ten Fall so erfolgen kann, dass das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dieses Gebrauchmachen von der Ermächtigungsgrundlage ist vom Gericht nicht beanstandet worden.
Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG hat der Verordnungsgeber in § 2 Satz 1 der Brennverordnung die Bestimmung von Brenntagen als eine Möglichkeit der Beseitigung pflanzlicher Abfälle festgesetzt und diese in das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinde gestellt. Danach hat die Gemeinde zu prüfen, inwieweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um objektiv öffentliche Rechte, die keine drittschützende Wirkung entfalten.
Der Verordnungsgeber wollte aber zusätzlich eine drittschützende Ausgestaltung regeln. Die drittschützende Wirkung wird in § 2 Satz 2 der Brennverordnung durch den Begriff „Nachbarschaft“ begründet. Dies hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt. Um das Ausmaß des Drittschutzes zu bestimmen, hat der Verordnungsgeber den Zusatz „und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar“ hinzugefügt. Die Anforderungen an die Bestimmung durch die Gemeinde sind dann in § 2 Satz 2 der Brennverordnung zusammengeführt worden.
Der Zusatz „nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar“ ist bei richtiger Lesart nicht auf den unbestimmten Rechtsbegriff „ Wohl der Allgemeinheit“, sondern auf den Begriff „Nachbarschaft“ zu beziehen. Der alleinige Bezug auf die drittschützende Norm hätte durch folgende Fassung noch deutlicher dargestellt werden können: „soweit … das Wohl der Allgemeinheit nicht und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden“.
Dies steht einer rechtskonformen Auslegung keineswegs entgegen. Bei der rechtskonformen Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist zu berücksichtigen, dass das „Wohl der Allgemeinheit“ als Kernbegriff abfallrechtlicher Regelungen durch verschiedene in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG (neu § 15 Abs. 2 KrWG) aufgeführte Schutzstandards näher konkretisiert wird. Diesen Schutzgütern steht bei der Entscheidung über eine Beseitigungsmaßnahme stets das Entsorgungsinteresse der Allgemeinheit gegenüber. Nicht selten kommen Widersprüche zwischen verschiedenen Schutzgütern hinzu, sodass sich vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen den je
weilig betroffenen öffentlichen Belangen zeigt. Eine Einschränkung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Wohl der Allgemeinheit“ durch den Zusatz „nicht mehr als unvermeidbar“ ergibt hierbei keinen Sinn.
Zu 1: Nach Auffassung der Landesregierung ist die Brennverordnung nicht nichtig. Allenfalls ist im Rahmen der anstehenden Anpassung der Brennverordnung an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Klarstellung in § 2 vorzunehmen, die sicherstellt, dass jeder Zweifel daran, dass die Regelung von der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, ausgeräumt wird.
Zu 2: Die Brennverordnung hat weiterhin Bestand. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz wird mit einem Erlass zur rechtskonformen Auslegung der in der Brennverordnung enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe den Kommunen auch Hinweise zur Abfassung der Allgemeinverfügungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle geben.
Zu 3: Mit der Brennverordnung wird der durch das Bundesrecht vorgegebene Rahmen eingehalten und wird das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht abweichend vom Bundesrecht zugelassen. Die Brennverordnung ist befristet bis zum 31. März 2014. Vor dem Ablauf der Frist wird eine Evaluation zum Fortbestand der Brennverordnung durchgeführt. Hierbei wird geprüft, ob weiterhin ein Bedürfnis für die Brennverordnung oder Teile davon, insbesondere die sogenannten Brenntage, besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 30 der Abg. Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE)
Verunglimpft der niedersächsische Verfassungsschutz als Geheimdienst Antiatomgruppen mit falschen Behauptungen?
Das Innenministerium beantwortete am 6. Juni 2012 die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Fehler im niedersächsischen Verfassungsschutzbericht 2011?“, Drs. 16/5097, der Abgeordneten Helge Limburg und Meta Janssen-Kucz.
