Protocol of the Session on September 28, 2012

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter (promoviert):

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter

Studentische Hilfskräfte

Verwaltungskräfte

Zu 3: Jeder Projektpartner ist selbst für die Verwertung seiner Projektergebnisse verantwortlich. Das gilt sowohl für die an dem Verbundprojekt beteiligten Hochschulen als auch für etwaige Industriepartner wie z. B. Thales Defence Deutschland. Bei eventuell anfallenden gemeinsamen Projektergebnissen (z. B. Patente) werden von den beteiligten Projektpartnern Detailvereinbarungen getroffen mit dem Ziel der gemeinsamen Verwertung. Hierbei sind die Besonderen Nebenbestimmungen für

Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98, Stand: April 2006) zu beachten, wonach u. a. vor der Veröffentlichung das Ergebnis des Vorhabens durch Anmeldung gewerblicher Schutzrechte zu sichern ist.

Anlage 35

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 38 der Abg. Christa Reichwaldt und Patrick Humke (LINKE)

Ermäßigung der Arbeitszeit von Schulleiterinnen und Schulleitern bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit

Gemäß § 27 ArbZVO-Schule können Schulleiterinnen und Schulleiter eine Ermäßigung ihrer Arbeitszeit beantragen, wenn sie eine vorübergehende eingeschränkte Dienstfähigkeit nachweisen können. Im Regelfall bezieht sich die Ermäßigung der Arbeitszeit auf die Unterrichtstätigkeit, die Leitungstätigkeit ist nicht betroffen. Dies kann zur Folge haben, dass die Arbeitszeit eines eingeschränkt dienstfähigen Schulleiters tatsächlich nur geringfügig herabgesetzt wird, weil seine Unterrichtsverpflichtung nur einen geringen Teil seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht. Nach § 27 Satz 2 kann die Landesschulbehörde jedoch Ausnahmen von dieser Regel treffen. Die Fragesteller haben Berichte von Betroffenen zur Kenntnis genommen, nach denen die Landesschulbehörde dieser Spielraum entgegen dem Ansinnen der betroffenen Schulleiter nicht ausnutzt und keine Ermäßigung von der Arbeitszeit, die für die Leitungstätigkeit vorgesehen ist, verfügt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge von Schulleiterinnen und Schulleitern auf Ermäßigung der Arbeitszeit, die nicht nur eine Ermäßigung der Unterrichtstätigkeit zum Gegenstand haben, sind bei der Landesschulbehörde für das laufende Schuljahr eingegangen?

2. Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden, wie viele wurden teilweise positiv beschieden, wie viele wurden abgelehnt?

3. Nach welchen Kriterien entscheidet die Landesschulbehörde, wann eine Arbeitsermäßigung für die Leitungstätigkeit von Schulleiterinnen und Schulleitern (nicht) erlaubt wird?

Die neue Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) ist am 1. August 2012 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde ein über viele Jahre gehegter Wunsch der Schulleiterinnen und Schulleiter in Niedersachsen nach eigenständigen Arbeitszeitregelungen für die Schulleitungen erfüllt. Mit der

Benennung einer eigenständigen Leitungszeit neben der Unterrichtsverpflichtung als Lehrkraft kommt die Bedeutung der Schulleitungstätigkeit klar zum Ausdruck und wird damit auch gewürdigt.

Innerhalb des Abschnitts über die Arbeitszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter folgt auch der § 27 Nds. ArbZVO-Schule dem Grundsatz der Unterscheidung in Leitungszeit und Unterrichtsverpflichtung. Die Regelung entspricht zudem der Erfahrung, dass durchaus Fälle eintreten können, in denen es aus ärztlicher Sicht geboten erscheint, die Unterrichtsverpflichtung zu ermäßigen, administrative Tätigkeiten aber ohne Weiteres verrichtet werden können; dies ist zumeist auch das Anliegen der betroffenen Schulleiterinnen und Schulleiter.

Auf eine weitere Möglichkeit, die die Nds. ArbZVOSchule nun bietet, ist hinzuweisen. Insbesondere bei großen Systemen kommt bei gesundheitlich angeschlagenen Schulleiterinnen und Schulleitern mit nur geringer Unterrichtsverpflichtung auch eine Übertragung von Leitungsaufgaben auf Lehrkräfte, verknüpft mit der Gewährung von Anrechnungsstunden gemäß § 23 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule, in Betracht. Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter wäre dadurch höher, aus gesundheitlichen Gründen kann sie aber gemäß § 27 Satz 1 Nds. ArbZVO-Schule ermäßigt werden ohne die Notwendigkeit einer Entscheidung nach § 27 Satz 2 Nds. ArbZVO-Schule.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde sind bislang vier Anträge vorgelegt worden.

Zu 2: Von den vier Anträgen wurden drei Anträge positiv beschieden. Ein Antrag muss noch entschieden werden.

Zu 3: Die Entscheidungen werden auf der Basis eines amtsärztlichen Gutachtens getroffen, das sich differenziert zur Notwendigkeit und zum Umfang der Arbeitszeitermäßigung äußert. Den Gutachten wird regelmäßig gefolgt.

Anlage 36

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 39 der Abg. Christa Reichwaldt und Victor Perli (LINKE)

Zwischennutzung des Grafenschlosses Hoya

Das Land Niedersachsen ist Eigentümer des 799 Jahre alten Grafenschlosses Hoya. Es steht derzeit leer und wird nicht genutzt, ein Verkauf ist geplant. Nun gibt es von ansässigen Bürgern Vorschläge für eine Zwischenlösung, um das Gebäude weiterhin nutzen zu können und nicht dem Verfall zu überlassen. Konkret geht es um eine vorübergehende Nutzung von Räumlichkeiten als Ateliers für Künstlerinnen und Künstler und/oder für Ausstellungen. Die Bürger begründen ihre Vorschläge damit, dass durch eine solche Zwischennutzung nicht nur dem Gebäude geholfen und sein Wert gesteigert würde, sondern auch der gesamte Ort durch die damit verbundene Aufmerksamkeit und Touristenbesuche profitieren würde. Das Land lehnt eine solche Form der Zwischennutzung bislang ab.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen lehnt das Land eine Zwischennutzung des Schlosses Hoya ab?

2. Aus welchen Gründen strebt das Land einen Verkauf des Schlosses an, und zu welchem Zeitpunkt soll dies geschehen?

3. Welche Maßnahmen trifft das Land zum Substanzerhalt und zur Substanzverbesserung des Schlosses?

Bis Ende 2010 war in der landeseigenen Liegenschaft die Außenstelle Hoya des Amtsgerichtes Nienburg untergebracht. Seither stehen diese Räumlichkeiten leer. Anderweitiger Landesbedarf besteht nicht. Daneben befinden sich in dem Schloss zwei vermietete Wohnungen. Die Gesamtliegenschaft ist für Zwecke des Landes entbehrlich und unterliegt damit dem Verwertungsgebot des § 64 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung.

Bereits vor Auszug des Amtsgerichtes wurde wegen der Besonderheiten dieser denkmalgeschützten Schlossanlage im Finanzministerium entschieden, bei der Vermarktung die zahlreichen kommunalen und regionalen Interessen und Anregungen in größtmöglichem Umfange einzubeziehen und somit ein abgestimmtes Vermarktungskonzept gemeinsam mit der Kommune voranzutreiben. Zu diesem Zweck haben die Stadt Hoya und das Land am 8. Juli 2011 einen Vertrag über die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Nachnutzung des Schlosses Hoya geschlossen. Am 13. Juli 2012 wurde die Machbarkeitsstudie dem Land offiziell

übergeben. Hierin wird schwerpunktmäßig die Variante „Gastronomie“ favorisiert.

Im Juli dieses Jahres wurde zwischen dem Land und der Stadt das weitere gemeinsame Vorgehen abgestimmt. Die Stadt strebt eine möglichst weitreichende Einflussnahme auf die zukünftige Nutzung des Schlosses an, auch um einer eventuellen, diesem kulturhistorisch bedeutsamen Gebäudeensemble nicht angemessenen Verwendung vorzubeugen. Zudem möchte die Stadt sicherstellen, dass das Schloss auch zukünftig für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Das Land hat der Stadt deshalb verschiedene Vermarktungswege aufgezeigt. Die Gespräche hierzu werden in Kürze fortgesetzt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage der Abgeordneten Christa Reichwaldt und Victor Perli im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zwischennutzungen bis zu einer endgültigen Regelung sind durchaus möglich, sie dürfen allerdings die Wege dorthin nicht erschweren oder verstellen. Abgesehen von allgemeinen unverbindlichen Vorstellungen wurde bisher weder dem Land noch der Stadt ein konkretes Konzept für eine Zwischennutzung vorgestellt.

Zu 2: Da die Liegenschaft für Zwecke des Landes entbehrlich ist, unterliegt sie dem Verwertungsgebot nach § 64 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung. Die Verwertung soll möglichst kurzfristig erfolgen.

Zu 3: Im Rahmen der vorgenannten Machbarkeitsstudie wurde auch eine umfangreiche baufachliche Bestandsaufnahme durchgeführt. Zusammenfassend kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass „aufgrund der stets durchgeführten Unterhaltungspflege des Eigentümers und des erst relativ kurzen Leerstandes Bauschäden, die die Gebäudesubstanz beeinträchtigen würden, nicht zu verzeichnen sind.“ Bauliche Verbesserungen werden sinnvollerweise erst im Zuge der konkreten zukünftigen Nutzung festgelegt und durchgeführt werden können.

Anlage 37

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 40 der Abg. Kreszentia Flauger (LINKE)

Was wurde an Schadstoffen von der MSC Flaminia transportiert, und für wen sind die mitgeführten Gefahrgüter bestimmt?

Die Havarie der MSC Flaminia wirft nach Experteneinschätzung ein Schlaglicht auf Mängel der EU-Richtlinie zur Überwachung des Seeverkehrs und deren Umsetzung im Rahmen der Zusammenarbeit bei Schiffsunglücken in den Hoheitsgewässern der EU-Mitgliedstaaten. Das „Ende der Irrfahrt“ im JadeWeserPort in Wilhelmshaven beendet aber nicht zugleich die strittigen Fragen beispielsweise nach dem Umgang mit den 20 000 t kontaminierten Löschwassers oder den sich über Monate hinziehenden Beeinträchtigungen am JadeWeserPort durch Sicherheitszonen, Überflugverbot und dergleichen. Erschwerend bei der Bewertung der Schiffshavarie wirkte nach Medieninformationen auch, dass es teilweise unterschiedliche Angaben zum Zielhafen (Antwerpen/Bremer- haven) der MSC Flaminia gegeben habe.

Nach IMDG-Code (International Maritime Code for Dangerous Goods) klassifizierte Handelsware sei im Seeverkehr aus Sicherheitsgründen grundsätzlich an Deck, also oberhalb der umschlossenen Laderäume, zu verladen. Ob dies bei der MSC Flaminia auch der Fall gewesen ist, sei laut Expertenmeinung angesichts des bis tief in den Schiffsrumpf hinein ausgebrannten Laderaums IV fraglich. Die Untersuchungen durch die zuständigen Fachleute müssten daher mit größtmöglicher Transparenz unter Hinzuziehung neutraler Beobachter erfolgen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie kam es dazu, dass in Europa verbotene Chemikalien von den USA nach Europa (Ant- werpen/Bremerhaven) verschifft werden?