Protocol of the Session on May 10, 2012

Zu 1: In folgenden norddeutschen Städten kommen Straßenbahnen als Niederflurvarianten zum Einsatz: Bremen, Braunschweig, Rostock und Schwerin. Ergebnisse zum Einsatz der Niederflurvarianten bei Straßenbahnen aus den vorgenannten Städten sind der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 2 und 3: Da keine gesonderten Bestimmungen für die Landesförderungen für Stadtbahnen in Abhängigkeit von der Fahrzeugtechnik (Hoch- oder

Niederflurtechnik) existieren, werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet.

Die Landesregierung schließt bei der D-WestStrecke im Rahmen des Stadtbahnbaus Hannover vor der Vorlage vollständiger Antragsunterlagen keine Variante (Hoch- oder Niederflurtechnik) von der Förderung aus.

Die Fördervoraussetzungen beinhalten insbesondere eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel. Somit kann bei der D-WestStrecke eine abschließende Förderentscheidung erst auf der Grundlage von Ergebnissen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die für jede realistische Variante gesondert durchzuführen sind, getroffen werden. Diese Ergebnisse liegen dem Land bisher nicht vor.

Anlage 42

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 45 der Abg. Renate Geuter (SPD)

EU-Hygienerichtlinie verunsichert Tagespflegekräfte - Wie will Niedersachsen Rechtssicherheit für die Betroffenen erreichen?

Die Diskussion über die neue Anwendbarkeit des EU-Hygienerechts hat bei den Betroffenen für große Verunsicherung gesorgt. Hintergrund ist eine 2004 verabschiedete EU-Verordnung für Lebensmittelunternehmen, die für einheitliche Hygienestandards sorgen soll. Die Bundesverbraucherministerin hat erklärt, dass die Tagespflegepersonen nicht als eine der von der EU vorgesehenen Ausnahmen gelten, sondern dass dieser Personenkreis unter die Regelungen des EU-Hygienerechts fällt. Auch wenn das Verbraucherministerium in diesem Zusammenhang angekündigt hat, es bestehe aber kein Grund für die Überwachung von Tagespflegepersonen, ist für den betroffenen Personenkreis unklar, wie sich die Umsetzung dieser Vorschriften für sie gestaltet.

Nach den vorliegenden Bestimmungen müssen sich die Tagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmen anmelden, sie müssen sich schulen und nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes belehren lassen. Außerdem ergeben sich aus der Anwendung dieser Vorgaben erhebliche Dokumentationspflichten.

In mehreren Bundesländern sind inzwischen - nicht unumstrittene - Leitlinien zu diesem Thema erstellt worden. Auch in Niedersachsen soll es Gespräche zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter und der kommunalen Spitzenverbände mit den zuständigen Ministe

rien gegeben haben. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung hat im August letzten Jahres mitgeteilt, dass die Erarbeitung des Leitfadens für die Lebensmittelhygiene in der privaten Kindertagespflege nicht weitergeführt werde. Stattdessen werde angestrebt, im Rahmen des Qualitätsmanagements der niedersächsischen Organisationen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes - EQUINO - ein Merkblatt für Kindertagespflegepersonen mit Basisvorgaben für die Küchenhygiene zu erarbeiten.

Angesichts der großen Verunsicherung im Bereich der Tagespflegepersonen ist es unverzichtbar, zeitnah Rechtssicherheit für den betroffenen Personenkreis herzustellen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Bundesverbraucherministerin, dass die Tagespflegepersonen unter die Regelungen des EUHygienerechts fallen, und welche Konsequenzen ergeben sich aus ihrer Sicht daraus?

2. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung konkret zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Hygienerichtlinie für die Tagespflegepersonen?

3. Zu welchem Termin werden auch in Niedersachsen konkrete Informationen vorliegen, die den betroffenen Tagespflegepersonen Rechtssicherheit vermitteln?

Im Hinblick auf Risiken, die sich im Zusammenhang mit der Handhabung sowie der Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln ergeben, gehören Kinder zu den besonders empfindlichen Personengruppen. Dies betrifft insbesondere Säuglinge und Kleinkinder. Die Kinder haben Anspruch auf eine Versorgung mit einwandfreien Lebensmitteln. Insofern tragen Personen, die im Rahmen der Kindertagesbetreuung Lebensmittel zubereiten und/oder an Kinder abgeben, eine große Verantwortung hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und der Lebensmittelhygiene.

Die seit dem 1. Januar 2006 anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene umfasst allgemeine Hygieneanforderungen, die die Grundlage für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit bilden und von den Lebensmittelunternehmen auf allen Stufen der Lebensmittelkette einzuhalten sind. Dabei lässt die Verordnung eine flexible Handhabung zu, um spezifischen Situationen gerecht zu werden, ohne dabei die Sicherheit der Lebensmittel zu vernachlässigen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Vom Anwendungsbereich des EU-Lebensmittelhygienerechts ist die „häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch“ ausgenommen. Tagesmütter, die im Haushalt der Eltern der von ihnen betreuten Kinder tätig sind, fallen danach nicht unter diesen Rechtsbereich.

Soweit jedoch Tagespflegepersonen die Tätigkeit in ihrem eigenen Haushalt oder in dafür angemieteten Räumen betreiben und mit Lebensmitteln umgehen, dient dies nicht dem „häuslichen privaten Verbrauch“. Diese Formen der Kindertagespflege fallen damit nach Auffassung der Landesregierung unter das EU-Lebensmittel- und -Lebensmittelhygienerecht.

Die Hygienevorschriften gelten nur für Unternehmen, aber der Begriff des Lebensmittelunternehmens ist zur Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzes in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der sogenannten Lebensmittel-Rahmenverordnung, besonders weit gefasst. Dazu gehören „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“. Voraussetzung ist eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad. Nur wer „gelegentlich und im kleineren Rahmen Speisen zubereitet“, ist nicht als Unternehmer zu verstehen.

Tagespflegepersonen, die im Rahmen der Tagesbetreuung regelmäßig in eigenen oder angemieteten Räumen Kinder verpflegen, sind als Lebensmittelunternehmer einzustufen. Insofern teilt die Landesregierung die Auffassung des Bundesverbraucherschutzministeriums.

Da die Verordnung (EU) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Flexibilität ermöglicht, können die dort allgemein ausgedrückten Anforderungen verhältnismäßig und angemessen umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kindertagesbetreuung in den privaten Bereich hineinreicht und ihre Belange besonders zu berücksichtigen sind, wird die Einhaltung von Basisvorgaben für die Lebensmittelhygiene auf Grundlage einer praxisbezogenen Gefahrenabschätzung (z. B. kein Roh- eiverzehr, ausreichendes Erhitzen aufzuwärmen- der Speisen) als ausreichend erachtet.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat sich in ihrer 19. Sitzung am 16./17. März dieses Jahres ebenfalls für eine flexible Handha

bung des EU-Lebensmittelhygienerechts unter Berücksichtigung der Belange der Kindertagesbetreuung ausgesprochen.

Dabei ist besonders zu betonen, dass Tagespflegepersonen, die Kinder in ihren Privaträumen betreuen, nicht der regelmäßigen amtlichen Überwachung unterliegen. Private Räume dürfen von Überwachungsbehörden nur bei begründetem Anlass zur Abwehr dringender Gefahren betreten werden.

Zu 2: In der 19. Sitzung hat die LAV beschlossen, das behördliche Handeln im Schwerpunkt auf Schulungsangebote und Informationen über die hygienerechtlichen Vorschriften zu konzentrieren. Da private Räume nur in begründeten Fällen von Überwachungsbehörden betreten werden dürfen, ist dieser Aufklärung besondere Bedeutung beizumessen.

ML wird in Umsetzung dieses Beschlusses einen Ratgeber herausgeben, der neben den Basisanforderungen für Tagespflegepersonen auf die wichtigsten Veröffentlichungen im Hygienebereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesinstituts für Risikobewertung verweist.

Zu 3: Die LAV hat in der 19. Sitzung als letzten Beschluss den Bund gebeten, in Gesprächen mit dem Bundesverband der Kindertagespflege auf die Erarbeitung eines kurzgefassten bundeseinheitlichen Leitfadens für die Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege hinzuwirken. Bis zur Veröffentlichung eines solchen Leitfadens soll der unter Nr. 2 erwähnte Ratgeber als Orientierungshilfe dienen und daher zeitnah veröffentlicht werden. Er befindet sich in Arbeit. Zum genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung kann derzeit keine Aussage getroffen werden.

