In der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (MasterVO-Lehr) (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- blatt Nr. 33, vom 15. November 2007) sind gemäß § 9 Abs. 6 folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochenstunden erforderlich: „1. ein sonderpädagogisches Sozialpraktikum, 2. ein förderdiagnostisches Praktikum einschließlich der Erstellung eines sonderpädagogischen Beratungsgutachtens, 3. sonderpädagogische Schulpraktika unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtungen und des Unterrichtsfachs“.
Diese Vorgabe findet in der mit „Vorschriften für die Bildungswissenschaften“ überschriebenen Anlage 1 der genannten Verordnung jedoch keine Entsprechung. Im Gegenteil: Während § 9 Abs. 6 für Studierende der Sonderpädagogik ausschließlich fachspezifische Praktika vorsieht, heißt es im dritten Abschnitt der Anlage 1 unter 1.: „Kompetenzen für die Schulpraxis werden in fächerübergreifenden schulpraktischen Studien (Praktika) und darauf aufbauend in den fachdidaktischen schulpraktischen Studien (fachdidaktische Praktika und praktikums- bezogene Lehrveranstaltungen) erworben“. Demnach wäre also mindestens ein Praktikum als allgemeines Schulpraktikum auszugestalten.
Auch die geltende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sonderpädagogik an der Universität Hannover sieht allgemeine Schulpraktika im Gegensatz zu § 9 Abs. 6 der MasterVO-Lehr im Einklang mit dem dritten Abschnitt der Anlage 1 ausdrücklich vor: In § 8 Abs. 2 heißt es darin: „Wenn der Master Lehramt für Sonderpädagogik angestrebt wird, sind zwei Praktika im Umfang von 10 LP … in Schulen zu absolvieren. In der Regel sollte eines dieser Praktika als allgemeines Schulpraktikum absolviert werden.“
Sollte die Vorgabe des § 9 Abs. 6 der MasterVO-Lehr gelten, würde den Studierenden im Bereich Sonderpädagogik damit die Möglichkeit genommen, in einer frühen Studienphase den Beruf des Lehrers insgesamt kennenzulernen und damit eine Entscheidungshilfe an die Hand zu bekommen, ob die Sonderpädagogik tatsächlich die für sie adäquate Studienrichtung ist. Dies ist übrigens seit 20 Jahren gängige Praxis.
1. Welche der sich widersprechenden Vorgaben hinsichtlich der Praktika ist für Studierende der Sonderpädagogik ausschlaggebend: § 9 Abs. 6 oder Abschnitt 3 der Anlage 1 der MasterVO-Lehr oder die Prüfungsordnung der Hochschule?
2. Sofern kein allgemeines Schulpraktikum für angehende Sonderpädagoginnen und -pädagogen mehr vorgesehen ist: Aus welchen sachlichen Gründen soll von der seit 20 Jahren bewährten Praxis abgewichen werden?
3. Widerspricht eine rein fachbezogene Ausbildung von Sonderpädagoginnen und -pädagogen nicht dem seit Jahren im Niedersächsischen Schulgesetz verankerten Ziel einer möglichst integrativen Beschulung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler?
Die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 15. November 2007 regelt in § 9 die von Studierenden abzuleistenden Praktika. Diese Praktika sind lehramts- und schulformbezogen ausgerichtet. Die in der Kleinen Anfrage zitierten Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik sehen im Gegensatz zu den Lehrämtern an Grund- und Hauptschulen, Realschulen und an Gymnasien kein „allgemeines Schulpraktikum“ vor, weil sich Studierende der Sonderpädagogik von Anfang an mit einer Schülergruppe auseinandersetzen sollen, die eine besondere Anforderung und Herausforderung an die spätere Berufstätigkeit dieser Lehrkräfte stellt.
Es ist davon auszugehen, dass angehende Lehramtsstudierende der Sonderpädagogik im Laufe ihrer eigenen Schulzeit keine Förderschule besucht haben. Deshalb kann eine Begegnung und Erfahrung mit Schülerinnen und Schülern der Förderschulen nicht früh genug erfolgen. Sollte es zu Irritationen oder Revision der Entscheidung kommen, besteht jederzeit in der Bachelorphase die Möglichkeit, in ein anderes Lehramtsstudium zu wechseln. Abgeleistete Praktika können sogar angerechnet werden.
„Kompetenzen für die Schulpraxis werden in fächerübergreifenden schulpraktischen Studien … erworben“.
„Fächerübergreifend“ heißt nicht „schulformübergreifend“, sondern bedeutet, dass die Studierenden Einblick gewinnen in die gewählte Schulform aus der Perspektive vieler Fächer und bei dem Lehramt für Sonderpädagogik auch unter Berücksichtigung verschiedener sonderpädagogischer Fachrichtungen. Durch dieses breite Spektrum sollen sie ihre Berufswahl durch reale Begegnung und Reflexion der eigenen pädagogischen Handlungsfähigkeiten einschätzen lernen.
Die Studien- und Prüfungsordnungen für die Lehramtsstudiengänge mit abschließender Erster Staatsprüfung mussten nicht im Kultusministerium zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies hat sich durch die neuen Studienstrukturen der Bachelor- und Masterstudiengänge grundlegend geändert. Alle Studien-, Zulassungs- und Prüfungsordnungen sind nunmehr genehmigungspflichtig und sind Prüfstein im Rahmen der Akkreditierungsverfahren. Dieses hohe Maß an Transparenz gilt für das Gesamtsystem der Hochschulen und für die Teilstudiengänge.
Deshalb hat sowohl das Ministerium für Wissenschaft und Kultur als auch das Kultusministerium die von der Leibniz Universität Hannover am 9. Januar 2008 vorgelegte „Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Lehramt für Sonderpädagogik“ nur mit der Auflage genehmigt, die Zulassungsvoraussetzungen der in § 2 aufgeführten Praktikumsnachweise der Verordnung über Masterabschlüsse anzupassen.
Zu 1: Es gelten die Vorgaben der Masterordnung. Die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen haben diese umzusetzen.
Zu 3: Alle Lehramtsstudiengänge - auch die der Sonderpädagogik - sind mit Inkrafttreten der Masterverordnung vom 15. November 2007 schulformbezogen, praxisorientiert und auf der Basis von formulierten Kompetenzanforderungen und Stan
Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist dann - so laut Nr. 3.11 der Durchführungsbestimmungen zur geltenden Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO- Lehr II) vom 18. Oktober 2001 -, die Anwärterinnen und Anwärter mit kooperativen und integrativen Maßnahmen der Ausbildungsschulen vertraut zu machen. Damit wird die Zielsetzung des gemeinsamen Unterrichts im Ausbildungsgang verwirklicht. Dieses entspricht auch den „Rahmenvereinbarungen über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt“ (Lehramtstyp 6) der Kultusministerkonferenz.
Im Zusammenhang mit einem Vorfall in der JVA Salinenmoor im Februar ist bekannt geworden, dass es möglicherweise in mehreren niedersächsischen Justizvollzugsanstalten Lauschanlagen zur akustischen Überwachung der Gefangenen gibt. Unklar ist dabei, unter welchen Voraussetzungen - auch in Bezug zum Datenschutz - Lauschanlagen betrieben werden.
1. In welchen niedersächsischen Justizvollzugsanstalten gibt es Lauschanlagen zur akustischen Überwachung der Gefangenen
2. In welchen niedersächsischen Justizvollzugsanstalten gibt es außer den Anlagen zur akustischen Überwachung auch Videoanlagen, z. B. zur Überwachung von
3. Unter welchen Voraussetzungen werden die Daten aus den Überwachungen gespeichert und weiterverarbeitet?
In der Abteilung Salinenmoor ist seit der Errichtung der Justizvollzugseinrichtung im Jahr 1978 eine technische Vorrichtung im Einsatz, mit der die Verkehrsflächen im Bereich der Unterkünfte akustisch überwacht werden können. Die Anlage wird nur während des nächtlichen Einschlusses aktiviert. Von ihr werden Geräusche auf diesen Fluren ab einer mittleren Lautstärke gemeldet und in Echtzeit in die Sicherheitszentrale übertragen. Auf diese Weise können beispielsweise Geräusche von Bewegungen auf dem Flur und Lärm aus Hafträumen wahrgenommen werden, der über Zimmerlautstärke hinausgeht. Die Empfindlichkeit der Anlage entspricht in etwa dem Hörvermögen eines Bediensteten, der auf dem Stationsflur steht. Zum Zeitpunkt ihres Einbaus ist die Anlage als Alternative zur Kameraüberwachung der Flure vorgesehen worden. Sie ist inzwischen technisch überholt und wird nicht mehr erneuert, sobald ihre Reparatur unwirtschaftlich ist.
Zur Sicherung mechanischer Barrieren sind in vielen Justizvollzugseinrichtungen Sensoren im Einsatz, die, physikalisch gesehen, auch auf sogenannten Körperschall reagieren. Körperschall entsteht z. B. beim Ansägen eines Außenzauns, bei der Erschütterung einer S-Draht-Rolle oder bei Stemmarbeiten an einer Mauer. Diese Sensoren sind technisch nicht in der Lage, personenbezogene Daten wie die von einer menschlichen Stimme verursachten Geräusche zu erheben. Im Sinne der Fragestellung werden sie daher nicht als „Lauschanlage zur akustischen Überwachung der Gefangenen“ aufgefasst.
Zu 1: Nur in der Abteilung Salinenmoor gibt es eine technische Anlage zur akustischen Überwachung von Bereichen, die für Gefangene zugänglich sind. Zum Umfang der Überwachung verweise ich auf die Vorbemerkung. Der Vollständigkeit halber erlaube ich mir die Anmerkung, dass die in vielen Hafträumen, an Sicherheitstüren oder in Trennscheibenbesuchsräumen eingebauten Kommunikationsanlagen ausschließlich der Herstellung von Sprechverbindungen dienen.
Zu 2: Nur in der Abteilung Salinenmoor gibt es neben der Anlage zur akustischen Überwachung auch Kameras, mit denen hauptsächlich das Freigelände überwacht wird.
In allen Justizvollzugseinrichtungen, die der Vollstreckungsplan als geschlossenen Vollzug ausweist, sind Kameras im Einsatz, die der offenen Überwachung sicherheitsrelevanter Bereiche dienen. Die Intensität der Überwachung hängt vom jeweiligen Sicherheitskonzept der Einrichtung ab. Diese kann sich z. B. auf die Zugänge zur Anstalt und ihre äußere Sicherungslinie beschränken oder auch vorsehen, dass große Bereiche innerhalb der Gebäude erfasst werden. Im offenen Vollzug sind Kameraüberwachungsanlagen nicht oder regelmäßig nur in den Eingangsbereichen im Einsatz.
Die Räume der Gefangenen für den Aufenthalt in der Ruhezeit (Hafträume) sind zum Schutz der Intimsphäre nicht kameraüberwacht. Lediglich im Einzelfall kann die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsi- schen Justizvollzugsgesetzes, NJVollzG) mit einer offenen Kameraüberwachung verbunden sein.