Protocol of the Session on July 17, 2012

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

und dies zu Tag- und Nachtzeiten auch außerhalb der Wege. Der Eindruck, den Sie erwecken, man müsse jetzt die Wege für Privatleute öffnen, bleibt weit, weit hinter der geltenden Rechtslage in Niedersachsen zurück.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Deshalb bitte ich wirklich darum, hier nicht die Behauptung aufzustellen, dieser Gesetzentwurf bringe einen Fortschritt. Er würde die Rechte der Bürger in der freien Landschaft einschränken und nicht einen Fortschritt bringen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Das Bundesrecht sagt, dass auf Straßen, Wegen und ungenutzten Grundflächen das Betreten durch alle Bürger zum Zwecke der Erholung gestattet ist. Das niedersächsische Landesrecht geht weit darüber hinaus.

Das Betreten des Waldes und der übrigen freien Landschaft richtet sich nach Landesrecht, nicht nach Bundesrecht, in Niedersachsen nach dem Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung. Die geltenden Betretensregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung haben sich nach meiner Überzeugung in der Praxis außerordentlich bewährt. Unnötige Unterscheidungen von Wäldern,

Offenlandbereichen, Übergangsbereichen und verschiedenen Wegearten innerhalb und außerhalb des Waldes, wie Sie sie vornehmen wollen, haben wir dabei ganz bewusst vermieden.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Der vorgelegte Gesetzentwurf hingegen unternimmt den Versuch, die Betretensregelung für die freie Landschaft aus dem bisherigen Rechtskreis herauszulösen und im Naturschutzrecht anzusiedeln, ohne hierfür eine überzeugende Begründung anzuführen. Es geht aber nicht in erster Linie um den Naturschutz - ich denke, auch Ihnen nicht -, sondern um einen Kompromiss zwischen dem Gemeingebrauch einerseits und den Privatinteressen der Grundeigentümer und den öffentlichen Interessen andererseits.

Der Gesetzentwurf schafft unnötigerweise unterschiedliche Regelungen für den Wald einerseits und für Natur und Landschaft andererseits. Erläuternde Begründungen für diese Änderungen, warum z. B. der Wald keine Natur oder Landschaft ist, liefert der Entwurf leider nicht.

In der Praxis bedeuten die neuen Regelungen für jede Bürgerin und jeden Bürger, dass außerhalb geschlossener Ortschaften zunächst die Überlegung anzustellen ist, wo man sich gerade in der Natur bewegt und welche Rechtsvorschriften eigentlich dafür gelten. Durch zahlreiche, teilweise sehr plakative Sonderregelungen soll ferner offensichtlich versucht werden, bestimmten Gruppenwünschen Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus weist der Entwurf bedenkliche Einschätzungen sowie auch schwerwiegende Fehler auf. Nur in Nebensätzen werden störende Rechte von Grundstückseigentümern behandelt. Sie haben zurückzutreten oder sind einzuschränken. Im Gegensatz hierzu regelt das Bundesnaturschutzgesetz, dass das Betreten zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstückseigentümers durchaus auch eingeschränkt werden kann, allerdings mit sehr spezifischen Ausnahmeregelungen.

Die freien Betretungsrechte der Bürgerinnen und Bürger in der freien Landschaft außerhalb von Wegen wollen Sie auf einmal gänzlich aufheben. Das müssten Sie der Bevölkerung - so denke ich - erst einmal erklären, den Familien, die im Herbst z. B. auf dem Stoppelacker ihren Drachen fliegen lassen wollen oder die im Winter querfeldein durch den Schnee stapfen wollen. Erklären Sie denen

einmal, dass sie das in Zukunft nicht mehr dürfen, wenn wir Ihren Gesetzentwurf beschließen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Schließlich, meine Damen und Herren, wollen Sie mit dem Gesetzentwurf anscheinend den Eindruck vermitteln, dass in Niedersachsen die Strände der Nordsee nicht von jedermann frei betreten werden können. Auch das ist unrichtig. Lediglich dort, wo eine gewerbliche Nutzung stattfindet, können die Kommunen die Strände für eine Sondernutzung teilweise sperren und müssen dann moderate Gebühren abführen. Die Frage, was eine gewerbliche Nutzung ist, haben wir seitens der Domänenverwaltung ganz bewusst an die Frage geknüpft, ob der die Nutzung Gestattende, also derjenige, der den Strand oder Wald bewirtschaftet oder dort eine Veranstaltung stattfinden lassen will, Gebühren für diese Veranstaltung erhebt. Das ist der wesentliche Aspekt einer gewerblichen Nutzung.

Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Wenn eine Vereinigung eine Harzquerung veranstaltet und von jedem, der dort teilnimmt, eine Startgebühr in Höhe von 10 Euro kassiert, dann ist es in meinen Augen durchaus legitim, dass die Landesforsten für den ihr entstehenden Aufwand - Absperrung der Strecke und Wiederherrichtung des Ganzen - eine maßvolle Gebühr erheben, die einen völlig untergeordneten Teil der Startgebühren ausmacht. Das scheint mir nicht unbillig, sondern vernünftig zu sein.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Im Übrigen, meine Damen und Herren, bekommt das Land durchschnittlich etwa 5 % der Einnahmen beispielsweise aus der Vermietung von Strandkörben oder Campingplätzen. Die restlichen 95 % der Einnahmen verbleiben bei den Kommunen und dienen der Unterstützung der kommunalen Haushalte.

Wenn die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hier eine Änderung herbeiführen möchte, dann sollte sie sich an die örtlichen Kur- und Gemeindeverantwortlichen wenden - vielleicht auch gleich mit kreativen Ideen, wie die Haushaltslücke wieder aufgefüllt werden kann.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Herzlichen Dank, Herr Minister. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.

Wir kommen zur Ausschussüberweisung.

Der Gesetzentwurf soll federführend an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung überwiesen werden. Mitberatend soll der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen tätig sein. Höre oder sehe ich Gegenstimmen oder Enthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Dann haben Sie so beschlossen.

Ich wünsche Ihnen jetzt einen konstruktiven, informativen und wunderschönen Abend, vermutlich beim Niedersächsischen Industrie- und Handelskammertag. Vergessen Sie nicht, hier morgen früh pünktlich um 9 Uhr wieder anwesend zu sein. Schönen Abend und bis morgen früh!

Schluss der Sitzung: 18.52 Uhr.