Anlage 43

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 46 der Abg. Renate Geuter und Sigrid Rakow (SPD)

Besonderes Gefährdungspotenzial bei Schadenfällen in Biogasanlagen, die Schlachtabfälle verwenden - Welche Maßnahmen sind in diesen Fällen zum Personenschutz beim Einsatz der Feuerwehr und anderen Rettungsdiensten vorgesehen?

Tierische Nebenprodukte wie Schlachtabfälle dürfen auch in Biogasanlagen verwendet werden; dafür gelten besondere Anforderungen. Bei der Verwertung von tierischen Nebenprodukten ist bei Schadenfällen allerdings eine andere Gefahrensituation gegeben; denn es kann Schwefelwasserstoff entstehen und freigesetzt werden. Ein Unfall in einer Biogasanlage im Landkreis Rothenburg als Folge einer hohen Schwefelwasserstoffkonzentration im Jahr 2005, bei dem auch Menschen zu Schaden gekommen sind, hat seinerzeit dazu geführt, dass die Landesregierung selbst auch auf derartige Gefahrensituationen hingewiesen und entsprechende Handlungsempfehlungen gegeben hat.

Die örtlichen Feuerwehren sind allerdings verunsichert, weil sie - wie es vor wenigen Wochen der Kreisbrandmeister im Ammerland öffentlich erläuterte - im Schadenfall über keinerlei Informationen verfügen, ob in einer Anlage Schlachtabfälle verwertet werden. Außerdem bestehe die Sorge, dass es dabei auch „schwarze Schafe“ gebe, so der Vertreter der Feuerwehr.

Aus Angst um die Sicherheit der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute wird in vielen Fällen dazu übergegangen, grundsätzlich bei Einsätzen an Biogasanlagen die örtlich zuständigen Gefahrgutgruppenführer mit zu alarmieren.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Für wie viele Biogasanlagen in Niedersachsen liegen Genehmigungen für den Einsatz von Schlachtabfällen vor, und mit welcher Entwicklung rechnet die Landesregierung aufgrund der veränderten Regelungen nach der Novellierung des EEG zum 1. Januar 2012?

2. Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für den Einsatz von Schlachtabfällen in Biogasanlagen, und wie wird in diesem Zusammenhang sichergestellt, dass der örtlichen Feuerwehr jeweils die verwendeten Einsatzstoffe bekannt gegeben werden?

3. Wie oft sind nach dem Unfall im Jahr 2005 Biogasanlagen in Niedersachsen überprüft worden, in denen Schlachtabfälle zum Einsatz gekommen sind, und welche Ergebnisse hatten diese Überprüfungen?

Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Niedersachsen erfolgt bezüglich der genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und für Biogasanlagen, die einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder gewerblich tierhaltenden Betrieb zuzurechnen sind, durch die Landkreise, kreisfreien Städte oder großen selbstständigen Städte, soweit die Zuständigkeit auf Antrag übertragen wurde.

Landesweite Daten über die in Biogasanlagen eingesetzten Stoffe werden nicht erhoben und in einer zentralen Datenbank gespeichert. Zur Be

antwortung der Anfrage wurden daher die zuständigen unteren Immissionsschutzbehörden um eine kurzfristige Berichterstattung zur Beantwortung der Fragen gebeten.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen aus der Berichterstattung haben in Niedersachsen 25 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen die Genehmigung für den Einsatz von Schlachtabfällen. Nach Einschätzung der Landesregierung werden auch nach Einführung des EEG 2012 keine nennenswerten Veränderungen bei dem Bestand derartiger Biogasanlagen zu erwarten sein.

Zu 2: Im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die Träger öffentlich-rechtlicher Belange beteiligt. Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, erhalten für die Abgabe einer Stellungnahme die kompletten Antragsunterlagen mit Angabe der Einsatzstoffe.

Zu 3: Aufgrund der Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind in deren Zuständigkeitsbereich die Anlagen der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV mindestens einmal innerhalb von vier Jahren, Anlagen der Spalte 1 sowie Störfallanlagen mit Grundpflichten mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren und Störfallanlagen mit erweiterten Pflichten mindestens einmal je Jahr zu überprüfen. Darüber hinaus gibt es anlassbezogene Überwachungstermine.

Für die Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise teilte der Landkreis Oldenburg mit, dass die drei Anlagen in seinem Zuständigkeitsbereich ab 2005 insgesamt neunmal überprüft wurden. Bei den Überprüfungen der Anlagen wurden keine spezifischen gravierenden Mängel bezüglich des Einsatzes von Schlachtabfällen festgestellt.