1. Welche Gründe im Einzelnen hindern die Landesregierung, die zuständigen Landesministerien und Behörden daran, alle Gutachten, Planungen und den Stand von Diskussionen mit Betroffenen zu veröffentlichen bzw. den Diskurs zur Lösung des Problems der Versalzung von Grund- und Oberflächenwasser in der Wesermarsch öffentlich zu führen und durch maximale Transparenz für Glaubwürdigkeit zu sorgen?
2. Welche anderen Gründe liegen im Fall der Elbvertiefung vor, die es rechtfertigen, dort anders als im Fall der Weservertiefung die Kosten und auch die Beweislast für Schäden der Landwirtschaft durch die Versalzung dem Vorhabensträger aufzuerlegen?
3. Wie will die Landesregierung verhindern, dass mit Umweltminister Birkner ein Mitglied des Kabinetts die Festlegung des Parlaments im Landeshaushalt (37,5 Millionen Euro) ignoriert und als FDP-Vorsitzender in der Küstenregion Versprechungen macht, an den Kosten werde der Generalplan Wesermarsch nicht scheitern?
Eine Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens des Landes Niedersachsen zu den Vertiefungsmaßnahmen an Weser und Elbe war die Umsetzung von Maßnahmen, die geeignet sind, potenzielle Verschlechterungen für die Flussanlieger auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Diese sind in der Regel von dem Vorhabensträger zu tragen.
Um die mit der anstehenden Weseranpassung verbundene zusätzliche Versalzung des Weserwassers im Planungsbereich von prognostizierten 0,5 g/l nicht auf das Zuwässerungswasser durchschlagen zu lassen, hat das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Bremerhaven im Zuge der Beratungen eine sogenannte Vermeidungslösung ent
wickelt. Diese Lösung ist Bestandteil des Entwurfes des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. Juni 2011, zu dem das Einvernehmen des Landes erteilt worden ist.
Der Generalplan Wesermarsch soll parallel zum Planfeststellungsverfahren eine nachhaltige Lösung für die Gesamtproblematik der Tränkewasserversorgung und eine generelle Verbesserung der Zu- und Entwässerungssituation schaffen.
Die Niedersächsische Landesregierung hat einen Verfahrensvorschlag zur Erarbeitung und Umsetzung des Generalplans Wesermarsch zur Kenntnis genommen und der Beauftragung einer Vorstudie sowie der nachfolgenden Erstellung des Generalplans Wesermarsch zugestimmt. Für die Erarbeitung des Generalplans Wesermarsch sind die haushaltsmäßigen Voraussetzungen geschaffen worden. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Kostenrahmen für die Umsetzung insgesamt und den Landesanteil in der genannten Höhe zu begrenzen.
Seit Ende letzten Jahres liegt die Vorstudie zum Generalplan Wesermarsch vor. Hierin wird vom beauftragten Ingenieurbüro die technische Machbarkeit der Neuordnung (Zuspeisung salzarmen Wassers südlich von Brake, Zuwässerung in die ganze Wesermarsch, Entflechtung der Entwässe- rung und Ableitung zum Jadebusen) grundsätzlich nachgewiesen. Für die Umsetzung des Generalplans werden Investitionskosten von insgesamt mindestens 86,7 Millionen Euro prognostiziert.
Am 16. Januar 2012 wurden die Ergebnisse gegenüber den Verbänden vorgestellt und anschließend diese gebeten, bis Anfang März 2012 hierzu Stellung zu nehmen.
Nach Vorlage dieser Stellungnahme wird die Landesregierung das Ergebnis der Vorstudie abschließend bewerten und anschließend hierüber zunächst das Gespräch mit den Verbänden führen.
Zu 1: Die Landesregierung hat die Betroffenen zeitnah über das Ergebnis der Vorstudie informiert und die dortige Meinung abgefragt. Eine umfassende Teilhabe ist Zielsetzung des Landes, da die Ausgestaltung und Umsetzung der Maßnahme nicht ohne Einbeziehung der regionalen Akteure erfolgen kann und soll.
Den Fraktionen der im Niedersächsischen Landtag vertretenen Parteien wurde die Vorstudie zur Kenntnis gegeben.
Eine weitergehende Information der Bevölkerung ist vorgesehen, sobald die Bewertung der Vorstudie abgeschlossen und ein Gespräch mit den Verbänden hierüber geführt worden ist.
Zu 2: Im Gegensatz zur Weser hat Niedersachsen die Fahrrinnenanpassung der Elbe nicht beantragt, Vorteilhabender ist ausschließlich die Freie und Hansestadt Hamburg. Daher sind nach Auffassung der Landesregierung für Maßnahmen an der Elbe grundsätzlich keine Mittel aus dem Landeshaushalt einzusetzen, sondern in erster Linie vom Verursacher zu übernehmen. Bei dem Vorhaben zur Weseranpassung liegt ein unmittelbares Interesse Niedersachsen vor, da es der Sicherung und dem Ausbau der Wettbewerbsposition der Weserhäfen dient. Daher hat Niedersachsen im Jahr 2000 beim Bund beantragt, die Unterweser zwischen Nordenham und Bremen um bis zu 1 m zu vertiefen. Das Vorhaben an der Elbe ist im Februar 2002 von Hamburg beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beantragt worden.
Zu 3: Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 der Erarbeitung eines Generalplans Wesermarsch grundsätzlich zugestimmt und einen Finanzierungsanteil in Höhe von 37,5 Millionen Euro für die Umsetzung des Generalplans in Aussicht gestellt. Es gilt nach wie vor, diesen Beschluss umzusetzen.
Aufgrund der Überschreitung der Kostenansätze durch die Ergebnisse der Vorstudie kommt es jetzt darauf an, die Inhalte des Generalplans im Einvernehmen mit allen Beteiligten dergestalt neu zu definieren, dass die verfolgten Zielsetzungen zumindest teilweise erreicht werden können und zudem der von der Landesregierung definierte Kostenrahmen eingehalten wird.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 26 der Abg. Christian Meyer, Ina Korter und Miriam Staudte (GRÜNE)
In der Gemeinde Hatten im Landkreis Oldenburg beklagen sich Eltern eines Kindergartens über das Vorgehen der Niedersächsischen Landesforsten, die für die waldpädagogische Arbeit des Kindergartens eine Gebühr erheben oder selbst die waldpädagogische Arbeit des Kindergartens kostenpflichtig übernehmen wollen. Der von einem als gemeinnützig anerkannten Verein geführte Kindergarten hat seit geraumer Zeit eine Waldgruppe, die unter Führung einer Biologin und einer engagierten Mutter einmal wöchentlich den Wald erkundet.
Nunmehr sollen die Niedersächsischen Landesforsten an den Kindergarten herangetreten sein und ihm die Fortführung der Waldgruppe nur noch unter folgenden Optionen gestatten wollen: Entweder der Kindergarten schließt für 200 Euro/Jahr einen Gestattungsvertrag ab, der es ihm ermöglicht, ein kleines Waldstück weiterhin waldpädagogisch zu nutzen, oder er schließt einen Kooperationsvertrag ab und übergibt die Leitung der Waldgruppe - selbstverständlich kostenpflichtig - einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Niedersächsischen Landesforsten. Als dritte Option wurde eröffnet, dass sich die Biologin als derzeitige Leiterin oder ein anderes Mitglied des Trägervereins von den Niedersächsischen Landesforsten zur Waldpädagogin ausbilden lässt - Kosten: rund 2 000 Euro. Alle drei Optionen kommen für den vor allem von privatem Engagement getragenen Kindergarten nicht infrage.
Fraglich ist, ob die Forderung der Niedersächsischen Landesforsten mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Nach § 23 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) besteht ein grundsätzliches Betretungsrecht der freien Landschaft. Dieses Recht darf nur für bestimmte Nutzungen und Waldformen (z. B. Di- ckungen, Baumschulen oder Einschlagflächen) oder bei Unzumutbarkeit für den Grundbesitzenden eingeschränkt werden. Nach § 23 Abs. 1 NWaldLG werden als unzumutbar öffentliche Veranstaltungen oder erwerbsmäßige Nutzungen genannt. Die waldpädagogische Arbeit des Kindergartens ist jedoch weder öffentlich noch gewerbsmäßig. Auch andere Gründe - etwa Naturschutzgründe - können dem Betreten des Waldes durch die Kinder nicht entgegenstehen; denn diese wären durch eine Zahlung an die Niedersächsischen Landesforsten nicht zu beseitigen.
1. Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen der Niedersächsischen Landesforsten vor dem Hintergrund des allgemeinen Betretungsrechts des Waldes gemäß § 23 f. NWaldLG?
2. Wie ist die Behinderung der waldpädagogischen Arbeit des Hattener Kindergartens durch die Niedersächsischen Landesforsten mit dem ihr vom Land übertragenen waldpädagogischen Auftrag in Einklang zu bringen, der ja nicht nur darin bestehen kann, selbst waldpädagogische Angebote zu machen?
3. Mit welchen Kindergärten und Schulen in Niedersachsen haben die Niedersächsischen Landesforsten mit welchen jährlichen Einnahmen einen Gestattungs- oder Kooperationsvertrag im oben beschriebenen Sinne abgeschlossen?
Die Landesregierung misst der Umweltbildung insbesondere für Kinder und Jugendliche hohe Bedeutung zu und hat die Niedersächsischen Landesforsten (NLF) mit der waldbezogenen Bildungs- und Erziehungsarbeit gesetzlich beauftragt. Der Wald ist wie kein zweiter Lebens-, Erholungs- und Wirtschaftsraum geeignet, anschaulich Inhalte einer Bildung für nachhaltige Entwicklung zu vermitteln. Von privater oder kommunaler Seite ausgehende waldpädagogische Initiativen aller Art werden daher außerordentlich begrüßt und von den NLF im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten tatkräftig unterstützt.
Zu 1: Der Eltern-Selbsthilfe Kindergarten Hatten e. V. betreibt eine Kindertagesstätte mit Standort in der Gemeinde Hatten. Eine Natur-Kindergruppe dieses Kindergartens unternimmt von hier aus unter Leitung einer Naturpädagogin regelmäßige naturkundliche und waldpädagogische Ausflüge in ein Waldstück der NLF (hier Niedersächsisches Forstamt Ahlhorn).
Die Nutzung des Waldes durch die Natur-Kindergruppe ist vom allgemeinen Betretensrecht gemäß § 23 NWaldLG abgedeckt und bedarf keiner weiteren Genehmigung des Waldbesitzers. Der ElternSelbsthilfe Kindergarten Hatten e. V. führt die Waldausflüge ihrer Natur-Kindergruppe gemäß § 30 NWaldLG auf eigene Gefahr durch.
Die Natur-Kindergruppe ist kein sogenannter Waldkindergarten, an dessen Betrieb das Kultusministerium weitergehende Mindestvoraussetzungen knüpft. Die erweiterte Nutzung der Waldgrundstücke durch Betrieb eines Waldkindergartens mit regelmäßig mindestens vierstündigem Betrieb und Unterkunft im Walde (z. B. Bauwagen, Schutzhütte) geht über den Rahmen des allgemeinen Betretungsrechtes hinaus und bedarf bei Grundstücken der NLF der Regelung wesentlicher
Zu 3: Die Forstämter der NLF haben landesweit mit 55 Waldkindergärten und Waldklassenzimmern einen Gestattungsvertrag abgeschlossen. Eine einheitliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 250 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Jahr und Einrichtung dient einzig der teilweisen Deckung des Personalaufwandes, der mit den Verträgen verbunden ist (mindestens zwei Waldbe- gänge pro Jahr, Schulung von Betreuer/innen der Kindergärten, Beratung, Überprüfung der angren- zenden Waldbestände, Überprüfung nach beson- deren Witterungsereignissen).
Der Abschluss von Gestattungsverträgen mit Waldkindergärten und Waldklassenzimmern ist kein Geschäftsfeld der NLF. Es ist nicht beabsichtigt, Einnahmen zu erzielen.
Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den Erfahrungen des Modellprojekts integrative Krippen?
Von Anfang 2010 bis zum 31. Juli 2012 führt die Landesregierung ein Modellprojekt zur gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung im Alter von unter drei Jahren in Krippen und kleinen Kindertagesstätten durch. Die wissenschaftliche Begleitung endete zum 31. Dezember 2011. Die Landesregierung bereitet jetzt die Ausführungsregelungen für die gemeinsame Betreuung in Krippen über den 1. August 2012 hinaus vor.
Nach vorliegenden Informationen sind für die gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung für unter Dreijährige in den Krippen schlechtere Rahmenbedingungen geplant als für Drei- bis Sechsjährige in Kindergartengruppen. Weiterhin sollen die Kinder aufwendig begutachtet und der Förderbedarf in Stunden festgelegt werden. Von Fachleuten wird kritisiert, dass auch die vorgesehene Gruppenreduzierung nicht ausreichte.
1. Welche Erfahrungen wurden im Modellprojekt hinsichtlich der maximalen Gruppengrößen in integrativen Krippen bei der Begleitung des Modellprojekts gemacht, welche Empfehlungen wurden ausgesprochen, und welche Gruppengrößen und Personalschlüssel sind beim derzeitigen Stand der Planungen künftig für inte
2. Welche Erfahrungen wurden im Modellprojekt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des heilpädagogischen Förderangebotes in den integrativen Krippen und des Bedarfs an Verfügungszeiten für die heilpädagogische Fachkraft gemacht?
3. Wie lässt sich aus den Erfahrungen im Modellprojekt begründen, dass künftig bei der Aufnahme von zwei Kindern mit Behinderung in eine Krippengruppe eine heilpädagogische Fachkraft nicht mehr für die gesamte Dauer der Betreuungszeit in der Gruppe anwesend sein soll, sondern nur noch für 25 Stunden in der Woche, und dass künftig bei der Aufnahme von drei Kindern mit Behinderung in eine Krippengruppe eine heilpädagogische Fachkraft nicht mehr für 40 Stunden in der Woche finanziert werden soll, sondern nur noch für 35 Stunden?
Das Modellvorhaben zur gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung im Alter von unter drei Jahren in Krippen und kleinen Kindertagesstätten hat seinen Ursprung in der Landtagsentschließung vom 13. Mai 2009. Darin heißt es u. a.: