Protocol of the Session on February 24, 2012

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unktion als Genehmigungsbehörde führt die LNVG Kontrollen im Inlands- wie Auslandsverkehr durch, prüft Änderungen bei Fahrpreisen und Haltestellen, in der Streckenführung und im Fahrplan. Des Weiteren ist sie zuständige Stelle für die Ausgleichszahlungen des Landes für die preisrabattierten Ausbildungsverkehre im ÖPNV nach

§ 45 a PBefG, die bei ihr beantragt, genehmigt und ausgezahlt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung nimmt die für die CSCBusfahrer ohne Zweifel sehr bedrückende Lohnsenkung mit Bedauern zur Kenntnis. Sie hat allerdings keine Möglichkeit, auf diese dem Privatrecht unterfallenden Arbeitsverhältnisse und die dort vereinbarten Arbeitsbedingungen Einfluss zu nehmen. Die Aushandlung der Arbeitsbedingungen t

em Hintergrund gerechtfertigt ist

nso können die Zahlungen

Antwort

es Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf ie Frage 55 der Abg. Ursula Weisser-Roelle

zu leisten. Diese Finanzhilfen sind zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen. Daraufhin haben die Arbeitgeber zum 1. Januar dieses Jahres in - wie die Be Weise die Stundenlöhne bei CSC von ursprünglich 13,40 Euro auf jetzt 8,39 Euro plus 1 Euro sogenannte freiwillige Zulage abgesenkt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die 30-prozentigen Lohnkürzungen für CSC-Busfahrer innerhalb des Unternehmens CeBus in ihren Auswirkungen auf die betroffenen Beschäftigten und ihre Familien?

2. Welche konkreten, kontrollfähigen Vorschläge unterbreitet sie für die sofortige Wiedereinführung verantwortungs- und leistungsgerechter Tariflöhne für Busfahrer im Schülerverkehr im Unternehmensbereich CSC des Unternehmens CeBus?

3. Wie will sie im Rahmen der Landesnahverkehrsgesellschaft die Finanzierung des Busverkehrs, darunter im Raum Celle, auf eine stabile, zuverlässige Grundlage stellen?

Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Träger sind die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. die Region Hannover und der Zweckverband „Großraum Braunschweig“ in ihrem jeweiligen Gebiet, die Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen.

In Celle ist Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV der Landkreis Celle. Dieser hat für die Durchführung des ÖPNV das p CeBus GmbH & Co. KG beauftragt.

Der CeBus GmbH & Co. KG wurden vo dersächsischen Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) als zuständiger Genehmigungsbehörde für Bus- und Stadtbahnverkehre 32 Liniengenehmigungen erteilt, die zwischen März 2015 und September 2018 auslaufen. Für die Linienverkehre sind regelmäßig ca. 100 Busse im Einsatz.

In ihrer F

nach der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie Sache der Tarifvertragsparteien bzw. bei nicht gegebener Tarifbindung Aufgabe der privatautonom verhandelnden Arbeitsvertragsparteien. Über die Frage, ob die hier kritisierte Lohnsenkung vor dies oder aber gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstößt, haben die dafür zuständigen Arbeitsgerichte zu entscheiden. Der Anfrage ist nicht zu entnehmen, ob von der Kürzung betroffene Busfahrer den Klageweg beschritten haben.

Zu 2: Siehe Antwort zu 1.

Zu 3: Die Aufgabenträgerschaft und damit auch die Verantwortung zur Organisation und zur Ausgestaltung des straßengebundenen ÖPNV obliegen dem Landkreis Celle (siehe oben; § 4 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsische Nahverkehrsgesetz - NNVG). Eine Einflussnahme des Landes auf das Angebot im straßengebundenen ÖPNV ist nach dem NNVG nicht beabsichtigt. Ebe des Landes/der LNVG nach § 7 Abs. 5 NNVG an die Aufgabenträger sowie die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr an die Unternehmen nicht mit Bedingungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts verbunden werden.

Anlage 54

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