Protocol of the Session on September 28, 2012

- die Evidenz dafür, dass das Rauchen von Cannabis das Risiko hinsichtlich Atemwegserkrankungen und Krebs des Atemtraktes erhöht, seit 1996 deutlich zugenommen hat; Cannabisraucher entwickeln dem Zigarettenrauchen vergleichbare Symptome, wie Kurzatmigkeit, Brustenge und Auswurfproduktion,

- eine allgemeine Leistungsminderung regelmäßiger intensiver Cannabiskonsumenten im Bereich des Gedächtnisses und des Lernens nachgewiesen werden kann,

- es in zunehmendem Maße zu behandlungsbedürftigen psychischen Störungen kommt; der starke und dauerhafte Konsum von Cannabis kann bei bestimmten Menschen den Ausbruch von Psychosen begünstigen und das Risiko depressiver Symptome erhöhen,

- Cannabis eine Abhängigkeit erzeugen kann, die mit Toleranz ebenso wie mit Entzugserscheinungen beim Absetzen verbunden sein kann; die Intensität der Abhängigkeit wird als geringer als bei einer Reihe anderer Suchtmittel eingeschätzt,

- insbesondere bei Jugendlichen starker Cannabiskonsum ungünstige Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung sowie schulische und berufliche Leistungen haben kann; der Cannabiskonsum durch Jugendliche und junge Erwachsene stellt ein ernstzunehmendes gesundheitliches Risiko dar,

- ein früher und regelmäßiger Konsum von Cannabis das Risiko für den späteren Konsum anderer illegaler Drogen erhöht.

Der Bericht von Thomasius beschreibt einen Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und späterer Affinität zu anderen Drogen als ein Erklärungsmodell. Er führt dazu aus, dass insbesondere bei frühem Konsum durch Jugendliche ein erhöhtes Risiko für den Konsum weiterer illegaler Drogen besteht.

Neben der Eigengefährdung des Cannabiskonsumenten muss auch die Gefährdung für Dritte betrachtet werden. So ist beispielhaft das Risiko, einen Verkehrsunfall zu verursachen, deutlich erhöht, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Cannabisprodukten steht.

Angesichts dieser Erkenntnisse hält die Landesregierung an ihrem bisherigen Kurs der konsequenten Verbotspolitik und zielgerichteter Präventions

arbeit fest, um die Verfügbarkeit von Cannabis und die Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung deutlich zu reduzieren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Zahl der Ermittlungsverfahren wurde mittels der Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik (PKS) erhoben. Diese Zahlen geben Auskunft über die polizeilich bekannt gewordenen Fälle. Aus der in Anlage 1 beigefügten Tabelle ergeben sich die Fallzahlen der für Niedersachsen erfassten Verstöße gegen das BtMG im Zusammenhang mit Cannabisprodukten.

Zu 2.: Die Altersstruktur der im Zusammenhang mit Gesetzesverstößen mit Cannabisprodukten festgestellten Tatverdächtigen ist, bezogen auf die in der Anlage 1 dargestellten Fälle, in der Anlage 2 dargestellt.

Polizeilich erfasste Straftaten nach dem BtMG im Zusammenhang mit Cannabisprodukten

Anzahl der Fälle 2009 2010 2011 2012 (1. Halbjahr)

Allgemeiner Verstoß mit Cannabis und Zubereitungen

13.293 12.375 13.388 6.794

Illegaler Handel und Schmuggel mit/von Cannabis und Zubereitungen

3.959 3.842 3.848 1.888

Illegale Einfuhr in nicht geringer Menge von Cannabis und Zubereitungen

153 136 113 57

Illegaler Anbau von Betäubungsmitteln 358 406 447 150

Summe der Fälle 17.763 16.759 17.796 8.889

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 36 des Abg. Kurt Herzog (LINKE)

Wie gestresst sind Niedersachsens Atomanlagen?

Das Bundesumweltministerium hat Stresstests für die atomaren Zwischenlager und weitere Atomeinrichtungen gestartet. Bis Mitte August sollen bundesweit die Betreiber von entsprechenden Anlagen nach dem Schutz vor extremen Erdbeben, Flugzeugabstürzen, Hochwasser, Wetterkatastrophen, Explosionen, Stromausfällen und Bränden gefragt werden. Die entsprechenden Fragestellungen wurden laut Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kurt Herzog (DIE LINKE)

im Juni-Plenum 2012 am 30. Mai 2012 von der Entsorgungskommission (ESK) an die Länder versandt mit der Bitte, dies an die jeweiligen Anlagenbetreiber weiter zu leiten. Die Antworten der Betreiber sollten bis zu 17. August erstellt werden.

In der jüngeren Vergangenheit bekamen Landwirte vor Gericht recht, die geltend machten, dass der Flugzeugtyp Airbus A380 bisher nicht bei einem möglichen gezielten Absturzszenario betrachtet worden sei. Dieses sei laut Gericht aber notwendig.

Zwar hieß es immer wieder, „Atomanlagen“ sollten Stresstests unterworfen werden, jetzt wurde aber öffentlich, dass z. B. die Firma Eckert & Ziegler in Braunschweig nicht mit einbezogen wird, obwohl sie nicht nur mit radioaktivem Material arbeitet, sondern auch im Entsorgungs- bzw. Konditionierungsbereich tätig ist. Zudem findet eine Vielzahl von Flugbewegungen über der Firma statt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Atomanlagen in Niedersachsen sind in die Stresstests einbezogen?

2. Warum wurde Eckert & Ziegler nicht einbezogen?

3. Hat sich die Landesregierung dafür eingesetzt, dass alle niedersächsischen Atomanlagen einbezogen werden, gegebenenfalls wie?

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat die Entsorgungskommission (ESK) gebeten - in Anlehnung an die Überprüfung der Kernkraftwerke durch die Reaktorsicherheitskommission (RSK) -, Prüfkonzepte für Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung zu entwickeln und einen Stresstest durchzuführen. Die ESK hat hierzu eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe Sicherheitsüberprüfung (Ad-hoc-AG SÜ) eingerichtet und die Randbedingungen für diesen Auftrag in ihrer Sitzung am 25. August 2011 festgelegt. Mit der Sicherheitsüberprüfung soll die Robustheit der Anlagen und Einrichtungen gegen über die Auslegungsanforderungen hinausgehenden Einwirkungen getestet werden; sie ist nicht als Überprüfung der Auslegung zu verstehen.

Die ESK wird bei der Entwicklung der Prüfkonzepte für die Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung die Ergebnisse der Beratungen der RSK bei der Überprüfung der Leistungsreaktoren entsprechend berücksichtigen. Die Kommunikationspfade verlaufen von der ESK über das BMU an die Aufsichtsbehörden, die die Stresstestfragen an die Betreiber weiterleiten. Die Antworten auf die Stresstestfragen sollen auf umgekehrtem Wege der ESK übermittelt werden. Die eingegangenen Antworten sollen schließlich von der ESK anhand

der aufgestellten Kriterien, analog zur RSK-Methodik, bewertet werden.

Im Gegensatz zu den Leistungsreaktoren der RSK SÜ weisen die Ver- und Entsorgungsanlagen eine große Heterogenität auf, die sich in den Fragen widerspiegeln muss. Ebenso unterscheiden sich denkbare schwere Unfälle sowohl in ihrem Ablauf als auch von Anlage zu Anlage. Aus diesem Grund hat die ESK die Anlagen in die folgenden insgesamt sechs Kategorien aufgeteilt:

- Kategorie 1: Urananreicherungsanlage URENCO, ANF Brennelementeherstellung

- Kategorie 2: Endlager Asse, Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, Endlager Konrad

- Kategorie 3: zwölf Standortzwischenlager (SZL) , Transportbehälterlager (TBL) des ZLN, TBL Gorleben, TBL Ahaus und TBL Jülich

- Kategorie 4: Lager für schwach und mittelradioaktive Abfälle

- Kategorie 5: Konditionierungsanlagen für schwach und mittelradioaktive Abfälle

- Kategorie 6: PKA, WAK, VEK.

Die verschiedenen Kategorien beinhalten Anlagen mit ähnlichem technischem Hintergrund und entstanden ESK-intern als rein zufällige Anordnung. Sie haben deswegen keinen wertenden Charakter.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 hat das BMU im ersten Schritt einen Fragenkatalog der ESK (Stand: 29. Mai 2012) für die Anlagenkategorien 1, 3 und 6 an die Länder zur Beantwortung gesandt. Nach Beteiligung der Betreiber hat Niedersachsen mit Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) vom 16. August und 10. September 2012 die Antworten für diese drei Anlagekategorien an das BMU übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 hat das BMU im zweiten Schritt eine übergeordnete Fragenliste der ESK (Stand: 6. Juni 2012) für die Anlagenkategorie 4 und 5 an die Länder zur Beantwortung gesandt.

Aufgrund der Vielzahl von Einrichtungen der Anlagen der Kategorien 4 und 5 mit niedrigem Aktivitätsinventar und geringem Gefährdungspotenzial hatte das BMU zuvor in Anlehnung an § 50 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) „Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Störfällen bei sonstigen Anlagen und Einrichtungen und bei Stilllegungen“ ein Abschneidekriterium in Bezug auf den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen

gebildet und, darauf aufbauend, unter Beteiligung der Länder eine Auswahl der zu prüfenden Anlagen getroffen. Das Abschneidekriterium beträgt

- das 107-Fache der Freigrenzen für offene radioaktive Stoffe und

- das 1010-Fache für umschlossene radioaktiver Stoffe,