Der Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg berät derzeit über eine mögliche Fusion mit seinem Nachbarkreis Lüneburg. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, über den Zukunftsvertrag mit dem Land Niedersachsen 75 % von Zins und Tilgung der Altschulden durch das Land übernehmen zu lassen. Der Landkreis Lüneburg hat bereits einen Zukunftsvertrag mit dem Land abgeschlossen und sich der Eigenentschuldung verpflichtet, eine Fusion war für den Landkreis Lüneburg jedoch nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Zukunftsvertrag. Landrat Schulz (parteilos) spricht von fusionsbedingten möglichen Einsparungen in Höhe von 4,5 Millionen Euro jährlich.
1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass durch eine Fusion 4,5 Millionen Euro jährlich eingespart werden können, und an welchen konkreten Stellen und in welcher konkreten Höhe sieht die Landesregierung ab wann Einsparmöglichkeiten für den Landkreis LüchowDannenberg, wenn es zu einer Fusion mit dem Landkreis Lüneburg kommen würde?
2. Wie hoch würden in diesem Fall zunächst die fusionsbedingten Mehrkosten aus Sicht der Landesregierung sein?
3. Welche Anreize sieht die Landesregierung für den Landkreis Lüneburg, einer Fusion zuzustimmen, wo er doch bereits in den Genuss der 75-prozentigen Schuldenübernahme gekommen ist?
Der Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg hat am 4. Juni dieses Jahres mit großer Mehrheit beschlossen, Gespräche mit den Landkreisen Lüneburg und Uelzen über einen möglichen Zusammenschluss aufzunehmen. Die Landesregierung begrüßt diesen Kreistagsbeschluss. Mit ihm trägt der Landkreis nicht zuletzt der wissenschaftlich-analytischen Bestandsaufnahme der Kommunalstrukturen in Niedersachsen aus dem Jahr 2010 (Fortschreibungsstand Februar 2012) Rechnung.
Die Bestandsaufnahme ist im Auftrag des Landes durch das Internationale Institut für Staats- und Europawissenschaften (ISE) durchgeführt worden. Nach Darlegung des Gutachters der Bestandsaufnahme, des Staats- und Verwaltungswissenschaftlers Professor Dr. Dr. Jens Joachim Hesse, hat der Landkreis Lüchow-Dannenberg im Hinblick auf die zu bewältigenden künftigen Herausforderungen er
heblichen Stabilisierungsbedarf. Seine Entwicklungschancen würden insbesondere durch die ausgeprägte Randlagigkeit, seine infrastrukturelle Unterversorgung und die generelle Strukturschwäche beeinträchtigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den von verschiedenen Institutionen (insbesondere vom Landesbetrieb für Kommunikations- und Informationstechnologie Niedersachsen und vom Niedersächsischen Insti- tut für Wirtschaftsforschung) prognostizierten hohen Bevölkerungsrückgang im Landkreis LüchowDannenberg um ca. 20 % vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2030. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Landkreis Lüchow-Dannenberg die weitaus höchste Pro-Kopf-Verschuldung an Kassenkrediten aller Landkreise in Niedersachsen aufweist (2 487 Euro bei insgesamt 122,3 Millionen Euro, jeweils Stand 31. März 2012).
Die abschließend erklärte Bereitschaft zu einem Zusammenschluss mit einem Nachbarlandkreis würde dem Landkreis Lüchow-Dannenberg zudem die Möglichkeit zum Abschluss eines sogenannten Entschuldungsvertrages nach § 14 a NFAG mit dem Land eröffnen können.
Zu 1: Welche konkreten Einsparungen nach Art und Höhe durch einen Zusammenschluss der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg möglich und über welche Zeiträume etwaige Einsparungen zu erzielen sind, kann nur im Rahmen von Projektarbeiten aufgrund der konkreten Gegebenheiten und nach Maßgabe der konkreten Umsetzungsabsichten der beteiligten Kommunen bestimmt werden. Projektarbeiten sind noch nicht erfolgt.
Zu 2: Zusammenschlüsse von Kommunen bringen grundsätzlich anfängliche Umsetzungskosten mit sich (z. B. für die Vereinheitlichung der IuK-Infra- struktur). In der Regel sind die anfänglichen Umsetzungskosten aber deutlich geringer als die bereits im selben Zeitraum realisierten Einsparungen. Konkrete Aussagen über die Art und Höhe der Umsetzungskosten im Falle eines Zusammenschlusses des Landkreises Lüneburg mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg sind wiederum nur aufgrund entsprechender Projektarbeiten nach Maßgabe der konkreten Umsetzungsabsichten der Beteiligten möglich. Derartige Projektarbeiten sind noch nicht erfolgt.
Zu 3: Es ist zutreffend, dass der Landkreis Lüneburg aufgrund des von ihm mit dem Land bereits abgeschlossenen Entschuldungsvertrages in gleicher Hinsicht nicht noch einmal von einem möglichen Zusammenschluss mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg profitieren kann. Gleichwohl dürfte es mittel- und langfristig auch im eigenen Interesse des Landkreises Lüneburg liegen, in Nordostniedersachsen kommunale Strukturen zu erreichen, die die Bedeutung dieses Gebietes im Gesamtgefüge des Landes steigern und seine weitere Entwicklung insgesamt fördern.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 55 der Abg. Helge Limburg und Filiz Polat (GRÜNE)
Parteienfinanzierung durch Sponsoring - Nutzten der Landkreis Osnabrück und die CDU Lücken des Parteiengesetzes?
Der NDR berichtete am 15. Februar 2012 über mehrere Werbeanzeigen des Landkreises Osnabrück. Diese Anzeigen wurden in der Mitgliederzeitung der CDU Niedersachsen „Magazin für Niedersachsen“ in insgesamt sechs Jahren hintereinander, bis zum Jahr 2010, geschaltet. Die Gesamtkosten für den Haushalt des Landkreises beliefen sich auf ca. 62 000 Euro. Laut Bericht waren die Anzeigen beim Landkreis „Chefsache“: Sie wurden von CDU-Landrat Manfred Hugo persönlich ausgehandelt und organisiert. Die Landesregierung als Kommunalaufsicht nahm daran offenbar keinen Anstoß.
Bereits in den vergangenen Jahren wurde bekannt, dass mehrere Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Landes Niedersachsen stehen, Anzeigen in der Mitgliederzeitung der CDU geschaltet haben.
Nach Darstellung in dem NDR-Bericht ist daran pikant, dass weder Landkreise noch Unternehmen, die teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, befugt sind, direkte Spenden an Parteien zu leisten. Das Sponsoring von Parteien ist allerdings bislang im Parteiengesetz nicht derartig geregelt. Inzwischen hat die SPD-Fraktion im Osnabrücker Kreistag in der Angelegenheit Akteneinsicht beantragt
1. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, dass neben dem Landkreis Osnabrück weitere öffentliche Körperschaften in Niedersachsen Sponsoringzahlungen an CDU oder FDP geleistet haben?
2. Welche Summe haben Unternehmen, die zu mindestens 25 % im Eigentum des Landes Niedersachsen stehen, insgesamt seit 2003 an
die Regierungsparteien CDU und FDP bzw. an diesen Parteien nahestehende Unternehmen oder Organisationen als Sponsoring gezahlt?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung von Organisationen wie Transparency International oder Lobby Control, Sponsoring endlich im Parteiengesetz zu regeln und in Transparenz und Beschränkungen den Parteispenden gleichzustellen?
Nach dem Parteiengesetz sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages in seiner Funktion als eigenständige Verwaltungsbehörde Aufgaben im Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung übertragen. Im Rahmen dieser Aufgaben hat er auch Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen Transparenz- und anderweitige Finanzierungsvorschriften des Parteiengesetzes nachzugehen. Die Bundestagsverwaltung hat die betreffenden Anzeigenschaltungen überprüft und ist bereits im Januar 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht gegen das Parteiengesetz verstoßen.
Zu 1: Nein. Derzeit liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse zu entsprechenden Sponsoringzahlungen von Gebietskörperschaften vor. Angesichts der Kürze der für die Beantwortung dieser Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist eine verbindliche Aussage zu den Selbstverwaltungskörperschaften (z. B. Kammern und Universi- täten) nicht möglich.
Zu 2: Angaben über Beträge, die Unternehmen, die zu mindestens 25 % im Eigentum des Landes Niedersachsen stehen, seit 2003 an CDU und FDP oder an diesen Parteien nahestehende Unternehmen oder Organisationen als Sponsoring gezahlt haben, stehen der Landesregierung nicht zur Verfügung. Das Gleiche gilt im Übrigen für Zahlungen an die anderen im Landtag vertretenen Parteien - sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach 2003.
Zu 3: Für eine gesetzliche Verpflichtung der Parteien, Einnahmen aus Sponsoring- Vereinbarungen wie Parteispenden auszuweisen, wird keine Notwendigkeit gesehen. Sponsoring ist seiner Natur nach transparent, da es dem Leistenden gerade darauf ankommt, seinen Beitrag öffentlich zu erbringen.
Die niedersächsische Härtefallkommission (HFK) arbeitet inzwischen annähernd vier Jahre. Anhand mehrerer Einzelfälle wurde in letzter Zeit deutlich, dass Härtefallersuchen an das Innenministerium durch die HFK mit Auflagen oder Bedingungen (z. B. noch zu sichernder Lebensunterhalt o. Ä.) verbunden werden. Diese Fälle erscheinen dann in der Statistik als Härtefallersuchen, ohne dass aus der Statistik erkennbar wird, ob trotz der Auflagen oder Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde oder ob deshalb oder aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wurde. Auch die Befristungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnisse bzw. deren Verlängerung ist bisher nicht erkennbar untersucht worden.
1. Welcher Anteil (relativ und absolut) der Eingaben an die HFK führte jeweils in den Jahren 2006 bis 2010 zu Härtefallersuchen an das Innenministerium (bitte zahlenmäßig auf Fälle und Personen beziehen, da einzelne Eingaben auch mehrere Personen betreffen können und eine eingabebezogene Zahl nicht aussagekräf- tig wäre)?
2. Wie viele der erteilten Aufenthaltserlaubnisse liefen/laufen nicht länger als ein Jahr, und wie viele liefen/laufen länger als ein Jahr (jeweils einschließlich etwaiger späterer Verlängerun- gen)?
3. Wie viele der Härtefallersuchen der HFK waren in den einzelnen Jahren jeweils mit Auflagen oder Bedingungen verbunden und führten nach deren Erfüllung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. wegen deren Nichterfüllung letztlich nicht zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (bitte nach den beiden Fällen differenzieren)?
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt in § 23 a die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Härtefällen durch die oberste Landesbehörde, wenn eine durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Das Härtefallverfahren begründet keine eigenen Rechte der Ausländerin oder des Ausländers, sondern erfolgt allein im öffentlichen Interesse.
Die unabhängige Härtefallkommission ist gemäß § 23 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in ihren Entscheidungen nicht gebunden. Die Betroffenen, die sie vertretenden Personen oder Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission eine be
stimmte Entscheidung trifft. Die Kommission kann, wenn sie es für erforderlich hält, ein Härtefallersuchen auch mit einer Maßgabe versehen. Die niedersächsische Härtefallkommission, die - anders als in der Mündlichen Anfrage ausgeführt - nunmehr seit fast sechs Jahren ihrer verantwortungsvollen Aufgabe nachgeht, hat diese Entscheidung in Einzelfällen getroffen.
Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Bei der Frage, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die zu einem Härtefallersuchen führen, ist maßgeblich auf die gegenwärtige Lebenssituation der Betroffenen abzustellen. Die Betroffenen müssen sich in Deutschland eine Lebenssituation geschaffen haben, die eine Ausreise aus der Bundesrepublik unzumutbar erscheinen lässt. Wesentliche Indikatoren dafür sind die wirtschaftliche und die soziale Integration, die sich an einer Vielzahl von Einzelkriterien messen lassen. Die Gewichtung dieser Kriterien obliegt jedem einzelnen Kommissionsmitglied bei seiner Entscheidung in Eigenverantwortung.
Eine Entscheidung der Härtefallkommission kann auch positiv ausfallen, wenn Betroffene erste Schritte auf dem Weg zu einer wirtschaftlichen und sozialen Integration gegangen sind. Mit einer positiven Entscheidung verbindet die Kommission allerdings in derartigen Fällen bestimmte Erwartungen an den weiteren Werdegang der Betroffenen. Um die Nachhaltigkeit der Entwicklung dieser Personen zu stärken, versieht die Kommission in diesen Fällen die Härtefallersuchen mit Auflagen, in denen die Erwartungen an die Betroffenen definiert werden. Dabei geht es z. B. um das Erreichen eines Schulabschlusses, um den Beginn einer Ausbildung, um die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts oder um die Passbeschaffung.
Die Entscheidung, ob diese von der Härtefallkommission mit dem Härtefallersuchen definierten Maßgaben in die Anordnung übernommen werden, trifft das Ministerium für Inneres und Sport (MI). Die Umsetzung der Anordnung unter Beachtung der vom MI getroffenen Maßgaben obliegt den zuständigen Ausländerbehörden.
Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission hat im Jahr 2011 die Entscheidungen der Kommission und die darauf beruhenden Anordnungen des MI
einer Evaluierung unterzogen. Betrachtet wurden die bis zum 31. Dezember 2010 getroffenen Anordnungen und deren Entwicklung bis zum 31. Dezember 2011. Das Ergebnis der Evaluierung ist in dem Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission 2011 unter Nr. 3.1 dargestellt.