Auf die Frage nach konkreten Fakten und Erkenntnissen, die die Nennung der Organisationen „X-tausendmal quer“ und „WiderSetzen“ im Verfassungsschutzbericht rechtfertigen, wurde u. a. ein Zitat der Gruppe „X-tausendmal quer“ von 2002 herangezogen, mit dem nach Angaben des Innenministeriums zur Sabotage aufgerufen werde.
„Hier werden zwei Zitate aus einem Text von der Internetseite www.x1000malquer aus dem Zusammenhang gerissen, in ihrer Reihenfolge geändert und durch neue Kombination ein völlig falscher Eindruck erweckt.
In dem Text wird nämlich zuerst erklärt, welche Widerstandsformen beim Castortransport aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit von ganz unterschiedlichen Akteuren zu erwarten sind, und danach wird erläutert, welche Widerstandsformen unter dem Motto ‚X-tausendmal quer’ stattfinden werden.“
„1. Große gewaltfreie Sitzblockade, 2. Demonstration gegen das Versammlungsverbot auf der Transportstrecke, 3. Demonstrationen außerhalb der Verbotszone, 4. Unterstützung von gewaltfreien Blockiererinnen und Blockierern z. B. durch Fahrdienste, Verpflegung, Kinderbetreuung etc., 5. Unterzeichnung einer Öffentlichen Aufforderung zur Castorblockade, 6. Mitwirkung an einem ‚Alarmnetz Grund- und Menschenrechte’ von Menschen, die nicht zum Castor kommen können, sich über Grundrechtsverletzungen im Wendland informieren und dann bei den zuständigen Behörden schriftlich Protest einlegen, 7. Unterzeichnung einer Solidaritätserklärung, 8. Spenden“.
Des Weiteren antwortet das Innenministerium, die Gruppe „X-tausendmal quer“ lehne die parlamentarische Demokratie ab, und begründet dies mit der inhaltlichen Anlehnung an die Graswurzelbewegung und der Aussage „Gesetze und Vorschriften, die nur den reibungslosen Ablauf des Castortransportes schützen, werden wir nicht beachten“, die von „X-tausendmal quer“ stamme.
1. War dem Innenministerium die Stellungnahme seitens „X-tausendmal quer“ zu dem Vorwurf des Aufrufes zur Sabotage bekannt, und warum wurde ein fast zehn Jahre altes Zitat als Begründung für einen Nennung der Gruppe „X-tausendmal quer“ im Verfassungsschutzbericht 2011 herangezogen?
2. Wird in dem Zitat bzw. aus dem Gesamttext, aus dem dieses Zitat stammt, zur Sabotage oder Gewalt aufgerufen? Wenn nein, warum wurde dies behauptet?
3. Wann und wo haben die genannten Organisationen durch welche Veröffentlichungen deutlich gemacht, dass sie die parlamentarische Demokratie ablehnen?
Der niedersächsische Verfassungsschutz ist ein Nachrichtendienst und kein Geheimdienst. Nachrichtendienste sind gesetzlich auf die Beschaffung und Auswertung von Informationen beschränkt. Im Gegensatz zu Geheimdiensten unterliegen sie der Kontrolle durch unabhängige Instanzen und unterrichten die Öffentlichkeit über wesentliche Ergebnisse ihrer Arbeit. Als Geheimdienste hingegen werden staatliche Organisationen fremder Mächte verstanden, die nicht nur politisch, wirtschaftlich, wissenschaftlich oder militärisch bedeutsame Nachrichten beschaffen und für ihre Auftraggeber auswerten, sondern auch aktive Handlungen zur Störung oder Beeinflussung „politischer Gegner“ im In- und Ausland vornehmen. Dabei streben sie ein Höchstmaß an Geheimhaltung an.
Gemäß § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) gehört es zu den Aufgaben des niedersächsischen Verfassungsschutzes, die Öffentlichkeit auf der Grundlage seiner Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, aufzuklären. Dazu gehört u. a. die Verpflichtung zur Darstellung extremistischer Bestrebungen im jährlichen Verfassungsschutzbericht.
Die Kampagnen „X-tausendmal quer“ („X-tmq“) und „WiderSetzen“ werden derzeit - wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage zum Verfassungsschutzbericht 2011 erläutert (Drs. 16/5097) - vom niedersächsischen Verfassungsschutz als linksextremistisch beeinflusst eingestuft.
Extremistisch beeinflusste Organisationen sind nach bundeseinheitlicher Definition der Verfassungsschutzbehörden Vereinigungen, die von Extremisten oder auf deren Initiative hin gegründet oder von Extremisten unterwandert und erheblich beeinflusst sind, wobei der Grad der Beeinflussung unterschiedlich ist. Sie verfolgen bestimmte politische Ziele, die mit denen der Kernorganisation ganz oder teilweise übereinstimmen.
- dass sie bestimmte politische Ziele verfolgen, die mit denen der Kernorganisation ganz oder teilweise übereinstimmen, und dass sie da
- dass ihre Funktionäre zu einem größeren oder kleineren Teil Mitglieder oder Anhänger der Kernorganisation sind und
- dass ihnen auch Personen angehören, die zwar keine Extremisten sind, aber Teilziele der Organisation verfolgen und dabei entweder den erheblichen extremistischen Einfluss nicht erkennen oder ihn zwar erkennen, aber in Kauf nehmen bzw. in Einzelfällen diesen Einfluss sogar zurückdrängen wollen.
„X-tmq“ ist nach Auffassung des niedersächsischen Verfassungsschutzes als linkextremistisch beeinflusst anzusehen, weil ihre zentralen Aktivisten dem anarchistischen Spektrum aufgrund der Übernahme grundlegender Aktionsformen der „Graswurzelbewegung“ zugeordnet werden konnten. Sie waren maßgeblich an der Ausrichtung von „X-tmq“, insbesondere an der Planung und Umsetzung des anarchistischen Aktionskonzepts des zivilen Ungehorsams als Teil antistaatlicher Protestformen, beteiligt. Darüber hinaus unterhielt „Xtmq“ in der Vergangenheit auch aktive Kontakte zu anderen linksextremistischen bzw. linksextremistisch beeinflussten Gruppen und Personenzusammenschlüssen.
Auch die Gruppierung „WiderSetzen“ wird vom niedersächsischen Verfassungsschutz als linksextremistisch beeinflusst eingestuft, weil an ihren internen Treffen in den Jahren 2001 bis 2003 Personen aus der anarchistischen „Graswurzelbewegung“, der linksextremistisch beeinflussten Gruppierung „X-tmq“ sowie aus der autonomen Szene des Wendlandes teilgenommen haben. Ihre Veranstaltungen und internen Treffen wurden zumindest bis Mitte 2003 von einem Linksextremisten geleitet. Auch in den folgenden Jahren waren Linksextremisten in die Arbeit von „WiderSetzen“ eingebunden.
Eine Einstufung aller an Aktionen der Kampagnen „X-tmq“ und „WiderSetzen“ teilnehmenden Personen als Linksextremisten ist daraus nicht abzuleiten.
Zu 1: Die erwähnte Stellungnahme von „X-tmq“ war dem niedersächsischen Verfassungsschutz sinngemäß bekannt.
Die von „X-tmq“ genannten Widerstandsformen wurden im Jahr 2002 auch in dem sechsseitigen Flyer „X-tausendmal quer - Gewaltfrei und ungehorsam gegen Castor und Atomkraft“ abgedruckt.
Zu 2: Das erwähnte Zitat entstammt einer Internetveröffentlichung im Namen von „X-tmq“ vom 26. September 2002. Darin heißt es wörtlich:
„Es wird eine große Zahl ganz unterschiedlicher Aktionen geben, von der Mahnwache bis zu Blockade, von der angemeldeten Kundgebung bis zur Sabotage. BI Lüchow-Dannenberg, Bäuerliche Notgemeinschaft, X-tausendmal quer, WiderSetzen, Castorgruppen aus dem Wendland und Aktionsgruppen aus der ganzen Republik bereiten Protest und Widerstand vor. Jede und jeder kann selbst entscheiden, welche Aktion für sie/ihn passend erscheint."
Diese Aussage verdeutlicht, dass „X-tmq“ Gewalt gegen Sachen befürwortet und auch Sabotagehandlungen zur Verhinderung der Castortransporte nicht ausschließen wollte. Dass diese Einstellung auch von Teilen der Anti-AKW-Bewegung erkannt und abgelehnt wurde, unterstreicht ein Blogeintrag mit dem Titel „Text war nicht abgestimmt“ der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI) vom 30. September 2002.
„Der geschäftsführende Vorstand der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI) erklärt, dass dieser Text nicht mit ihr abgestimmt wurde und dass die BI weder von geplanten Sabotageaktionen weiß und selbstverständlich nicht zur Sabotage aufruft.“
Seit der Nennung von „X-tmq“ im Bericht des niedersächsischen Verfassungsschutzes im Jahr 2002 sind zwar keine Aufrufe dieser Organisation mehr zu Sabotagehandlungen bekannt geworden. Ihre Interpretation der Aktionsformen „gewaltfreie Aktionen“ und „ziviler Ungehorsam“ ist allerdings inhaltlich unverändert geblieben. So wurde die in einer Beilage von „X-tausendmal quer überall“ zur tageszeitung vom 7. März 2001 veröffentlichte Aussage in einem Rundbrief vom Herbst 2006 wiederholt:
„Gewaltfreiheit wird häufig falsch verstanden als passives Stillhalten. Das Gegenteil ist der Fall: Gewaltfreiheit
ist ein aktives Prinzip, das ermutigt und befähigt, dem Unrecht und der Gewalt gezielt entgegenzutreten und für alle Lösungen zu streiten, die für alle tragbar sind. Wichtige Elemente dabei sind die gewaltfreie Aktion, der zivile Ungehorsam und basisdemokratische Strukturen. Vielfach hat sich Gewaltfreiheit als effektives politisches Mittel erwiesen.(...)“.
Ergänzend wurde zudem hinzugefügt: Das „Blockieren der Castor Strecke ist nicht legal. Doch das Übertreten von Verboten ist angesichts des atomaren Restrisikos legitim und notwendig. Es ist ein bewusster und offener Akt des Zivilen Ungehorsams…“. Im Jahr 2011 wurde nochmals betont, dass man Gesetze und Vorschriften, die nur den reibungslosen Ablauf des Castortransportes schützen sollen, nicht beachten werde.
Um zu verdeutlichen, dass die von „X-tmq“ verwandten Aktionsformen „ziviler Ungehorsam“ und „gewaltfreie Aktionen“ nach deren Selbstverständnis auch Sachbeschädigungen bzw. Sabotagehandlungen beinhalten können, wurde bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Verfassungsschutzbericht 2011 (Drs. 16/5097) auf das Zitat aus dem Jahr 2002 zurückgegriffen.
Zu 3: Die Kampagnen „X-tmq“ und „WiderSetzen“ werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz als linksextremistisch beeinflusst und nicht als linksextremistisch eingestuft (siehe auch Vor- bemerkung). Daher sind öffentliche Äußerungen im Namen der Organisationen mit eindeutigen linksextremistischen Inhalten auch nicht zu erwarten. Ausschlaggebend für die Bewertung des niedersächsischen Verfassungsschutzes ist, dass Linksextremisten in die Organisationsstrukturen eingebunden sind bzw. waren und steuernden Einfluss auf die Ausrichtung der Kampagnen hatten bzw. haben.