Protocol of the Session on September 28, 2012

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 43 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Landesregierung plant Filterpflicht für größere Stallanlagen - Wird mit den jetzigen Vorschlägen tatsächlich landeseinheitliche Rechtssicherheit erreicht?

In Regionen mit einer hohen Konzentration von Schweine- und Geflügelställen können an einigen Standorten Tierhaltungsanlagen ohne weitergehende Maßnahmen gegen Gerüche und insbesondere Ammoniak nicht mehr betrieben werden. In diesen Fällen kann der Einbau einer Abluftanlage als kompensierende Maßnahme Abhilfe schaffen. Da es in den einschlägigen Regelwerken für die Durchführung von Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen keine konkreten Vorgaben zum verpflichtenden Einbau von Abluftreinigungsanlagen gibt, hat die Landesregierung einen Erlass angekündigt, mit dem nach ihrer Ansicht sichergestellt werden kann, dass nur qualitätsgesicherte und eignungsgeprüfte Abluftreinigungsanlagen zum Einsatz kommen und damit landeseinheitliche Rechtssicherheit erreicht wird.

Inzwischen liegt ein entsprechender Erlassentwurf vor, der auch Regelungen zur Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für zwangsbelüftete Schweinehaltungsanlagen und für zwangsbelüftete Anlagen für Mastgeflügel im Hinblick auf den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen vorsieht.

„Aufgrund der in den zurückliegenden Jahren gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse stehen mittlerweile verschiedene Technologien zur Abluftreinigung zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit im praktischen Betrieb bei zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen bewiesen haben“, so der Erlassentwurf. Nr. 3.1 des Erlassentwurfes enthält den Hinweis, dass eine Abluftreinigungsanlage u. a. als geeignet angesehen werden kann, wenn sie von der DLG zertifiziert worden ist.

Grundsätzlich können Filter nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie ordnungsgemäß betrieben und regelmäßig gewartet werden und wenn regelmäßig kontrolliert wird, ob sie auch ordnungsgemäß in Betrieb gehalten werden. Entsprechende Prüfungen in den vergangenen Jahren haben zu Beanstandungsquoten von über 50 % geführt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der TA Luft werden durch den vorliegenden Erlassentwurf konkretisiert, und in welchem Umfang erfolgt diese Konkretisierung?

2. Welche Rechtsqualität hat der Hinweis in Nr. 3.1 des Erlassentwurfs auf die von der DLG zertifizierten Anlagen, und unter welchen Bedingungen ist unter diesen Vorgaben noch der Einbau anderer Anlagen möglich?

3. Warum sind in dem Erlassentwurf keinerlei Regelungen zu Abnahmen, Überprüfung und Wartung von Abluftanlagen enthalten, obwohl diese Bereiche in der Vergangenheit das größte Beanstandungspotenzial aufwiesen?

Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1: Die Forderung hinsichtlich des verpflichtenden Einbaus einer Abluftreinigungsanlage für zwangsbelüftete Schweinehaltungsanlagen der Nr. 7.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) ist in den Regelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) nicht explizit enthalten. Nach den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben kann der Einsatz einer Abluftreinigungsanlage gefordert werden, wenn dies für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens erforderlich ist, wenn z. B. die Emissions- und Immissionsbegrenzungen der TA Luft anders nicht einhaltbar sind, vorgeschriebene Mindestabstände unterschritten werden (Nr. 5.4.7.1 Ab. 2 TA Luft), die Einwirkung

von Ammoniak bzw. Stickstoffdeposition empfindliche Pflanzen und Ökosysteme schädigen könnten oder sich der Stand der Technik seit Inkrafttreten der TA Luft fortentwickelt hat.

Die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) stammt vom 24. Juli 2002 (GMBl. Sei- te 511). In Nr. 5.4.7.1 ist in Bezug auf Abluftreinigungsanlagen für Tierhaltungsanlagen lediglich die nachfolgend aufgeführte Ausführung enthalten:

„Bei der Errichtung der Anlagen sollen die sich aus der Abbildung 1 ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der Einzeltiermasse gemäß Tabelle 10 nicht unterschritten werden. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird.“

Weitere Ausführungen zu Abluftreinigungsanlagen in Tierhaltungsanlagen sind in der TA Luft nicht enthalten. Zu diesem Zeitpunkt standen auch noch keine eignungsgeprüften Abluftreinigungsanlagen, die ihre Langzeitfunktionsfähigkeit nachgewiesen haben, zur Verfügung, sodass im Jahr 2002 keine Festlegungen zum grundsätzlichen Einsatz von Abluftreinigungsanlagen durch Festlegung anlagenspezifischer Emissionsbegrenzungen, die den Einsatz von Abgasreinigungsanlagen erfordern, für Tierhaltungsanlagen in der Verwaltungsvorschrift getroffen werden konnten.

