des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 36 der Abg. Claus-Peter Poppe, Dr. Silke Lesemann und Klaus-Peter Bachmann (SPD)
Im Rahmen der im Jahr 2008 beschlossenen zuwanderungspolitischen Maßnahmen des Aktionsprogramms zur Sicherung der Fachkräfte
basis in Deutschland haben junge geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, seit dem 1. Januar 2009 grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zu betrieblichen Berufsausbildungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Beschäfti- gungsverfahrensverordnung - BeschVerfV).
Trotzdem kann häufig die Ausbildung nicht aufgenommen werden, weil die Erlaubnis zur Ausbildung von den Ausländerbehörden auch dann versagt wird, wenn die Gründe, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, nicht von den Betroffenen selbst, sondern von ihren Eltern zu vertreten sind (§ 11 BeschVerfV).
Eine möglichst frühzeitige Ausbildung der betroffenen Jugendlichen ist im Interesse einer guten Integration sinnvoll. Wenn sich später herausstellt, dass der Aufenthalt nicht beendet werden kann, muss ansonsten die berufliche Qualifizierung - gegebenenfalls unter Einsatz von Fördermitteln - nachgeholt werden.
Gleichzeitig können die betroffenen Jugendlichen mit der Ausbildung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie durch ihre Anstrengungen zur Integration ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der zum 1. Juli 2011 neu eingeführten Regelung für gut integrierte Jugendliche erhalten (§ 25 a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG).
Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 4. April 2012 sind die Innenministerien der Bundesländer aufgefordert worden, bei den Ausländerbehörden darauf hinzuwirken, dass bei jugendlichen Geduldeten, die einen Ausbildungsplatz finden, von der Versagungsregelung des § 11 BeschVerfV nur noch Gebrauch gemacht wird, wenn der Jugendliche die Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten hat.
1. Wann und auf welche Weise sind die Ausländerbehörden in Niedersachsen von dieser Regelung unterrichtet worden?
2. Wie häufig wurde in den letzten Jahren von der Versagungsregelung des § 11 BeschVerfV Gebrauch gemacht?
3. Wie häufig wurde die Erlaubnis zur Ausbildung von den Ausländerbehörden versagt, wenn die Gründe, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, nicht von den Jugendlichen selbst, sondern von ihren Eltern zu vertreten sind?
Junge geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die eine Ausbildung aufnehmen möchten, haben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) generell uneingeschränkten Zugang zu betrieblichen Berufsausbildungen. Gemäß § 11 BeschVerfV darf jedoch geduldeten Ausländern eine Beschäftigung u. a. dann nicht erlaubt werden, wenn bei diesen
Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Vor Eintritt ihrer Volljährigkeit haben sich Kinder und Jugendliche das Verhalten ihrer Eltern zurechnen zu lassen, sodass auch sie in diesen Fällen vom Beschäftigungsverbot erfasst werden. Das Prinzip der Repräsentationsverantwortlichkeit der Eltern in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zieht sich durch unser gesamtes Rechtssystem und muss daher grundsätzlich auch in diesen Fällen Beachtung findet.
Im Rahmen der Besprechung der Ausländerreferenten der Länder im März 2012 wurde vereinbart, dass minderjährige Jugendliche, die einen Ausbildungsvertrag vorlegen, zukünftig nicht mehr dem Beschäftigungsverbot des § 11 BeschVerfV unterliegen sollen. Diese Vereinbarung orientiert sich sowohl an den Interessen der integrationswilligen geduldeten Jugendlichen als auch an der insbesondere durch § 25 a AufenthG zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers, die Integration Jugendlicher zu unterstützen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Innenminister und Innensenatoren der Länder mit Schreiben des BMAS vom 4. April 2012 ergänzend gebeten, gegenüber den Ausländerbehörden auch die arbeitsmarktpolitische Bedeutung dieser Vereinbarung zu betonen.
Die von den Ausländerreferenten in ihrer Besprechung im März 2012 getroffene Vereinbarung wird in Niedersachsen angewendet. Die Jugendlichen sind verpflichtet, nach Eintritt ihrer Volljährigkeit - spätestens jedoch nach Abschluss ihrer Ausbildung - ihre Identität vollständig unter Vorlage geeigneter Nachweise offenzulegen. Außerdem wird ihnen gegenüber aktenkundig klargestellt, dass ihr eigenes Fehlverhalten, wenn sie der Verpflichtung zur Identitätsaufklärung nicht nachkommen, sanktioniert werden wird.
Volljährigen Jugendlichen, die die Versagungsgründe des § 11 BeschVerfV in ihrer eigenen Person erfüllen, darf die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses weiterhin nicht erlaubt werden.
Zu 1: Der Bitte des BMAS folgend, wurde das Thema im Rahmen der jährlich mit den Ausländerbehörden stattfindenden Dienstbesprechungen, die in diesem Jahr am 17. und 24. April 2012 stattfanden, erörtert. Die Ausländerbehörden sind gebeten worden, zukünftig gemäß der in den Vorbemerkungen dargestellten Vorgehensweise zu verfahren.
Zu 2 und 3: Von den Ausländerbehörden in Niedersachsen werden die erfragten Angaben statistisch nicht erfasst. Entsprechende Zahlen liegen der Landesregierung daher nicht vor. Eine gesonderte Erhebung der Daten aus Anlass dieser Mündlichen Anfrage hätte eine manuelle Auswertung aller über drittstaatenangehörige Ausländerinnen und Ausländer, die einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt haben, zu führenden Einzelakten bei den 53 kommunalen Ausländerbehörden in Niedersachsen erforderlich gemacht. Wegen des damit verbundenen Aufwandes bei den Ausländerbehörden ist von einer solchen gesonderten Datenerhebung durch Aktenauswertung abgesehen worden.
Meinungs- und Pressefreiheit ist ein hohes verfassungsrechtlich abgesichertes Gut. In Niedersachsen ist es u. a. im Pressegesetz verankert.
In einem Bericht der Nordwest-Zeitung vom 24. Mai 2012 ist nun aber u. a. zu lesen: „Der Chef der CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag in Hannover, Björn Thümler (Berne), erhebt schwere Vorwürfe gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR). Die Niederlage der CDU in Nordrhein-Westfalen habe die Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Infratest dimap in Niedersachsen nur einen Tag nach der Wahl verzerrt...“. Und weiter: „Dass es sich bei der Wahl des Umfragetermins um einen Zufall handele, ‚kann man glauben oder nicht’. Er könne sich ‚vorstellen, dass der NDR ein Interesse daran hat, dass es zu einem Regierungswechsel kommt.’“
Sozialministerin Aygül Özkan wollte im Juli 2010 Journalisten dazu bewegen, eine „Mediencharta für Niedersachsen“ zu unterzeich
1. Wie bewertet sie die aktuellen Aussagen des Abgeordneten Thümler, vor allem im Hinblick auf die im Niedersächsischen Pressegesetz rechtlich verankerte Freiheit der Presse?
2. Welche Maßnahmen ergreift sie, um die Meinungs- und Pressefreiheit in Niedersachsen zu sichern und die Arbeit der Journalisten vor politischen Einflüssen zu schützen?
Zu 1: Artikel 5 des Grundgesetzes sichert neben der Presse- und Rundfunkfreiheit auch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Aussagen des Abgeordneten Thümler sind von diesem Recht gedeckt.
Zu 2: Wie die Fragestellerin zu Recht anmerkt, sind Meinungs- und Pressefreiheit hohe Güter und deshalb im Grundgesetz und in der Niedersächsischen Verfassung garantiert. Die Freiheit der Presse ist zudem im Niedersächsischen Pressegesetz verankert. Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, darüber hinaus weitere Regelungen zu treffen.
Nach OVG-Urteil zu Parteijugendverbänden im März: Wird die Landesregierung eine wirksame gesetzliche Grundlage zur finanziellen Förderung auf den Weg bringen?
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) BerlinBrandenburg hat am 14. März geurteilt, dass die Förderung der Parteijugendverbände von CDU, SPD, FDP und Grünen mangels einer „wirksamen gesetzlichen Grundlage“ rechtswidrig ist.
In zwei Antworten auf Mündliche Anfragen konnte die Landesregierung am 23. März und 10. Mai noch keine Bewertung zu diesem Urteil abgeben, zu dem es vergleichbare Gerichtsverfahren zwischen der niedersächsischen Linksjugend und der Landesregierung vor dem Verwaltungsgericht Hannover gibt.
Zur Begründung hieß es, dass eine abschließende Bewertung noch nicht erfolgt sei und das Urteil u. a. auch dahin gehend eingehend geprüft werde, ob bzw. inwieweit es auf die Förderung des Landes anwendbar ist.
Sinne des Gerichtsurteils fehlenden gesetzlichen Grundlage zur Parteijugendfinanzierung, und wird sie eine solche - gegebenenfalls gemeinsam mit allen im Landtag vertretenen Fraktionen - in naher Zukunft auf den Weg bringen?
2. Welche Konsequenzen zieht sie mit Blick auf die vom OVG gerügte Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots beim Ausschluss des Jugendverbandes der Linken zum einen für ihre Förderrichtlinie und zum anderen für ihre Verwaltungspraxis?
3. Welche Ergebnisse hatte die abschließende Bewertung, und welche Fragestellungen lagen ihr zugrunde, bzw. - falls eine Antwort erneut nicht erfolgen kann - aus welchen Gründen dauert die Prüfung des Urteils mehrere Monate, und bis wann wird ein Ergebnis vorliegen?
Der Bundesverband der Linksjugend [’solid] klagt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das einen Antrag auf Förderung von Zuwendungen für Jugendpolitik abgelehnt hatte. Es hat seine Ablehnung u. a. damit begründet, dass die Linksjugend [’solid] die Fördervoraussetzungen nicht erfülle, vom Verfassungsschutz beobachtet und jährlich im Verfassungsschutzbericht genannt werde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 20. November 2009 der Klage stattgegeben. Dagegen hat das BMFSFJ Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Am 14. März 2012 hat das OVG Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz die Klage der Linksjugend [’solid] abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Linksjugend [’solid] hat Revision, die Bundesrepublik Deutschland Anschlussrevision eingelegt. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.
Kern der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist die Feststellung, die streitige Zuwendung „bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die den Umfang der Mittel, deren Empfängerkreis und die übrigen Kriterien, anhand derer sie vergeben werden sollen, hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar belegt und umschreibt“. Dabei hält das Gericht - ausnahmsweise - ein Haushaltsgesetz nicht für ausreichend.
Zu 1 und 3: Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich - anders als die Vorinstanz - nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Danach kann eine Förderung abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Zuwendungsempfänger eine den Zielen des Grundgeset