Der optimierte Einsatz der flüssigen Wirtschaftsdünger und Gärreste nimmt in den Beratungshinweisen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einen breiten Raum ein. Hierzu zählt insbesondere auch die Minimierung von Ammoniakemissionen durch eine witterungsangepasste Ausbringung.
Zu 1: Die Düngeverordnung regelt, dass Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, auch in Mischungen, nur so ausgebracht werden dürfen, dass die Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes 170 kg Gesamtstickstoff nicht überschreiten darf. Auf Antrag können auf Grünland und auf Feldgras im Durchschnitt dieser Flächen 230 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden. Für Gärreste, die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft beinhalten, ist damit zunächst dieser Anteil limitierend.
Grundsätzlich ist vor der Ausbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat der Düngebedarf der angebauten Kulturen zu bestimmen und die Düngung hierauf und auf den vorhandenen Nitratgehalt im Boden abzustellen. Durch den verpflichtend durchzuführenden Nährstoffvergleich wird die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nachgewiesen.
Eine ordnungsgemäße Düngung ist nach der Düngeverordnung immer dann zu unterstellen, wenn der Nährstoffsaldo aus zugeführten und mit den Erntegütern abgefahrenen Nährstoffen einen Wert von 60 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr im Durchschnitt von drei Düngejahren und einen Wert von 20 kg Phosphat (P2O5) pro Hektar und Jahr im Durchschnitt von sechs Düngejahren nicht überschritten wird.
Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 und 3 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 und der aufgrund des Düngegesetzes erlassenen Verordnungen sind der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden.
Zu 2: Die Düngeverordnung schreibt vor, dass die Ausbringungstechnik den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. In einer Anlage sind die Geräte aufgeführt, die diesen Anforderungen nicht mehr entsprechen.
Die Festlegung, welche Ausbringungstechnik im Sinne der Düngeverordnung den Anforderungen weiterhin nicht mehr entspricht, wird durch die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern vorgenommen. Zuständiges Bundesressort ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Eine Verordnungsermächtigung zum Erlass länderspezifischer Regelungen ist in der Düngeverordnung nicht vorgesehen.
Zu 3: Nach einer Zusammenstellung des Instituts für Ländliche Räume des Johann-Heinrich-vonThünen-Instituts in Braunschweig für die Länder Niederlande, Dänemark und Belgien (Flandern) wird dort wie folgt vorgegangen:
Auf Grünland muss die Ausbringung mit Schleppschuhverteilern, Schlitz oder Injektionsverfahren erfolgen. Für Grünland auf Sand- oder Lössböden darf seit dem 1. Januar 2012 nur noch die Schlitz- oder Injektionstechnik eingesetzt werden. Auf Ackerland dürfen Gülle und flüssiger Klärschlamm nur noch mit der Schlitz- oder Injektionstechnik ausgebracht werden, oder die Ausbringung und Einarbeitung muss in einem Arbeitsgang erfolgen. Bei Festmist und stichfestem Klärschlamm muss die Ausbringung und unmittelbare Einarbeitung in höchstens zwei aufeinander folgenden Arbeitsgängen erfolgen.
Auf Grünland und Ackerland muss die Gülle mittels Injektionstechnik ausgebracht werden, im Getreide ist die Ausbringung noch mit dem Schleppschlauch erlaubt. Festmist muss innerhalb von sechs Stunden eingearbeitete sein.
Auf unbewachsener Ackerfläche muss die Gülle mit Injektionsverfahren ausgebracht werden oder innerhalb einer Frist von zwei Stunden eingearbeitet sein.
Ist der Erwerb einer Brauerei mit dem Stiftungszweck des von der Klosterkammer zu verwaltenden Sondervermögens vereinbar?
Laut einer Pressemitteilung der Klosterkammer Hannover vom 20. Juli 2012 hat die Klosterkammer Hannover eine neue GmbH, die Klostergutsbrauerei Wöltingerode GmbH, aus dem Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds ausgegründet mit dem Ziel des Erwerbs einer in Insolvenz gegangenen Brauerei aus Altenau. Als Begründung führt der Präsident der Klosterkammer an: „Bier und Kloster gehören seit dem Mittelalter zusammen. Der Kauf der Altenauer Brauerei ist eine gute Gelegenheit, unser eigenes Bier unter der Marke ,Wölti-Bräu‘ herzustellen. Zugleich führen wir eine Brauerei mit langer Tradition fort“, sagt Hans-Christian Biallas, Präsident der Klosterkammer Hannover.
Dafür hat die Klosterkammer am 25. Juni 2012 eine eigene Gesellschaft gegründet. „Dies ist ein weiterer Schritt bei der Erschließung neuer Geschäftsfelder im gewerblichen Bereich“, sagt Kammerdirektor Andreas Hesse. (Auszug aus der Pressemitteilung der Klosterkammer vom 20. Juli 2012)
Vor dem Hintergrund, dass die Klosterkammer jegliche Veränderungen am Sondervermögen immer mit der Begründung ablehnt, dass damit die Stiftungszwecke nicht mehr erfüllt werden, stellen Beobachter die Frage, ob die Ausgründung einer GmbH und damit der Einsatz von Sondervermögen für Zwecke, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, möglich ist. Der Stiftungszweck des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds umfasst kulturelle, geistliche und mildtätige Zwecke.
Die Klosterkammer ist verpflichtet, das Sondervermögen Allgemeiner Hannoverscher Klosterfonds sicher zu verwalten. Ob der Erwerb einer in Insolvenz geratenen Brauerei, die aus marktwirtschaftlichen Gründen keine ausreichenden Erträge erzielt hat, eine sichere Vermögensanlage ist, wird von Experten bezweifelt.
Demzufolge erscheine ebenfalls problematisch, dass die „neue“ Brauerei anstatt 5 300 Hektoliter Bier zukünftig 17 000 Hektoliter Bier produzieren und damit die Menge mehr als verdreifachen will, obwohl klar sei, dass der Brauereimarkt zurzeit ein schrumpfender Markt sei und eine solche mit Klosterfondsmitteln geförderte Markterschließung anderen Brauereien gegenüber Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben könnte. In einem NDR-Bericht vom 1. August 2012 ist die Rede von rund 1 Million Euro Investitionen der Klosterkammer.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Ausgründung einer GmbH zum Zwecke des Bierbrauens aus dem Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds aus verfassungsrechtlicher, aus stiftungsrechtlicher, aus betriebswirtschaftlicher und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht?
2. Wie hoch war der Kaufpreis aus der Insolvenzmasse, bzw. welche finanziellen Verpflichtungen der oder Forderungen an die Altenauer Brauerei werden von der Klosterkammer übernommen, und welche Kosten sind für die Marktbeurteilung entstanden?
3. Welche Auswirkungen hat das erhöhte finanzielle Engagement der Klosterkammer in dieser GmbH auf die freiwilligen Leistungen der Klosterkammer für Stiftungszwecke?
Die Erwirtschaftung von Erträgen für den Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds (AHK) ist kein Selbstzweck. Der AHK hat umfangreiche dauerhafte Leistungsverpflichtungen in Gestalt des Unterhalts der Calenberger und der Lüneburger Klöster, der Tragung von Baulasten, Personal- und Sachkosten von Kirchengemeinden beider Konfessionen sowie des Erhalts zahlreicher bedeutender historischer Gebäude (wie etwa auch der ehe- maligen Klosteranlage in Wöltingerode) zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Leistungsverpflichtungen wie auch zur Vergabe von Fördermitteln in den Bereichen Kirche, Bildung, Soziales bedarf der AHK auskömmlicher Erträge.
Als Stiftung öffentlichen Rechts betreibt der AHK daher zunächst Vermögensverwaltung, u. a. durch die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und die Bestellung von Erbbaurechten. Seit etwa 2004/05 ist der AHK jedoch bestrebt, im Rahmen des stiftungsrechtlich Zulässigen zum einen seine Vermögensanlagen zur besseren Risikostreuung zu diversifizieren, zum anderen in Teilbereichen höhere Renditen zu erzielen, als dies in der reinen Vermögensverwaltung möglich ist. Die Aufnahme gewerblicher Aktivitäten, die wiederum um der klaren steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Trennung willen nur in Tochtergesellschaften des AHK entfaltet werden können, ist eine solche Möglichkeit.
- die Bioenergie Kleiner Deister GmbH, die am Standort Wülfinghausen eine Biogasanlage mit Wärme-Kraft-Kopplung betreibt,
- die LIEMAK GmbH, die IT-Leistungen für Dritte anbietet und die Entwicklung von Immobilienprojekten zum Gegenstand hat.
Über diese Beteiligungen informiert die Klosterkammer in ihrem Jahresbericht 2010 ab Seite 76. Ferner sind in der Antwort der Landesregierung vom 12. März 2012 auf die Kleine Anfrage der Abg. Heiligenstadt u. a. (Drs. 16/4604) die Beteiligungen der Klosterkammer dokumentiert.
Zu 1: Das Klostergut Wöltingerode mit seinem Hotel- und Gastronomiebetrieb wird jährlich von etwa 180 000 bis 200 000 Gästen aufgesucht. Im Kloster wird seit jeher eine Kornbrennerei betrieben, die bundesweit den dort gebrannten Korn und Likör vertreibt. Die Qualität dieser Produkte ist so hoch, dass sie bereits mehrfach mit bundesweiten Auszeichnungen versehen wurden, auch mit dem Bundesehrenpreis des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Neben den Spirituosen wird dort schon seit längerer Zeit unter der Marke „Wölti-Bräu" ein eigenes Bier vertrieben. Dieses wurde bisher jedoch durch Lohnbrauer hergestellt. Zu diesen zählte bis vor einiger Zeit auch die Altenauer Brauerei. Das Unternehmen war der Klosterkammer also bekannt. Die Klosterkammer hat ihre in der Vorbemerkung dargestellte Vermögenspolitik konsequent fortgesetzt mit der Entscheidung, die Altenauer Brauerei aus der Insolvenz zu erwerben und somit das Bier zukünftig in einer eigenen Brauerei herzustellen.
Ganz unabhängig von der Entwicklung der Altenauer Brauerei war im Wirtschaftsplan 2012 für das Klostergut Wöltingerode bereits vorgesehen, auf dem Gutsgelände eine Hausbrauerei zu installieren und den Bierbezug von Lohnbrauereien zu beenden. Grund hierfür war, dass die Marke „Wölti-Bräu" dadurch gestärkt werden sollte, dass die komplette Herstellungskette des unter dieser Marke vertriebenen Bieres sich beim Klostergut Wöltingerode befindet. Es war daher aus Sicht der Klosterkammer naheliegend, die Altenauer Brauerei aus der Insolvenz zu erwerben und damit über eine in Betrieb befindliche Brauerei zu verfügen, statt auf eine Neuerrichtung zuzugehen. Die Entscheidung hat die Klosterkammer nach eingehender fachlicher Beratung durch ein bayerisches Gutachterbüro getroffen.
Der AHK ist eine unter Aufsicht des Landes stehende Stiftung öffentlichen Rechts. Die Errichtung oder Beteiligung des AHK an privatrechtlichen Unternehmen bedarf daher gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO i. V. m. § 65 LHO der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht. Für sämtliche Beteiligungen des AHK, mithin auch für die Klostergutsbrauerei Wöltingerode GmbH, liegen diese Genehmigungen vor.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, insbesondere ist der Bestandsschutz des AHK nach Artikel 72 Abs. 2 NV nicht gefährdet. Ebenso bestehen keine stiftungsrechtlichen Bedenken; der AHK ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, wie er Teile des Stiftungsvermögens anlegt. Die Investition erscheint aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll; wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Zu 2: Grundlage für den Kaufpreis für das Unternehmen war der vom Gutachter ermittelte Zeitwert des Unternehmens. Der Kaufpreis liegt deutlich unter dem Zeitwert. Durch die Klostergutsbrauerei Wöltingerode GmbH sind nur die Gegenstände des Aktivvermögens der Altenauer Brauerei erworben worden. Verbindlichkeiten der Altenauer Brauerei sind nicht übernommen worden. Die Kosten für das unter 1. erwähnte Gutachten lagen im untersten fünfstelligen Bereich.
Zu 3: Der Erwerb der Altenauer Brauerei durch die Klostergutsbrauerei Wöltingerode hat keine Auswirkung auf die Höhe der Mittel, die im Wirtschaftsplan des AHK für Zuwendungen im Bereich Kirche, Bildung, Soziales zur Verfügung stehen. Die Errichtung der Klostergutsbrauerei Wöltingerode GmbH und damit der durch diese getätigte Erwerb der Altenauer Brauerei ist eine reine Vermögensanlage, d. h. ein Tausch von Aktivposten, der nur in der Bilanz des AHK abgebildet wird. Erste Anzeichen, dass die unternehmerische Entscheidung der Klosterkammer im Fall der Altenauer Brauerei richtig gewesen ist, sind bereits daran zu erkennen, dass der Umsatz der Brauerei im ersten Monat nach der Übernahme um rund 20 v H. gesteigert werden konnte.
Nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben u. a. Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen einen Anspruch, unter zumutbaren Bedingungen zur Schule befördert zu werden. Sofern die Schülerinnen und Schüler die in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Entfernungsgrenzen überschreiten, ist dieser Beförderungsanspruch für sie kostenlos. Sie bekommen also eine kostenlose Busfahrkarte, oder aber ihre Eltern haben im Einzelfall einen Anspruch auf Erstattung der ihnen für die Schülerbeförderung entstandenen Fahrtkosten. Aufgrund dieser Regelung haben auch die Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen an den Gymnasien einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, sofern sie die Entfernungsgrenzen überschreiten.
Der 10. Jahrgang am Gymnasium ist gleichzeitig Abschlussklasse der Sekundarstufe I und Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Das heißt, dass diese Schülerinnen und Schüler damit im ersten Jahrgang der gymnasialen Oberstufe einen Schülerbeförderungsanspruch haben. Wechselt ein Gymnasiast nach der 9. Klasse an ein berufliches Gymnasium, hat er keinen Anspruch mehr auf eine kostenlose Schülerbeförderung, obwohl er auch in diesem Fall den ersten Jahrgang der dreijährigen Oberstufe besucht. In beiden Fällen besucht der Schüler drei Jahre lang eine Schulform, die zum Abitur führt, sodass für die Eltern nicht nachvollziehbar ist, warum in dem einen Fall ein Anspruch besteht und in dem anderen Fall kein Anspruch gegeben ist.
Nach § 114 NSchG haben auch Schülerinnen und Schüler der ersten Klassen von Berufsfachschulen einen Anspruch auf eine kostenfreie Schülerbeförderung, sofern sie diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen. In der Praxis bedeutet dies, dass in einer Berufsfachschulklasse zwei Schüler nebeneinander sitzen können, von denen einer einen Anspruch hat (wenn er tatsächlich keinen Realschulabschluss hat) und der Nachbar keinen Anspruch hat, da er ja über einen Realschulabschluss verfügt. In dem Schreiben des Landkreises Osnabrück an die Landtagsabgeordneten vom 24. Juli 2012 wird in diesem Fall von einer Koppelung des Beförderungsanspruchs an den zuvor erworbenen Schulabschluss gesprochen, welche laut Schreiben nicht nachvollziehbar sei und in der täglichen Praxis zu einer den Eltern sachlich kaum zu vermittelnden Ungerechtigkeit führe.