Zur Beantwortung der Anfrage wurden die niedersächsischen Polizeibehörden um Stellungnahme gebeten; diese sind Grundlage der nachstehenden Ausführungen.
Zu 1: Im Rahmen der Abreise von Versammlungsteilnehmern kam es im Bahnhof Hamburg-Harburg zu strafbaren Handlungen durch Personen des rechten Spektrums. Im weiteren Verlauf der Rückreise kam es in einem Zug von Hamburg-Harburg nach Uelzen zu Konfrontationen zwischen Gruppierungen aus dem rechten und dem linken Spektrum. Die Personen beider Gruppierungen hatten sich teilweise vermummt.
Zur Verhinderung weiterer Ausschreitungen wurden beide Gruppen durch Einsatzkräfte der Bundespolizei, unterstützt durch Kräfte der Polizei des Landes Niedersachsen, während der Abreise begleitet und sowohl am Bahnhof Hamburg-Harburg als auch am Bahnhof Uelzen räumlich getrennt.
Die Personen des rechten Spektrums wurden am Bahnhof Uelzen durch Einsatzkräfte zu einem Anschlusszug geführt und auf der weiteren Fahrt in Richtung Hannover durch die Bundespolizei begleitet.
Zu 2: Die Bundespolizei ist für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes originär zuständig. Sie führte deshalb einen eigenständigen Polizeieinsatz im Bereich der schienengebundenen Reisewege durch.
Die Niedersächsische Landesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten anderer Länder und des Bundes.
Zu 3: Die Erhebung von zielgerichteten Informationen u. a. zu Personen, Gruppierungen oder Ereignissen im Rahmen einer anlassbezogenen Aufklärung ist ständiger Auftrag der Polizei. Im Vorfeld der Einsatzmaßnahmen in Hamburg wurden alle niedersächsischen Polizeibehörden über die vorliegenden Erkenntnisse zur Lage informiert und mit der Vorbereitung und Durchführung erforderlicher polizeilicher Einsatzmaßnahmen beauftragt. Die Polizeidirektion Lüneburg setzte am 2. Juni 2012 Einsatzeinheiten in einer Gesamtstärke von 400 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ein.
Der Gesamteinsatzleitung der Polizei Hamburg sind zur Bewältigung der konkreten Einsatzlage in Hamburg insgesamt 654 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Bereitschaftspolizei Niedersachsen unterstellt worden. Zudem unterstützten Teile dieser Kräfte die Bundespolizei bei der Durchführung von Maßnahmen im Zuge der Rückreise der Personen des rechten Spektrums auf den Bahnhöfen Hamburg-Hauptbahnhof, HamburgHarburg und Uelzen.
In der Antwort auf eine Anfrage der Fragestellerin in der Drs. 16/4530 teilte die Landesregierung mit: „Nach Erkenntnissen der niedersächsischen Sicherheitsbehörden fanden im Jahr 2011 in Niedersachsen fünf Konzerte rechtsextremistischer Skinheadbands sowie zwei Konzerte der Hooliganband Kategorie C - Hungrige Wölfe, die in der Regel auch von Rechtsextremisten besucht werden, statt.“ Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2011 heißt es wiederum auf Seite 106 unter Punkt „3. 7. 8. Rechtsextremistische Konzerte in Niedersachsen“: „In Niedersachsen sind 2011 vier Konzerte durchgeführt worden.“
In der LT-Drs. 16/4530 wurde eine rechtsextremistische Musikveranstaltung, die am 29. Januar 2011 in Einbeck stattgefunden hat, auf Grundlage der damaligen Erkenntnisse als Skinheadkonzert ausgewiesen. Nach einer erneuten Betrachtung der vorliegenden Erkenntnisse hat es sich nach den im Verfassungsschutzverbund abgestimmten Definitionen für rechtsextremistische Musikveranstaltungen allerdings um einen Balladen-/Liederabend gehandelt.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 46 der Abg. Patrick-Marc Humke, Victor Perli und Dr. Manfred Sohn (LINKE)
Die Uni Göttingen beteiligt sich an einer Risikokapitalgesellschaft und verliert eine knappe Million Euro
In seinem diesjährigen Prüfbericht legt der Landesrechnungshof dar, dass die Universität Göttingen im Jahr 2001 gemeinsam mit mehreren privaten Partnern eine Risikokapitalgesellschaft gegründet hat. Die Universität verpflichtete sich, insgesamt 1,5 Millionen Euro in diese Gesellschaft einzubringen. Das Land stellte diesen Betrag der Universität als zusätzliche Mittel zur Verfügung. Der damalige Wissenschaftsminister war Thomas Oppermann (SPD, heute Mit- glied des Bundestags), der seinen Wahlkreis in Göttingen hat.
Die Risikokapitalgesellschaft fuhr in den Folgejahren permanent Verluste ein; die von der Universität eingebrachten Mittel in Höhe von 940 000 Euro hat die Hochschule inzwischen vollständig abgeschrieben.
Der Landesrechnungshof moniert u. a., dass eine Beteiligung an Risikokapitalgesellschaften keine rechtmäßige Aufgabe für die Hochschule sei und dieses Geschäft daher niemals hätte stattfinden dürfen. In ihrer Erwiderung zu dem gesamten Prüfvermerk geht die Landesregierung nicht auf diesen Vorwurf ein (Drs. 16/4800, Seite 26 ff.).
1. Ist es nach Auffassung der Landesregierung eine Aufgabe der Hochschulen, sich an einer Risikokapitalgesellschaft zu beteiligen, bzw. war es eine Aufgabe im Jahr 2001 (bitte mit Begründung)?
2. Welche Gründe führten zu der Entscheidung der Landesregierung, der Universität Göttingen zusätzliche 1,5 Millionen Euro zu geben, damit sie sich an dieser Risikokapitalgesellschaft beteiligen konnte?
3. Gab es in den letzten Jahren vergleichbare Projekte, und würde die Landesregierung im Lichte der gemachten Erfahrungen einem solchen Projekt erneut zustimmen und zusätzliche Landesmittel - eventuell in Millionenhöhe - bereitstellen?
Die Aussage, dass die Stiftung Universität Göttingen eine knappe Million Euro durch die Beteiligung an der Innovations-Capital GmbH Göttingen (InnoCap) verloren hat, entspricht nicht der gegenwärtigen Sachlage. Die Universität hat zwar für die InnoCap Mittel in Höhe von 940 000 Euro eingesetzt und diese Beteiligung im Jahr 2010 in ihrer Bilanz vollständig abgeschrieben, allerdings hat
die InnoCap inzwischen ihre Anteile an der „IBA GmbH“ für 1,1 Millionen Euro verkauft. Von diesem Erlös steht der Universität rechnerisch ein Drittel zu, das bei Ausschüttung zu einem entsprechenden Ertrag der Universität führen und damit den Verlust entsprechend reduzieren würde.
Die Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) ist in dem Denkschriftbeitrag des Landesrechnungshofes nur verkürzt wiedergegeben worden. Dies gilt insbesondere für die vom MWK beschriebene Ausgangssituation für die Genehmigung der Beteiligung der Stiftung Universität Göttingen an der InnoCap. Zudem hat MWK in verschiedenen Passagen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Betätigung in der InnoCap um eine zulässige Hochschulaufgabe handelt und dass die Beteiligungen durch die InnoCap besonderen wissenschaftsorientierten Zweckbindungen unter Betonung der Lebenswissenschaften unterlagen. Zudem blieben die Hinweise auf die Beschränkungen verschiedener Existenzförderprogramme - mit Ausnahme des „Gründer-Campus Niedersachsen“ - unerwähnt.
Zu 1: Mit Schreiben vom 11. April 2001 hat MWK in die Beteiligung der Universität Göttingen an der InnoCap gemäß § 134 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) - heute § 50 Abs. 4 NHG - in Verbindung mit § 65 LHO eingewilligt. Zweck der Gesellschaft ist die „Förderung des Wissenschafts- und Technologietransfers“, insbesondere aus dem Wissenschaftsbereich durch den Erwerb, die Verwaltung im Sinne einer aktiven Förderung (z. B. durch Coaching) und die Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen an Unternehmen mit innovativen Technologien (ins- besondere in dem Bereich LifeSciences), die überwiegend ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Niedersachsen haben sollen“ (§ 2 des Gesellschaf- tervertrages).
„Sie (die Hochschulen) fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Arbeitsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis.“
Hierdurch wurde das zentrale Anliegen der Wissenschafts- und Wirtschaftspolitik des Landes betont, die Hochschulen besser in die Lage zu
versetzen, ihr Innovationspotenzial einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Dies war eine wichtige Grundlage für die neue Regelung des § 134 NHG zur Bildung und Verwendung eines Körperschaftsvermögens. Das Betätigungsfeld der InnoCap fiel unter die vorstehend genannte Hochschulaufgabe: Der Gesellschaftervertrag sah die Förderung des Wissens- und Technologietransfers, insbesondere auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften, vor. Damit konnte das von der InnoCap vergebene Beteiligungskapital nicht zweckfrei verwendet werden.
Nunmehr regelt § 50 Abs. 4 NHG die Beteiligung von Hochschulen mit ihrem Körperschaftsvermögen an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts oder deren Gründung. Entsprechendes gilt über § 60 Abs. 2 Nr. 6 NHG für die Stiftungshochschulen.
Die selbstständige Unternehmensgründung aus der Hochschule heraus ist weiterhin eine wichtige Grundlage für das wirtschaftliche Wachstum einer Region und die Etablierung vielfältiger Unternehmensprofile. Maßnahmen zur Gründungsförderung von akademischen Ausgründungsprojekten sind schon seit vielen Jahren Teil der - nicht ausschließlich niedersächsischen - Hochschullandschaft.
Mit der Novellierung des NHG im Jahr 2010 wurde zur Verstärkung dieses Aspektes § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NHG dahin gehend ergänzt, dass neben der Förderung des Wissens- und Technologietransfers auch Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus zu den Aufgaben der Hochschulen gehören. Damit wurde noch einmal der besonderen Bedeutung von Ausgründungen als wesentlichem Element des Wissens- und Technologietransfers Rechnung getragen.
Auf jeden Fall war und ist die Funktion und Tätigkeit der InnoCap als Hochschulaufgabe im Sinne der seinerzeit und derzeit geltenden Regelungen des NHG zu definieren. Die Gewinnerzielungsabsicht stand nicht im Vordergrund. Das von der InnoCap vergebene Beteiligungskapital konnte nicht zweckfrei vergeben werden. Durch den Gesellschaftervertrag war die Förderung innovativer Technologieprojekte insbesondere auf dem Gebiet der Lifesciences vorgesehen.
Zu 2: Im Haushalt 2001 waren im Kapitel 06 12 (UMG) bei Titel 891 25 mit der Zweckbestimmung „Zuschuss an den Körperschaftshaushalt“ 3 Millionen DM als Ansatz bzw. Verpflichtungsermächtigung ausgewiesen. Für Barmittel waren dabei
1 075 000 DM (549 639 Euro) vorgesehen. Mit dem Doppelhaushalt 2002/03 wurden für das Haushaltsjahr 2002 für den o. a. Zweck Barmittel in Höhe von 1 406 000 Euro veranschlagt. Die Mittel waren insbesondere vorgesehen für die Beteiligung der Universität an der InnoCap. Der allgemeine Landeszuschuss an die UMG wurde in gleicher Höhe gekürzt. Es wurden daher keine zusätzlichen Landesmittel für die Beteiligung an der InnoCap bereitgestellt, die Beteiligung wurde also von der UMG aus ihrem Zuschuss erwirtschaftet. Die nicht für den o. g. Zweck verausgabten Mittel erhielt die UMG im Jahr 2004 als Teil der Finanzhilfe zurück.
Die Einwilligung zu der Beteiligung an der InnoCap kann nur aus der Perspektive der Verantwortlichen und Entscheider zum Zeitpunkt der Einwilligungserklärung (April 2001) bewertet werden.
Zum damaligen Zeitpunkt wurde dem Technologietransfer und der damit verbundenen Umsetzung wissenschaftlichen Know-hows in innovative Produkte und Dienstleistungen zunehmend höhere Bedeutung beigemessen. Mit der Gründung einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft sollten der Wissens- und Technologietransfer sowie die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen durch Existenzgründungen aus den Hochschulen und Forschungseinrichtungen stimuliert und gefördert werden. In der Gründung der InnoCap wurde eine Möglichkeit gesehen, diese Ziele wirtschaftlicher und besser zu erreichen, als es der Universität selber möglich gewesen wäre. Ein wichtiges Interesse des Landes an der Beteiligung der Innocap im Sinne des § 65 LHO war zum damaligen Zeitpunkt gegeben.
Zu 3: In den letzten Jahren gab es keine aus Landesmitteln finanzierten vergleichbaren Projekte (Gegenstand: Beteiligung an einer Gesellschaft mit dem Ziel des Erwerbs, der aktiven Förderung und späteren Veräußerung von Anteilen oder von Be- teiligungen an Unternehmen mit innovativen Tech- nologien). Es gab lediglich eine Beteiligung einer Hochschule an einer Gesellschaft mit ähnlicher Zielsetzung, die jedoch vollständig aus Drittmitteln finanziert wurde. Hier hatte der Drittmittelgeber die Mittel speziell für dieses Vorhaben zur Verfügung gestellt.
Sowohl die Zustimmung zur Beteiligung an Unternehmen als auch eine eventuelle Bereitstellung von finanziellen Mitteln erfolgen grundsätzlich unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel und der Abwägung möglicher
Risiken. Die Beachtung dieser Voraussetzung wird regelmäßig im Rahmen der nach dem NHG erforderlichen Zustimmung des MWK bzw. des Stiftungsrates bei der Entscheidung über die Beteiligung an privaten Unternehmen beachtet. Bei der zukünftigen Abwägung fließen dabei selbstverständlich die Erfahrungen der Stiftung Universität Göttingen mit der InnoCap ein.