Zu 1: Für die Jahre 2006 bis 2010 liegen ausschließlich Angaben über die Anzahl der beratenen Eingaben vor; die Anzahl der hierdurch betroffenen Personen wurde nicht ausgewertet. Erstmals für den Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission 2010 wurde die Anzahl der durch ein Härtefallersuchen begünstigten Personen ermittelt. Von den 40 von der Härtefallkommission im Jahr 2010 beschlossenen Härtefallersuchen wurden 77 Personen begünstigt.
Zu 2: Die auf Grundlage einer Härtefallentscheidung erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 a AufenthG werden grundsätzlich befristet. In der Regel läuft die erste Befristung über ein Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis wird diese verlängert, wenn die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen.
Soweit die weiteren materiellen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden, kann im Anschluss an die befristete Aufenthaltserlaubnis nach sieben Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Voraufenthaltszeiten können dabei im aufenthaltsrechtlich vorgesehenen Umfang auf die siebenjährige Frist angerechnet werden.
Die hierzu erfragten statistischen Werte werden nicht erhoben. Eine gesonderte Erhebung der Daten aus Anlass dieser Mündlichen Anfrage hätte eine manuelle Auswertung aller über drittstaatenangehörige Ausländerinnen und Ausländer, die ein auf Grundlage einer Härtefallentscheidung basierendes Aufenthaltsrecht haben, zu führenden Einzelakten bei den 53 kommunalen Ausländerbehörden in Niedersachsen erforderlich gemacht. Wegen des damit verbundenen hohen Aufwandes bei
den Ausländerbehörden und angesichts der begrenzten Zeit, die für die Beantwortung zur Verfügung stand, ist von einer solchen gesonderten Datenerhebung durch Aktenauswertung abgesehen worden.
Zu 3: Bei den statistischen Angaben ist eine jährliche Auswertung nicht möglich. Die Entscheidungen des MI beziehen sich auch auf Härtefallersuchen aus den Vorjahren, und die Umsetzung durch die Ausländerbehörde in Form der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen kann, gerade bei Anordnungen mit Auflagen, auch überjährig erfolgen. Daher wird der Zeitraum von 2006 bis 2010 insgesamt betrachtet.
In den Jahren 2006 bis 2010 lagen zum Stichtag 31. Dezember 2010 85 Ersuchen vor, zu denen das MI 61 Anordnungen getroffen hatte. 8 Ersuchen waren abgelehnt worden, 16 Ersuchen waren zum Stichtag noch offen. Von den 61 Anordnungen erfolgten 18 Anordnungen ohne Auflagen und 43 Anordnungen mit Auflagen. Bei den 43 Anordnungen wurden die Auflagen in 34 Fällen vom MI festgelegt, in 9 Fällen wurden bereits in den Härtefallersuchen Auflagen durch die Kommission festgelegt, die das MI dann in die Anordnung übernommen hat.
Bei den 61 getroffenen Anordnungen wurde bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 in 47 Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG erteilt. In einem Fall wurde mangels Erfüllung der Auflagen (festgelegt durch Kommission und MI) endgültig keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ein Fall hatte sich erledigt, weil die betroffene Person unbekannt verzogen war. Die übrigen zwölf Fälle waren bis zum Stichtag noch offen.
Zur weiteren Information wird auf die Ausführungen in Nr. 3.1 des Tätigkeitsberichts der Härtefallkommission 2011 verwiesen.