Protocol of the Session on June 22, 2012

3. Wie bewertet die Landesregierung, die über eine Mitarbeiterin des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur im Stiftungsrat der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz vertreten ist, das offenkundige Engagement der Stiftung für die Agrogentechnik, beispielsweise durch Bereitstellung des Hofgutes für eine Tagung des InnoPlanta e. V.?

Die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz (SBK) und der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds (vertreten durch die Klosterkammer Hanno- ver) sind Eigentümer u. a. zahlreicher landwirt

schaftlicher Flächen, Forstflächen und Erbbaugrundstücke, mit deren Verpachtung bzw. Bewirtschaftung sie Einnahmen erzielen. Die historischen Stiftungen sind auf die Einnahmen aus der Bewirtschaftung ihres Grundvermögens zwingend angewiesen, um ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können; Steuermittel stehen ihnen hierfür nicht zur Verfügung.

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag sind die Stiftungszwecke (Erfüllung von Leistungsverpflich- tungen an Dritte, Unterhaltung eines umfangrei- chen, größtenteils denkmalgeschützten Gebäude- bestandes, Vergabe von Zuwendungen für kirchli- che, soziale und Bildungs- bzw. kulturelle Zwecke) auf der Ausgabenseite der Stiftungen zu erfüllen und nicht auf der Einnahmeseite. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stiftungen ist durch die Erzielung von entsprechenden Einnahmen zu sichern. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Bestimmungen der jeweiligen Errichtungsakte sowie der Landeshaushaltsordnung. Hierüber wacht die staatliche Stiftungsaufsicht, die vornehmlich eine Rechtsaufsicht ist. Der Abschluss einzelner Pachtverträge ist regelmäßig kein Gegenstand der Stiftungsaufsicht.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1 und 2: Die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen wird grundsätzlich ausgeschrieben, wenn nicht im Fall der Wiederverpachtung der bisherige Pächter sein Vorrecht wahrnimmt. Der laufende Pachtvertrag über das Stiftungsgut Üplingen wurde im Jahre 1995 geschlossen. Der jetzige Pächter ist 1999 in diesen Vertrag eingetreten. Zu beiden Zeitpunkten waren der Stiftungsverwaltung keine Pläne für einen Schaugarten mit gentechnisch veränderten Pflanzen bekannt.

Zu 3: Die unter der Aufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur stehenden historischen Stiftungen verfolgen ihre Ziele nicht auf der Einnahmeseite, sondern auf der Ausgabenseite (siehe Vorbemerkungen). Solange landwirtschaftliche Pächter sich rechtskonform verhalten, ist es weder Aufgabe der Stiftungen noch Aufgabe der Stiftungsaufsicht, deren wirtschaftliche Betätigung zu bewerten.

Anlage 27

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 28 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Förderschulen fehlen sozialpädagogische Fachkräfte - Scheitert die Neuausschreibung von Stellen an fehlenden Haushaltsmitteln?

Förderschulen bleiben in Niedersachsen auch nach der Einführung der inklusiven Schule mit den Schwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen (nur Sekundarbereich I) , Sehen und Sprache bestehen. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sollen zukünftig ein Wahlrecht erhalten, ob ihr Kind die allgemeinbildende Schule oder eine Förderschule besuchen soll.

Förderschulen sind dringend auf den Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (meist Heil- und Sozialpädagogen) in unterrichtsbegleitender und therapeutischer Funktion angewiesen, die sich gerade um die Kinder bemühen, die einen erhöhten Bedarf an individueller Zuwendung haben.

Inzwischen liegen Informationen vor, wonach Förderschulen, die in diesem Jahr Anträge auf Zuweisung von pädagogischen Mitarbeiterstellen (Sozialpädagogen) gestellt haben, abgewiesen wurden mit dem Hinweis, in ganz Niedersachsen würden keine derartigen Stellen mehr ausgeschrieben. Diese Ablehnung soll begründet worden sein mit der anstehenden Inklusion und den damit verbundenen Kosten.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Umfang werden aus Sicht der Landesregierung auch zukünftig an Förderschulen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigt, und ist dieser Bedarf bereits gedeckt?

2. Liegen den Schulbehörden für das Schuljahr 2012/2013 Anträge von Förderschulen für die Zuweisung von Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, und, wenn ja, in welchem Umfang und wie werden diese beantwortet?

3. Geht die Landesregierung davon aus, dass aus dem Etat für die Förderschulen zukünftig Mittel für Maßnahmen der Inklusion frei werden und, wenn ja, in welchem Umfang?

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender sowie in therapeutischer Funktion werden in Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und in Förderschulen mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung eingesetzt.

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender Funktion (Erzieherinnen

und Erzieher bzw. Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger) übernehmen während des Unterrichts unter Verantwortung der Lehrkraft Teilaufgaben und leisten darüber hinaus individuelle Hilfestellungen - z. B. Hilfen bei der Erstellung von Unterrichtsaufzeichnungen, Hilfen beim Toilettengang oder auch bei der Einnahme von Mahlzeiten.

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in therapeutischer Funktion (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden) führen mit einzelnen Schülerinnen und Schülern parallel zum Unterricht Einzelmaßnahmen durch, ohne die die Schülerinnen und Schüler nicht in der Lage wären, körperlich die gesamte Unterrichtszeit durchzustehen, z. B. Massagen und Lageänderungen bei körperlich stark beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern oder spezielle Übungen zur Entwicklung der Motorik oder der Sprache.

Im Runderlass vom 23. September 2008 (SVBL. Seite 426) ist festgelegt, in welchem Umfang die o. a. Förderschulen Sollstunden für die pädagogische Begleitung im Unterricht und für damit zusammenhängende Maßnahmen sowie für therapeutische Maßnahmen erhalten:

Bei ganztägigem Unterricht sind 46 Zeitstunden pro Klasse, bei halbtägigem Unterricht sind 35 Zeitstunden pro Klasse vorgesehen. Schulen können darüber hinaus im Einzelfall bei begründetem Zusatzbedarf zusätzliche Stunden im Rahmen der der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Verfügung stehenden Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten.

Die Größenordnung der verfügbaren Stunden für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist hinreichend, um den erforderlichen Unterstützungsbedarf in den Klassen an den o. a. Förderschulen zu gewährleisten.

Die Verteilung der Stellen, die nach dem jeweiligen Landeshaushalt für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen, auf die Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und die Förderschulen mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird im oben genannten Runderlass geregelt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die für den Unterricht in den Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung benötigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

werden in dem erforderlichen Umfang auch zukünftig zur Verfügung gestellt. Der Bedarf richtet sich nach der Anzahl der Klassen in den entsprechenden Schulen und erfordert flexible Lösungen.

Der Umfang der jeweiligen Bedarfe kann immer erst nach der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bestimmt werden. Dieses Verfahren findet in der Regel im Mai eines jeden Jahres statt, sodass die Bedarfe erst im Juni/Juli in der Niedersächsischen Landesschulbehörde und dem Niedersächsischen Kultusministerium bekannt sind. Aufgrund der individuellen Situation zum jeweiligen Schuljahr ist der Bedarf nicht vorhersagbar. Wird ein erhöhter Bedarf festgestellt, kann das Land durch Umwandlung von Lehrerstellen in Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Bedarf kurzfristig abdecken. So sind z. B. im letzten Jahr 20 VZLE in zusätzliche Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgewandelt worden.

Zu 2: Ja, es liegen bereits Anträge in der Niedersächsischen Landesschulbehörde vor.

Wie bei der Verteilung der Lehrerstellen geht es hier um eine bedarfsgerechte Verteilung der vorhandenen Ressourcen. Nach den Erkenntnissen der bisher vorliegenden Anträge kann der Bedarf an pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern landesweit mit den vorhandenen Stellen abgedeckt werden. Die regionalen Unterschiede in der Verteilung der Stellen bis zum Schuljahresbeginn am 3. September 2012 sind bedarfsgerecht auszugleichen. Insofern sind zunächst keine weiteren Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schuljahr 2012/2013 vorgesehen.

Zu 3: Personelle Ressourcen, die durch den Rückgang der Schülerzahlen in den Förderschulen frei werden, können in vollem Umfang für die sonderpädagogische Förderung in den Bereich der inklusiven allgemeinen Schulen eingebracht werden. Der Umfang der Stellen hängt aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Inklusion in Niedersachsen von der Entscheidung der Eltern ab.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 29 der Abg. Renate Geuter (SPD)

LUFA Nord-West beanstandet 70 % der überprüften Abluftreinigungsanlagen bei Schweine- und Geflügelställen - Welche gesetzlichen Anforderungen bestehen für die Überwachung dieser Anlagen, und wer kontrolliert deren Einhaltung?

In den einschlägigen Regelwerken für die Durchführung von Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen gibt es im Hinblick auf den verpflichtenden Einbau von Abluftreinigungsanlagen konkret keine diesbezüglichen Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

Allerdings werden in vielen Regionen Niedersachsens Stallneu- oder -erweiterungsbauten wegen der bestehenden Vorbelastungen nur noch unter der Maßgabe des Einbaus von Abluftfiltern genehmigt. In diesem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung, dass die einzusetzenden Abluftreinigungsanlagen für ihren Einsatzzweck geeignet sind und eine Qualität aufweisen, die einen wirksamen Dauerbetrieb bei unterschiedlichen Belastungssituationen, wie sie in der Tierhaltung üblich sind, gewährleisten.

Tierhaltungsanlagen sind von den zuständigen Behörden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu überwachen. Daher setzen einige Landkreise neben einer eigenen Überprüfung von Abluftreinigungsanlagen auch auf Untersuchungen durch eine fachlich versierte Messstelle wie z. B. die LUFA. In den Jahren 2010 und 2011 wurden bei 70 % der von der LUFA Nord-West untersuchten Anlagen - trotz bestehender Wartungsverträge - erhebliche Mängel festgestellt. Teilweise waren die Mängel so groß, dass die Abluftreinigungsanlagen nicht mehr in der Lage waren, Geruch und Ammoniak gemäß den Anforderungen abzuscheiden.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Form und in welchen Abständen erfolgt im Falle des Einbaus von Abluftreinigungsanlagen nach Genehmigungserteilung die Kontrolle, ob die Anlagen weiterhin für ihren Einsatzzweck geeignet sind und ordnungsgemäß betrieben werden?

2. In welcher Form muss der Anlagenbetreiber die erforderliche Sachkunde und eine sachgemäße Wartung nachweisen vor dem Hintergrund der Tatsache, dass - laut LUFA - die Mängel in vielen Fällen auf mangelnde Wartung durch den Anlagenbetreiber zurückgehen?

3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass Abluftreinigungsanlagen zukünftig im Regelfall ord

nungsgemäß betrieben werden, und in welchem Umfang kann dazu auch eine Verschärfung von Ordnungsmaßnahmen beitragen?

Die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Überwachung von Abluftreinigungsanlagen in Tierhaltungsanlagen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einschließlich des untergesetzlichen Regelwerks. Gemäß Nr. 8.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeits- schutz) sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte für genehmigungsbedürftige Anlagen der Nr. 7.1, also Tierhaltungsanlagen, des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zuständig. Diese Behörden überwachen auch den ordnungsgemäßen Betrieb von Abluftreinigungsanlagen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Festlegungen zum Nachweis der Funktionsfähigkeit von Abluftreinigungsanlagen werden auf Basis der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen getroffen. Üblicherweise wird gemäß § 28 BImSchG im Genehmigungsbescheid festgeschrieben, dass nach Inbetriebnahme einer Abluftreinigungsanlage eine Abnahmemessung durch eine gemäß § 26 BImSchG nach Landesrecht bekannt gegebene Stelle zu erfolgen hat und eine solche Messung nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren zu wiederholen ist.

Darüber hinaus sind Tierhaltungsanlagen einschließlich der Abluftreinigungsanlagen von den zuständigen Behörden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des § 52 BImSchG, zu überwachen. So sind nach § 52 BImSchG die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen regelmäßig von den zuständigen Behörden zu überprüfen und, soweit erforderlich, durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen. Darüber hinaus eröffnet diese Bestimmung den Überwachungsbehörden zahlreiche Möglichkeiten im Hinblick auf durchzuführende Aufsichtstätigkeiten wie beispielsweise die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie die Entnahme von Stichproben. In der Praxis wird von den zuständigen Überwachungsbehörden von diesen Möglichkeiten in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht.

Einige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden fordern die Durchführung sogenannter Check-upMessungen entsprechend den im Cloppenburger Leitfaden aufgeführten Kriterien (http://www.lkclp. de/2_kreisverwaltung/kv_bauen_download.shtml, Abluftreinigungsanlagen - Leitfaden). Diese Messungen müssen dann mindestens einmal jährlich von einer gemäß § 26 BImSchG nach Landesrecht bekannt gegebenen Stelle durchgeführt werden. Außerdem werden von den Aufsichtsbehörden vor Ort Überprüfungen durchgeführt.

Eine Praxis, die sich bei der Überwachung von Industrieanlagen durch die Gewerbeaufsichtsämter bewährt hat, ist die telemetrische Datenübermittlung (Emissionsfernüberwachung) kontinuierlich ermittelter Mess- und Betriebsparameter von Abluftreinigungsanlagen. Die elektronisch übermittelten Betriebsparameter würden zu jedem Zeitpunkt Aufschluss über die aktuelle Funktionsfähigkeit einer Abluftreinigungsanlage geben. Es obliegt den zuständigen Genehmigungsbehörden, entsprechende Regelungen und Anforderungen bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen in den Genehmigungsbescheiden festzuschreiben.