Protocol of the Session on July 20, 2012

Energie AG

Energie AG

MHH Stadtwerke

Hannover

Vattenfall Stadtwerke

Hannover

Für die Bezugsjahre ab 2006 wurde Strom ausgeschrieben mit den technischen Qualitäten und Erzeugungsanteilen, wie sie generell im Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität zur Verfügung stehen. Hierin ist auch immer ein Anteil Strom aus erneuerbaren Energien enthalten. Derzeit bezieht das Land Strom von fünf Energieversorgungsunternehmen. Der Stromanteil aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) ist bei den ein

zelnen Unternehmen unterschiedlich und liegt zwischen 18,5 % und 35,2 % der Bezugsmenge. Der deutschlandweite Durchschnittswert des Anteils an Strom aus regenerativen Energien betrug für 2011 20 % mit stetig steigender Tendenz. Auch ohne eine besondere Vorgabe bezieht das Land somit schon jetzt, und ohne zusätzliche Mehrkosten, einen bedeutenden Anteil Ökostrom.

Zu 2: Die Mehrkosten für den Bezug von Ökostrom hängen stark von den im Markt vorhandenen Zertifikaten ab und sind nur über eine Ausschreibung exakt zu ermitteln. Eine Abschätzung der Mehrkosten ist mit großen Unsicherheiten behaftet. Aufgrund von Erfahrungen aus dem Zertifikatehandel ist mit einem zusätzlichen Preisaufschlag in einer Spanne von mind. 0,2 Cent/kWh bis 1,9 Cent/kWh zu rechnen. Bei einem jährlichen Stromverbrauch der Landesliegenschaften von ca. 361 GWh sind Mehrkosten von mindestens 722 000 Euro/Jahr bis zu 6,8 Millionen Euro/Jahr zu erwarten.

Auch ohne den vertraglich festgelegten Bezug von Ökostrom ist das Land schon jetzt an den Kosten der Erzeugung erneuerbarer Energien in erheblichem Umfang beteiligt. Nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) werden die an die Erzeuger der erneuerbaren Energien gezahlten Einspeisevergütungen auf die Endverbraucher umgelegt. Aufgrund dieser EEG-Umlage zahlt das Land für das Jahr 2011 - neuere Zahlen liegen noch nicht vor - ca. 11,6 Millionen Euro. Wie sich dieser Wert für 2012 darstellen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber bereits, dass die EEG-Umlage von 3,53 Cent pro Kilowattstunde Strom im Jahr 2011 auf 3,592 Cent für das Jahr 2012 angestiegen ist.

Zu 3: Die Landesregierung misst der energetischen Ertüchtigung der umfangreichen landeseigenen Gebäude vor dem Hintergrund der Energiewende eine große Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes werden die notwendigen Investitionen für energetische Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand umgesetzt. Vorrangiges Ziel ist es dabei, die begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel so einzusetzen, dass mit dem Mitteleinsatz der größtmögliche Effekt erzielt wird.

Der Energieverbrauch der ca. 4 500 landeseigenen Gebäude setzt sich im Wesentlichen zusammen aus dem Wärme- und Stromverbrauch.

Der Wärmeverbrauch weist seit Jahren eine fallende Tendenz auf, während die Kosten zeitweise

deutlich angestiegen sind. Der zurückgehende Wärmeverbrauch ist Folge der schon weit vor der Energiewende begonnenen Energiesparmaßnahmen der Landesregierung in den landeseigenen Liegenschaften. Neben den im Zuge ohnehin notwendiger Baumaßnahmen durchgeführten umfangreichen energetischen Verbesserungen im Gebäudebestand hat die Landesregierung bereits 2007 das Energiesparinvestitionsprogramm (ESIP) beschlossen und damit für die Jahre 2008 bis 2011 jährlich 2,5 Millionen Euro für energetische Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand zur Verfügung gestellt. Im Wesentlichen wurden aus diesem Programm der Austausch von Heizungs- und Lüftungsanlagen, der Einbau moderner Beleuchtungsanlagen, der Einbau energieeffizienter Heizungspumpen, die Dämmung von Dächern etc. finanziert.

Aufgrund des großen Erfolges hat die Landesregierung beschlossen, das Programm ESIP auch in den Jahren 2012 bis 2015 fortzusetzen und wiederum 2,5 Millionen Euro jährlich hierfür zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus hat die Landesregierung für das Hochschulsanierungsprogramm „Lehre 2012“ 9,0 Millionen Euro bereitgestellt. Damit können für die Lehre genutzte Infrastruktur und Einrichtungen, bei denen bauliche Maßnahmen notwendig sind, die auch eine Verbesserung der energetischen Effizienz erwarten lassen, gefördert werden.

Bis Ende 2011 hat die Landesregierung im Rahmen des Konjunkturpaketes II insgesamt 68 Baumaßnahmen im Landes- und Hochschulbau mit einem Investitionsvolumen von 113 Millionen Euro realisiert. 58 Maßnahmen hiervon mit einem Investitionsvolumen von 103 Millionen Euro umfassten energetische Optimierungen. Mehr als 91 % der zur Verfügung stehenden Mittel sind für die wärmetechnische Verbesserung der Gebäudehüllen, den Austausch veralteter Anlagentechnik sowie für die Errichtung von Neubauten, die den heutigen hohen energetischen Anforderungen entsprechen, verwendet worden.

Beim Stromverbrauch ist eine steigende Tendenz zu verzeichnen, verbunden mit deutlichen Kostensteigerungen. Der zu beobachtende Anstieg des Stromverbrauchs, besonders deutlich bei den Hochschulen, ist eine direkte Folge der zunehmenden technischen Ausstattung der Gebäude u. a. im EDV-Bereich. Durch die durchgeführten Energiesparmaßnahmen konnte ein noch stärkerer Anstieg des Verbrauchs verhindert werden.

Anlage 22

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 23 der Abg. Dieter Möhrmann und Frauke Heiligenstadt (SPD)

Wird die berufliche Bildung in Niedersachsen privatisiert?

Die Firma Ausbildung Fortbildung Personalpartner GmbH aus Walsrode soll laut einer Pressemitteilung des DGB-Bezirkes Niedersachsen–Bremen–Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2012 bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde den Antrag auf die Genehmigung einer privaten Berufsschule gestellt haben. Der DGB-Bezirk Niedersachsen–Bremen–SachsenAnhalt ist der Meinung, dass eine private Berufsschule als Ersatzschule für die staatliche Berufsschule die Ausbildungssituation im Heidekreis deutlich verschlechtern würde.

Der Schulträger Heidekreis hat zwei berufsbildende Schulen, die BBS Walsrode und die BBS Soltau. An der BBS Walsrode werden u. a. die Chemieberufe (Chemielaborant, Chemikant) beschult. Nicht nur die ortsnahe Beschulung dieser Berufe ist aufgrund zurückgehender Schülerzahlen gefährdet, da nach landesrechtlichen Regelungen bestimmte Mindestklassengrößen erreicht werden müssen (siehe Kleine Mündliche Anfrage des Abg. Möhrmann vom 12. März 2012 und Antwort der Landesregie- rung dazu).

Die Gründung einer privaten Berufsschule würde diese Problemlage nach Ansicht des DGB Niedersachsen–Bremen–Sachsen-Anhalt verschärfen. Der DGB-Landesvorsitzende Hartmut Tölle stellt hierzu fest: „Das Problem, das durch die zurückgehenden Schülerzahlen entstanden ist, löst sich durch eine private Berufsschule nicht. Die geringe Zahl der Auszubildenden würde sich weiter aufteilen.“

Die Gründung einer privaten berufsbildenden Schule hätte in diesem Bereich eine gewisse Präzedenzwirkung. Der Schulträger hat keine Möglichkeit des Widerspruchs, und den Berufsschulen ist eine Zusammenarbeit selbst unter eigener Federführung nach Auskunft der Landesschulbehörde nicht gestattet.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie steht sie zu einer Privatisierung der Berufsschulen im dualen System im Hinblick auf die Sicherstellung einer flächendeckenden ortsnahen Beschulung, und welche konkreten Maßnahmen will sie ergreifen?

2. Wie werden die Auswirkungen für Klein- und Mittelbetriebe im Ausbildungsbereich des dualen Systems sowie für potenzielle Auszubildende vor dem Hintergrund des geplanten Schulgelds von 350 Euro im Monat sowie der Erstattung der Internatskosten beurteilt, und wie hoch wird der Landeszuschuss nach den drei Jahren Übergangszeit ausfallen?

3. Wie will die Landesregierung die öffentliche Beschulung für den Ausbildungsberuf des Chemielaboranten/Chemikanten und der weiteren gefährdeten Ausbildungen im dualen System in der Region des Heidekreises zukünftig bei Genehmigung der privaten Berufsschule sicherstellen?

Schulträger aller Schulformen der berufsbildenden Schulen sind in Niedersachsen grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie haben ein entsprechendes Bildungsangebot gemäß den Vorgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes in eigener Zuständigkeit vorzuhalten. Nach § 139 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ergänzen Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) das öffentliche Schulwesen und erfüllen damit eine wichtige Aufgabe zur Herstellung der Vielfalt im Schulwesen. Die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu fördern. Die Zusammenarbeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung wiederholt das Recht auf Privatschulgründung. Satz 2 der Verfassungsvorschrift sichert Ersatzschulen grundsätzlich eine staatliche Förderung zu.

Nach Artikel 7 Abs. 4 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Ob für ein Schulangebot eines freien Schulträgers ein Bedarf vorhanden ist, ist für das Genehmigungsverfahren nicht relevant. Auch die Einschränkungen des Artikel 7 Abs. 4 GG greifen hier nicht.

Die §§ 142 ff NSchG konkretisieren Artikel 7 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Genehmigung und gegebenenfalls darüber hinausgehend die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.

Ob die Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen, ist gemäß der §§ 119 und 120 NSchG von der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu prüfen und nach einer Genehmigung bzw. Anerkennung laufend zu überwachen.

Genehmigungsanträge scheitern in der Praxis häufig daran, dass die Schulen in freier Trägerschaft keine geeigneten Lehrkräfte vorweisen können. Die Lehrkräfte müssen nach § 144 Abs. 3 Satz 1 NSchG grundsätzlich eine wissenschaftliche Ausbildung haben, bei der eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Allerdings kann auf den Nachweis verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule innerhalb einer von der Schulbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden. Die strengen Voraussetzungen der NLVOBildung dürfen hierbei nicht herangezogen werden (vgl. Brockmann, Littmann, Schippmann, Kommen- tar zum NSchG, Ziffern 4.2 bis 4.4 zu § 144 m. w. N.).

Gemäß § 152 Abs. 1 NSchG z. B. ist ein ständiger personeller Austausch zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen zu fördern, wenngleich hieraus kein Rechtsanspruch der betroffenen Lehrkräfte auf die vorübergehende Beurlaubung erwächst.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Erteilung einer Genehmigung für eine Schule in freier Trägerschaft hat bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Die Landesregierung ergreift keine Maßnahmen, um die Gründung einer Schule in freier Trägerschaft zu verhindern.

Im konkreten Fall im Heidekreis hat das Kultusministerium gemeinsam mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde den öffentlichen Schulträger beraten, das vorhandene infrage stehende Angebot an Bildungsgängen in seinen berufsbildenden Schulen weiter zu erhalten. Inzwischen hat die Niedersächsische Landesschulbehörde nach weiteren Beratungsgesprächen mit dem Landkreis Heidekreis als Schulträger und den Schulleitungen der dortigen öffentlichen berufsbildenden Schulen erfahren, dass der private Schulträger seine ursprünglichen Pläne zur Errichtung einer Berufsschule zurückstellt.

Zu 2: Die Höhe des Schulgelds ist für die Genehmigungsbehörde nur von Bedeutung, soweit die

Eltern dieses bezahlen müssen. Kosten für eine eventuelle Internatsunterbringung spielen bei der Genehmigung keine Rolle. Es ist die freie Entscheidung der Betriebe, Mittel für den Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft aufzubringen oder das Bildungsangebot der öffentlichen Schulen in Anspruch zu nehmen. Im Bereich der Berufsschulen sind die öffentlichen Schulträger verpflichtet, für jeden Auszubildenden ein Angebot vorzuhalten, wobei allerdings kein Anspruch auf Fachklassenbeschulung besteht. Nach hiesigem Kenntnisstand liegen bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde bisher keine Anträge gemäß § 106 NSchG auf Schließung von Bildungsgängen bei den betreffenden berufsbildenden Schulen vor.

Gegenwärtig beträgt der Schülerbetrag der Finanzhilfe bei der Berufsschule pro Jahr 1 460 Euro zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge.

Zu 3: Nach § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger u. a. verpflichtet, Schulen zu errichten, einzuschränken, zusammenzulegen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Wie schon zu Frage 2 dargelegt, sind im Bereich der Berufsschulen die öffentlichen Schulträger allerdings verpflichtet, für jeden Auszubildenden ein Angebot vorzuhalten. Nach § 106 Abs. 8 in Verbindung mit §§ 119, 120 NSchG bedürfen die Schulträger für schulorganisatorische Entscheidungen der Genehmigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 24 der Abg. Detlef Tanke, Marcus Bosse, Brigitte Somfleth, Sigrid Rakow, Rolf Meyer und Karin Stief-Kreihe (SPD)

Verhalten der Landesregierung gegenüber dem Landkreis Helmstedt bei der Naturschutzgebietsausweisung „Rieseberg“

Der Landkreis Helmstedt hat eine neue Naturschutzgebietsverordnung für den Rieseberg - ein europaweit bedeutsames Eichen-BuchenWaldgebiet - erarbeitet. Im Kern handelt es sich um eine Anpassung, da das Gebiet als FaunaFlora-Habitat-Gebiet in das Netz Natura 2000 der Europäischen Union aufgenommen worden ist. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, und der Kreisausschuss hat der neuen Verordnung am 15. Juni 2012 zugestimmt.

Mit den betroffenen privaten Waldbesitzern hatte der Landkreis im Laufe des Verfahrens nach