Protocol of the Session on March 23, 2012

Es ist daher unabdingbar, dass Land und Kommunen Klarheit darüber erhalten, unter welchen Voraussetzungen sie im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit Blick auf die erwähnte Entscheidung des Bundesfinanzhofs künftig noch von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden können.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Siehe Vorbemerkung.

Zu 3: Die Landesregierung wird den Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens prüfen und in die Diskussion mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) einbringen. Damit kommunale Aufgaben

gemeinsam im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit auch zukünftig kostengünstiger und effizienter umgesetzt werden können, müssen die Rahmenbedingungen stimmen. Die Landesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die vorgesehenen europäischen Regelungen - betreffend die kommunalen Kooperationen - nicht über die diesbezüglichen Vorgaben des EuGH hinausgehen und damit zu weiteren Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten der Kommunen führen. Es wird mit dem BMF gemeinsam nach Verfahren zu suchen sein, die die Kommunen in die Lage versetzen, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten in für sie kalkulierbarer Weise umzusetzen.

Anlage 3

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 4 der Abg. Christian Grascha und Almuth von Below-Neufeldt (FDP)

Vermittlung der Medienkompetenz in der Lehrerausbildung

Medienbildung ist ein wichtiger Bestandteil der schulischen Bildung und rückt zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. So ist angedacht, die Nutzung der sogenannten neuen Medien künftig verstärkt als Bestandteil im Schulunterricht zu verankern, damit Schülerinnen und Schüler lernen, bewusst und kritisch mit den Medien umzugehen und sie gewinnbringend in ihre Lernprozesse einzubinden. Dies scheint von besonderer Bedeutung zu sein, da die stetig zunehmende Nutzung sozialer Netzwerke, wie z. B. meinVZ oder Facebook Chancen, aber auch Risiken für Kinder und Jugendliche aufzeigen.

Den Lehrkräften ist dabei die Aufgabe gestellt, den Kindern und Jugendlichen einen kritischen Umgang mit den neuen Medien beizubringen. Im Rahmen des Studiums und des Vorbereitungsdienstes ist es daher wichtig, dass den zukünftigen Lehrkräften Medienbildung vermittelt wird.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie ist die Medienbildung derzeit in die Lehrerausbildung integriert, und welche Weiterentwicklung hält die Landesregierung für erforderlich?

2. Welche konkreten Kompetenzen erwerben die angehenden Lehrkräfte in der Medienbildung während ihres Studiums und des Vorbereitungsdienstes?

3. Welche Fortbildungen werden den Lehrkräften im Bereich der Medienbildung angeboten, und welche Planungen zur Weiterentwicklung existieren?

Unsere Gesellschaft wird in zunehmenden Maße von den Medien mit beeinflusst und gestaltet. Der technologische Fortschritt hat eine rasante Geschwindigkeit entwickelt und stellt die Menschen vor große Herausforderungen. Medienkompetenz ist vor diesem Hintergrund eine Schlüsselkompetenz geworden. Sie ist die Voraussetzung für die Teilhabe an der Informations- und Wissensgesellschaft und an den demokratischen Prozessen der Meinungsbildung. Ohne Medienkompetenz wären die Menschen einerseits den Herausforderungen der Technologien ausgeliefert und könnten andererseits die Chancen der neuen Medien nicht nutzen.

Deshalb sieht es die Landesregierung als ihre Aufgabe an, vor allem junge Menschen an die neuen Technologien heranzuführen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sie kompetent zu nutzen.

Die Schule hat dabei eine Schlüsselrolle. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört, dass Schülerinnen und Schüler fähig werden sollen, sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen. Weil dies heute fast ausschließlich über die neuen Medien erfolgt, greift Schule zunehmend die Informationstechnologien auf und integriert sie in den Unterricht und die Erziehung ihrer Schülerinnen und Schüler.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Niedersächsische Landesregierung hat mit der Umstellung auf eine kompetenzorientierte Lehrerausbildung die von der Kultusministerkonferenz im Jahr 2004 verabschiedeten Standards für die Lehrerbildung (Bildungswissen- schaften) in Landesrecht umgesetzt. In der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen hat die Landesregierung im Jahr 2007 die Kompetenzen festgeschrieben, die Studierende nach Abschluss des Lehramtsstudiums nachweisen müssen.

Während des Studiums erwerben alle Studierenden Kompetenzen zum Umgang mit Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten zu den Kompetenzbereichen Unterrichten, Erziehen, Beurteilen, Beraten und Fördern sowie zur Weiterentwicklung von Schule und Berufskompetenz.

In einzelnen Fächern (z. B. Deutsch, Kunst, Ge- schichte, Musik, Physik, Politik-Wirtschaft) werden zusätzlich fachbezogene Kompetenzen, auch im

Sinne einer Medienbildung und Medienerziehung, erworben.

Die Anforderungen an die zweite Phase der Lehrerausbildung sind in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 festgelegt. Dabei handelt es sich um eine konsequente Weiterentwicklung der Anforderungen aus der Masterverordnung. So planen und organisieren Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst den Unterrichtsablauf und den Einsatz von Medien im Hinblick auf die Optimierung der Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler. Sie evaluieren und reflektieren die Lernwirksamkeit und Nachhaltigkeit des Einsatzes von Medien zur weiteren Optimierung des Unterrichtens.

Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst vermitteln Wertvorstellungen und Normen und fördern eigenverantwortliches Urteilen und Handeln, auch indem sie die persönlichen, sozialen, kulturellen und gegebenenfalls beruflichen Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler wahrnehmen und berücksichtigen. Dies bezieht sich auch auf Medienbildung und Medienerziehung.

Trotz der in den vergangenen Jahren umgesetzten Verbesserungen in der Lehrerausbildung in Niedersachsen sieht die Landesregierung auch künftig die Notwendigkeit, die Lehrerausbildung weiter zu optimieren. Ziel ist ein Gesamtkonzept zur phasenübergreifenden Medienbildung, in dem für die Ausbildung von Lehrkräften Mindeststandards einer medienpädagogischen Grundbildung festgelegt sind. Da Qualifizierungen insbesondere während der Berufstätigkeit immer mehr an Bedeutung gewinnen, sind die Mindeststandards künftig auch auf die Lehrerfortbildung anzuwenden.

Zu 3: Fortbildungen zur Verbesserung der Medienkompetenz werden durch das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung, die Niedersächsische Landesmedienanstalt, die Kompetenzzentren für Lehrerfortbildung sowie von privaten Anbietern für die Schulen durchgeführt. Sie thematisieren z. B.

- Sicherheit im Internet, Daten- und Jugendschutzberatung in der Schule,

- unterrichtliche Anwendungen, Erstellen von Multimedia-Präsentationen,

- Arbeit mit Whiteboards, Schulverwaltungsprogrammen, Lernplattformen, Smartboards,

- Videobearbeitung, interaktive Bildbearbeitung in Schulnetzwerken,

- Sucht durch Internet.

Durch den Innovationsdruck im Bereich der digitalen Medien stellt die Medienbildung große Anforderungen an die Schulen. Aufgrund ihrer Gesamtverantwortung für die Qualität der Schule und des Personals berücksichtigen die Schulleitungen den medienpädagogischen Bedarf in den Qualifizierungskonzepten der Schulen. So wird sichergestellt, dass medienpädagogische Kompetenzen in den Schulkollegien erweitert und aktuell gehalten werden.

Ziel sind auch verbindliche und nachhaltige medienpädagogische Qualifizierungsmaßnahmen für ausbildende Lehrkräfte an den Studienseminaren, Lehrkräfte mit Beratungsaufgaben und in Curriculumkommissionen sowie Angebote für Leitungskräfte an Schulen.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 5 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)

Gülle bei Frost auf dem Acker?

„Aus dem Stall direkt in Bäche und Flüsse.“ So überschreibt der Naturschutzbund Niedersachsen eine Pressemitteilung, mit der er eine Meldung der in Cloppenburg ansässigen Bezirksstelle Oldenburg-Süd der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 13. Februar 2012 kritisiert, mit der die Ausbringung von Gülle trotz tief gefrorenen Bodens für möglich erklärt wird. Wörtlich heißt es in der Mitteilung der Landwirtschaftskammer: „Grundsätzlich sehen wir jedoch heute die Bedingung für eine Ausbringung auf Wintergetreide, Winterraps und Grünland als gegeben an.“ Begründet wird dieses u. a. damit, dass die Böden im Tagesverlauf des 13. Februar antauen.

Tatsächlich weisen die auf der Homepage der Universität Oldenburg veröffentlichten Wetteraufzeichnungen des Fachbereichs Städtebau für den 13. Februar 2012 Temperaturen knapp über der Frostgrenze auf. Seit dem 31. Januar 2012 hatte ausweislich der genannten Wetteraufzeichnungen jedoch Dauerfrost, zum Teil im deutlich zweistelligen Minusbereich geherrscht. Entsprechend war der Boden am 13. Februar 2012 und den folgenden Tagen bis in größere Tiefen gefroren. Die aufgebrachte Gülle konnte also nicht im Boden versickern, mit der Gefahr, dass diese mit den Nieder

schlägen abgeschwemmt wird und damit in Oberflächengewässer gelangt.

Der Gefahr des oberflächigen Abtrags aufgebrachter Gülle trägt die Düngeverordnung Rechnung. In § 3 Abs. 5 ist festgelegt: „Das Aufbringen von Düngemitteln … darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.“ Damit steht fest, dass die o. g. Meldung der Landwirtschaftskammer gegen die Düngeverordnung verstößt. Ausweislich der auf der Homepage des NLWKN veröffentlichten gewässerkundlichen Daten weisen die Oberflächengewässer im Zuständigkeitsbereich der Bezirksstelle Oldenburg-Süd der Landwirtschaftskammer überwiegend überhöhte und sehr hohe Stickstoff- und Phosphatbelastungen auf. Da die EU-Wasserrahmenrichtlinie eine Reduzierung der Nährstoffbelastung zwingend vorschreibt, verstößt die oben zitierte Meldung gegen europäisches Recht.

Bereits vor dem 13. Februar 2012 wurde insbesondere in den westniedersächsischen Landkreisen vielfach das Ausbringen von Gülle auf gefrorene Böden beobachtet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen oder wird sie ergreifen, um die Herausgabe eindeutig gegen die Düngeverordnung verstoßender Meldungen der mit der Beratung zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Düngeverordnung und der Kontrolle ihrer Einhaltung entgeltlich beauftragten Landwirtschaftskammer Niedersachsen künftig zu verhindern?

2. Wie viele Verstöße gegen die Düngeverordnung durch Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger wurden im Februar 2012 festgestellt, und wie wurden sie sanktioniert?

3. Wie hat sich der Stickstoffüberschuss in der Region Weser-Ems in den letzten fünf Jahren angesichts des starken Anstiegs der Tierzahlen verändert?

Der Begriff „gefrorener Boden“ wird im § 2 der Düngeverordnung definiert als Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftaut. In den Vollzugshinweisen zur Düngeverordnung wird hierzu ausgeführt:

In Verbindung mit § 3 Abs. 5 darf eine Ausbringung dann nicht erfolgen, wenn der Boden durchgängig (d. h. die gesamte Fläche des Schlages) gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftaut. Ist eines der beiden Kriterien nicht erfüllt, darf ausgebracht werden.

Für die Ahndung eines möglichen Verstoßes muss die zuständige Behörde den Nachweis führen, dass der Boden im Verlauf des Tages nicht aufgetaut ist. Den Betrieben ist zu empfehlen, durch

entsprechende Wetterprognosen nachweisen zu können, dass der Boden in Verlauf des Tages oberflächlich auftaut (z. B. Wetterfax oder im Inter- net). Eine Pflicht zum Nachweis ist in der Verordnung jedoch nicht vorgesehen. Daher obliegt es dem Betrieb, seine Entscheidung begründet zu treffen. Diese muss insbesondere vor dem Hintergrund getroffen werden, dass ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von mindestens 3 m zur Böschungsoberkante einzuhalten ist und dafür gesorgt werden muss, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.