Protocol of the Session on July 20, 2012

1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,

2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und

3. Abwasseranlagen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen.

Dabei sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Abwasseranlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Zudem ist derjenige, der Abwasser in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage einleitet, verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe der geltenden Rechtsverordnung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Regelungen über die Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung etc. können durch Rechtsverordnung getroffen werden.

Die hier anzuwendende Rechtsverordnung ist die Abwasserverordnung des Bundes. Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der

Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben dabei unberührt.

In Niedersachsen sind gemäß landesrechtlichen Vorschriften grundsätzlich die Gemeinden abwasserbeseitigungspflichtig. Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde, u. a. die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer und die staatliche Überwachung dieser Einleitung, werden zuständigkeitshalber von den Landkreisen, den kreisfreien oder den großen selbstständigen Städten bzw. gemäß Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz wahrgenommen.

Die Verpressung von Lagerstättenwasser und Flowback aus der Erdöl- und Erdgasförderung in den tiefen geologischen Untergrund wird im Regelfall nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes und der Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen genehmigt und überwacht. In der Genehmigung werden u. a. zulässige Einleitvolumina und Maximaldrücke festgelegt. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet Daten zur Verpressung (z. B. Volumina, Einleitdrücke) wiederkehrend zu erfassen und zu dokumentieren. Eine behördliche Überwachung findet anhand von Stichprobenkontrollen bei Befahrungen statt, bei denen entsprechende Dokumentationen der Unternehmen eingesehen werden.

Zuständig für die Überwachung und die Genehmigung von Verpressungen in tiefe, grundwasserführende Schichten ist in Niedersachsen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Zu der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Verpressung von Flowback führt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Nicole Maisch, Dorothea Steiner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus:

„Nach § 8 des WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis. Was unter Benutzung eines Gewässers zu verstehen ist, regelt § 9 WHG.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG stellt das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer eine Gewässerbenutzung dar. Das Einbringen und Einleiten muss zielgerichtet im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Verpressung des Flowback in Disposalbohrungen dürfte in der Regel nicht zielgerichtet im Hinblick auf das Grundwasser erfolgen, womit dieser Genehmigungstatbestand ausscheidet. Als Benutzungen gelten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG allerdings auch alle Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichem Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Ob dieser (Auffang-)Tatbestand bei einer Bohrung vorliegt, bei der der Grundwasserleiter lediglich durchstoßen wird, hängt vom Einzelfall ab.“

(BT-Drs. 17/9516 vom 3. Mai 2012) - Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird in den Genehmigungsverfahren für die Verpressung von Lagerstättenwasser und Flowback vom LBEG und den zuständigen unteren Wasserbehörden geprüft. Sofern die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht, entscheidet das LBEG im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde über die Erteilung dieser Erlaubnis.

Zu 2: Bei konsequenter Anwendung des geltenden Rechts ergibt sich kein Bedarf die bestehenden Regelungen zu ändern.

Zu 3: Um zukünftig die Datenerhebung und Dokumentation bezüglich der Verpressung von Lagerstättenwasser und Flowback aus der Erdöl-/Erdgasförderung systematisch und lückenlos darzustellen, wird derzeit ein IT-gestütztes Datenbanksystem beim LBEG aufgebaut. Darüber hinaus wird der Aufsichts- und Überwachungsbereich neu strukturiert, um die niedersächsischen Erdöl- und Erdgasproduzenten noch effektiver und zielgerichteter überwachen zu können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 31 der Abg. Elke Twesten (GRÜNE)

Finanzierung von Frauenhäusern und Beratungsstellen

Die Finanzierung von Schutzeinrichtungen für Frauen und deren Kinder, die von Gewalt betroffen sind, ist eine freiwillige Leistung, deren Verantwortung dem jeweiligen Bundesland obliegt. Als Folge dieses Finanzierungssystems ist bundesweit ein bunter Flickenteppich aus verschiedenen Finanzierungsmodellen entstanden: In Niedersachsen sind Frauenhäuser und Beratungsstellen von bis zu vier verschiedenen Töpfen abhängig - vom Zuschuss durch das Land, von den kommunalen Zuschüssen, den Tagesgeldsätzen der betroffenen Frauen und Spenden. Durch die Freiwilligkeit sind Frauenhäuser und Beratungsstellen beständig bedroht von Kürzungen bis hin zu Schließungen. Eine Planungssicherheit gibt es nicht.

