Protocol of the Session on September 16, 2008

Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/321 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 16/431

Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen.

Eine mündliche Berichterstattung ist vorgesehen. Herr Kollege Heidemann steht hier schon. Bitte schön, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen empfiehlt Ihnen in der Drucksache 431, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit wenigen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung ist einstimmig beschlossen worden; auch der mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat sich dem einstimmig angeschlossen.

Der - direkt überwiesene - Gesetzentwurf dient allein der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen der Unternehmen. Aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen obliegt die Umsetzung dieser Richtlinie weitgehend dem Bund. Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich insoweit auf wenige neue Regelun

gen für Sparkassen und für den Sparkassenverband.

Für Sparkassen gilt die Richtlinie, wenn sie eigene Schuldtitel ausgeben; dann müssen sie einen Prüfungsausschuss einrichten, dessen Aufgaben und Zusammensetzung im neuen § 20 a geregelt werden sollen.

Für den Sparkassenverband gilt die Richtlinie, weil die dortige Prüfungsstelle die niedersächsischen Sparkassen prüft. Der neue § 28 Abs. 4 enthält die erforderlichen Regelungen zur Beaufsichtigung der Prüfungsstelle durch das Finanzministerium. In der Ergänzung des § 29 um einen weiteren Absatz werden bezüglich der Prüfungsstelle zusätzliche Anforderungen an die Satzung des Sparkassenverbandes festgelegt.

Über den Inhalt der vorgesehenen Regelungen und über die vom Haushaltsausschuss vorgeschlagenen Änderungen bestand in den Ausschussberatungen Einigkeit.

Der Ausschuss empfiehlt, das Gesetz alsbald in Kraft zu setzen, zumal die Umsetzungsfrist nach dem europäischen Recht bereits abgelaufen ist. Anhaltspunkte für eine abweichende Festlegung des Inkrafttretens haben sich nicht ergeben.

Namens des federführenden Ausschusses für Haushalt und Finanzen bitte ich um Zustimmung zu der hier vorgestellten Beschlussempfehlung. Die Erläuterungen zu den einzelnen Änderungsempfehlungen gebe ich - auch aufgrund der späten Zeit - zu Protokoll.

(Beifall)

(Zu Protokoll:)

Im Einzelnen liegen den Änderungsempfehlungen des Ausschusses folgende Überlegungen zugrunde:

Zu Artikel 1 (Änderung des Sparkassengesetzes):

Zu Nr. 1 (Fußnote zur Überschrift):

Entsprechend der bisherigen niedersächsischen Praxis soll der üblicherweise in eine Fußnote aufgenommene Umsetzungshinweis, der die umgesetzte europäische Richtlinie genau bezeichnet, nicht der Überschrift des Sparkassengesetzes selbst, sondern der Überschrift des Änderungsgesetzes beigefügt werden. Diese Form der Bezugnahme lässt deutlicher hervortreten, welche Vorschriften des Sparkassengesetzes auf der Umsetzung der Richtlinie beruhen. Aus Sicht des Ausschusses ist es nicht erforderlich und auch europa

rechtlich nicht geboten, dem - durch die Richtlinie geforderten - Umsetzungshinweis durch seine Aufnahme ins „Stammgesetz“ Dauerwirkung zu verleihen.

Zu den Nrn. 1/1 bis 1/3 (§§ 1, 2 und 4 des Spar- kassengesetzes):

In den genannten Bestimmungen soll die Verweisung auf § 29 Abs. 3 an die dort geänderte Absatzfolge angepasst werden; es handelt sich um eine Folgeänderung zum Änderungsvorschlag des Ausschusses zu Nr. 6 (§ 29). Damit hängen auch die zusätzlichen Änderungsempfehlungen in Nr. 2 Buchst. b (§ 13 Abs. 4), sowie in den Nrn. 7 und 8 (§ 30 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1) zusammen.

Zu Nr. 2 (§ 13):

Der redaktionelle Änderungsvorschlag dient einerseits der Klarstellung, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift die Ausgabe eigener Wertpapiere durch die Sparkasse voraussetzt. Außerdem wird die Bezugnahme auf das Wertpapierhandelsgesetz auf die allein infrage kommende dritte Fallgruppe im dortigen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verengt. Die Wahl der Vergangenheitsform soll zudem deutlich machen, dass die Ausgabe eines Schuldtitels auch für die Zukunft die Verpflichtung nach dem neuen Absatz 1 Satz 2 begründet. Die Verweisung auf § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes bedeutet, dass nur börsennotierte Schuldtitel erfasst werden (vgl. die Überschrift zu Artikel 39 der Richtlinie 2006/43/EG). Insoweit ließ sich die - europarechtliche - Begrifflichkeit des Wertpapierhandelsgesetzes nicht in eine einfacher verständliche Form übertragen.

Zu Nr. 3 (§ 20 a):

In der Regelung über den Prüfungsausschuss wird eine redaktionelle Straffung empfohlen, die durch Bezugnahme auf den neuen § 13 Abs. 1 Satz 2 möglich ist. Die Änderungsvorschläge zu Satz 2 Nrn. 2 und 3 haben lediglich sprachliche Gründe. Außerdem soll in Satz 2 der Einschub aus Artikel 41 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie („insbesonde- re die von diesen für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen“) - in Anlehnung an § 107 des Aktiengesetzes in der Fassung des auf Bundesebene geplanten Bilanzmodernisierungsgesetzes - mit aufgenommen werden.

Der Änderungsvorschlag zu Absatz 3 macht deutlich, dass nur die Einrichtung des Prüfungsausschusses, nicht aber auch die Wahrnehmung der Aufgabe überhaupt, im Ermessen der Sparkasse und ihres Verwaltungsrates liegt.

Zu Nr. 4 (§ 23 Abs. 2):

Der redaktionelle Änderungsvorschlag beruht auf der Überlegung, dass nicht der Verband, sondern die Prüfungsstelle als Abschlussprüfer tätig wird. Dies lässt sich am einfachsten durch einen Klammerzusatz darstellen, der auf § 29 Abs. 3 (im Ent- wurf § 29 Abs. 4) verweist.

Zu Nr. 5 (§ 28 Abs. 4):

Der neue Absatz 4 regelt die Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde gegenüber der Prüfungsstelle. Dabei ist die Einengung der Aufsicht auf satzungsmäßig festgelegte Pflichten zu eng, zumal damit der genaue Umfang der Aufsicht von dem zu beaufsichtigenden Verband bestimmt würde. Die Aufsicht stellt eine Rechtsaufsicht dar. Eine gewisse fachliche Aufsicht über die Prüfungsstelle wird dadurch erreicht, dass die Prüfungsstelle durch den neuen § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in die Pflichtenstellung gegenüber der berufsständischen Kammer gebracht werden soll.

In Satz 2 soll auf die in der Rechtssprache ungebräuchliche Wendung „bei Bedarf“, für deren Beibehaltung sich das Finanzministerium eingesetzt hatte, verzichtet werden, weil sich daraus keine hinreichend bestimmte Einschränkung der Aufsicht ergibt. Dass die Aufsicht nicht fortlaufend und gleichsam anlassunabhängig ausgeübt werden darf, folgt bereits aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und bedarf daher keiner Hervorhebung. Ähnlich wird auch der vergleichbare § 129 der Gemeindeordnung verstanden, der eine solche einschränkende Wendung nicht enthält.

Außerdem empfiehlt der Ausschuss, in Satz 2 die Wendung „Beteiligung Dritter“ zur Klarstellung auszuformulieren und den zweiten Satzteil (als neuen Satz 2/1) zu verselbstständigen.

Zu Satz 4 wird eine genauere Fassung empfohlen, die zugleich das eventuell erforderliche Durchsetzungsverfahren klarstellt und auch dem Rechtscharakter der Aufsicht eher entspricht. Die Entwurfsfassung („kann verlangen“) ließe offen, ob insoweit das Verwaltungsvollstreckungsrecht angewendet werden kann; sie könnte dahin missverstanden werden, als könnte die Aufsicht nur klageweise durchgesetzt werden.

Zu Nr. 6 (§ 29 Abs. 3):

Zur Vorschrift über die Prüfungsstelle schlägt der Ausschuss zunächst vor, diese wegen des sachlichen Zusammenhangs als neuen Absatz 3 einzu

ordnen; damit hängen die zu den §§ 1, 2, 4, 13, 30 und 31 empfohlenen Folgeänderungen zusammen.

Die redaktionelle Änderungsempfehlung zu Satz 1 regelt (konkludent) auch die Errichtungspflicht bezüglich der (bereits bestehenden) Prüfungsstelle.

Der Änderungsvorschlag zu Satz 2 Nr. 1 beruht auf der kompetenzrechtlichen Überlegung, dass die Verbandssatzung nur vorsehen kann, dass die Prüfungsstelle ihre Registrierung als Abschlussprüfer beantragen soll, nicht aber auch, ob und wie die Registrierung zu erfolgen hat, weil insoweit bundesrechtliche Vorschriften gelten.

In Satz 2 Nr. 2 entspricht der Ausdruck „Prüfungsstandards“ dem Wortlaut der Richtlinie (vgl. z. B. die dortigen Artikel 26 und 32 Abs. 4) und soll daher, obwohl er in der deutschen Rechtssprache kaum gebräuchlich ist, unverändert übernommen werden.

Ob die Verpflichtung zur Gewährleistung der organisationsrechtlichen Unabhängigkeit der Prüfungsstelle (Artikel 24 und Artikel 22 Abs. 2 der Richtli- nie) durch Satz 2 Nr. 4 ausreichend umgesetzt wird, ist in den Ausschussberatungen nicht abschließend geklärt worden. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat darauf hingewiesen, dass die Verbandssatzung hierzu bislang keine weiteren Vorschriften enthält, aber gerade die Entscheidung über die Anstellung des Vorsitzenden der Prüfungsstelle dem Verbandsvorsitzenden vorbehält.

Danke schön, Herr Kollege Heidemann.

Ich eröffne die Beratung. - Wortmeldungen liegen uns nicht vor. Damit schließe ich die Beratung.

Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte so beschließen? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Auch das ist einstimmig beschlossen.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, der erhebe sich bitte. - Gibt es Gegen

stimmen? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 7:

Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie dem Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/340 - Beschlussempfehlung des Kultusausschusses - Drs. 16/434 - Schriftlicher Bericht - Drs. 16/446

Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen.