Unterrichtsversorgung und Lehrkräfte an der BBS III in Lüneburg - Was unternimmt die Landesregierung zur Erhöhung der landesweiten Ausbildungskapazitäten?
Laut Landesregierung liegt die Unterrichtsversorgung an der Berufsbildenden Schule Lüneburg III (Schule Nr. 71997) bei 86,4 % (vgl. Drs. 16/4660). Das Bildungsangebot dieser Schule umfasst die Berufszweige, bei denen derzeit ein großer Fachkräftebedarf besteht. Gerade junge Menschen machen aber ihre Entscheidung bei der Berufswahl davon abhängig, welche Ausbildungsbedingungen sie im entsprechenden Berufsfeld vorfinden.
An der BBS III werden beispielsweise Erzieherinnen und Erzieher ausgebildet, aber auch medizinische Fachangestellte sowie Pflegefachkräfte. Hinreichend bekannt sein dürfte, dass aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen auch der Bedarf an Pflegekräften in den kommenden Jahrzehnten weiter stark ansteigen wird. Ein weitaus höherer Bedarf wird auch bei den Erzieherinnen und Erziehern prognostiziert, wenn die Tagesbetreu
Es gilt, für diese Entwicklungen Vorsorge zu treffen und die Ausbildungskapazitäten zu erhöhen. Für die zahlreichen Bewerberinnen und Bewerber um die Ausbildungsplätze der BBS III stehen derzeit jedoch nicht ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung. Dieses Problem trifft auch weitere berufsbildende Schulen im Land.
1. Welche konkreten Maßnahmen werden seitens der Landesregierung ergriffen, um die Unterrichtsversorgung an der BBS III in Lüneburg zu erhöhen?
2. Warum gelingt es nicht, zusätzliches Lehrpersonal einzustellen, um somit die landesweit benötigten Ausbildungsplätze für weitere Bewerber anzubieten?
Seit dem 1. Januar 2011 sind die berufsbildenden Schulen voll budgetiert und haben eigene Stellenpläne. Die berufsbildenden Schulen entscheiden eigenverantwortlich im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die zur Deckung des fachrichtungs- und fächerspezifischen Bedarfs notwendigen Stellenausschreibungen. Die Stellenausschreibungen sind damit ein wichtiger Bestandteil der Qualitätsentwicklung an der Schule. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Verwendung des Budgets und die Stellenpläne sind von den Schulen zu berücksichtigen.
Mit Erlass vom 20. März 2012 wurden die berufsbildenden Schulen über das Ergebnis des Stellenausgleichsverfahrens 2012 informiert. Ziel des Stellenausgleichsverfahrens ist es, die vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellten Ressourcen bedarfsgerecht auf alle öffentlichen berufsbildenden Schulen zu verteilen.
Im Zuge dieses Verfahrens wurden den berufsbildenden Schulen rund 250 zusätzliche Stellen zur Verfügung gestellt. 180 dieser Stellen wurden unmittelbar im Rahmen des Stellenausgleichsverfahren 2012 verteilt, weitere rund 70 Stellen wurden vorerst zur Budgetverstärkungen für Schulen mit besonderen Situationen (z. B. Kollegien über dem Altersdurchschnitt und dadurch erheblichen Mehr- ausgaben, wesentliche Ausgleichszahlungen ge- mäß § 5 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeits- zeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZ- VO-Lehr) - verpflichtendes Arbeitszeitkonto) gesperrt.
Die für den strukturellen Ausgleich nicht benötigten Stellen werden im Rahmen der operativen Umsetzung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde im Zuge des Stellenausgleichsverfahrens in
einem zweiten Schritt verteilt. Die Verteilung erfolgt aufgrund festgelegter Kriterien. Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat dem Niedersächsischen Kultusministerium über die Verteilung der Stellen zu berichten.
Zu 1: Die BBS III Lüneburg hat im Stellenausgleichsverfahren drei zusätzliche Stellen erhalten. Daraufhin wurden mit Stand vom 12. Juli 2012 zwei Stellen von der BBS III in Lüneburg ausgeschrieben und besetzt (eine Theoriestelle in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik und dem Unterrichtsfach Englisch, die andere in der beruflichen Fachrichtung Pflege und einem belie- bigen Unterrichtsfach).
Die BBS III Lüneburg erhält zudem beim nächsten Zulassungsverfahren für den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 1. November 2012 vorrangig Ersatz für eine dann ausgeschiedene Referendarin mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik. Darüber hinaus wird angestrebt, der Schule eine weitere Referendarin oder einen weiteren Referendar zuzuweisen.
Zu 2: Ein erklärtes Ziel der Niedersächsischen Landesregierung ist es, allen Schulen grundständig ausgebildete Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, um eine hohe Unterrichtsqualität zu sichern. Es ist jedoch - u. a. aufgrund wirtschaftlicher und/oder gesellschaftlicher Entwicklungen - nicht auszuschließen, dass Angebot und Nachfrage auf dem Lehrerarbeitsmarkt divergieren. Um unter veränderten Rahmenbedingungen dennoch die vorgesehene Unterrichtsversorgung zu gewährleisten, hat die Landesregierung im Zuge der Dienstrechtsreform 2009 die Möglichkeit zur Einstellung berufserfahrener Fachakademikerinnen und Fachakademiker direkt in den Schuldienst nach § 8 NLVO-Bildung geschaffen. Schulleiterinnen und Schulleiter könnten also zur Sicherung der Unterrichtsversorgung im Bereich Sozialpädagogik umgehend die in nicht geringer Zahl zur Verfügung stehenden Bewerberinnen und Bewerber - z. B. mit einem Masterabschluss des Studiengangs Sozialpädagogik - einstellen.
Außerdem wurde zum 1. November 2012 der Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Sozialpädagogik für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger geöffnet, sodass auch auf diesem Wege die Unterrichtsversorgung verbessert wird.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 14 der Abg. Frauke Heiligenstadt, KarlHeinz Hausmann und Uwe Schwarz (SPD)
Im Zusammenhang mit den laufenden Fusionsgesprächen in Südniedersachsen wurde Innenminister Schünemann mit den Worten zitiert, er werde einer Fusion der Landkreise Osterode, Göttingen und Northeim auf keinen Fall zustimmen. „So etwas werde ich nicht unterschreiben“, sagte Uwe Schünemann. „Sollte sich Osterode hingegen für eine Fusion mit dem Kreis Goslar entscheiden, würde die Entschuldungshilfe des Landes in Höhe von 39,1 Millionen Euro ohne weitere Prüfung sofort bereitgestellt“, so der Minister weiter. „Ein unterschriftsreifer Vertrag würde auch schon vorliegen“, so die Verlautbarungen in der Braunschweiger Zeitung vom 8. Juni 2012 und im Harz-Kurier vom 12. Juni 2012. Diese Aussagen des Ministers sind auch durch den Osteroder Bürgermeister, Klaus Becker, und den Ersten Kreisrat von Osterode, Gero Geißelreiter, bestätigt worden. Bekanntlich finden im südniedersächsischen Raum Fusionsgespräche der Landkreise Göttingen, Osterode, Northeim und der Stadt Göttingen statt. Grundlage dieser Gespräche sind u. a. der Zukunftsvertrag des Landes Niedersachsen sowie Aussagen des Innenministers und des Ministerpräsidenten, dass das Land noch auf Freiwilligkeit setze. Sollte dieses Vorgehen jedoch erfolglos sein, werde auch der Landesgesetzgeber insbesondere aufgrund der demografischen Entwicklung in der neuen Legislaturperiode handeln müssen, so Ministerpräsident McAllister auf der Jahrestagung des Niedersächsischen Landkreistags.
Die sogenannte Freiwilligkeit wird durch die Landesregierung im Rahmen der Haushaltskonsolidierung allerdings schon heute mit klaren Auflagen beschleunigt. So ist in der Lenkungsgruppe in Südniedersachsen durch den Vertreter des niedersächsischen Innenministeriums mitgeteilt worden, dass der Landkreis Osterode nur dann mit einer Entschuldungshilfe des Landes in Höhe von ca. 39 Millionen Euro rechnen könne, wenn sich der Landkreis zu einer Fusion verpflichte.
Unmittelbar vor den entscheidenden Beschlüssen im Osteroder Kreistag werden jetzt die Verantwortlichen mit den oben dargestellten Aussagen des Innenministers konfrontiert. Der Minister droht öffentlich, dem Kreis Osterode die in Aussicht gestellte Entschuldungshilfe nicht zu gewähren, wenn er nicht zu der von ihm favorisierten Fusion mit dem Landkreis Goslar komme.
2. Wie verträgt sich das Verhalten des Ministers im Fusionsprozess mit der Zielsetzung des Zukunftsvertrages, der Verpflichtung der Landesregierung zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und dem Gestaltungsspielraum der kommunalen Selbstverwaltung?
3. Welche finanziellen Entschuldungshilfen sind bei der sogenannten Triangellösung (Landkrei- se Göttingen, Northeim, Osterode und Stadt Göttingen) bzw. bei solitären Lösungen der genannten Gebietskörperschaften zu erwarten?
Die Gespräche, die der Landkreis Osterode am Harz derzeit mit den Landkreisen Göttingen und Northeim bzw. dem Landkreis Goslar führt, sollen zu einer Vorentscheidung über seine grundsätzliche Bereitschaft führen, mit einem oder zwei dieser Nachbarlandkreise zu fusionieren. Die Landesregierung begrüßt die Gespräche der Landkreise. Sie beruhen u. a. darauf, dass der Landkreis Osterode am Harz - das Gleiche gilt aber auch für die Landkreise Northeim und Goslar - in dem im Auftrag der Landesregierung erstellten Gutachten des Internationalen Instituts für Staats und Europawissenschaften Berlin (Prof. Dr. Dr. Hesse) über die Kommunalstrukturen in Niedersachsen als „stabilisierungsbedürftig“ eingestuft wurde. Gespräche über mögliche kommunale Zusammenschlüsse werden auch von vielen anderen Kommunen im Land - insbesondere von zahlreichen Gemeinden - geführt.
Im Zusammenhang mit Gesprächen von Kommunen über eine verbesserte interkommunale Zusammenarbeit oder einen möglichen Zusammenschluss hat die Landesregierung immer wieder betont, dass es in erster Linie in der Verantwortung der kommunalen Akteure vor Ort selbst liegt, die bestmögliche Lösung für notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Zukunftsfähigkeit ihrer Kommune zu finden. Gleichwohl vollziehen sich weder die interkommunale Zusammenarbeit noch etwaige kommunale Zusammenschlüsse in einem rechtsfreien Raum. So bestimmt z. B. Artikel 59 der Niedersächsischen Verfassung, dass Gebietsänderungen von Gemeinden und Landkreisen nur durch formelles Gesetz und nur aus Gründen des Gemeinwohls zulässig sind. Darüber hinaus sind nach der sogenannten Lüchow-Dannenberg-Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 6. Dezember 2007 (1/06, StGH 1/06) die früheren Leitbilder aus der allgemeinen Verwaltungs- und Gebietsreform der 1970er-Jahre auch heute noch grundsätzlich zu beachten.
Abschluss eines Zukunftsvertrages mit dem Land zur Erlangung einer Entschuldungshilfe. Die Niedersächsische Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände haben am 17. Dezember 2009 die gemeinsame Erklärung zur Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen unterzeichnet. Diese bildet den Grundstein für die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Kommunen und für den Ausbau des hierzu erforderlichen Instrumentariums. Unter anderem wurde vereinbart, zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Kommunen mit besonderen strukturellen Problemen einen gemeinsamen Entschuldungsfonds zu bilden, in dem ab 2012 Finanzmittel von bis zu 70 Millionen Euro jährlich zur Verfügung stehen. Insgesamt stehen nach der Finanzplanung des Landes bis zu 1,26 Milliarden Euro für die Entschuldung struktur- und finanzschwacher Kommunen zur Verfügung.
Die Gewährung von Entschuldungshilfen für niedersächsische Kommunen richtet sich nach § 14 a NFAG. In den Vorteil einer solchen Entschuldungshilfe können nur Kommunen gelangen, die über eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft verfügen, weit überdurchschnittlich hohe Liquiditätskredite aufgenommen haben, erhebliche eigene Konsolidierungsbemühungen nachweisen können und durch die Entschuldungshilfe eine nachhaltige Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit erreichen können. Viele Landkreise, Städte und Gemeinden konnten bereits einen derartigen Zukunftsvertrag abschließen und damit den entscheidenden Schritt in Richtung Entschuldung machen - mit oder ohne kommunalen Zusammenschluss. Bislang konnten 28 Zukunftsverträge mit einem Entschuldungsvolumen von über 590 Millionen Euro abgeschlossen werden.
Zu 1: Die in der Anfrage dem Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport zugeschriebenen Zitate sollen Äußerungen des Ministers am Rande eines Leichtathletiktreffens in Osterode wiedergeben. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die dem Minister in den Mund gelegten Zitate nicht korrekt sind. Insbesondere hat der Minister nicht erklärt, 39,1 Millionen Euro würden „ohne weitere Prüfung sofort bereitgestellt“, falls sich der Landkreis Osterode am Harz für eine Fusion mit dem Landkreis Goslar entscheiden würde. Tatsache ist, dass der Minister am Rande des Leichtathletiktreffens in Osterode seinen in rechtlicher Hinsicht bestehenden Bedenken gegen eine Fusion des
Landkreises Osterode am Harz mit den Landkreisen Göttingen und Northeim Ausdruck verliehen hat. Dem liegt zugrunde, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Bildung eines neuen Landkreises durch den Zusammenschluss der bisherigen Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz verfassungsgemäß wäre. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sich zum einen daraus, dass eine kommunale Gebietskörperschaft mit rund 470 000 Einwohnern und ca. 3 000 km 2 Fläche gewichtige Nachteile für die bürgerschaftlich-demokratische Prägung kommunaler Selbstverwaltung mit sich brächte; diese würden aller Voraussicht nach nicht durch besondere Vorteile gerade dieses Zusammenschlusses unter Berücksichtigung der konkreten Ziele des betreffenden Neugliederungsgesetzes und alternativer Gestaltungsmöglichkeiten aufgewogen. Zum anderen widerspräche die Bildung eines derart großen Landkreises ohne entsprechende Gebietsstrukturveränderungen auch in anderen Landesteilen dem grundsätzlich fortgeltenden Leitbild der Gebietsreform der 1970er-Jahre (vgl. hierzu die bereits in der Vorbemerkung erwähnte Lüchow-Dannenberg- Entscheidung des Niedersächsischen Staatsge- richtshofs). Die Einwohnerzahl des neuen Landkreises würde nicht nur die diesbezüglichen Richtwerte der sogenannten Weber-Kommission (Gut- achten von März 1969) und des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform, sondern auch die heutigen tatsächlichen Einwohnerzahlen der größten Landkreise in Niedersachsen deutlich übersteigen. Ein Vergleich mit der Region Hannover ist hierbei nicht zulässig. Deren Bildung im Jahr 2001 beruhte auf regionalen Besonderheiten des Raumes Hannover, die es so oder auch nur ähnlich im Raum Göttingen nicht gibt. Gegen eine mögliche Fusion des Landkreises Osterode am Harz mit nur einem seiner Nachbarlandkreise bestehen die vorgenannten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.
Eine vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport in diesem Zusammenhang durchgeführte Prüfung hat darüber hinaus ergeben, dass eine Eigenentschuldung durch den Landkreis Osterode am Harz zur Erlangung der Entschuldungshilfe nach § 14 a NFAG mangels Nachweis der nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit nicht möglich ist. Dieses hat der Innenminister dem Landkreis Osterode am Harz mit Schreiben vom 8. Juni dieses Jahres mitgeteilt. Zugleich wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass durch eine - bereits zu diesem Zeitpunkt zunehmend diskutierte - Fusion mit dem Landkreis Goslar die
Leistungsfähigkeit des Landkreises Osterode am Harz gesichert werden könne. Im Übrigen könnte hierfür - selbstverständlich nach vorhergehender Prüfung - gegebenenfalls eine Entschuldungshilfe bis zur Höhe von maximal 39,1 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden.
Zu 2: Hinweise eines Mitglieds der Landesregierung auf verfassungsrechtliche oder sonstige rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer möglicherweise angestrebten kommunalen Fusion und zum Abschluss eines diesbezüglichen Zukunftsvertrages sind weder eine Drohung noch eine Abkehr vom kommunalen Freiwilligkeitsprinzip. Mit solchen Hinweisen kommen das Land und speziell das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde vielmehr ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Verpflichtung nach, die Kommunen in ihren Rechten zu schützen und die Erfüllung ihrer Pflichten zu sichern (vgl. § 170 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). Schon deshalb wird mit derartigen Hinweisen auch weder der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verletzt noch unzulässig in den Gestaltungsspielraum kommunaler Selbstverwaltung eingegriffen.
Zu 3: Nach § 14 a Abs. 1 NFAG können Kommunen zur nachhaltigen Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Zins- und Tilgungshilfen in Höhe von bis zu 75 % ihrer bis zum 31. Dezember 2009 aufgenommenen Liquiditätskredite gewährt werden. Die tatsächliche Höhe der Zins- und Tilgungshilfen, d. h. die tatsächliche Höhe der Entschuldungshilfen, die die Kommunen im Einzelfall konkret erwarten können, wird aufgrund aktueller, in Fällen kommunaler Zusammenschlüsse gemeinsamer Haushaltsplanungen nach Maßgabe des Grades der Bedürftigkeit der beteiligten Kommunen sowie gegebenenfalls vorhandener Vermögenswerte bestimmt.
Da es zum nachgefragten möglichen Zusammenschluss der Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz bisher keine gemeinsamen Haushaltsplanungen oder Vermögensbewertungen gibt, kann nicht gesagt werden, in welcher Höhe Entschuldungshilfen in diesem Fall konkret zu erwarten wären. Das Gleiche gilt für die nachgefragten „solitären Lösungen“. Insoweit ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass weder der Landkreis Göttingen noch der Landkreis Northeim
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 15 des Abg. Grant Hendrik Tonne (SPD)