Die Landesregierung sieht keine Veranlassung zur Erhebung eigener zusätzlicher Informationen, für die es im Übrigen einer Rechtsgrundlage bedürfte, die nicht in der Kompetenz des Landesgesetzgebers liegt.
Zu 1: Die Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen der in Ihrer Anfrage aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beruhen auf den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind meiner Auffassung nach für einen angemessenen Schutz der Beschäftigten ausreichend. Zu den in Einzelfällen davon abweichenden tatsächlichen Bedingungen verweise ich auf meine Ausführungen in der Einleitung.
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Landesregierung über die Anzahl der Scheinselbstständigen und vor allem natürlich der illegal Beschäftigten keine Zahlen vorliegen. Im Übrigen wird bei der Deutschen Rentenversicherung, die für die Prüfung von Fragen der Scheinselbstständigkeit zuständig ist, nicht einmal eine Statistik über die von ihr aufgedeckten Fälle dieser Art geführt.
Die Bundesagentur für Arbeit wiederum führt keine Statistik über die Branchen, in denen Beschäftigte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten grenzüberschreitend tätig sind. Dort ist auch nicht bekannt, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen nach Niedersachsen entsandt sind. Es gibt dazu nämlich - zu Recht, wie ich finde - keine Meldepflicht, weil innerhalb der EU Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit herrscht. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, sich für die Einführung zusätzlicher
Als Erlaubnisbehörde für Arbeitnehmerüberlassungen hat mir die Bundesagentur für Arbeit die Zahlen für die in der Entleihbranche beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten mitgeteilt. Danach gab es zum Stichtag 30. September 2011 in Niedersachsen 3 918 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und 161 ausschließlich geringfügig Beschäftigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Zu 2: Keine. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann seine Ansprüche auf gesetzeskonforme Entlohnung und Arbeitsbedingungen vor dem zuständigen deutschen Arbeitsgericht einklagen. Grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach § 15 des Arbeitnehmerentsendegesetzes zusätzlich zu ihrer Klagemöglichkeit im Heimatland auch den Rechtsschutz deutscher Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen. Sie können sich dabei nach allgemeinem Prozessrecht bei der Prozessführung auch beispielsweise durch eine Gewerkschaft vertreten lassen. Die Landesregierung wird sich aber dafür einsetzen, dass die Bundesagentur für Arbeit Merkblätter über die Rechte der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in deren Heimatsprachen ins Netz stellt.
Zu 3: Zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlassenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind die Behörden des Bundes berufen, hier vor allem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung. Darüber hinaus prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund zusammen mit ihren regionalen Stellen im ca. vier- bis sechsjährigen Turnus alle Betriebe, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigte haben. Diese Prüfungen dienen der Klärung, ob ordnungsgemäße Sozialversicherungsleistungen abgeführt werden. Im Zuge der Prüfungen werden auch Fälle von Scheinselbstständigkeit aufgedeckt und geahndet.
Die Landesregierung hat keine Veranlassung, an der gesetzeskonformen und angemessenen Arbeit der genannten Behörden zu zweifeln. Insbesondere liegen ihr keine Erkenntnisse darüber vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in einem Maße ungesetzlichen Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen ausgesetzt wären, das eine grundsätzliche
Am 21. September 2011 haben die Regierungen der Schweiz und Deutschlands ein Steuerabkommen unterzeichnet. Damit soll eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sichergestellt werden. Dies soll sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft gelten.
Am 5. April 2012 wurde das Abkommen durch ein Zusatzprotokoll mit verschärften Bestimmungen ergänzt. Unter anderem soll das Vermögen deutscher Staatsbürger auf Schweizer Konten nunmehr mit 21 bis 41 % des Vermögens nachträglich versteuert werden. Ursprünglich lagen die Sätze noch bei 19 bis 34 %. Künftig wird die Schweiz die jeweils in Deutschland geltende Abgeltungssteuer erheben und an Deutschland abführen. Im Erbfall ist die Schweiz bereit, für den Fall, dass der Erbe keine deutsche Erbschaftsteuerbescheinigung vorlegt, 50 % des vererbten Vermögens pauschal an die Bundesrepublik Deutschland auszukehren. Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1 300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht.
