Protocol of the Session on May 10, 2012

Aus der bisherigen Bedarfsplanüberprüfung geht hervor, dass der Bund die für den Ost-West-Korridor erforderlichen Kapazitäten über einen Ausbau der Achse Löhne–Wolfsburg gegenüber einem Ausbau Seelze–Minden bevorzugt. Wenn diese Einschätzung auch im Rahmen der Aufstellung BVWP 2015 bestehen bliebt, dann gehört hierzu auch der Ausbau der Weddeler Schleife.

Aus der bisherigen Begleitung der BVWP-Fortschreibung ist festzuhalten, dass die Weddeler

Schleife unter sehr guten Prämissen in die Untersuchung aufgenommen worden ist. Die Arbeitsweise zur Erstellung des BVWP sieht als Instrument die Definition eines Zielnetzes vor, mit dem die Verkehrsströme prognostiziert werden. In diesem Zielnetz hat der Bund die Weddeler Schleife im ausgebauten Zustand unterstellt.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 29 des Abg. Marcus Bosse (SPD)

Gefährden antibiotikaresistente Keime aus Biogasanlagen unsere Umwelt und uns Menschen?

Antibiotikaresistente Keime können durch Verwertung von Abfällen aus der Intensivtierhaltung in Biogasanlagen freigesetzt werden. Nach Medienberichten (z. B. n-tv, 6. Juni 2011) werden beispielsweise im Umfeld von Biogasanlagen antibiotikaresistente Keime gefunden. EUweit wird von 25 000 Menschen gesprochen, die gestorben seien, weil sie aufgrund der Antibiotikaresistenz nicht hätten wirksam behandelt werden können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Kriterien unterliegen die Zuführungen aus Intensivtierhaltung zur Verwertung in Biogasanlagen, um Gefährdungen auf Mensch und Umwelt auszuschließen?

2. Wie schätzt die Landesregierung das Gefährdungspotenzial auf Mensch und Umwelt ein, da es Berichte gibt, dass multiresistente bzw. antibiotikaresistente Keime freigesetzt werden können, und dies auch schon in Verbindung mit dem EHEC-Erreger in 2011 diskutiert wurde?

3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse/Forschungen zu dem o. g. Sachverhalt vor, und wie wird sie sicherstellen, dass derartige Gefährdungen ausgeschlossen werden können?

Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Unabhängig von der Anzahl der Tiere pro Bestand kann Gülle oder Festmist aus seuchenhygienischer Sicht in Biogasanlagen verwertet werden, wenn im Bestand keine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich festgestellt ist und der Betrieb damit keinen veterinärrechtlichen Maßnahmen unterliegt. Hierbei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Verwertung unbehandelter Gülle bzw. Gülle aus Gemeinschaftsgüllelagern.

Werden Substrate verwendet, die der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 bzw. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterliegen, besteht die Pflicht zur Behandlung, d. h. die Substrate müssen vor der Einspeisung in die BGA bei 70 °C eine Stunde lang erhitzt werden.

Diese Vorschrift gilt nicht für Gülle, soweit die zuständige Behörde davon ausgeht, dass durch die Gülle keine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit ausgeht.

Ansonsten gilt es, die Vorgaben der DüMV (§ 5) und der WDüngV einzuhalten. Für die Gärreste aus Bioabfallanlagen ist zusätzlich die Bioabfallverordnung (BioAbfV), die am 30. März 2012 in der novellierten Form verabschiedet wurde, bindend.

Zu 2: Damit Wirksamkeit und Sicherheit für Tier, Anwender und Verbraucher gewährt sind, sind hohe Anforderungen an die Entwicklung, Zulassung und sichere Anwendung von Tierarzneimitteln zu stellen.

Multiresistente bzw. antibiotikaresistente Erreger können in Gülle und in Gärresten vorkommen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass möglicherweise in den tierischen Ausscheidungen vorhandene humanpathogene Bakterien (u. a. EHEC- Erreger) auch nach einer in der Regel ein- bis dreimonatigen Lagerungsdauer von Festmist, Gülle oder Jauche im Betrieb nicht vollständig eliminiert werden und somit bei der Verwertung der Wirtschaftsdünger auf den Flächen in die Umwelt gelangen können.

Werden Gülle oder andere organische Substrate über Biogasanlagen verwertet, so ist nach den Erfahrungen und Ergebnissen aller bisher bekannten Untersuchungen davon auszugehen, dass es im mesophilen Faulraummilieu zu keiner Vermehrung der Fäkalkeimflora kommt. Im Gegenteil: Es wird eine Reduktion um zwei bis drei und mehr Zehnerpotenzen in der Anzahl der Fäkalkeime in Abhängigkeit der Faulzeit erreicht. Dabei werden multiresistente Erreger in gleicher Weise reduziert. Antibiotikaresistenz bedeutet keine erhöhte Thermoresistenz bzw. erhöhte Resistenz der Bakterien gegen Einflüsse wie pH-Wert, Temperatur und weitere biochemische Einflüsse. Eine Potenzierung der Antibiotikaproblematik bzw. der multiresistenten Erreger in Gärresten aus Biogasanlagen ist nicht belegt und auch nicht zu erwarten.

