diese Unterlagen nicht „rausrücken“ werde. Weder das Generalkonsulat noch die Ausländerbehörde würden Unterlagen von ihm erhalten. Damit räumte er indirekt ein, Unterlagen zu besitzen.
dass diese Prüflinge nach bestandener Laufbahnprüfung dringend in den Gerichten und Staatsanwaltschaften benötigt werden.
Eheleute Sardi/Harti im Jahr 2008 rechtskräftig zu Geldstrafen von je 30 Tagessätzen verurteilt. Es führte aus, dass „die Angeklagten sich in keiner Weise bemühten, Heimreisepapiere von der algerischen Botschaft zu bekommen. Sie weigerten sich beharrlich, sich mit der algerischen Botschaft in Verbindung zu setzen. Bei Vorführungen zu Terminen für algerische Staatsangehörige weigerten sie sich, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken“. Auch das Verhalten des Herrn Sardi bei der Sammelvorführung 2008 erwähnt. Darüber dass auch die we falsch seien.
In einem weiteren Strafurteil im Jahr 2011 hat das Amtsgericht Hannoversch Münden die Eheleute Sardi/Harti vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz freigesprochen. Es lägen keine Beweise vor, dass die Familie falsche Angaben zu ihrer Identität oder Herkunft gemacht habe. Positive Feststellungen zur Identität der Familie hat das Gericht nicht getroffen.
Zu 1: Die Identität der Familie ist weiterhin ungeklärt. Mangels ausreichender Mitwirkung der Familie ist die Ausländerbehörde verpflichtet, sich selbst um die Aufklärung der Identität zu bemühen. Vor diesem Hintergrund war es erforderlich, die Familie mit den aufenthaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu der gesetzlich geforderten Mitwirkung anzuhalten. Dazu gehören regelmäßige Vorsprachen in der Ausländerbehörde der Angaben im und Erwerbstätigkeit im Heimatland kann eine weitergehende Befragung der Eheleute Aufschluss über die Herkunft geben. Bisher waren die Eheleute nicht zu einer Befragung bereit.
Zu 2: Die vom Landkreis Göttingen getroffenen Entscheidungen werden fachaufsichtlich nicht beanstandet, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Zu 3: AufenthG kann erteilt we aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Eine derartige Aufenthaltserlaubnis
darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf Grundlage des Artikels 8 EMRK („Verwurzelung“) kommt entsprechend der Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur bei erfolgreicher Integration auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Der Besitz einer Duldung ist nicht ausreichend.
Die gesetzliche Neuregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende gemäß § 25 a AufenthG findet im Fall der Familie Sardi/Harti keine Anwendung, da alle Kinder der Familie Sardi/Harti das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben. Zu den weiteren Voraussetzungen wird auf die Mündliche Anfrage Nr. 9 der Abgeordneten Frauke Heiligenstadt und Dr. Silke Lesemann (SPD) zu „Darf das Bleibere renzen und Kopfnoten abhängig gemacht werden?“ verwiesen.
des Justizministeriums auf die Frage 30 der Abg. Hans-Dieter Haase, Daniela Behrens, Marcus Bosse, Jürgen Krogmann, Stefan Politze, Grant Hendrik Tonne und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)
Nach Informationen aus der niedersächsischen Justiz beabsichtigt die Landesregierung, im Bereich des OLG Oldenburg von den Prüflingen des Prüfungsjahrganges 2012 - insgesamt 22 - lediglich 4 in den Bereich der ordentlichen Justiz bzw. Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Bei diesen handele es sich um Übernahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Den Übrigen werden Stellen außerhalb Niedersachsens bzw. bei anderen Behörden (OFD, MI) angeboten. Da aber seinerzeit die Einstellung durch das OLG Oldenburg bedarfsgerecht erfolgte, muss davon ausgegangen werden,
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Die Situation in Olde den Bezirken Braunschweig und Celle besonders bemerkenswert. In Braunschweig sollen wohl alle Anwärter, in Celle zeitversetzt 23 von 32 Prüflingen übernommen werden.
1. Stimmen diese Informationen, und wie stellt sich die Übernahmesituation der Anwärter des Prüfungsjahrganges 2012 tatsächlich dar?
2. Wie kommt es zu der besonderen Situation im Bereich des OLG Oldenburg, dass trotz bedarfsgerechter Einstellung tatsächlich nur vier Anwärter übernommen werden sollen?
3. Wie rechtfertigt sich die Tatsache, dass Jahr für Jahr bedarfsgerecht einges aber seit Jahren für die Justiz nur einige übernommen werden, obwohl diese bei den Gerichten und Staatsanwälten tatsächlich dringend für die Arbeit benötigt werden?
andesregierung ist bestrebt, allen Sek terinnen und -anwärtern, die ihre Lauf g mindestens mit der Note „befriedig den haben, eine Übernahme in den öff Dienst zu verschaffen, um zu verhin iese hoch qualifizierten Kräfte am Ende ldung ohne Beschäftigung dastehen et auch die Fürsorgepflicht, die die n ische Justiz gegenüber den von ihr e n Anwärterinnen und Anwärtern hat.
ine Übernahme in den niedersächsisch dienst ermöglicht werden kann. Wenn die ründen des Personalbedarfs oder der ewirtschaftung nicht möglich ist, sieh dersächsische Justiz in der Pflicht, dem nenkreis eine Beschäftigungsmöglic halb der Justiz zu verschaffen.
in der Vergangenheit erfolgreich praktizie rensweise ist den Anwärterinnen un n bereits zum Zeitpunkt ihrer Einste nt und auch mit den Personalvertretun timmt.
ahnprüfung mit der Note „ausreichend - eine Übernahmemöglichkeit im öf Dienst anzubieten. Die endgültige Verte
G-Bezirk Braunschweig stehen insgesam täranwärterinnen und -anwärter zur Prüfun iervon werden acht im OLG-Bezirk üb