1. Gibt es aus Sicht der Landesregierung realistische Alternativen zu diesem Steuerabkommen, wenn ja, welche?
2. Von welchen Mehreinnahmen geht die Landesregierung für das Land Niedersachsen sowie die Kommunen aus?
3. Wie ist die Einschränkung des Informationsaustausches im Abkommen auf die Anzahl von - nunmehr - 1 300 Amtshilfegesuchen innerhalb einer Zweijahresfrist zu begründen?
Das Steuerabkommen mit der Schweiz wird - davon bin ich überzeugt - eine effektive Besteuerung der Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sicherstellen und damit einen relevanten Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit leisten. Neben der pauschalen Nachversteuerung bisher unversteuerter Vermögenswerte wird vor allem für die Zukunft eine gleichmäßige Besteuerung der
laufenden Erträge erreicht, die jeweils genau der deutschen Abgeltungsteuer entsprechen wird - einschließlich Solidaritätszuschlag und - auf Antrag - Kirchensteuer. Die Schweiz wird diese Steuern einbehalten und an Deutschland abführen.
Mit dem inzwischen ausverhandelten Zusatzprotokoll vom 5. April 2012 konnte das Steuerabkommen außerdem noch einmal in wesentlichen Punkten erweitert werden. Ich habe selbst neben meinem Kollegen aus Baden-Württemberg für die Länder an den Nachverhandlungen teilgenommen. Dabei konnten durch große Zugeständnisse seitens der Schweiz noch einmal deutliche Verbesserungen gerade auch im Interesse der deutschen Bundesländer erreicht werden. Hier ist insbesondere auf die Einbeziehung der Erbschaften in das Abkommen hinzuweisen: Künftig wird die Schweiz im Erbfall für die deutschen Bundesländer eine Steuer mit dem höchsten deutschen Erbschaftsteuersatz von 50 % einbehalten, wenn die Erben einer Offenlegung des Vermögens nicht zustimmen! Damit wird für die Zukunft sichergestellt, dass auch deutsche Erbschaften in der Schweiz gleichmäßig besteuert werden - trotz der Anonymität der Abgeltungsteuer!
Das Abkommen stellt damit die bestmögliche Lösung zur Erreichung von mehr Steuergerechtigkeit für die Zukunft dar, indem es sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Erbschaftsteuer eine Gleichbehandlung deutscher Steuerpflichtiger sichert, egal ob sie ihr Vermögen in der Schweiz oder in Deutschland angelegt haben. Eine gleichmäßige Besteuerung dieser Art kann weder mit Zufallsfunden aus CD-Käufen noch mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Auskunftsaustauschs erreicht werden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Grascha im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Nein, aus Sicht der Landesregierung gibt es keine realistischen Alternativen zu diesem Steuerabkommen.
Zu 2: Belastbare Zahlen zur Höhe der deutschen Kapitalanlagen in der Schweiz liegen nicht vor. Deshalb ist auch eine Schätzung der zu erwartenden Einnahmen schwierig. Die Schweiz hat in dem Abkommen zunächst eine erste Abschlagszahlung an den deutschen Staat auf die Nachbesteuerung der Altvermögen von 2 Milliarden Schweizer Franken zugesagt - erwartet wird allerdings ein Vielfaches davon.
Die Niedersächsische Landesregierung geht derzeit davon aus, dass 2013 ca. 9 Milliarden Euro an die Bundesrepublik Deutschland fließen könnten - wovon rund 500 Millionen Euro auf das Land Niedersachsen entfallen. Den niedersächsischen Kommunen stünden ca. 150 Millionen Euro zu.
Zum Vergleich wird auf die Einnahmen aus den CD-Ankäufen hingewiesen. Aus allen Ankäufen zusammen sind dem Land Niedersachsen in den letzten Jahren 128 Millionen Euro zugeflossen, und zwar aus Steuernachzahlung, Zinsen, Strafen, Einstellungsauflagen usw. Der CD-Ankauf stellt also keine ernsthafte Alternative dar. Er macht die Steuerungerechtigkeit nur noch größer, weil nur wenige Steuerbürger dadurch erfasst werden können.
Zu 3: Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Informationsaustausch zu Besteuerungsfragen zwischen Deutschland und der Schweiz durch dieses Abkommen nicht beschränkt wird. Die Schweiz ist für Zeiträume ab 1. Januar 2011 bereits aus dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu einem Auskunftsaustausch entsprechend dem OECDStandard verpflichtet. Derartige Amtshilfeersuchen aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen sind zahlenmäßig nicht begrenzt.
Die in diesem Abkommen geregelten zusätzlichen Auskunftsersuchen ermöglichen allerdings Abfragen, die über den Standard der Doppelbesteuerungsabkommen hinausgehen, indem bei plausiblem Anlass abgefragt werden kann, ob und wo in der Schweiz Konten unterhalten werden. Ein Amtshilfeersuchen nach Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht lediglich die Abfrage von Kontoständen, wenn eine schweizerische Zahlstelle bereits bekannt ist. Die zusätzlichen Auskunftsmöglichkeiten nach diesem Abkommen ergänzen also den Auskunftsaustausch nach Doppelbesteuerungsabkommen.
Die zahlenmäßige Beschränkung dieser zusätzlichen Abfragen entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit den Abfragen soll lediglich die missbräuchliche Inanspruchnahme des Systems der anonymen Abgeltungsteuer verhindert werden. Dazu reicht es aus, ein nicht kalkulierbares Entdeckungsrisiko für neues Schwarzgeld zu schaffen. Die zunächst vorgesehene Obergrenze von 999 Auskunftsersuchen in den ersten zwei Jahren konnte inzwischen im Rahmen der Nachverhandlungen auf 1 300 erhöht werden. Im Übrigen ist den Bedenken der deutschen Bundesländer, so
weit sie aus der Anonymität der Abgeltungsteuer Nachteile für die Erbschaftsteuer befürchteten, inzwischen durch die Einbeziehung von Erbschaften in das Abkommen hinreichend Rechnung getragen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 4 der Abg. Miriam Staudte und Enno Hagenah (GRÜNE)
Der Bundesverkehrswegeplan 2003 sah Kosten für die A 39 (Lüneburg–Wolfsburg) von 437 Millionen Euro vor. Die Autobahn wurde als „Vordringlicher Bedarf“ eingestuft. Als NutzenKosten-Verhältnis ergab sich (in Mischkalkulati- on mit der A 14) der Wert 3,4. Auf eine Anfrage der Grünen hin erklärte die Landesregierung in ihrer Antwort, dass der tatsächliche Wert nur 2,78 betrage. Eine Bürgerinitiative ermittelte sogar einen Wert von nur 1,87. Grundlage für die Berechnung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses war die Annahme, der Bau der A 39 koste 608 Millionen Euro.
Mitte April nun teilt Verkehrsminister Jörg Bode mit, dass die Gesamtkosten für die A 39 nun auf 1,1 Milliarden Euro steigen werden. Gleichwohl kommentiert Bode in einer Pressemitteilung den „Gesehen-Vermerk“ des Bundesverkehrsministeriums für den ersten Planungsabschnitt als „wichtigen Meilenstein“. Die Landesvertretung des Verkehrsclubs Deutschland (VCD) versteht die Haltung der Landesregierung indes nicht. In einer Pressemitteilung heißt es, es sei „grotesk“ (VCD vom 18. April 2012), den Ausbau zu bejubeln und gleichzeitig zugeben zu müssen, dass die Kosten für das gesamte Projekt explodierten, obwohl doch keine Finanzmittel zur Verfügung stünden. Der VCD weist darauf hin, dass die Entscheidung, die A 7 südlich von Soltau komplett sechsspurig auszubauen, die erwartete Verkehrszunahme für die A 39 reduzieren wird und damit die Daseinsberechtigung der A 39 infrage gestellt wird.
1. Welches Nutzen-Kosten-Verhältnis ergibt sich aktuell für den Bau der A 39 Lüneburg– Wolfsburg, wenn die Kosten von 1,1 Milliarden Euro der Berechnung zugrunde gelegt werden?
2. Wie wird der sechsspurige Ausbau der A 7 südlich von Soltau das Nutzen-Kosten-Verhältnis der A 39 verändern?
3. Mit welchen Mitteln wird die nun 1,1 Milliarden teure A 39 in welchem Zeitraum nach den Erwartungen der Landesregierung finanziert werden?
Die Erweiterung und die Erhaltung der Verkehrsnetze zur Verbesserung der Mobilität im Land ist eine wesentliche Säule der niedersächsischen Verkehrspolitik. Eine bedarfsgerechte Anbindung aller Wirtschaftsräume durch Bundesfernstraßen, der Ausbau von Schiene und Wasserstraße ist für die Entwicklung eines Flächenlandes wie Niedersachsen von höchster wirtschafts- und strukturpolitischer Bedeutung.
Der Neubau der A 39 von Lüneburg nach Wolfsburg mit rund 105 km gehört deshalb mit zu den wichtigsten Infrastrukturvorhaben in Niedersachsen. Die Realisierung der A 39 hat große wirtschaftliche und verkehrliche Bedeutung. Der nordostniedersächsische Raum zählt bundesweit zu den strukturschwächsten Regionen mit einem erheblichen Entwicklungsrückstand. In ganz Deutschland gibt es kein Gebiet, das über eine so schlechte Autobahnerschließung verfügt. Mit der A 39 wird damit eine dringend erforderliche, zusätzliche, leistungsfähige Bundesfernstraßenverbindung geschaffen. Sie verbindet im großräumigen Bereich die Wirtschaftsräume in Süd- und Osteuropa mit der Nordsee und Skandinavien. Im regionalen Bereich verbessert der Bau der A 39 die Standortqualitäten in bisher benachteiligten Regionen. Als Bestandteil eines Gesamtkonzeptes A 39 und A 14 (Magdeburg–Schwerin) sowie der verbindenden B 190 n zur Erschließung des norddeutschen Raumes soll die A 39 die Städte Lüneburg und Wolfsburg miteinander verbinden. Weiterhin schafft sie eine direkte Vernetzung der Räume Hamburg/Lüneburg und Braunschweig/Wolfsburg/Salzgitter.
Das Land hat die Planungen der A 39 konsequent vorangebracht. Gegenwärtig erfolgt für die A 39 die detaillierte Entwurfsaufstellung in insgesamt sieben Planungsabschnitten. Der Vorentwurf für den Planungsabschnitt bei Lüneburg wurde durch das Bundesverkehrsministerium im März 2012 mit dem „Gesehen-Vermerk“ bereits genehmigt. Damit wurde ein weiterer wichtiger Meilenstein für den Bau der A 39 erreicht! Nunmehr kann die Planung in das Planfeststellungsverfahren gehen.
Der Vorentwurf für den Planungsabschnitt bei Wolfsburg liegt dem Bundesverkehrsministerium ebenfalls zur Genehmigung vor.
In der Planung zur A 39 spielen die Belange von Mensch und Natur eine große Rolle. Besonders dem Lärmschutz und dem Erhalt der biologischen Vielfalt wurde Rechnung getragen. Ja, das kostet