Der Stand der Technik im Hinblick auf Abluftreinigungsanlagen für Tierhaltungsanlagen hat sich seit dem Inkrafttreten der TA Luft im Jahre 2002 signifikant weiterentwickelt. Während im Jahre 2002 keine einzige eignungsgeprüfte Abluftreinigungsanlage, die ihre Langzeitfunktionsfähigkeit nachgewiesen hat, zur Verfügung stand, sind heute zumindest für Schweinehaltungsanlagen zehn Abluftreinigungsanlagen von acht verschiedenen Herstellern verfügbar, die ihre Praxistauglichkeit im Dauerbetrieb bewiesen haben. Deutschlandweit werden inzwischen ca. 762 Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und ca. 170 Ab

luftreinigungsanlagen in Mastgeflügelanlagen betrieben.

§ 3 Abs. 6 BImSchG soll unter Berücksichtigung der in der Anlage zum § 6 Abs. 6 BImSchG aufgeführten Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik durch den Erlassentwurf u. a. insofern konkretisiert werden, als Abluftreinigungsanlagen für zwangsbelüftete Schweinehaltungsanlagen der Nr. 7.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV als Stand der Technik anzusehen sind. Darüber hinaus soll festgestellt werden, dass der Stand der Technik in Bezug auf den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen der Nr. 7.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV sich seit dem Jahre 2002 weiterentwickelt hat, jedoch diese Entwicklung in den Bestimmungen der TA Luft, Stand 2002, keine Berücksichtigung gefunden hat, sodass hier eine Konkretisierung erfolgen soll.

Zu 2: Die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG) hat ein deutschlandweit anerkanntes Prüfverfahren hinsichtlich der Funktionsfähigkeit für Abluftreinigungsanlagen für Tierhaltungsanlagen entwickelt. Der DLG-Prüfrahmen Abluftreinigungsanlagen für die Tierhaltung steht seit dem Jahre 2005 zur Verfügung. Dieses Prüfverfahren setzt strenge Maßstäbe und fordert auch den Nachweis der Langzeitfunktionsfähigkeit der Filtersysteme. Die Prüfung wird begleitet durch eine im September 2005 bestellte und ehrenamtlich arbeitende Prüfungskommission mit ausgewiesenen Fachleuten auf dem Gebiet der Abluftreinigung.

Nach den Prüfkriterien der DLG sind die Abluftreinigungsanlagen für die jeweiligen Einsatzfälle als geeignet anzusehen, wenn

- ein Abscheidegrad für Ammoniak von mindestens 70 % erreicht wird,

- ein Abscheidegrad für Staub von mindestens 70 % erreicht wird,

- eine Geruchsminimierung auf weniger als 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter ohne Rohgasgeruch im Reingas erreicht wird.

Die DLG-Zertifizierung ist ein Qualitätsstandard, der nicht unmittelbar rechtlich vorgegeben ist.

Im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist u. a. der Nachweis zu erbringen, dass die Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage auch im Dauerbetrieb gewährleistet ist. Die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde entscheidet über die Art der

Nachweise, die zu erbringen sind, damit eine dauerhafte Einhaltung der Schutz- und Vorsorgeanforderungen des Immissionsschutzrechtes beim Betrieb einer Abluftreinigungsanlage sichergestellt ist.

Die Beurteilung der Eignung einer Abluftreinigungsanlage obliegt im jeweiligen Einzelfall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde. Diese legt auf der Basis der örtlichen Gegebenheiten Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und der notwendigen Umweltschutzmaßnahmen fest. Wenn der Nachweis der Wirksamkeit und der dauerhaften Funktionsfähigkeit für eine beantragte Abluftreinigungsanlage nicht erbracht werden kann, ist sie nicht genehmigungsfähig.

Bei der Eignungsprüfung im Rahmen der DLG-Zertifizierung handelt es sich vom Grundsatz her um eine vorweggenommene Prüfung der Eignung einer Abluftreinigungsanlage im Einzelgenehmigungsverfahren. Nach der Zulassung des jeweiligen Filtersystems können mit der DLG-Zertifizierung aufwändigere Prüfungen in den Einzelgenehmigungsverfahren entfallen.

Der Erlassentwurf sieht vor, dass eignungsgeprüfte Abluftreinigungsanlagen, die ihre Langzeitfunktionsfähigkeit nachgewiesen haben und die o. g. Abscheidegrade für den jeweiligen Einsatzfall dauerhaft einhalten, eingesetzt werden sollen. Der Nachweis kann hierbei im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder mit einer DLG-Zertifizierung oder im Rahmen vergleichbarer Prüfungsansätze erbracht werden. Insofern wäre der Einbau von nicht von der DLG zertifizierten Abluftreinigungsanlagen problemlos möglich, wenn die erforderlichen Nachweise für den jeweiligen Einsatzfall im Hinblick auf den Dauerbetrieb und die zu fordernden Abscheidegrade gegenüber der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde erbracht würden.

Zu 3: Der mit Stand 14. Mai 2012 gemäß § 31 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen in die Verbandsanhörung gegebene Erlassentwurf enthält in der Tat keine Regelungen zu Abnahmen, Überprüfung und Wartung von Abluftreinigungsanlagen. Aufgrund der im Rahmen der Verbandsanhörung eingegangenen und derzeit sich in der Auswertung befindenden Stellungnahmen und der bekannt gewordenen Erkenntnisse der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Nord-West (Land & Forst, Nr. 22, 1. Juni 2012, „Überprüfung und Wartung müssen

sein“) werden in den fortzuschreibenden Erlassentwurf entsprechende Regelungen zu diesen Bereichen aufgenommen.

Festlegungen zum Nachweis der Funktionsfähigkeit von Abluftreinigungsanlagen können auf Basis der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen getroffen werden. Nach § 28 BImSchG kann im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden, dass nach Inbetriebnahme einer Abluftreinigungsanlage eine Abnahmemessung durch eine gemäß § 26 BImSchG nach Landesrecht bekannt gegebene Stelle zu erfolgen hat und eine solche Messung nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren zu wiederholen ist.

Diese möglichen Festlegungen werden im fortzuschreibenden Erlassentwurf berücksichtigt. Die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden werden dann verpflichtet, über eine Auflage im Genehmigungsbescheid sicherzustellen, dass die erforderlichen Abnahme- und Wiederholungsmessungen durch eine gemäß § 26 BImSchG nach Landesrecht bekannt gegebene Stelle in den erforderlichen Zeiträumen durchgeführt werden und dass der Betreiber einer Abluftreinigungsanlage für die notwendige Wartung Sorge trägt. Insofern werden im fortzuschreibenden Erlassentwurf ausreichende Regelungen zu Abnahmen, Überprüfung und Wartung von Abluftreinigungsanlagen getroffen.

Anlage 41

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 44 der Abg. Miriam Staudte (GRÜ- NE)

Brücke Neu Darchau - Beteiligt sich das Land an Mehrkosten?

Die CDU-Landtagsabgeordnete Karin Bertholdes-Sandrock wird in der Schweriner Volkszeitung mit den Worten zitiert: „Das Land hilft weiter beim Brückenbau.“ Dort heißt es weiter, Ministerpräsident McAllister habe zugesagt, sich im Falle von Kosten, die über die bisher geplanten hinausgehen, mit Landesmitteln in eine erneute Regelung einzubringen, um sich an den weitergehenden Kosten zu beteiligen. Bisher habe das Land strikt an 1 Million Euro zusätzlicher Beteiligung festgehalten. Diese Position sei nun nicht mehr in Stein gemeißelt.

Erst kurz zuvor war in der Presse zu lesen, dass CDU-Generalsekretär Ulf Thiele beim Besuch des Lüneburger CDU-Kreisverbands hatte durchblicken lassen, dass es eine Verpflichtungserklärung über die Übernahme von Mehr

kosten bei keinem ihm bekannten Infrastrukturprojekt gegeben habe.

Diese beiden Aussagen stehen im Widerspruch zueinander.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird sich das Land Niedersachsen bei einer Elbbrücke Neu Darchau im Falle von Kosten, die über die bisher geplanten hinausgehen, mit Landesmitteln in eine erneute Regelung einbringen, um sich an den weitergehenden Kosten zu beteiligen?

2. Bei welchen Infrastrukturprojekten gab oder gibt es im Vorfeld eine Verpflichtungserklärung des Landes für die Übernahme von Mehrkosten?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahr von Mehrkosten für die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg vor dem Hintergrund, dass der Landkreis Lüneburg bereits einen Zukunftsvertrag zur Eigenentschuldung mit dem Land Niedersachsen eingegangen ist und der Landkreis Lüchow-Dannenberg sogar nur im Falle einer Fusion mit einem der Nachbarkreise vom Land einen Zukunftsvertrag zur Entschuldung in Aussicht gestellt bekommen hat?

Bei dem geplanten Brückenprojekt handelt es sich um ein Vorhaben des Landkreises Lüneburg, für das dieser Fördermittel beantragt und das mit EntflechtG-Mitteln (vormals GVFG) gefördert werden soll. Das Vorhaben wird zum einen im Bereich des Landkreises Lüchow-Dannenberg und zum anderen auf dem Gebiet des Landkreises Lüneburg geplant. Planfeststellungsbehörde für dieses kommunale Projekt ist der für das jeweilige Teilstück örtlich zuständige Landkreis. Das Vorhaben wird somit als kommunales Vorhaben geplant und als solches gebaut. Es handelt sich nicht um ein Bauvorhaben des Landes.

Die Landesregierung hat im Jahre 2008 seine Beteiligung an den Baukosten für die geplante Elbebrücke zugesagt. Das Land wird sich mit Mitteln nach dem EntflechtG bei den zuwendungsfähigen Baukosten einbringen und hat unter Einbeziehung der entsprechenden Planungskosten eine 75-prozentige Förderung in Aussicht gestellt. Darüber hinaus ist das Land bereit, 2,3 Millionen Euro des verbleibenden kommunalen Anteils zu tragen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Über die in den Vorbemerkungen genannten Finanzierungszusagen hinausgehend, hat sich das Land Niedersachsen auch bereit erklärt, im Rahmen eines Projektcontrollings durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bei der Kostenkontrolle das Vorhaben zu