Zwei aktuelle Studien („Rechtliche Anforderun- gen und Möglichkeiten der Ausgestaltung und Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt“ von Prof. Dr. Dagmar Oberlies und „Der Rechtsan- spruch auf Schutz und Hilfe für von Gewalt be- troffene Frauen und deren Kinder“ von Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms und Prof. Dr. Jo- achim Wieland) belegen, dass der Staat eine rechtliche Schutzpflicht hat, das Leben zu schützen und für körperliche Unversehrtheit zu sorgen. Laut den Studien sind Schutz und Hilfe bei häuslicher und sexualisierter Gewalt an Frauen und Kindern aufgrund finanzieller Mängel nicht ausreichend gewährleistet. Gleichzeitig weisen die Analysen auf, dass der Bund eine Gesetzgebungskompetenz hat. Danach könne der Bundesgesetzgeber die Förderung von Frauenhäusern zur überregionalen Aufgabe erklären und die Finanzierung der Einrichtungen regeln. Als Finanzierungsmodell wird die Gründung einer Stiftung nach dem Vorbild der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vorgeschlagen. Prof. Dr. Schuler-Harms und Prof. Dr. Wieland belegen, dass der Bund seine Kompetenz aus Artikel 72 Abs. 2 GG, bezogen auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, ableitet. Danach hat der „Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn (…) die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“. Der Paritätische Gesamtverband unterstützt die Analyse und die Vorschläge: „Diese Kompetenz muss der Bund endlich nutzen, um Schutz und Hilfe für jede Frau und deren Kinder unabhängig von Einkommen, Aufenthaltstitel, Herkunftsort, gesundheitlicher Einschränkung oder Behinderung zu gewährleisten.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Schutzeinrichtungen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder sind in Niedersachsen von bereits vorgenommenen und/oder geplanten Kürzungen kommunaler Zuschüsse in welcher Höhe (in Euro) betroffen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die These des aktuellen Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Schuler-Harms und Prof. Dr. Wieland, wonach der Bundesgesetzgeber die Finanzierung von Frauenhäusern bundesweit zu einer überregionalen Aufgabe erklären und regeln kann?

3. Wie schätzt die Landesregierung die Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene bei der Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen ein?

In Niedersachsen werden 40 Frauenhäuser, 29 Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS) und 39 Gewaltberatungsstellen und Notrufe nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind“ vom 27. Dezember 2011 gefördert. Die Richtlinie ist am 1. Februar 2012 in Kraft getreten (Nds. MBl. 2012, Seite 115).

Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kreszentia Flauger vom 14. April 2011 ausführlich über die Förderung der Frauenunterstützungseinrichtungen gegen häusliche und sexuelle Gewalt mit Landesmitteln in den Jahren 2007 bis 2011 Auskunft gegeben (siehe (LT-Drs. 16/3585). Sie hat aufgezeigt, dass Niedersachsen über ein flächendeckendes, qualitativ hochwertiges Unterstützungsangebot für von Gewalt betroffene Frauen verfügt. Seitdem wurden zusätzlich vier neue Beratungsstellen in die Förderung aufgenommen.

Grundsätzlich obliegt die Aufgabe der Finanzierung von Frauenhäusern, Gewaltberatungsstellen und BISS sowie entsprechender Hilfeangebote für Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der örtlichen Daseinsfürsorge den Kommunen. Das Land Niedersachsen beteiligt sich ergänzend an der Förderung der Frauenunterstützungseinrichtungen als freiwillige Leistung, da ihm die Bekämpfung von häuslicher und sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen ein besonders wichtiges Anliegen ist.

So hat das Land im Jahr 2012 die Zuschüsse auf rund 5,3 Millionen Euro insgesamt erhöht. Diese Erhöhung der Landesmittel ist in Anerkennung gestiegener Zahlen gewaltbetroffener Frauen und des gestiegenen Aufwandes in den Frauenunterstützungseinrichtungen erfolgt. Das Land Niedersachsen leistet damit einen erheblichen Beitrag,

um sicherzustellen, dass die geförderten Frauenhäuser und Gewaltberatungsstellen auch künftig finanziell abgesichert sind.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wird mit der Einrichtung eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ zum Jahreswechsel 2012/2013 seinen Teil zur Stärkung der Hilfeinfrastruktur leisten. Mit dem Hilfetelefon werden kostenlos Erstberatung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen angeboten. Damit auch die Betroffenen, die das Angebot des bundesweiten Hilfetelefons nutzen werden, tatsächliche Hilfe erhalten, ist eine bedarfsgerechte Infrastruktur für von Gewalt betroffene Frauen vor Ort unbedingt notwendig. Diese ist in Niedersachsen flächendeckend vorhanden (siehe oben).

Die Frage einer einheitlichen, bundesgesetzlichen Regelung der Finanzierung der Frauenhäuser ist in den vergangenen Jahren immer wieder thematisiert worden.

Nach der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im November 2008 hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder“ im Februar 2009 (BT-Drs. 16/12045) dargelegt, dass sie trotz bestehender Unterschiede in den Finanzierungsstrukturen in den Ländern und Kommunen gegenwärtig keine erheblichen Auseinanderentwicklungen in den Lebensverhältnissen in den Bundesländern sehe, die das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtige. Auch für die Zukunft zeichne sich eine derartige Entwicklung nicht konkret ab. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bundesgesetzliche Regelung seien daher nicht gegeben.

Die Bundesregierung bereitet in der Federführung des BMFSFJ zurzeit einen „Bericht der Bundesregierung zur Lage der Frauenhäuser und der darüber hinausgehenden Hilfeinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder“ vor. Zu dessen Vorbereitung hat sie im Dezember 2010 die Studie „Bestandsaufnahme zur Situation der Frauenhäuser und der sonstigen Infrastruktur für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder“ in Auftrag gegeben. Die Studie umfasst als Hauptkomponente eine quantitative und qualitative Bestandsaufnahme der in den Bundesländern bestehenden Hilfeinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder und beinhaltet u. a. als Folgekompo

nente zwei rechtliche Expertisen zu den verfassungsrechtlich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene. Mit der Bestandsaufnahme wird erstmals eine sozialwissenschaftliche Basis für die Einordnung der rechtlichen Fragestellungen vorliegen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Landesregierung liegen keine vollständigen, detaillierten Angaben über die Höhe von bereits erfolgten oder geplanten Kürzungen kommunaler Zuschüsse vor. Nach bisherigem Kenntnisstand sind in den folgenden zehn Einrichtungen Kürzungen der kommunalen Zuschüsse vorgenommen oder geplant:

- Frauennotruf e. V., Göttingen

- Frauenhaus Hameln

- AWO-Frauenhaus im Landkreis Harburg

- Donna-Clara Beratungsstelle, Laatzen

- Frauenhaus Lüchow

- Frauenberatungsstelle Nordhorn

- ggf. Frauenhaus Osnabrück

- Frauen für Frauen e. V., Schutz-, Beratungs- und Informationszentrum e. V. Osterode

- Frauenhaus Verden

- Frauenberatung Verden e. V.

Zu 2: Der Bericht der Bundesregierung zur Lage der Frauenhäuser und der darüber hinausgehenden Hilfeinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder ist zum Ende der parlamentarischen Sommerpause angekündigt. Auf Basis dieses Berichts wird unter Einbeziehung der anderen Gutachten zur Finanzierung der fachlichen Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes erforderlich sind, um für alle gewaltbetroffenen Frauen eine angemessene Versorgung sicherzustellen.

Zu 3: Hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Anlage 31

Antwort