Unterliegen die Stoffe den Vorgaben der Bioabfallverordnung und werden diese bei >50 °C (ther- mophil) vergoren oder werden sie vor oder nach

der Vergärung pasteurisiert 70 °C/1 h), dann ist davon auszugehen, dass bei den genannten Temperatur-/Zeitbedingungen alle bisher bekannten EHEC-Erreger und auch der Serotyp 0 : 104 H 4 (Frühjahr 2011) , MRSA und ESBL inaktiviert werden.

Bei Düngung nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand kein besonderes Gefährdungspotenzial gegeben.

Zu 3: Die Bewertung von Hygienerisiken durch den Umgang mit Gärsubstraten und Gärresten aus Biogasanlagen (Biogasgülle) ist seit über zehn Jahren Gegenstand umfangreicher wissenschaftlicher Untersuchungen auf nationaler und internationaler Ebene. Das BMELV befasst sich nicht nur im Wissenschaftlichen Beirat für Düngungsfragen mit der angesprochenen Problematik, sondern darüber hinaus leisten Arbeitsgruppen unterschiedlicher Zusammensetzung dem BMELV Zuarbeit.

Vor dem Hintergrund der „EHEC-Situation“ im Frühjahr 2011 werden momentan im Institut für Umwelt- und Tierhygiene der Universität Hohenheim in Zuarbeit durch Bundesbehörden die bestehenden Hygieneregelungen für alle organischen Dünger im Düngerecht hinsichtlich ihrer tatsächlichen Schutzwirkung überprüft und auf aktueller wissenschaftlicher Basis Kenntnisse über die Belastungssituation aller Dünger erarbeitet, um dann, je nach Notwendigkeit, gesetzliche Regelungen zu Hygieneaspekten im Düngerecht zu ändern bzw. anzupassen.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, in einem Konsortium der Universitäten Berlin, Hannover und Hohenheim den Austrag an MRSA und ESBL aus Stallungen, Biogasanlagen und bei der Gülle- und Gärresteverwertung zu untersuchen und Maßnahmen zur Minderung der Problematik zu erarbeiten.

Anlage 27

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 30 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Zulage für die Wahrnehmung eines höheren Amtes nach § 46 BBesG

Mit Urteil vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Beamtinnen und Beamten aufgrund des § 46 BBesG nach 18 Monaten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt

ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, gewährt werden muss.

Das Gericht hat auch entschieden, dass die Zulage zu zahlen ist, wenn die Übertragung auf Dauer angelegt ist. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

Es wurden Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen (befristet oder auf Dauer).

18 Monate nach der Aufgabenübertragung und ununterbrochener Aufgabenwahrnehmung ist keine Beförderung erfolgt.

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen liegen vor („Beförderungsreife“).

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung liegen vor, d. h. der oder die Beamte muss die konkrete höherwertige Stelle innehaben.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Zulage.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Wirkung entfaltet diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die im Landesdienst übliche Praxis, dass Beamte zwar eine höherwertige Beschäftigung ausüben, aber wegen fehlender Planstellen nicht entsprechend befördert werden können?

2. Ist eine z. B. um ein Jahr verzögerte Beförderung von Beamtinnen und Beamten trotz Ausübung einer höherwertigen Beschäftigung nach dem Urteil möglich, was in der Wirkung mit dem in Frage 1 geschilderten Sachverhalt zu vergleichen wäre?

3. Wie viele Beamtinnen und Beamte bekleiden im Landesdienst nach § 46 BBesG ein höheres Amt und erhalten nach 18 Monaten keine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages, und welche finanziellen Auswirkungen hat dies auf den Landeshaushalt?

Der Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG ist u. a. dann gegeben, wenn die laufbahnrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes vorliegen. Das bedeutet, dass die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG im Rahmen einer Vakanzvertretung, die aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG auch auf Dauer angelegt sein kann, neben der Beförderungsreife der Beamtin/des Beamten immer eine freie und besetzbare Planstelle zur Voraussetzung hat. Nimmt also eine Beamtin/ein Beamter vertretungsweise einen höherwertigen Dienstposten wahr, ohne dass auch eine höherwertige Planstelle zur Verfügung steht, sind die Voraussetzungen nicht gegeben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Dieter Möhrmann im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Verwaltungspraxis in Niedersachsen entspricht der Rechtsprechung des BVerwG.

Zu 2: Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, selbst wenn gesetzlich definierte Funktionsmerkmale, wie z. B. die Schülerzahl einer Schule oder die Einwohnerzahl einer Gemeinde, erfüllt sind (§ 19 Abs. 2 BBesG). Hierin liegt ein gravierender Unterschied zur Zulage nach § 46 BBesG, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern die geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zu 3: Keine. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Zulage nach § 46 BBesG.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 31 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)

Revision der Landwirtschaftskammer bringt extensiv wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten