entsprechende Wetterprognosen nachweisen zu können, dass der Boden in Verlauf des Tages oberflächlich auftaut (z. B. Wetterfax oder im Inter- net). Eine Pflicht zum Nachweis ist in der Verordnung jedoch nicht vorgesehen. Daher obliegt es dem Betrieb, seine Entscheidung begründet zu treffen. Diese muss insbesondere vor dem Hintergrund getroffen werden, dass ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von mindestens 3 m zur Böschungsoberkante einzuhalten ist und dafür gesorgt werden muss, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Zu 1: Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) hat auf ihrer Internetseite und anderen Veröffentlichungen zu der Möglichkeit einer Düngung auf gefrorenen Boden eindeutige Aussagen getroffen, die die rechtlichen Regelungen darstellen und dem nicht entgegenstehen.
Der Landwirtschaftskammer Niedersachsen obliegen die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Düngebehörde. Die hierfür anzuwendenden Regelungen und Vollzugshinweise werden von der Landwirtschaftskammer uneingeschränkt beachtet.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Düngung hat die Landwirtschaftskammer zudem eine interne Verfahrensregelung erlassen. Diese wird auf Dienstbesprechungen kommuniziert, sodass hiermit alles getan ist, um die Berater in den Bezirksstellen entsprechend zu unterstützen. Zudem stimmen sich die beteiligten Organisationseinheiten in allen düngerechtlichen Vollzugsfragen ab.
Für das Thema Düngen bei gefrorenem Boden wird aktuell ein Arbeitskreis aus Beratern und Prüfdienst eingesetzt, um die Erkenntnisse aus dem Winter 2011/2012 aufzuarbeiten und Handlungsoptionen für die Beratung und den Vollzug abzuleiten.
Zu 2: Bei allen Dienststellen der Landwirtschaftskammer ging in den ersten beiden Februarwochen eine Vielzahl von teils anonymen Beschwerden aus der Bevölkerung sowie von anderen Behörden, Verbänden und Polizeidienststellen ein. Niedersachsenweit führten diese zu 70 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren. Der Großteil der Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, einige Verfahren mussten mangels hinreichender Beweise eingestellt werden. Bei bewiesenen Verstößen
werden Bußgelder verhängt, deren Höhe sich überwiegend im dreistelligen Euro-Bereich bewegt (abhängig von Flächengröße, Flächenzustand etc). Zudem wird über das Cross-Compliance-System die EU-Betriebsprämie des Flächenbewirtschafters um den Regelsatz von 3 % gekürzt.
Zu 3: Nach den der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegenden Daten der Tierseuchenkasse haben sich die Tierzahlen der im Wesentlichen für das Wirtschaftsdüngeraufkommen verantwortlichen Tierarten in der Weser-Ems-Region wie folgt entwickelt:
Unter Berücksichtigung aller Nutztierarten hat die Landwirtschaftskammer Niedersachen hieraus einen Stickstoffanfall von 150 kg/N pro ha in 2007 und 166 kg/N pro ha in 2011 hochgerechnet. Die nach der Düngeverordnung zulässige Höchstmenge für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft beträgt 170 kg/N pro ha und Jahr.
Eine Aussage der tatsächlichen Verteilung der Wirtschaftsdüngermengen kann rückwirkend nicht sicher erfolgen, da bis zum Inkrafttreten der Wirtschaftsdünger-Verbringensverordnung hierfür kein düngemittelrechtlicher Erhebungstatbestand bestand. Mit dem Inkrafttreten der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger und der darin verankerten Meldepflicht an die Düngebehörde kann dieses verlässlich auf der Betriebsebene erfolgen.
Die derzeit von der Landwirtschaftskammer genannten Werte beziehen sich ausschließlich auf dortige Hochrechnungen und bilden damit allenfalls einen vermuteten Flächenbedarf ab, der von der Realität jedoch nicht weit entfernt sein dürfte.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 6 des Abg. Victor Perli (LINKE)
Oberverwaltungsgericht beurteilt staatliche Parteijugendförderung als „verkappte Parteienfinanzierung“: Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung?
Rechtsstreit zwischen der Linksjugend ['solid] und der Bundesregierung gefällt. Auslöser der juristischen Auseinandersetzung war der Bescheid des Bundesfamilienministeriums, den Jugendverband der LINKEN anders als alle anderen Jugendverbände der im Bundestag vertretenen Parteien nicht zu fördern. Im Jahr 2006 reichte die Linksjugend Klage gegen die „Ausgrenzungspolitik“ ein und bekam vom Verwaltungsgericht Berlin im Jahr 2009 Recht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil ging die Bundesregierung in Berufung - und hat sich damit nach Auffassung von Beobachtern gründlich „verzockt“.
Zum einen bestätigte das OVG die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Nichtförderung der Linksjugend rechtswidrig war. Gegenüber Spiegel Online sagte der Vorsitzende Richter Reinhard Schultz-Erwert bereits vor der Urteilsverkündung: „Dass das Verwaltungsgericht zu einer anderen Sicht als das Ministerium gekommen ist, ist schon ein deutliches Indiz dafür, wie diese Praxis rechtlich einzuschätzen ist.“
Zum anderen stellte der Vorsitzende Richter mit Verweis auf die Rechenschaftsberichte der Jugendverbände von CDU/CSU, SPD, FDP und Grünen die Finanzierung insgesamt infrage. Schultz-Erwert bei Spiegel Online: „Es gibt Anhaltspunkte, dass das Geld ganz einfach für Jugendparteiarbeit und nicht für allgemeine politische Bildung verwendet wird.“ Sollte sich das bestätigen, „könnte das mittelbar dazu führen, dass die Förderansprüche insgesamt wegfallen“.
Das Urteil ist auch für Niedersachsen von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht Hannover muss u. a. über eine vergleichbare Klage der niedersächsischen Linksjugend gegen die Landesregierung entscheiden. Zuletzt hat dieses Verfahren auf Bitten der Landesregierung bis zur Entscheidung des OVG geruht.
1. Wie bewertet sie das OVG-Urteil, und welche Schlussfolgerungen zieht sie mit Blick auf die hiesige Förderung der Parteijugendverbände?
2. Haben die in Niedersachsen geförderten Parteijugendverbände die Landesmittel ausschließlich für allgemeine politische Bildung im Sinne der Richtlinie und in keinem Fall für originäre Verbands- und Parteiarbeit wie z. B. Mitgliederversammlungen, Gremiensitzungen und Wahlkampfworkshops verwendet?
3. Zu welchen Ergebnissen ist der Landesrechnungshof bei der Überprüfung der Förderpraxis und der Mittelverwendung der Parteijugendverbände in der Vergangenheit gekommen?
Das Land Niedersachsen gewährt seit 1. Januar 2010 Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen und besondere Einzelvorhaben der politischen Jugendbildung zur Verbreitung und Festigung des
Gedankengutes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung (Nds. MBl. 2010 Nr. 45, Seite 1115). Gemäß Ziffer 1.2 der Richtlinie sollen junge Menschen durch Angebote außerhalb der schulischen politischen Jugendbildung und der politischen Erwachsenenbildung für eine aktive, nachhaltige Mitarbeit an gesellschaftlichen Entwicklungen und demokratischen Prozessen gewonnen werden. Politische Bildungsangebote sollen dazu beitragen, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu kritikfähigen, aktiven und informierten Menschen zu fördern.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen und Publikationen der parteiinternen Schulung und der Parteienwerbung sowie Maßnahmen und Publikationen, die nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Diese Gewähr bietet eine Jugendorganisation/ein Jugendverband, wenn sie/er glaubhaft die Bereitschaft zeigt und darauf hinwirkt, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Niedersachsen im Bewusstsein zu verankern und ihr Gedankengut zu fördern.
Die Linksjugend ['solid] hat für die Jahre 2009, 2010 und 2011 jeweils einen Antrag auf Förderung ihrer politischen Jugendbildungsmaßnahmen gestellt. Die Förderanträge für 2009 und 2010 sind von der Bewilligungsbehörde abgelehnt worden, da Zweifel daran bestehen, dass die Linksjugend ['solid] die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Der Antrag für 2011 ist noch nicht beschieden. Gegen die ablehnenden Bescheide hat die Linksjugend ['solid] Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Dieses Gerichtsverfahren ruht zurzeit auf Bitte der Landesregierung solange, bis über das parallel in gleicher Thematik geführte Klageverfahren der Partei DIE LINKE gegen die Bundesregierung entschieden wurde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat hierzu am 14. März 2012 seine Entscheidung getroffen.
Der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. März 2012 ist zu entnehmen, dass der geltend gemachte Anspruch der Jugendorganisation der Partei DIE LINKE auf Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes 2006 an einer entsprechenden wirksamen gesetzlichen Grundlage gescheitert ist; demgemäß waren auch die den Jugendorganisationen der anderen politischen Parteien gewährten Zuwendungen aus dem
Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Zu 1: Der Landesregierung ist bekannt, dass das OVG Berlin-Brandenburg am 14. März 2012 in dem Verwaltungsrechtsstreit der Jugendorganisation der Partei DIE LINKE gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesfamilienministerium, ein Urteil gefällt hat. Der Landesregierung liegt die Begründung für das Urteil noch nicht vor. Erst nach Kenntnis und eingehender Prüfung der Urteilsbegründung kann eine Bewertung erfolgen.
Zu 2: Aus der Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen für das Jahr 2010 haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Landesmittel nicht ausschließlich für allgemeine politische Bildung im Sinne der Richtlinie verwendet wurden. Die Verwendungsnachweise für 2011 sind bis zum 31. März 2012 vorzulegen und sind daher noch nicht vollständig geprüft.
Zu 3: Im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung hat bislang keine Überprüfung der Förderpraxis und der Mittelverwendung der Parteijugendverbände durch den Landesrechnungshof stattgefunden.
des Finanzministeriums auf die Frage 7 der Abg. Heinz Rolfes, Reinhold Hilbers, Helmut DammannTamke, Christoph Dreyer, Wilhelm Heidemann, Gabriela Kohlenberg, Heiner Schönecke und Dr. Stephan Siemer (CDU)
Wie ist die bisherige Arbeit des Sonderreferats „Task-Force“ der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zu bewerten?
Jeder Staat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Einnahmen durch Steuern angewiesen. Dieser Umstand macht eine handlungsfähige und effiziente Steuerverwaltung zur Grundvoraussetzung allen staatlichen Handelns.
Das Instrument der „Task-Force“ wurde bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen im Jahr 2002 eingerichtet, um die Reaktionsfähigkeit
der Finanzverwaltung in Zeiten rascher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen zu verbessern.
Dieses neu geschaffene Sonderreferat ist vom Prinzip der Interdisziplinarität geprägt und setzt sich aus Juristen, Betriebsprüfern, DiplomFinanzwirten (insbesondere Steuerfahndern), Finanzwirten sowie Informatikern zusammen und ist unmittelbar dem Finanzpräsidenten unterstellt. Es besitzt eine Generalzuständigkeit für alle Steuerarten und arbeitet eng mit den Fachreferaten der Oberfinanzdirektion sowie den Finanzämtern zusammen.
Zu den Aufgaben des Sonderreferats gehören u. a. die Aufdeckung neuer Fallkonstellationen, die Koordinierung von Aktionen und die Beschaffung und das Aufarbeiten von Daten (Risi- koanalyse).