Für die Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise teilte der Landkreis Oldenburg mit, dass die drei Anlagen in seinem Zuständigkeitsbereich ab 2005 insgesamt neunmal überprüft wurden. Bei den Überprüfungen der Anlagen wurden keine spezifischen gravierenden Mängel bezüglich des Einsatzes von Schlachtabfällen festgestellt.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 47 des Abg. Ulrich Watermann (SPD)
Wie können die Stadt Bad Pyrmont und die Landesregierung Zulassungsvorgaben für niedergelassene Ärzte und Medizinische Versorgungszentren beeinflussen?
Für den Gesundheitsstandort Bad Pyrmont ist die Sicherstellung eines breiten fachärztlichen Angebotes bei den niedergelassenen Ärzten ebenso wichtig wie die Zukunftsfestigkeit im akut-stationären Bereich. Fragen der Perspektive des Bathildiskrankenhauses und der Medizinischen Versorgungszentren in der Stadt sind daher zentrale politische Themen in der örtlichen Politik. So berät der Rat der Stadt Bad Pyrmont zurzeit einige Vorschläge, deren Umsetzung vermutlich an rechtliche Grenzen stößt.
1. Haben die Stadt Bad Pyrmont und das Sozialministerium das Recht, auf die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen einzuwirken, dass die Zulassungsvorgaben für niedergelassene Ärzte in fehlenden Fachgebieten (z. B. Augenarzt, Rheumatologe) unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Stadt Bad Pyrmont verändert werden und Ermächtigungen für niedergelassene Ärzte und Fachärzte in Kliniken verlängert bzw. neu erteilt werden?
2. Haben die Stadt Bad Pyrmont, der Landkreis Hameln-Pyrmont und das Sozialministerium die Möglichkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherung der Arbeitsplätze des Bathildiskrankenhauses vor dem Hintergrund der besonderen Verantwortung zur Aufrechterhaltung eines breiten medizinischen Angebotes zu gewährleisten?
3. Hat der Landkreis Hameln-Pyrmont die rechtliche Möglichkeit, gegenüber dem Verwaltungsrat des Sana-Klinikums mit dem Ziel zu intervenieren, Bestrebungen des Sana-Klinikums zu beeinflussen, über im Stadtgebiet eingerichtete Medizinische Versorgungszentren der Sana Patienten aus Bad Pyrmont nach Hameln „wegzuleiten“ und medizinische Fachdisziplinen, die zur Sicherung des breiten Gesundheitsangebotes in ausreichendem Maße in Bad Pyrmont präsent bleiben müssen, nach Hameln abzuwerben?
Die für die Zulassung oder Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten notwendigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 95 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch (SGB V) - und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
Die Zulassungsgremien treffen Ihre Entscheidungen u. a. auf Grundlage der Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Niedersachsen (§ 90 SGB V) zur Unter- und Überversorgung (§§ 100 und 101 SGB V in Ver- bindung mit §§ 16 und 16 b Ärzte-ZV). Hierbei sind insbesondere die rechtlichen Vorgaben in der derzeitigen Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) maßgebend.
Durch Änderungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) führt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Ge
sundheit und Integration (MS) seit dem 1. Januar 2012 die Rechtsaufsicht über den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 90 Abs. 5 SGB V) und wirkt dort beratend mit (§ 90 Abs. 4 SGB V). Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung, jedoch kein Stimmrecht.
Nach den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Stand: 8. März 2012) bestehen im Planungsbereich Landkreis Hameln-Pyrmont für alle Facharztgruppen Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung.
Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss für den Planungsbereich Hameln-Pyrmont ist vor dem Hintergrund der aktuellen Fortschreibung der Bedarfsplanung auf der Grundlage der aktuellen G-BA-Richtlinie zur Bedarfsplanung nicht zu beanstanden.
Somit sind für den Landkreis Hameln-Pyrmont weitere Zulassungen, z. B. für die Stadt Bad Pyrmont, nur möglich, sofern zusätzlicher lokaler oder qualitätsbezogener Versorgungsbedarf für eine sogenannte Sonderbedarfszulassung besteht (§ 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie). Über entsprechende Anträge von Ärztinnen und Ärzten entscheidet der Zulassungsausschuss.
Ergänzend ist anzumerken, dass durch das GKV-VStG die KVN bei der Aufstellung des Bedarfsplans (§ 99 Abs. 1 SGB V) als Grundlage der Sicherstellung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität, zukünftig von der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA abweichen kann. Hierbei ist zunächst die Novellierung der Bedarfsplanungs-Richtlinie abzuwarten, die der GBA durch das GKV-VStG bis zum 1. Januar 2013 mit dem Ziel zu überarbeiten hat, eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen.
Bei der Aufstellung des Bedarfsplans ist u. a. dem MS Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus ist der Bedarfsplan dem MS vorzulegen, das den Bedarfsplan innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden kann.
Die planerische und wirtschaftliche Zukunftsfestigkeit der akut-stationären Angebote wird durch das (Bundes-) Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) bestimmt. Dieses räumt der unternehmerischen Freiheit der Krankenhausträger einen hohen Stellenwert ein. Die
Einwirkungsmöglichkeit des Landes auf deren wirtschaftliches Handeln ist auf die Entscheidungen über die Förderung von Investitionen beschränkt.
Die Investitionsmaßnahme „Zusammenführung mit Krankenhaus St. Georg, Um- und Anbau“ des Bathildiskrankenhauses Bad Pyrmont wurde nach § 9 Abs. 1 KHG in den Jahren 2005 bis 2011 mit Landesmitteln in Höhe von rund 26,4 Millionen Euro gefördert.
Die Investitionsmaßnahme „Zusammenführung an der Weser“ der Gesundheitseinrichtungen HamelnPyrmont gGmbH (ehem. Kreiskrankenhaus Ha- meln-Pyrmont) wurde nach § 9 Abs. 1 KHG in den Jahren 2001 bis 2011 mit Landesmitteln in Höhe von 33,9 Millionen Euro gefördert.
Zu 1: Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) legt die für die Zulassung oder Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten notwendigen Voraussetzungen nicht fest. Über die Zulassung und Ermächtigung entscheiden die Zulassungs- und Berufungsausschüsse gemäß §§ 96, 97 SGB V, die aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen bestehen und an Weisungen nicht gebunden sind. Die Geschäfte der Zulassungsgremien werden bei der KVN geführt. Die Aufsicht über die Zulassungsgremien liegt beim MS, ist allerdings auf die Geschäftsführung beschränkt.
Weder die Stadt Bad Pyrmont noch das MS haben eine rechtliche Möglichkeit, auf die Entscheidungen der Zulassungsgremien inhaltlich Einfluss zu nehmen
Zu 2: Der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit im laufenden Geschäft liegt in der eigenen Verantwortung der Krankenhausträger. Das Land hat über die Einzelförderung von Investitionen nach § 9 Abs. 1 KHG grundsätzlich Einwirkungsmöglichkeiten. Diese sind im Landkreis Hameln-Pyrmont mit den eingangs erwähnten Maßnahmen genutzt worden.
Zu 3: Das Krankenhausfinanzierungsrecht gibt den Landkreisen und Gemeinden keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen eines unabhängigen Krankenhausträgers. Inwieweit das dem Landkreis Hameln-Pyrmont über einen Gesellschaftsvertrag mit dem Sana-Klinikum möglich ist, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung.
Zur Bekämpfung von Rechtsextremismus hat der niedersächsische Verfassungsschutz u. a. NEIS, die Niedersächsische Extremismus-Informationsstelle, eingerichtet. Diese führt nach eigener Angabe u. a. Lehrerfortbildungen durch. Inwieweit sich diese Stelle auch mit der Bekämpfung von Rassismus beschäftigt, ist unbekannt. Der Titulierung liegt augenscheinlich die „Extremismustheorie“ zugrunde. Dieser wird von Kritikern immer wieder vorgehalten, sie konstruiere vermeintliche „extreme“ Ränder der Gesellschaft, von denen ausschließlich Gefahr für das friedliche Zusammenleben ausgehe, und ignoriere z. B. Rassismus und Menschenfeindlichkeit in der sogenannten Mitte der Gesellschaft.
1. Wie viele Lehrerfortbildungen mit jeweils wie vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern hat NEIS bislang durchgeführt?
Unsere freiheitliche Verfassung zu schützen, bedeutet nicht nur, extremistische Aktivitäten zu beobachten. Wie in Niedersachsen wird auch im Verbund der Verfassungsschutzbehörden die Aufklärungsarbeit als eine der Kernaufgaben des Verfassungsschutzes verstanden. In Niedersachsen gesetzlich geregelt in § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG), umfasst die Präventionsarbeit neben der Informationssteuerung an Regierung und zuständige Stellen auch, die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zahlreiche Maßnahmen und Projekte über extremistische Bestrebungen aufzuklären.
Ziel der präventiven Arbeit ist dabei, die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aber auch Pädagogen und Multiplikatoren in der schulischen Bildungs- und der Jugendarbeit, in die Lage zu versetzen, extremistische Ideologien als verfassungsfeindlich einzuordnen.
Im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport wurde dazu im Jahr 2009 die Niedersächsische Extremismus-Informations-Stelle (NEIS) eingerichtet, die alle Aufgaben der Öffentlichkeits-
Grundlage der Öffentlichkeitsarbeit und aller Informations- und Präventionsprojekte von NEIS sind die Auswertungsergebnisse und Analysen der vom niedersächsischen Verfassungsschutz gesammelten und bewerteten Informationen zu allen Extremismusphänomenen.
Um die Aufgaben effektiv umzusetzen, führt NEIS diese in enger Kooperation mit dem Niedersächsischen Kultusministerium und anderen behördlichen und nicht behördlichen Partnern durch.
Zu 1: Der niedersächsische Verfassungsschutz unterstützt mit NEIS und den hier gebündelten Präventionsprojekten schulischen und außerschulischen Bildungsträgern ein Angebot, ihre Arbeit gegen Extremismus und zur Demokratieerziehung mit seinen allgemeinen Analyseerkenntnissen und Informationen zu unterstützen. Schon seit vielen Jahren wird dieses Angebot in vielfacher Weise angenommen und nachgefragt.
So werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz u. a. bereits seit 2005 kontinuierlich zentrale und regionale Lehrerfortbildungen in Kooperation mit dem Niedersächsischen Kultusministerium durchgeführt (seit 2009 durch NEIS).
Im Einzelnen fanden die im Folgenden aufgeführten 20 zentralen Lehrerfortbildungen statt, die vom Niedersächsischen Kultusministerium organisiert werden: