Protocol of the Session on September 28, 2012

3. Ist eine Änderung der Gesetzeslage erforderlich, um betreute Personen wirksam vor Veruntreuungen durch Betreuer zu schützen?

Das Institut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen.

Angesichts der demografischen Entwicklung und der damit einhergehenden Zunahme demenzieller Erkrankungen, der wachsenden Verrechtlichung der Gesellschaft sowie der Komplexität des deutschen Sozialleistungssystems nimmt die Bedeutung der rechtlichen Betreuung stetig zu. Die Zahl der zum Ende des Jahres 2011 bei den Amtsgerichten in Niedersachsen erfassten laufenden gerichtlichen Betreuungsverfahren belief sich auf insgesamt 139 851.

Die wesentlichen Regelungen in Bezug auf die rechtliche Betreuung finden sich in §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie den Verfahrensvorschriften der §§ 271 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gemäß § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht, sofern ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen eine Betreuerin oder einen Betreuer für die Aufgabenkreise, für die dies erforderlich ist.

Das Gesetz unterscheidet zwischen ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern und sogenannten Berufsbetreuern. Der „Berufsbetreuerstatus“ wird durch die im Einzelfall zu treffende Feststellung

des Betreuungsgerichts erlangt, dass eine Betreuung berufsmäßig geführt wird (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Als berufsmäßig gilt die Betreuungstätigkeit im Regelfall, wenn die Betreuerin oder der Betreuer entweder mehr als zehn Betreuungen führt oder aber der für die Führung der Betreuung voraussichtlich erforderliche Zeitaufwand 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Berufsbetreuer in diesem Sinne sind neben freiberuflich tätigen Betreuerinnen und Betreuern auch Personen, die als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins (Vereinsbe- treuer) oder einer Behörde (Behördenbetreuer) zu Betreuern bestellt werden.

Die betreuungsrechtlichen Vorschriften bestimmen einen grundsätzlichen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der berufsmäßig geführten Betreuung (§ 1897 Abs. 6 BGB). Eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer sollen demnach nur dann bestellt werden, wenn eine ehrenamtlich tätige und für die (konkrete) Betreuung geeignete Betreuungsperson nicht vorhanden ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Eine statistische Erfassung von Straftaten von Berufsbetreuerinnen und -betreuern erfolgt nicht. Die justiziellen Statistiken weisen den Beruf einer beschuldigten Person nicht aus. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich festzustellen, wie viele und welche Verfahren mit welchen Tatvorwürfen gegen Angehörige bestimmter Berufsgruppen geführt worden sind. Dies wäre nur im Wege einer manuellen Einzelauswertung zu leisten. Eine solche würde jedoch einen Arbeitsaufwand erfordern, der aufgrund der ohnehin gegebenen Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaften nicht zumutbar und im Rahmen einer mündlichen Anfrage unverhältnismäßig wäre.

Zu 2: Die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern obliegt ebenso wie deren Bestellung dem zuständigen Betreuungsgericht. Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB setzt die Bestellung einer Person zum rechtlichen Betreuer deren sachliche und persönliche Eignung voraus, welche das Betreuungsgericht im Vorfeld der Bestellung zu prüfen hat.

Vor der erstmaligen Bestellung einer Person zur Berufsbetreuerin oder zum Berufsbetreuer soll das Betreuungsgericht zudem die zuständige Betreuungsbehörde zu ihrer bzw. seiner Eignung anhören (§ 1897 Abs. 7 Satz 1 BGB). Ist die Betreuungsperson dort bislang nicht bekannt, soll die

Betreuungsbehörde sie auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen (§ 1897 Abs. 7 Satz 2 BGB).

Nach der Bestellung einer Person zur Berufsbetreuerin oder zum Berufsbetreuer hat das Betreuungsgericht über deren gesamte Tätigkeit die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB). Um die Wahrnehmung der Aufsicht zu erleichtern, muss die Betreuungsperson dem Betreuungsgericht mindestens einmal jährlich in einem sogenannten Jahresbericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten (§ 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1840 Abs. 1 BGB).

Soweit der Berufsbetreuerin oder dem Berufsbetreuer im Einzelfall der Aufgabenkreis der Vermögenssorge zugewiesen ist, ist sie bzw. er darüber hinaus verpflichtet, zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, welches das gesamte Vermögen des Betreuten umfasst, und dieses Verzeichnis dem Betreuungsgericht vorzulegen (§ 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1802 Abs. 1 BGB). Im Folgenden muss die Betreuungsperson dem Gericht jährlich unaufgefordert Rechnung legen (§ 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1840 Abs. 2, Abs. 3 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum der Rechnungslegung nach dem ersten Jahr gegebenenfalls auf bis zu drei Jahre verlängern (§ 1840 Abs. 4 BGB).

Außerdem kann das Betreuungsgericht von der Betreuerin oder dem Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§ 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1839 BGB). Hiervon machen die Gerichte vor allem dann Gebrauch, wenn seitens der Betroffenen oder Dritter Beanstandungen über die Betreuungsperson erhoben werden.

Für eine Vielzahl von Rechtshandlungen der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer im Bereich der Vermögenssorge bestehen darüber hinaus Genehmigungsvorbehalte, die dem Schutz des Vermögens des Betreuten dienen (vgl. § 1908 BGB). Hierunter fallen z. B. Grundstücksgeschäfte, Erbschaftsangelegenheiten sowie Geld-, Bank- und Kreditgeschäfte (vgl. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i. V m. §§ 1812, 1814, 1815, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1822 BGB).

Eine weitere Überwachungsmöglichkeit des Gerichts besteht darin, eine Gegenbetreuung einzu

richten, deren Aufgabe die Kontrolle der Betreuungsperson ist, z. B. bei der Verwaltung erheblichen Vermögens (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 1792 Abs. 1, 1799 Abs. 1 BGB). Außerdem kann das Gericht zu Beginn einer Betreuung in geeigneten Fällen von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern die Aufstellung eines Betreuungsplanes verlangen. Darin sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen (§ 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB).

Zur Befolgung seiner Anordnungen kann das Betreuungsgericht die Berufsbetreuerin oder den Berufsbetreuer durch Festsetzung eines Zwangsgeld anhalten, sofern dieser nicht Behördenbetreuer ist (§ 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB; § 1908 g BGB).

Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht die Berufsbetreuerin oder den Berufsbetreuer zu entlassen, wenn deren Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr vorliegt oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Als Entlassungsgründe kommen dabei z. B. das Nichterstellen eines genügenden Vermögensverzeichnisses oder die Gefährdung des Vermögens des Betreuten in Betracht. Mit der Beendigung des Betreueramtes durch Aufhebung der Betreuung (§ 1908 d BGB), Entlassung des Betreuers (§ 1908 b BGB) oder dessen Tod (§ 1908 c BGB) endet die Aufsicht des Betreuungsgerichts.

Zu 3: Eine Änderung der Gesetzeslage ist nicht erforderlich. Die betreuungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen effektiven Schutz der betreuten Person vor Schädigungen ihres Vermögens durch die Betreuerin oder den Betreuer. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Betreuerin oder der Betreuer der betreuten Person gemäß § 1833 BGB für jeden aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtwidrigkeit entstehenden Schaden haftet. Daneben schützen auch die Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) - insbesondere die Tatbestände des Diebstahls und der Unterschlagung (§§ 242, 246 StGB) sowie des Betruges und der Untreue (§§ 263, 266 StGB) - die betreute Person vor einer Schädigung seines Vermögens durch die rechtliche Betreuerin oder den Betreuer.

Anlage 48

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 51 des Abg. Rainer Beckmann (CDU)

Betreibt die Region Hannover Haushaltskonsolidierung zulasten sozial benachteiligter Kinder?

Die Bundesregierung hat der Region Hannover aus dem Etat des sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets für das Jahr 2011 rund 10,9 Millionen Euro zugewiesen. Gedacht waren die Gelder, um Kindern aus einkommensschwachen Familien Bildungsangebote wie z. B. Nachhilfeunterricht, zusätzlichen Sprachunterricht oder auch Klassenfahrten zu ermöglichen.

Die Region Hannover hat über 6,4 Millionen Euro dieser Mittel nicht für den vorgesehenen Zweck, bedürftige und sozial schwache Kinder zu unterstützen, sondern zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung verwendet.

Die Regionsabgeordneten sind mit der vermeintlich zweckwidrig erfolgten Mittelverwendung nicht befasst gewesen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung das Verhalten der Regionsverwaltung Hannover hinsichtlich der vermeintlich zweckwidrigen Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel?

2. Was hätte die Regionsverwaltung Hannover tun müssen, um den vollständigen Mittelabfluss für den gedachten Zweck zu ermöglichen?

3. Hätte die Regionsverwaltung Hannover z. B. durch frühzeitiges Einschalten der Regionsabgeordneten für eine zweckentsprechende Mittelverwendung sorgen müssen?

Seit Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten bedürftige Kinder aus Hartz-IV-Familien über die schon zuvor gewährten Zuwendungen zum persönlichen Schulbedarf und Leistungen zu mehrtägigen Klassenfahrten hinaus erstmals auch Unterstützung bei eintägigen Schulausflügen, zur Teilnahme an außerschulischen Nachhilfeangeboten, an der Schülerbeförderung, an sozialen und kulturellen Angeboten z. B. in Sportvereinen und Musikschulen sowie nicht zuletzt an einem warmen Mittagessen in Ganztagsschulen. Anspruchsberechtigt sind nicht nur Kinder aus Familien mit sozialem Transferleistungsbezug (Sozialgesetzbuch, Zweites und Zwölftes Buch [SGB II, SGB XII]), sondern auch zugleich Kinder aus Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen.

Nach der Einführungsphase im vergangenen Jahr hat sich die Inanspruchnahme der Bildungs- und

Teilhabeleistungen in Niedersachsen durch intensive Aufklärung und Information über die Art des Leistungsanspruchs sowie das Antrags- und Bewilligungsverfahren erfreulich gesteigert.

Dies ist u. a. darauf zurückzuführen, dass sich vor Ort die Organisation und das Verfahren laufend entwickelt haben. Darüber hinaus informieren die zuständigen Kommunen vor Ort die potenziell leistungsberechtigten Personen laufend über die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepakets. So wird z. B. teilweise gezielt Personal eingesetzt, um unmittelbar in Kindergärten und Schulen für die Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen zu werben. Daneben entwickelt sich fortlaufend die Angebotslandschaft insbesondere im Bereich der außerschulischen Bildung und Teilhabe weiter.

Seitens des Landes wurden die Kommunen bei der Umsetzung vor allem durch Beratung intensiv unterstützt. So hat das Sozialministerium verschiedene Regionalkonferenzen sowie eine Veranstaltung zu Einsatzmöglichkeiten von Chipkartensystemen durchgeführt. Auch findet in den unter Federführung des Sozialministeriums eingesetzten Arbeitsgruppen „Bildungsbedarfe“ und „Umsetzungshinweise“ ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden und kommunalen Praktikern zum Bildungs- und Teilhabepaket statt. Das Land informiert zudem die verantwortlichen Stellen weiterhin durch Hinweise zur Rechtslage, unterstützt aktiv den Austausch von Best-Practice-Beispielen zwischen den zuständigen Behörden, berät aber auch leistungsanbietende Stellen und kommunale Träger bei der Suche nach möglichst einfachen Umsetzungswegen.

Dadurch profitieren immer mehr Kinder und Jugendliche von den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets und kommen dem Ziel des Erwerbs einer begabungsentsprechenden Bildung und der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben näher. Diese positive Entwicklung wird von der Landesregierung auch auf der Bund-Länder-Ebene weiterhin aktiv gefördert, z. B. durch die Teilnahme am „Runden Tisch Bildungspaket“ und den Vorsitz der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Bildung und Teilhabe“. Im Interesse der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen wird sich die Landesregierung auch weiterhin konstruktiv einbringen.

Seit dem 1. Januar 2011 sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und § 3 a des Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des

Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II) die Landkreise bzw. die Region Hannover und die kreisfreien Städte dafür zuständig, die genannten Leistungen zu erbringen.

Das Land Niedersachsen hat im Jahr 2011 insgesamt 66 341 821,07 Euro zur Abgeltung der Zweckausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen an die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover verteilt. Die niedersächsischen Kommunen haben im Jahr 2011 insgesamt 25 463 270,60 Euro für Leistungen für Bildung und Teilhabe verwendet. Von dem Gesamtbetrag hat die Region Hannover 10 836 929,77 Euro erhalten. Dem stehen Gesamtausgaben in Höhe von 4 174 140,85 Euro gegenüber, sodass für das Jahr 2011 eine Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 6 662 788,92 Euro festgestellt werden kann.

Ergänzend wird auch auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur Inanspruchnahme der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (LT-Drs. 16/4719) verwiesen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Das Bildungs- und Teilhabepaket bietet Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen deutlich verbesserte Chancen. Der Bundes- und der Landesregierung ist es wichtig, dass diese Leistungen bei denjenigen ankommen, für die sie gedacht sind, nämlich den Kindern und Jugendlichen.

Der Gesetzgeber hat für die für das Jahr 2011 ausgezahlten Mittel keine Nachweispflicht für eine zweckentsprechende Verwendung vorgesehen. In 2011 nicht verbrauchte Mittel müssen daher nicht zurückgezahlt werden.

Zu 2: Da die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets antragsabhängig sind, hängt die zweckentsprechende Verwendung der Mittel von dem Umfang der Antragstellung ab. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen haben ab Juni 2011 vorgelegen. Ab dem Zeitpunkt lag es an den Kommunen, über die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepakets zu informieren und die Antragstellung zu unterstützen.

Zu 3: Aus der Sicht der Landesregierung ist es besonders zu begrüßen, wenn örtliche Mandatsträger im kommunalen Bereich sich intensiv für die Verbesserung der Lebens- und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen aus bedürf

tigen Familien einsetzen. Dies betrifft auch die Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln im Rahmen der haushaltsrechtlichen Befugnisse. Die Entscheidung über die Information von Regionsabgeordneten und deren Aktivierung mit dem Ziel, mehr Kinder und Jugendliche in den Genuss der Leistungen für Bildung und Teilhabe zu bringen, trifft die Region allerdings in eigener Zuständigkeit.