Zu 1: Die niedersächsische Polizei hat mit den drei Pilotprojekten positive Erfahrungen gemacht. Insbesondere die Erfolge der Polizeidirektion Hannover bei der Fahndung und der Vermisstensuche über das soziale Internetnetzwerk Facebook belegen den Nutzen der Plattform für die polizeiliche Ermittlungsarbeit. Die Öffentlichkeitsfahndung über Facebook hat eine große Zahl an Menschen erreicht und sich als effektiv erwiesen. Sie führte im vergangenen Jahr beispielsweise dazu, dass innerhalb weniger Stunden ein Sexualverbrechen aufgeklärt werden konnte und ein vermisstes Mädchen, nur drei Stunden nachdem eine Vermisstenanzeige erstattet worden war, gefunden wurde.
Die Polizei wird sich dieser modernen Art der Fahndung daher auch künftig nicht verschließen. Zunächst werden alle geeigneten Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung und Vermisstensuche weiter zentral über die Fanpage gesteuert, die die Polizeidirektion Hannover bereits erfolgreich bei Facebook unterhält. Für die Zukunft ist im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen ein zentraler Auftritt aller Polizeidirektionen bei Facebook über das Landeskriminalamt geplant. Diese Planung wird sich im Zusammenhang mit dem neuen Internetauftritt, der in Kürze gestartet wird, konkretisieren.
Zu 2: Datenschutzbeauftragte weisen gemäß ihrem Auftrag auf mögliche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen hin. Jede Behörde ist aufgefordert, entsprechende Kritik ernsthaft zu prüfen und über mögliche Konsequenzen zu befinden. Der niedersächsischen Polizei war und ist es ein besonderes Anliegen, die Belange des Datenschutzes bei der Nutzung von Facebook zu beachten.
Nach Gesprächen mit dem Landesdatenschutzbeauftragten und dem Unternehmen Facebook im Januar 2012 hat die niedersächsische Polizei einen Weg gefunden, das soziale Netzwerk Facebook auf eine Art und Weise zu nutzen, die keine datenschutzrechtlichen Bedenken auslöst (vgl. Antwort zu Frage 3). Die Polizei kann die zeitgemäße Plattform Facebook daher weiterhin erfolgreich einsetzen.
Zu 3: Zu Beginn des Jahres 2012 wurden mit dem Landesdatenschutzbeauftragten dessen Bedenken gegen eine Facebook-Fahndung erörtert. Der Erörterungsbedarf ergab sich daraus, dass Daten, die auf eine Fanpage bei Facebook eingestellt werden, auf Server im Ausland (USA) übertragen werden. Gespräche mit dem Unternehmen Facebook ergaben, dass dort - trotz der in Aussicht gestellten Anpassungen an datenschutzrechtliche Vorgaben - auf eine Übermittlung personenbezogener Daten auf Server in den Vereinigten Saaten nicht verzichtet werden wird. Um eventuellen datenschutzrechtlichen Bedenken von Vornherein wirksam zu begegnen, hat die Polizeidirektion Hannover innerhalb weniger Tage den technischen und organisatorischen Rahmen für die Facebook-Fahndung umgestellt. Die Ermittlungen über Facebook wurden währenddessen kurz ausgesetzt. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Fahndungen und Vermisstensuchen ins Internet eingestellt werden, werden jetzt auf polizeieigenen Servern gespeichert. Die Hoheit über die personenbezogenen Daten verbleibt auf diese Weise bei der Polizei; die Daten werden nicht auf Server in die USA übermittelt. Zu den Fahndungs- und Suchhinweisen gelangt man derzeit über einen sogenannten Link mit allgemeinen Hinweisen auf der Facebook-Fanpage der Polizeidirektion Hannover. Klickt der Nutzer den Link an, wird er auf die Fahndungsseite der Polizeidirektion Hannover geleitet. Dort erhält er dann alle Informationen, die er bisher auf der Pinnwand der Facebook-Fanpage vorfinden konnte. Sachdienliche Hinwiese zu Fahndungen oder Vermisstensuchen können per Telefonanruf oder E-Mail an die Polizei weitergeben werden.
Die Kommentarfunktion auf der Facebook-Fanpage der Polizei bleibt bestehen. Sie war und ist nicht dazu gedacht, Zeugenhinweise abzugeben.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 10 der Abg. Meta Janssen-Kucz, Ina Korter und Enno Hagenah (GRÜNE)
Seit langer Zeit müssen die Inselgemeinden eine Abgabe an das Land für die Nutzung der Strände durch die Urlauber in ihren Gemeinden zahlen. Die Inseln müssen jährlich zwischen 4 300 und 22 000 Euro an das Land abführen; Ausnahmen sind die Insel Wangerooge, weil sich der Strand dort im Eigentum des Bundes befindet und der Bund keine Nutzungsgebühr verlangt, sowie die Insel Norderney, die wegen ihres früheren Status als niedersächsisches Staatsbad von der Gebühr befreit war.
Die Landesregierung hat angekündigt, bis zum Jahr 2015 die Erhebung der Nutzungsgebühr neu und einheitlich gestalten zu wollen. Nach Presseberichten soll die Gebühr für die jetzt schon zahlenden Inseln angehoben werden, Norderney dagegen weiter von der Zahlung befreit sein. Die Inselkommunen fordern die Abschaffung dieser Nutzungsgebühr, weil das Land die Gebühr ohne Gegenleistung kassierte. So werden Pflege und Erhalt der Strandflächen bis hin zu aufwendigen Bagger- oder Aufspülmaßnahmen, wenn Strandflächen durch Winterstürme verloren gehen, von den Inselkommunen finanziert.
Nach Auffassung von Beobachtern muss das Land auch grundsätzlich entscheiden, ob das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf freien Zugang zu Natur und Landschaft nicht eigentlich Vorrang haben müsste gegenüber der Durchsetzung einer Abgabe, deren geringes Aufkommen keine Relevanz für den Landeshaushalt hat.
1. Welche anderen Begründungen außer „die Nutzungsgebühr ist schon immer erhoben worden“ kann die Landesregierung anführen, die eine Beibehaltung der Strandnutzungsgebühr rechtfertigen?
2. Wie will die Landesregierung verhindern, dass es durch die auf Dauer vorgesehene Ungleichbehandlung bei den Kosten der Strandnutzung zu Wettbewerbsnachteilen für die nutzungsgebührpflichtigen Kommunen im Vergleich zu den Strandkommunen auf den Inseln und auf den Festland kommt, wo keine Strandnutzungsgebühr erhoben wird, und wie wird sie dies gegebenenfalls ausgeglichen?
3. Wie will die Landesregierung in Zukunft das gesetzlich festgelegte Recht der Bürgerinnen und Bürger auf freien Zugang zu Natur und Landschaft sicherstellen, nachdem anders als
in den Nachbarländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern an nahezu allen Stränden der niedersächsischen Nordseeküste und auf den Inseln die Pflicht zur Zahlung von Strandbenutzungsgebühren bzw. einer Kurtaxe besteht?
Das Land Niedersachsen ist Eigentümer der Inselstrände auf den ostfriesischen Inseln Borkum, Juist, Baltrum, Norderney, Langeoog und Spiekeroog sowie der Festlandsstrände in den Landkreisen Aurich, Wittmund, Friesland und Wesermarsch. Gemäß § 23 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) besteht dort grundsätzlich der Gemeingebrauch, wonach jeder Mensch die freie Landschaft (vgl. § 2 Abs. 1 NWaldLG) betreten und sich dort erholen darf. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung. Für Teilabschnitte der Strände von Borkum, Juist, Baltrum, Langeoog und Spiekeroog wurden den Inselgemeinden durch Verleihungsurkunden des preußischen Domänenfiskus im Jahr 1929 Sondernutzungsrechte für gewerbliche Handlungen (dies sind z. B. Strandkorbvermietungen, Kioske und Großveranstaltungen) im Zusammenhang mit Badebetrieben eingeräumt. Für die Insel Norderney existiert dagegen eine solche gewerbliche Nutzungserlaubnis, eine sogenannte Konzession, für das ehemalige Staatsbad, für die bislang kein Entgelt erhoben wird. Auf der Insel Wangerooge stehen die Strandabschnitte, die für „Badegewerbe“ genutzt werden, im Eigentum des Bundes (Wasser- und Schifffahrtsdirektion), der kein entsprechendes Entgelt für gewerbliche Sondernutzungen am Strand erhebt.
Die Verleihungsurkunden wurden in den 1950erJahren zwischen dem Land und den Kommunen an die bestehenden Rahmenbedingungen angepasst. In zeitlichen Abständen wurden die an das Land zu zahlenden Entgelte für gewerbliche Sondernutzungen neu verhandelt. Sie belaufen sich aktuell auf rund 70 000 Euro jährlich und erlauben den Inselgemeinden/Kurverwaltungen gewerbliche Tätigkeiten auf landeseigenen Flächen. Diese dürfte ihnen ein Vielfaches der an das Land gezahlten Entgelte einbringen.
Ausgehend von Vorgaben des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Oldenburg zur Erhöhung der Nutzungsentgelte Ende der 1990er-Jahre, gibt es seither mit den zahlungspflichtigen Inselkommunen bzw. Kurverwaltungen zahlreiche Diskussionen. Grundlage für die Entgeltforderungen gegenüber
Dritten im Zusammenhang mit landeseigenen Liegenschaften stellt § 64 LHO in Verbindung mit dem Anwendungserlass zu § 64 LHO (RdErl. des MF vom 10. Januar 2005, Az. 23-0419-3 in der Fas- sung vom 23. Oktober 2007) dar. Im Übrigen wird ein Jahresaufkommen von rund 70 000 Euro jährlich nicht als irrelevant angesehen, zumal ein Verzicht unter dem Gebot der Haushaltskonsolidierung präjudizierende Wirkung für z. B. Festlandstrände und landeseigene Gewässer haben dürfte.
Der Schutz der Inseln vor Sturmfluten und die Sicherung ihres Bestandes obliegen dabei nach wie vor dem Land Niedersachsen. Der 2010 veröffentlichte Generalplan Küstenschutz Niedersachsen - Ostfriesische Inseln - beschreibt die Küstenschutzstrategie und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Maßgaben des Niedersächsischen Deichgesetzes umzusetzen. Diese Aufgaben sind vom Erhalt der touristischen Nutzung zu unterscheiden. Daher beteiligt sich das Land nicht an der Beseitigung von angelandetem Müll oder der Wiederherstellung von Stränden, wenn vorrangig touristische und gewerbliche Aspekte vorliegen. Hierfür stehen den Inselgemeinden andere Quellen (z. B. Kurtaxe) zur Verfügung.
Das Recht auf freien Zugang zu Natur und Landschaft - dies umfasst als Gemeingebrauch auch das Baden und Gehen am Strand - soll und kann durch das in Rede stehende gewerbliche Sonderentgelt nicht eingeschränkt werden (siehe NWaldLG). Das Land Niedersachsen beabsichtigt nicht, hierfür Gebühren zu erheben.
Zu 1: Die Gewährung des Rechts auf über den Gemeingebrauch hinausgehende gewerbliche Sondernutzungen auf Landeseigentum gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts an den Grundstückseigentümer stellt eine notwendige Gleichbehandlung mit anderen Situationen dar, in denen Dritte Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit auf Landesflächen erzielen und dafür ebenfalls Entgelte an das Land abführen.
Zu 2: Ziel der Initiative des Landes war neben einer moderaten Einnahmeerhöhung insbesondere die Vereinheitlichung der Strandnutzungsentgelte, um die befürchteten Wettbewerbsnachteile erst gar nicht entstehen zu lassen. Darüber hinaus sind die eingenommenen Jahresbeträge z. B. des Jahres 2010 für die Insel Borkum mit rund 22 000 Euro, Juist mit rund 14 000 Euro, Baltrum mit rund 4 500 Euro, Langeoog mit rund 16 500 Euro, Spie
keroog mit rund 12 000 Euro und selbst die für die Insel Norderney diskutierten rund 40 000 Euro im Vergleich zu den Gäste-, Übernachtungs- und Umsatzzahlen so gewählt, dass hierdurch keine Wettbewerbsnachteile erwachsen sollten. Da keine „Nachteile“ entstehen, gibt es auch keinen Ausgleichsbedarf.
Zu 3: Der Gemeingebrauch ist im vorliegenden Fall bereits gesetzlich gesichert (NWaldLG, vgl. Vor- bemerkungen) und bedarf daher keiner weiteren Festlegung. Er wird zudem durch die von den Inselgemeinden und Kurverwaltungen geforderten Strandnutzungsentgelte für deren gewerbliche Sondernutzungen des Landeseigentums auch nicht eingeschränkt. Die Einschränkung erfolgt, wenn überhaupt, eher durch die gewerbliche Nutzung selbst und stellt somit ein weiteres Argument für die Erhebung des Sondernutzungsentgeltes dar. Bei der gleichzeitig angesprochenen Kurtaxe handelt es sich um eine unmittelbar an den Gast gerichtete Kommunalabgabe auf Basis des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Abgabepflichtiger ist der (Kur-)Gast bei seinem Aufenthalt in der Inselgemeinde. Die Kurtaxe entzieht sich durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung dem unmittelbaren Landeszugriff und hat daher auch keinen Bezug zu dem an die Inselgemeinden bzw. Kurverwaltungen gerichteten öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsentgelt des Landes.
Die Landesregierung hat am 5. Oktober 2010 beschlossen, die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben neu zu ordnen. Die Aufgabenwahrnehmung für die Bereiche von Fulda, Werra und Weser in Südniedersachsen wurde in vollem Umfang auf die Verfügungseinheit der Wasserschutzpolizei Nienburg übertragen. Schwerpunkt ist der Bootsstreifendienst mit Streckenboot zur Überwachung des gewerblichen Schiffsverkehrs und stetig ansteigender Sportbootverkehre.
Weiter haben die Beamten Arbeitsschwerpunkte bei der Überwachung von wasserbaulichen Einrichtungen, Schleusen und Wehranlagen sowie bei Kontrollen der Berufsfischerei oder bei tierschutzrechtlichen Bestimmungen und bei Anglern im Freizeitbereich. Im Bereich Umwelt
Die Wasserschutzpolizeistationen in Hann. Münden und Hameln wurden zum 31. Januar 2011 geschlossen, und die dort stationierten Wasserschützer wurden anderen Polizeidienststellen zugeordnet. Ihnen wurden andere Aufgaben übertragen.
Innenminister Schünemann erklärte, dass mit der Strukturreform keine Reduzierung der Aufgabenwahrnehmung verbunden sei. Vor Ort werden die Wasserschützer der Polizei jedoch immer seltener gesichtet. Die Klagen von Fischereigenossenschaften und Angelvereinen sowie der Fähr- und Fahrgastschifffahrt häufen sich. Umweltrechtliche Bestimmungen und Schiffsverkehre lassen sich nach Auffassung des hessischen Innenministers aus 220 km Entfernung nicht ordnungsgemäß kontrollieren.
Durch ein Verwaltungsabkommen zwischen Niedersachsen und Hessen wurde die wechselseitige Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in den Stromgebieten Fulda und Weser geregelt. So nehmen hessische Beamte auf der Fulda im Bereich Spiekershausen WSPAufgaben für Niedersachsen wahr, und Beamte aus Niedersachsen sind auf der Weser in den Bereichen Reinhardshagen und Bad Karlshafen für Hessen tätig. Für diese Aufgabenteilung entstehen beiden Ländern bisher keine zusätzlichen Kosten. Innenminister Schünemann hatte auf Nachfrage erklärt, er werde auch zukünftig an den vereinbarten Verpflichtungen der beiden Bundesländer festhalten.
Gleichwohl hatte Hessens Innenminister für die hessischen Hoheitsgebiete eine Veränderung der Zuständigkeit angeregt, weil die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in Südniedersachsen von Nienburg aus wegen der enormen Entfernung von ca. 220 km nur noch vermindert erfolgen könne.
Hessen hatte deshalb Niedersachsen um eine Rückübertragung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben Hessens gebeten. Ferner wurde durch das Land Hessen angeboten, im Sinne einer bürgernahen, wirtschaftlichen und effektiven Aufgabenwahrnehmung die Zuständigkeit im gesamten Flussbereich der Weser bis Karlshafen (Flusskilometer 44,86) sowie in dem Bereich der Werra von Hedemünden (Flusskilo- meter 78,050) bis zur Weser zu übernehmen.
1. Wie oft war im Jahre 2011 Nienburger Wasserschutzpolizei in Südniedersachsen auf den Flüssen Fulda, Werra und Weser präsent bzw. mit Streifenboot vor Ort im Einsatz?
2. Gibt es Verhandlungen zwischen Niedersachsen und Hessen mit dem Ziel, zukünftig eine Aufgabenübertragung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben an das Land Hessen zurückzugeben bzw. niedersächsische Hoheitsgebiete zur Aufgabenwahrnehmung an Hessen zu übertragen?
3. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des hessischen Innenministers, der eine Aufgabenwahrnehmung aus ca. 220 km Entfernung für unwirtschaftlich, ineffektiv und nicht bürgernah hält?
Auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Niedersachsen vom 22. Dezember 1953 wurden die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in Hessen gelegenen Stromgebieten der Fulda und der Oberweser durch das Land Niedersachsen wahrgenommen. Hintergrund dafür war, dass sich die Landesgrenze in großen Bereichen der Flussabschnitte im Stromdreieck von Fulda, Werra und Oberweser in der Strommitte befindet und es darüber hinaus in anderen Teilbereichen auch Grenzsprünge über den Strom hinweg gibt. Auf diese Weise konnte eine organisatorisch leicht nachvollziehbare polizeiliche Zuständigkeit gewährleistet werden.
Vor dem Hintergrund veränderter polizeilicher Anforderungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen im mittleren Abschnitt der Fulda kündigte das Land Hessen den Staatsvertrag zum 31. Januar 1995. Der grundsätzliche Inhalt des ursprünglichen Staatsvertrages wurde in dem Verwaltungsabkommen vom 15. November 1994/19. Januar 1995 mit einer Anpassung der Zuständigkeiten übernommen. Mit dem Änderungsabkommen vom 8./22. Februar 2008 erfolgte eine erneute Anpassung der Aufgabenwahrnehmung für den Bereich der Fulda.
Mit der von der Landesregierung am 5. Oktober 2010 beschlossenen Neuordnung der wasserschutzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung wird Niedersachsen neben einer Schwerpunktbildung im Bereich der Küste auch der fachlichen Verantwortung im Binnenland weiterhin uneingeschränkt gerecht. Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Binnenland und die damit einhergehende polizeiliche Präsenz an bzw. auf den Binnengewässern sind infolge der Anpassung des Organisationserlasses seit dem 1. Januar 2011 zentral an vier Standorten durch die regionalen Polizeidirektionen Göttingen, Hannover, Lüneburg und Osnabrück gewährleistet. Darüber hinaus wurde zur Sicherung der wasserschutzpolizeilichen Qualitätsstandards in ganz Niedersachsen sowie zur Gewährleistung der rechtlichen Verpflichtungen auf Länder-, Bundes- und internationaler Ebene zum 1. Januar 2011 das Kompetenzzentrum für wasserschutzpolizeiliche Aufgaben in Wilhelmshaven eingerichtet. Das Kompetenzzentrum stellt gemeinsame Fortbildungsplanung und -standards für die Küste und das Binnenland sicher und erhält
damit die wasserschutzpolizeiliche Fachkompetenz in ganz Niedersachsen. Darüber hinaus sorgt es für ein gemeinsames Bootskonzept und stellt sicher, dass die Wartung und Instandhaltung sowie die Ersatzbeschaffung der Boote wirtschaftlich und effektiv gestaltet werden.