Protocol of the Session on March 23, 2012

Zu 1: Vor dem Hintergrund des im Bau befindlichen Abschnittes AD Salzgitter–AS Bockenem und dem in diesem Jahr anstehenden Baubeginn (sie- he Vorbemerkungen) des anschließenden Abschnittes AS Bockenem–AS Seesen ist das Erfordernis der weiterhin teueren Betonplattensanierung in diesem Bauabschnitt - dies ist der Abschnitt mit den stärksten Schäden - erfreulicherweise weitgehend obsolet geworden. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Prüfungsmitteilung war dies dem Bundesrechnungshof noch nicht bekannt. Unabhängig davon werden die Kosten zur Beseitigung von Schäden in der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Bundes berücksichtigt und gehen damit in die Entscheidung für eine wirtschaftliche Beschaffungsvariante (ÖPP oder konventionell) ein. Die Position der Landesregierung ergibt sich aus den Vorbemerkungen.

Zu 2: Schätzungen von Einnahmen aus der LkwMaut obliegen nicht der Landesregierung. Bisherige analoge ÖPP-Projekte wurden vom BMVBS - mit einer Ausnahme - auf 30 Jahre angelegt. Diese Laufzeit ist auch für das in Rede stehende Projekt geplant. Auswirkungen auf die Schuldenbremse des Bundes und des Landes werden nicht gesehen.

Zu 3: Der Betriebsdienst auf den niedersächsischen Bundesfernstraßen erfolgt nach den Vorgaben des Bundes anhand der Maßnahmenkataloge Straßenbetriebsdienst und der dazugehörenden Leistungshefte. Vergleichbare Erfahrungen aus der Vergabe analoger Leistungen an die Privatwirtschaft auf der BAB A 1 zwischen Hamburg und Bremen zeigen, dass ein privater Betreiber diese ebenso zuverlässig und nach gleichen Maßstäben wie die öffentliche Hand durchführen kann. Über die Wirtschaftlichkeit des Betriebsdienstes des Konzessionsnehmers auf der A 1 liegen, da es sich dabei um firmeninterne Kennzahlen handelt, keine Kenntnisse vor.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 23 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Wann kommt die Kleine Fakultas in der Musikehrerinnen- und Musiklehrerausbildung?

Seit vielen Jahren besteht ein Mangel an Musiklehrkräften an den niedersächsischen Schulen - und der Bedarf bleibt weiterhin hoch. Eine Begründung für den vorhandenen Mangel stellen die derzeitigen Rahmenbedingungen für die Musiklehrerinnen- und Musiklehrerausbildung an den niedersächsischen Hochschulen dar, nach denen neben Musik ein zweites Hauptfach studiert werden muss. In anderen Bundesländern wurde Studieninteressenten die Möglichkeit eröffnet, das Fach Musik mit einem Nebenfach (eingeschränkte Lehrbefähigung für Unter- und Mittelstufe, sogenannte Kleine Fakultas) zu studieren. Am 29. Oktober 2009 hat der Landtag eine Entschließung zur „Sicherstellung einer exzellenten, bedarfsorientierten Lehrerbildung“, Drs. 16/1810, verabschiedet, in der auch die Prüfung der Einführung der Kleinen Fakultas in Mangelfächern wie Musik und Kunst entschlossen wurde.

In einem Gespräch mit dem Verband Deutscher Schulmusiker Niedersachsen (VDS) im August 2011 hat Kultusminister Althusmann die Einführung der Kleinen Fakultas zum Wintersemester 2012/2013 für die dann in den Masterstudiengang eintretenden Studierenden fest zugesagt. Er betonte, das Land werde diese Absolventen in den Referendardienst übernehmen.

Allerdings hat sich an der Leibniz Universität Hannover bis jetzt lediglich das Fach Geschichte/Politik dazu bereit erklärt, die Kleine Fakultas für Musikstudierende anzubieten. Dies beträfe derzeit nur zwei Studierende. Hauptsächlich werden von den Schulmusikstudierenden die Fächer Deutsch und Englisch gewählt. Die faktische Einführung der Kleinen Fakultas für Schulmusikstudierende zum kommenden Wintersemester droht offenbar zu scheitern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Steht die Landesregierung zu ihrer im August 2011 gemachten Zusage, die Kleine Fakultas zum Wintersemester 2012/2013 einzuführen und die Absolventen in den Referendardienst zu übernehmen?

2. Wie weit sind bisher die Pläne fortgeschritten, zum Wintersemester 2012/2013 einen Masterstudiengang anzubieten, in dem man Schulmusik an der Musikhochschule Hannover mit einem zweiten Fach an der Leibniz Universität als Kleiner Fakultas studieren kann?

3. Falls die Planungen für einen derartigen Studiengang noch nicht weit genug vorangeschritten sind: Welche Gründe sind der Landesregie

rung über etwaige Verzögerungen an den Hochschulen oder intern bekannt, und wie beabsichtigt die Landesregierung mit diesen Verzögerungen umzugehen?

Lehrerbildung ist ein zentrales Handlungsfeld der Hochschulentwicklung in Niedersachsen. Lehrerbildung und Bildungsforschung werden von den niedersächsischen Hochschulen als eine quantitativ wie qualitativ zentrale Aufgabe fortentwickelt. Dazu werden die lehramtsorientierten Studiengänge von den Hochschulen in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur und dem Kultusministerium weiterentwickelt und der Austausch mit den Studienseminaren ausgebaut. Dies ist u. a. ein zentraler Gegenstand in den Zielvereinbarungen zwischen dem Land und den Hochschulen. So hat auch insbesondere die Ausbildung von Musiklehrerinnen und Musiklehrern in den letzten Jahren besondere Aufmerksamkeit durch die Landesregierung erfahren. Im Rahmen des in der genannten Landtagsentschließung (Drs. 16/1810) formulierten Prüfauftrags hat die Landesregierung der Leibniz Universität Hannover und der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover im März 2011 die Rahmenbedingungen für die Lehrbefähigung im Sekundarbereich I des Gymnasiums (soge- nannte Kleine Fakultas) mitgeteilt. Die Hochschulen wurden gebeten, ein entsprechendes Konzept vorzulegen, wie Musikstudierenden im Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien zukünftig die Möglichkeit eröffnet werden kann, einen größeren Studienanteil als bisher der Musik zu widmen, wenn sie im zweiten Unterrichtsfach lediglich eine sogenannte Kleine Fakultas anstreben sollten.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1 und 2: Die Leibniz Universität Hannover und die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover haben mit den Entwürfen der Studienangebotszielvereinbarungen 2012/13 ihre Absicht erklärt, im Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien die Option der Kleinen Fakultas zu eröffnen, aber bislang noch kein gemeinsames Konzept vorlegt.

Sobald die Leibniz Universität Hannover und die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover ein Konzept vorlegen, das den Anforderungen der Nds. MasterVO-Lehr und den vom Kultusministerium definierten Anforderungen für die Kleine Fakultas entspricht, wird das Ministerium für Wissenschaft und Kultur in der Studienangebotszielvereinbarung 2012/13 einer entsprechenden Veränderung im Masterstudiengang zustimmen

und wird das Kultusministerium bestätigen, dass die Absolventinnen und Absolventen dieses Studiengangs in Niedersachsen Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erhalten.

Zu 3: Nach Angaben der beiden Hochschulen konnten sich die Leibniz Universität Hannover und die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover bislang nicht auf ein ausgewogenes Verhältnis der Studienanteile im Masterstudium verständigen, mit dem zum einen die von der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover für erforderlich gehaltenen musikalischen Kompetenzen und zum anderen die in den zweiten Unterrichtsfächern notwendigen Kompetenzen für die Ansprüche des Lehramts an Gymnasien vermittelt werden können. Vertreterinnen und Vertreter beider Hochschulen werden in Kürze im Ministerium für Wissenschaft und Kultur zusammenkommen, um einen sachgerechten Kompromiss zu erarbeiten.

Anlage 22

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 24 der Abg. Meta Janssen-Kucz, Helge Limburg und Stefan Wenzel (GRÜNE)

Göttingen: Polizei und Justiz überfordert?

Am Abend des 27. Januar 2010 wurde das Haus in der Roten Straße 1 von der Polizei durchsucht. Nach Stellungnahmen der Polizei in Göttingen hatte sie Hinweise, die auf eine Verbindung der Bewohnerinnen und Bewohner zum Brand in der Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen hindeuteten sollten. Ein Spürhund der Polizei soll fünf Tage nach dem Feuer eine Spur vom Landkreisgebäude bis in die Rote Straße verfolgt haben. Nunmehr haben sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Brand im Kreishaus nach Ansicht der Medien als Justizskandal ausgeweitet: Polizei und Staatsanwaltschaft hatten im November 2011 erklärt, alle polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchsuchung im Januar 2010 seien richterlich überprüft und Beschwerden gegen die Durchsuchung seien vom Landgericht Göttingen zurückgewiesen worden. Durch die Akteneinsicht eines beauftragten Rechtsanwalts wurde jedoch bekannt, dass es bis Februar 2012 nicht zu allen Beschwerden gegen die Durchsuchung Beschlüsse des Landgerichts gab und dass vorhandene Beschlüsse aus Juni 2011 erst im September 2011 schriftlich vorlagen. Wegen weiterer wesentlicher Beschwerden liegen nach Berichterstattung des Göttinger Tageblatt vom 29. Februar 2012 keine schriftlichen Beschlüsse vor,

und gegen den Vorsitzenden der 16. Strafkammer des Landgerichts Göttingen laufen „ein Richter-Dienstaufsichtsverfahren, ein Befangenheitsantrag und parallel im Justizministerium eine Untersuchung“.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Antrags- und Beschwerdeverfahren von Betroffenen sind im Zusammenhang mit der ergebnislos durchgeführten Durchsuchung in der Roten Straße 1 im Januar 2010 und dem eingestellten Ermittlungsverfahren der StA Göttingen zu dem Az. NZS 34 UJs 2347/10 bei Göttinger Gerichten noch anhängig, und wie viele Beschwerden wurde bisher abgelehnt bzw. stattgegeben?

2. Wann hat das Präsidium des Landgerichts Göttingen erstmals von den Versäumnissen der 16. Großen Strafkammer im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unter 1. genannten Beschwerdeverfahren erfahren, und was hat das Präsidium unternommen, um die Versäumnisse abzustellen?

3. Über welche Erkenntnisse zum damaligen Verfahrensstand vor den Göttinger Gerichten verfügten die Staatsanwaltschaft Göttingen und die Polizeidirektion Göttingen, als sie in einer Pressekonferenz am 10. November 2011 über die Ergebnisse der juristischen Auseinandersetzung berichteten?

Am Morgen des 22. Januar 2010 wurde ein Brandanschlag auf das Gebäude der Kreisverwaltung Göttingen verübt, bei dem ein Mitarbeiter verletzt wurde und erheblicher Sachschaden entstand. Dieser Vorfall war bereits Gegenstand der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Pia-Beate Zimmermann und Patrick Humke-Focks (LINKE) „Hintergrund des nach Polizeiangaben politisch motivierten Brandanschlags am 22. Januar 2010 auf das Gebäude der Kreisverwaltung Göttingen“. Wegen des Sachverhalts wird auf die Antwort der Landesregierung vom 18. Februar 2010 Bezug genommen (Drs. 16/2160, Nr. 49).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Am 28. Januar 2010 legte Jana P. über ihren Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 27. Januar 2010 ein, mit dem die Durchsuchung des Hauses Rote Straße 1 angeordnet worden war.

Am 1. Februar 2010 legte auch Niklas F. durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Darüber hinaus beantragte er festzustellen, dass die Art und Weise

der durchgeführten Durchsuchung rechtswidrig war.

Mit Antrag seines Bevollmächtigten an das Amtsgericht Göttingen vom 13. August 2010 begehrte Marian K.-R. festzustellen, dass die Anforderung seines Lichtbildes vom Einwohnermeldeamt Göttingen zur Erstellung einer Lichtbildvorlage rechtswidrig war.

Am 13. August 2010 beantragte Niklas F. festzustellen, dass die Anforderung seines Lichtbildes vom Einwohnermeldeamt der Stadt Duisburg und die Durchsuchung des beschlagnahmten Laptops rechtswidrig war.

Am 25. August 2010 legte Hanna W. über ihren Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 27. Januar 2010 ein und begehrte gleichzeitig festzustellen, dass die Art und Weise der Durchsuchung rechtswidrig war.

Am 9. November 2010 beantragte Jana P. über ihren Bevollmächtigten zusätzlich noch festzustellen, dass die Anforderung eines Lichtbildes vom Einwohnermeldeamt der Stadt Göttingen zur Erstellung einer Lichtbildvorlage rechtswidrig war.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2011 half das Amtsgericht Göttingen den Beschwerden der Jana P., des Niklas F. und der Hanna W. gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht ab. Gleichzeitig beschloss es, über die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts über die vorgenannten Beschwerden zu entscheiden. Soweit es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des beschlagnahmten Laptops gehe, sei die Auswertung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Januar 2010 angeordnet worden und damit von den erhobenen Beschwerden erfasst. Der Antrag des Niklas F. und des Marian K.-R. festzustellen, dass die Anforderung eines Lichtbildes rechtswidrig gewesen sei, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Mit schriftlichem Beschluss des Landgerichts Göttingen, 16. Große Strafkammer, vom 22. Januar 2011 wurde die Beschwerde des Marian K.-R. betreffend die Anforderung eines Lichtbilds als unbegründet zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage verwarf die Kammer die Beschwerden der Jana P. und der Hanna W. gegen die Anordnung der Durchsuchung.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Göttingen hat somit in der Sache sowohl die Beschwerde

gegen die Durchsuchung des Hauses Rote Straße 1 als auch die Beschwerde des Marian K.-R. gegen die Anforderung seines Lichtbildes zurückgewiesen, die entsprechenden Beschwerdeentscheidungen allerdings nicht auch hinsichtlich aller Beschwerdeführer schriftlich abgesetzt. Lediglich hinsichtlich der allein von Niklas F. gegen die Durchsuchung des beschlagnahmten Laptops erhobenen Beschwerde liegt dadurch überhaupt keine schriftliche Beschwerdeentscheidung vor. Auch über diese Beschwerde hat die Beschwerdekammer jedoch nach Auskunft des Vorsitzenden am 22. Juni 2011 beraten und beschlossen, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Zu 2: Das Präsidium des Landgerichts Göttingen hat erstmals durch Schreiben des Rechtsanwalts Adam vom 2. Februar 2012 von den Versäumnissen der 16. Großen Strafkammer im Zusammenhang mit den unter Nr. 1. genannten Beschwerdeverfahren erfahren. In diesem Schreiben hatte Rechtsanwalt Adam das Fehlen einer Beschwerdeentscheidung trotz gegenteiliger Presseerklärung der Polizei und Staatsanwaltschaft moniert. Die Eingabe bot keinen Anlass, unverzüglich in die Geschäftsverteilung einzugreifen, zumal nur noch das Absetzen beschlossener Entscheidungen zu erledigen sein sollte und der Vorsitzende der 16. Großen Strafkammer die Erledigung zugesagt hatte.

Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Adam die Mitglieder der Strafkammer mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 im Auftrag seines Mandanten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Insofern blieb zunächst abzuwarten, ob die Kammer nach Entscheidung über den Befangenheitsantrag weiterhin zur Entscheidung über die erhobenen Beschwerden zuständig sein würde. Die Ablehnungsgesuche gegen die Beisitzerinnen der Strafkammer hat Rechtsanwalt Adam inzwischen am 28. Februar 2012 zurückgenommen.

In seiner Sitzung vom 6. März 2012 hat das Präsidium des Landgerichts Göttingen den Vorsitzenden Richter persönlich zur Situation in der 16. Großen Strafkammer angehört. Im Anschluss an diese Anhörung erschien es unter gerichtsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nunmehr vertretbar, den Zulauf in der Strafkammer (ca. 0,6 Pensen p. a.) ab dem 15. März 2012 vorübergehend auf zwei andere Spruchkörper zu verteilen. Der Vorsitzende erhält so Gelegenheit, neben seiner Belastung mit Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen (zusätzlich ca. 0,2 Pensen p. a.) den Altbestand abzubauen.

Gegen den Vorsitzenden der 16. Großen Strafkammer wird im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ermittelt.

Zu 3: Zum Zeitpunkt der Pressekonferenz am 10. November 2011 lagen der Polizeidirektion Göttingen und der Staatsanwaltschaft Göttingen die schriftlich abgesetzten Beschlüsse vom 22. Juni 2011 vor. Im Übrigen hatte der Vorsitzende der 16. Großen Strafkammer in einem vor der Pressekonferenz geführten Telefonat gegenüber Herrn Oberstaatsanwalt Heimgärtner, Staatsanwaltschaft Göttingen, auf entsprechende Frage erklärt, sämtliche Beschwerden seien in der Beratung am 22. Juni 2011 verworfen worden, mithin auch die Beschwerde bezüglich der Auswertung des Laptops. Diese Entscheidung war in der Pressekonferenz bekannt gegeben worden.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat inzwischen in einer dienstlichen Äußerung vom 2. März 2012 zu einem Befangenheitsgesuch den vorstehenden Sachverhalt und die Herrn Oberstaatsanwalt Heimgärtner fernmündlich erteilte Auskunft nochmals bestätigt.

Anlage 23