MÜLLER, W. (1990): Systemanalyse Konrad, Teil 3: Gasbildung im Endlager Konrad während der Betriebsphase, Revision 2 - GRS-Bericht, A-1528, 33 S.; Köln
SONNTAG, C. (1989): Herkunft der Tiefengrundwässer in der Schachtanlage Konrad/Salzgitter aufgrund hydrochemischer und isotopenhydrologischer Untersuchungen - PTB-Bericht, Ifd. Nr. 301, 42 S., 15 Abb., 1 Tab.; Braunschweig
KLINGE, H. (1990): Zur Genese der Tiefenwässer aus der Schachtanlage Konrad - BGR-Bericht, Archiv-Nr. ~07 759, Band 1 + Band 2: Anlagen, 44 s., 10 Abb., 2 Tab., 3 Anl. m1t 165 Tab.; Hannover
KLINGE, H., & JARlTZ, W. (1990): Stellungnahme zur Auswirkung des Salinars im Mittleren Muschelkalk auf die Tiefenwasserhydraulik im Gebiet der Schachtanlage Konrad - BGR-Bericht, Archiv-Nr. 106 340, 35 S., 2 Tab.; Hannover
KLINGE, H. (1991): Zur Salinität der Tiefenwässer Norddeutschlands. Band 1: Text; Band 2: Anlagen - BGR-Bericht, Archiv-Nr. 108 262, 52 S., 23 Abb., 5 Tab., 2 Anl.; Hannover
Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung NLfB (1995): Geowissenschaftliches Gutachten zu den Antragsunterlagen für ein „Endlager für radioaktive Abfälle in der Schachtanlage Konrad / Salzgitter“ - NLfB-Bericht, Archiv-Nr. 111 134, 482 S., 59 Anlagen
Zu 2: Wasserzutritte sind bereits seit dem Abteufen der beiden Schächte und den Streckenauffahrungen bekannt. Für das Eisenerzbergwerk Konrad, mit den dort vorhandenen geologischen Strukturen stellt der Wasserzutritt als solcher keine besondere bergtechnische Gefahr dar.
Nach Auskunft des BfS hat sich die Gesamtmenge der zulaufenden Wässer in den letzten Jahren relativ konstant bei ca. 17 m³/Tag eingependelt. Der größte Anteil der zulaufenden Wässer kommt über den „Hilsbereich“ im Schacht Konrad 2; dabei handelt es sich um gering salinares Wasser. Die Grubenwässer weisen gegenüber dem „Hilsbereich“ generell einen höheren Salzgehalt auf. Weiter gilt für die Grubenwässer, dass der Salzgehalt von der obersten (1. Sohle) zur untersten Sohle (6. Sohle) zunimmt.
Die Gesamtmenge und die Aufteilung des zulaufenden Wassers auf den Schacht 2 und das Grubengebäude werden vom BfS für die Jahre 2009 und 2010 wie folgt angegeben:
Zu 3: Bereits im Planfeststellungsverfahren wurde in verschiedenen Einwendungen die Endlagerung radioaktiver Abfälle mit zeitlich befristeter Rückholbarkeit mit dem Argument vorgeschlagen, dass hierdurch für einen längeren Zeitraum die Berücksichtigung von nach der Einlagerung anfallenden Erfahrungen möglich sei, einschließlich solcher,
„Der rückholbaren Endlagerung siehe Artikel 2 lit i) des gemeinsamen Übereinkommens über die nukleare Entsorgung (BGBl. 1998 II 1752) steht die Anforderung der Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk entgegen, wonach die Einlagerungsräume so kurzzeitig wie möglich offen zu halten und nach beendeter Nutzung zu verschließen sind. Sie ist zudem mit höheren Umweltauswirkungen verbunden, da auch langfristig noch betriebliche Ableitungen aus den Einlagerungsbereichen zu erwarten sind, die beim Versetzen der Abfälle und dem Abschluss der Einlagerungskammern entfallen oder bis zum Abschluss des Endlagers gegen die Biosphäre deutlich reduziert werden. Eine rückholbare Lagerung erfordert außerdem zusätzliche Arbeiten und Kontrollmaßnahmen, die mit zusätzlichen Strahlenexpositionen für das Personal verbunden sind.“
Diese Einlassung steht in weiten Teilen im Einklang mit den Thesen des Ausschusses Endlagerung der Entsorgungskommission zum Thema Rückholbarkeit vom 5. September 2011. Der Ausschuss kommt zum Fazit, dass bei der Diskussion um Rückholbarkeit auf jeden Fall auch die sicherheitstechnischen Probleme gesehen werden müssten und Forderungen hinsichtlich der Rückholbarkeit deshalb nicht zu einer sicherheitstechnischen Verschlechterung der Endlagerung führen dürften. Die Sicherheit der Endlagerung stütze sich auf den Einschluss der Abfälle und müsse darauf beruhen, dass nach Verschluss des Endlagers keine menschlichen Eingriffe mehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendig sind (Wartungsfreiheit). Aus Sicherheitsgründen seien die Endlagerhohlräume mit endgelagerten Abfällen und das Endlager insgesamt so schnell als möglich so zu verschließen, damit ein Wassereinbruch nicht zu Freisetzungen führe. Eine weitere Offenhaltung würde nur unnötig Wegsamkeiten für eindringendes Wasser schaffen.
Für die Nuklidausbreitung durch alte Bohrungen und die verfüllten Schächte wurden im Planfeststellungsverfahren vom Antragsteller Wege, Zeiten und maximale Aktivitätskonzentrationen in Modellrechnungen untersucht und festgestellt, dass diese keine relevanten Pfade für eine Freisetzung von Radionukliden in das oberflächennahe Grundwasser darstellen. Die von der Planfeststellungsbehörde veranlassten Analysen, die auch andere Ansätze und Rechenergebnisse einbezogen haben, bestätigen, dass die alten Bohrungen und Schächte keine zusätzlichen signifikanten Freisetzungswege sind.
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen bis zum 30. Juni 2012
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist Beobachtern zufolge eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen im Land zu beenden.
1. Wie viele ausländische Flüchtlinge wurden vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 durch das Land Niedersachsen zwangsweise auf welche jeweilige Art und Weise in welches Land zurückgeführt?
3. Zieht die Landesregierung im Vergleich zu Antworten auf gleichlautende Anfragen zu zwangsweisen Rückführungen im ersten und zweiten Quartal 2012 andere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Abschiebepraxis aufgrund veränderter Bedingungen in Ländern, in welche abgeschoben worden ist?
Personen, denen in Deutschland Asylrecht nach Artikel 16 a des Grundgesetzes oder der Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Von zwangsweisen Rückführungen (Abschiebun- gen) sind ausschließlich vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer betroffen, bei denen in einem rechtsstaatlichen Verfahren fest
gestellt wurde, dass sie kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten können, und die ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen sind. Die vorausgegangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen sind regelmäßig von den Verwaltungsgerichten geprüft und bestätigt worden.
Zu 1: Vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 wurden aus Niedersachsen 278 ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige abgeschoben, davon 274 Personen auf dem Luftwege und 4 Personen auf dem Landwege.
Die Abschiebungen wurden in die nachfolgend aufgeführten Zielländer, differenziert nach Flug- und Landabschiebungen, durchgeführt:
Zu 2: Dem Land Niedersachsen sind Kosten in folgender Höhe für den Vollzug der Abschiebungen entstanden: