Protocol of the Session on July 20, 2012

Welchen Zusammenhang gibt es zwischen Einpressbohrungen und der Qualität des Grundwassers?

Im Zuge der intensiven Diskussion zum Thema Fracking gerät seit etlichen Wochen und Monaten zunehmend die Praxis der erdgasfördernden Unternehmen in die Öffentlichkeit, das bei der Förderung von Erdgas anfallende Lagerstättenwasser bei bestehenden Bohrungen wieder zu verpressen.

Wie auch beim Fracking an sich bestehen daher Bedenken, wie der Schutz des Grundwassers gewährleistet werden kann.

Laut Presseberichten benutzt die Firma ExxonMobil die Bohrung Siedenburg H1 seit Jahren als Einpressbohrung. Besorgte Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Borstel stellen nach eigenen Recherchen eine „unverhältnismäßige“ Häufung an ernsthaften Erkrankungen fest. Da viele der Haushalte noch über eine Hauswasserversorgung verfügen, stellt man sich vor Ort die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen den Einpressbohrungen und den Krankheiten besteht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit wann wird die Bohrung Siedenburg H1 als Einpressbohrung genutzt, und wie viel Lagerstättenwasser wurde dort bisher verpresst (bitte jahresweise aufschlüsseln) ?

2. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Qualität des in der Gemeinde Borstel vorhandenen Grundwassers? Wenn ja, welche Erkenntnisse sind das? Wenn nein, warum nicht?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Einpressbohrungen und einer Gefährdung der Gesundheit durch qualitativ minderwertiges Grundwasser?

Die Erdgasförderung in Niedersachsen, die seit vielen Jahrzehnten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung in Deutschland leistet, ist zwangsweise mit der Förderung von natürlich vorkommenden Tiefenwässern (Lager- stättenwasser) verbunden. Hierbei handelt es sich vorrangig um hoch salinare Lösungen, die Natriumchlorid, Calciumchlorid, Kaliumchlorid und Magnesiumchlorid sowie Anteile der Kohlenwas

serstoffe aus der Lagerstätte enthalten. Die Entsorgung dieses Lagerstättenwassers erfolgt im Regelfall über Tiefbohrungen in den tiefen geologischen Untergrund, der, von der Biosphäre getrennt, keine Einwirkungen auf nutzbare Grundwasserhorizonte oder den Grundwasserkörper erwarten lässt.

Bei der Genehmigung und Überwachung von Tiefbohrungen zur Einleitung von Lagerstättenwasser sind die Belange des Grund- und Trinkwasserschutzes zu beachten und als öffentliches Interesse explizit zu prüfen. Dabei hat der Trinkwasserschutz Vorrang vor den Maßnahmen der Erdgasgewinnung.

Obwohl der Landesregierung derzeit keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Beeinflussung des Grundwassers in der Gemeinde Borstel aufgrund der dortigen Verpressung von Lagerstättenwasser vorliegen, nimmt die Landesregierung diese Hinweise sehr ernst. Aus diesem Grund hat die Landesregierung weitere Recherchen und ergänzende Untersuchungen veranlasst.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Hilfsbohrung Siedenburg H1 wurde seit dem Jahre 1976 von der ExxonMobil Production Deutschland GmbH zur Versenkung von Lagerstättenwasser genutzt. Grundlage bildete die Zulassung des ehemaligen Bergamtes Hannover vom 6. August 1976 mit dem Az. 3207/76-H W 6275 bo H 1. Der Versenkbetrieb wurde im Jahr 2012 eingestellt.

In den letzten Jahren vor der Einstellung des Versenkbetriebes wurden folgende Flüssigkeitsmengen in die Bohrung eingebracht:

- 2011: 47 360,6 m³,

- 2010: 39 662,6 m³,

- 2009: 39 832,3 m³ und

- 2008: 48 137,4 m³.

Die versenkte Gesamtmenge an Lagerstättenwasser beläuft sich für diese Bohrung mit Stand vom 20. Januar 2012 auf 954 988,3 m³.

Zu 2: Für das eigentliche Gebiet der Gemeinde Borstel liegen dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) keine Informationen zur Grundwasserbeschaffenheit, insbesondere für Hauswasserversorgungsanlagen, vor. Im weiteren

Umfeld der Gemeinde Borstel (Radius 10 km um die Bohrung Siedenburg H1) existieren Grundwassermessstellen, u. a. aus dem Gewässerüberwachungsnetz Niedersachsen, zu denen das NLWKN und das LBEG Grundwasserbeschaffenheitsdaten sichten und auswerten konnten. Auf Basis dieser Daten ist nach derzeitigem Kenntnisstand kein Zusammenhang zwischen Grundwasserbeschaffenheit und Verpressaktivitäten an der Bohrung Siedenburg H1 herzustellen.

Zu 3: Es wird auf die Vorbemerkungen und die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Anlage 15

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 16 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Hält die Landesregierung die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Veranstaltungen des Clubs 2013 als gewinnmindernde Betriebsausgaben für steuerlich absetzbar?

Der Club 2013 ist ein CDU-naher Zirkel aus Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur, der nicht nur als Forum für den Austausch auch mit Mitgliedern der Landesregierung dient, sondern darüber hinaus auch die CDU Niedersachsen finanziell tatkräftig unterstützt.

Ausweislich des Geschäftsberichts der CDU Niedersachsen des Jahres 2010 setzt sich dieses Unterstützernetzwerk für den Machterhalt der Christdemokraten nach der Landtagswahl 2013 ideell und finanziell ein.

Einzelne Clubmitglieder laden in regelmäßigen Abständen zu Treffen mit Personen, die dem Kabinett angehören, ein. Eine exklusive Bewirtung gehört jeweils zum Veranstaltungsprogramm. Vertreter öffentlicher Einrichtungen, die ebenfalls an entsprechenden Clubtreffen teilgenommen haben, erklären, dass es ihnen dabei um die Kontaktpflege zu Politik, Wirtschaft und Gesellschaft gegangen sei.

Nach dem Einkommensteuergesetz und den dazu ergangenen Einkommensteuerrichtlinien können Firmen bei Essenseinladungen, die mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, die Kosten für die Bewirtung als gewinnmindernd berücksichtigen. Ebenfalls kann die auf die Bewirtung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält die Landesregierung die Einladung zu Veranstaltungen des Clubs 2013 für Einladungen, die jeweils mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, bei denen demnach

Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln ganz oder zum Teil abzugsfähig sind?

2. Sieht die Landesregierung weitere Möglichkeiten der steuerlichen Geltendmachung der Kosten für Veranstaltungen des Clubs 2013 und, wenn ja, welche?

3. Kann die Landesregierung ausschließen, dass Unternehmer Kosten für vergangene Veranstaltungen des Clubs 2013 geltend gemacht haben, und, wenn ja, worauf begründet sie ihre Einschätzung?

Lassen Sie mich zunächst allgemein etwas zum Betriebsausgabenabzug und zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen sagen: Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind; es muss ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen. Die Voraussetzungen sind vom Unternehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Dies gilt grundsätzlich auch für Bewirtungsaufwendungen. Ein betrieblicher Zusammenhang besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Sind derartige Aufwendungen privat mit veranlasst, erfolgt eine Aufteilung in abziehbare und in nicht abziehbare Kosten, wenn eine Abgrenzung objektiv möglich ist. Gar nicht abziehbar sind sogenannte Repräsentationsaufwendungen wie z. B. die Bewirtung anlässlich eines Geburtstags. Die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen ist an erhöhte Aufzeichnungspflichten gekoppelt.

Selbst wenn nachweisbar Betriebsausgaben vorliegen, sind Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % der als angemessen anzusehenden Kosten abziehbar. Hierdurch sollen die private Ersparnis der an der Bewirtung teilnehmenden Personen abgegolten und der schwierigen Abgrenzung von den Kosten der privaten Lebensführung Rechnung getragen werden. Das können Sie übrigens in jedem Kommentar zum Einkommensteuergesetz nachlesen.

In Anbetracht dieser Ausgangslage werden Sie nachvollziehen können, dass sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bestimmte Aufwendungen im Einzelfall oder bei einem bestimmten Personenkreis als Betriebsausgaben oder Vorsteuern abzugsfähig sind, ohne Kenntnis und Offenbarung von Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles nicht beantworten lässt. Ich sehe mich deshalb - leider zum wiederholten Male - veran

lasst, auf meine Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. Ich bitte, endlich einmal zu respektieren, dass ich Fragen in steuerlichen Einzelfällen nicht oder nur eingeschränkt beantworten kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Renate Geuter im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Frage, ob Bewirtungsaufwendungen mit der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen und damit steuerlich abzugsfähig sein können, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese unterliegen jedoch dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Der Fragestellerin dürfte dieser Umstand hinreichend bekannt sein. Warum sie mich hiermit dennoch auffordert, eine Straftat zu begehen, erschließt sich mir nicht.

Zu 2: Die Landesregierung sieht sich an der Beantwortung der Frage aus den vorstehenden Gründen gehindert. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Landesregierung, in Einzelfällen Möglichkeiten zur steuermindernden Berücksichtigung von Ausgaben aufzuzeigen. Diese Aufgabe ist aus guten Gründen den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

Zu 3: Nein, und selbst wenn Aufwendungen geltend gemacht worden wären, dann dürfte die Landesregierung darüber keine Auskunft geben.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 17 der Abg. Marco Brunotte (SPD) und Enno Hagenah (GRÜNE)

Die Rettung des Brelinger Berges in der Wedemark

Der Brelinger Berg ist eine markante Landmarke in der Wedemark. Der 92 m hohe Berg ist Landschaftsschutzgebiet und wird von den Ortschaften Abbensen, Duden-Rodenbostel, Oegenbostel, Bennemühlen, Hellendorf, Brelingen und Negenborn eingerahmt. Am Brelinger Berg befinden sich ein Renaturierungsgelände des NABU Wedemark und ein eiszeitlicher Erlebnispfad. Der Berg ist nicht nur ein beliebtes Naherholungsgebiet, sondern auch ein ökologisch wertvolles Areal. Er dokumentiert zudem die geologische Entstehungsgeschichte des Gemeindegebietes und ist somit ein Teil der örtlichen Identität.

Im Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren zur ersten Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) 2008 gab es das Ansinnen, den vorhandenen Bodenabbau im Bereich des Brelinger Berges (Durchbruch des Bergrückens) um 17 ha auszuweiten. Durch einen Durchstich zwischen den Gruben der Firmen Papenburg und Egon Müller wäre der Rücken des Brelinger Berges vollständig verschwunden.