Zu 1: Ein aus dem Betrieb von Rohrleitungen bekanntes Schadensereignis, wie z. B. ein Totalversagen der Rohrleitung oder ein offenes Leck, ist an der Erdölgasleitung nicht eingetreten. Dies zeigen die Ergebnisse der regelmäßigen Druck- und Dichtheitsprüfungen durch Sachverständige, bei denen keine Auffälligkeiten beobachtet wurden. Aus diesem Grund ist nach derzeitigem Kenntnisstand Diffusion bzw. Permeation als mögliche Schadensursache in Betracht zu ziehen. Da es sich hierbei um einen stetigen Vorgang handelt, ist eine exakte zeitliche Einordnung des Schadenseintritts nicht möglich.
Zu 2: Neben dem in der Anfrage bereits benannten Vorfall an einer Rohrleitung der ExxonMobil Production Deutschland GmbH im Raum Voigtei sind nach derzeitigem Stand der Aktenrecherche in den letzten fünf Jahren folgende Schadensereignisse mit wassergefährdenden Stoffen dokumentiert:
Zu 3: Die 22 stillgelegten Rohrleitungen aus Kunststoff befinden sich im Erdgasfeld Hengstlage der EMPG im Landkreis Oldenburg und im Erdgasfeld Völkersen der RWE Dea AG im Landkreis Verden sowie im Erdölfeld Voigtei der EMPG im Landkreis Nienburg. Diese Rohrleitungen werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht wieder in Betrieb genommen. Sofern es in der Vergangenheit an Rohrleitungen zu lokalen Schäden (z. B. Korrosion oder Beschädigung durch Dritte) kam, wurden diese nach ordnungsgemäßer Sanierung und Reparatur auch wieder in Betrieb genommen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 20 der Abg. Renate Geuter (SPD)
Wird die Einhaltung der Verbringungsverordnung für Wirtschaftsdünger in Niedersachsen ausreichend und flächendeckend kontrolliert? - Warum hält sich in Niedersachsen bisher nur jeder dritte Landwirt an die Meldepflicht?
Seit Herbst 2010 ist die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger, die sogenannte Verbringungsverordnung, des Bundes in Kraft. Sie enthält einheitliche Regeln für die Dokumentation von betriebsübergreifenden Wirtschaftsdüngertransporten und ergänzt damit die Düngeverordnung. Die Landwirtschaftskammer wurde vom niedersächsischen Landwirtschaftsministerium
Für Niedersachsen ist diese Vorschrift von besonderer Bedeutung; denn in einigen Regionen unseres Landes reichen die vorhandenen Flächen nicht aus, um den dort produzierten Wirtschaftsdünger pflanzenbedarfsgerecht aufzubringen. In der Region Weser-Ems fehlen nach Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen rund 265 000 ha, obwohl auch dort weiterhin neue Ställe gebaut werden. Dazu kommen aus vielen Biogasanlagen große Mengen an Gärresten.
Einheitliche Regeln für die Dokumentation von betriebsübergreifenden Wirtschaftsdüngetransporten sollen eine Überprüfung dahin gehend ermöglichen, dass alle Nährstoffe so verteilt werden, dass das Land nicht überdüngt und das Grundwasser nicht noch weiter belastet werden.
Nach ersten Auswertungen der Landwirtschaftskammer sind mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten erst ca. ein Drittel der Betriebe ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen, nunmehr droht die Landwirtschaftskammer Geldbußen für den Fall des Verstoßes gegen die Verbringungsverordnung an.
1. Welche Vorgaben hat die Landesregierung der Landwirtschaftskammer hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und der Prüfungsdichte für die Überprüfung der Einhaltung der Verbringungsverordnung gemacht?
2. Wie viele Betriebe sind seit Inkrafttreten dieser Regelung überprüft worden, und wie hoch ist dabei die Anzahl der festgestellten Verstöße?
Niedersachsen verfügt über eine spezialisierte Veredlungswirtschaft. Die räumliche Konzentration der tierhaltenden Betriebe und die stetige Zunahme der Biogasanlagen bedingen ein hohes Nährstoffaufkommen in der Region. Hinzu kommen weitere Nährstoffzufuhren aus der Anwendung von Klärschlamm und Bioabfällen sowie importierte Nährstoffe aus angrenzenden EU-Mitgliedstaaten.
Zum Nachweis der Umsetzung einer ordnungsgemäßen Düngung ist es erforderlich, die Nährstoffströme nachvollziehbar zu dokumentieren.
Auf Initiative der Bundesländer Nordrhein Westfalen und Niedersachsen wurde daher die Wirtschaftsdünger-Verbringensverordnung des Bundes im Jahr 2010 erlassen, die Dokumentations- und Meldepflichten über die Abgabe, den Transport und die Aufnahme von in der Verordnung genannten Düngemitteln oberhalb einer Grenze von 200 t vorschreibt.