Nach einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom 2. November 2011 kommen alle Bundesländer ihrer Kontrollpflicht für Belüftungsanlagen nicht nach. Das Dresdner Institut für Luft- und Kältetechnik (ILK) hatte im Auftrag des Fachverbandes Gebäudeklima (FGK) in einer Studie Einsparpotenziale für raumlufttechnische Geräte speziell in Nichtwohngebäuden untersucht. Professor Uwe Franzke kam zu dem Ergebnis, dass sich deutschlandweit bis zu 6 Millionen t CO2-Emissionen und 3,67 Terawattstunden Strom vermeiden ließen, wenn die Klimaanlagen auf den neuesten technischen Stand wären. Dies wären immerhin 4 % der Treibhausgase, die die Regierung bis 2020 einsparen will.
Allerdings kämen die Länder ihren Kontrollpflichten nicht nach. So seien entgegen den Vorgaben der Energiesparverordnung von 2007 bisher nur 2 % der Anlagen, die älter als sechs Jahre sind, kontrolliert worden.
Unterstützung erhalten die Klimatechniker auch von unabhängiger Seite. So hält Claudia Kemfert vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) Einsparpotenziale durch effizientere Klimatechnik für „möglich und vor allem oft unterschätzt“. Auch die EU will in einer Energieeffizienzrichtlinie verbindliche Energieeinsparziele festlegen, um das 20-prozentige Einsparziel zu erreichen.
1. Wie hoch sind der Stromverbrauch und die CO2-Belastung durch Klimaanlagen im Verantwortungsbereich des Landes, und wie viel Stromverbrauch und CO2 ließen sich nach den Vorgaben der Energiesparverordnung von 2007 vermeiden?
2. Wie hoch ist die Kontrolldichte bei Klimaanlagen im Verantwortungsbereich des Landes sowie der übrigen Nichtwohngebäude in Niedersachsen?
3. Mit welchen konkreten Finanzierungskonzepten sollen beispielhaft Klimaanlagen von Gebäuden im Verantwortungsbereich des Landes bis 2020 auf den neuesten technischen Stand gebracht werden?
Die Landesregierung unterstützt aktiv die ehrgeizigen nationalen und internationalen Klimaschutzziele und fördert sie, soweit dies in ihrem Handlungsbereich liegt und wirtschaftlich umsetzbar ist. Ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele ist die Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) , die u. a. auch die energetische Inspektion von Klimaanlagen regelt.
Landeseigene Gebäude werden nur in Ausnahmefällen bei besonderen Nutzungsanforderungen an das Raumklima mit Klimaanlagen ausgestattet. Hier sind in erster Linie Gebäude für Forschung und Lehre im Hochschulbereich, Museen und Versammlungsstätten, Laborgebäude und hochinstallierte Serverräume zu nennen. In diesen Bereichen kommt in der Regel eine wirtschaftlich hocheffiziente Klimatechnik mit Wärmerückgewinnung zum Einsatz.
Nach § 12 der EnEV haben die Betreiber von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW in bestimmten Zeiträumen energetische Inspektionen dieser Anlagen durchführen zu lassen. Die Inspektionen sind erstmals zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage oder bei Erneuerung wesentlicher Anlagenteile durchzuführen. Für die Erstinspektion älterer Anlagen ist eine kürzere Frist vorgeschrieben.
Im Rahmen der Inspektionen werden die Betreiber der Klimaanlagen u. a. im Hinblick auf den energetisch optimierten Betrieb beraten. Dies umfasst insbesondere die Betriebszeiten, die geforderten Temperaturen, Luftfeuchtegehalt und Luftmenge. Diese nicht investiven Handlungsempfehlungen können gegebenenfalls zu deutlichen Energieeinsparungen führen.
Die Inspektionspflicht bezieht sich ausschließlich auf Klimaanlagen. Klimaanlagen haben die Aufgabe Temperatur und Feuchte der Raumluft innerhalb vorgeschriebener Grenzen konstant zu halten. Raumlufttechnische Anlagen, die ausschließlich dem Be- und Entlüften der Räume dienen, fallen nicht unter die Inspektionspflicht der EnEV.
Gemäß EnEV hat der Betreiber der Anlagen die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Wahrnehmung der Inspektionspflichten liegt bei landeseigenen Liegenschaften im Verantwortungsbereich des Nutzers. Das Staatliche Baumanagement überprüft im Rahmen der Betriebsüber
Die Hochschulen mit eigener Betriebsüberwachung (Leibniz Universität Hannover, Medizinische Hochschule Hannover, Technische Universität Braunschweig, Universität Oldenburg, Universität Osnabrück, Technische Universität Clausthal) nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.
Zu 1: In den vom Land genutzten Dienstgebäuden einschließlich den o. g. Hochschulen sind aufgrund der damit verbundenen Kosten keine gesonderten Messeinrichtungen für die Erfassung des Energieverbrauchs von Klimaanlagen installiert. Aus einer zusätzlichen Erfassung des Stromverbrauchs würde sich darüber hinaus auch keine Energieeinsparung ergeben.
Zu 2: Bei landeseigenen Gebäuden im Zuständigkeitsbereich des SBN wird im Rahmen der Betriebsüberwachung im Abstand zwischen ein und drei Jahren u. a. der wirtschaftliche Betrieb von Klimaanlagen in Bezug auf Zustand, Funktion und Betriebsweise überprüft. Für Klimaanlagen nach § 12 der EnEV dokumentiert das SBN zusätzlich, ob die erforderlichen energetischen Inspektionen durch die Betreiber in den dafür vorgesehenen Fristen veranlasst wurden.
Die Hochschulen mit eigener Betriebsüberwachung führen die Inspektionen in den von der EnEV vorgeschriebenen Fristen durch. In vielen Fällen sind die Anlagen jedoch so neuwertig, dass eine Kontrolle noch nicht notwendig ist oder die Anlagen unterhalb der von der EnEV geforderten Größe von 12 kW liegen.
Zur Zahl von Klimaanlagen in den übrigen Nichtwohngebäuden und zur Zahl der Inspektionen dieser Klimaanlagen werden keine statistischen Daten erhoben. Eine Aussage zur Kontrolldichte ist deshalb nicht möglich.
Zu 3: Erforderliche technische Anpassungen der Klimaanlagen, die sich u. a. aus den regelmäßigen Inspektionen ergeben, werden im Rahmen der Bauunterhaltung, Kleiner und Großer Baumaßnahmen oder im Zusammenhang mit dem Energiesparinvestitionsprogramm umgesetzt.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der geringen Anzahl von Klimaanlagen in landeseigenen Gebäuden besteht kein Bedarf für ein zusätzliches Finanzierungskonzept zur technischen Erneuerung dieser Anlagen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 11 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)
Laut Aussage des jüngsten Pflegeberichtes der Barmer GEK sind trotz steigender Fallzahlen jedem zweiten Leistungsberechtigten bzw. seinen Angehörigen die im Sozialgesetzbuch XI vorhandenen zusätzlichen Betreuungsleistungen für an Demenz Erkrankte unbekannt. Dies weist auf erhebliche Lücken im Beratungssystem für die Betroffenen hin. Im Landespflegebericht 2010 der Landesregierung wird von bisher nur 20 aufgebauten Pflegestützpunkten berichtet.
1. Wie viele Pflegestützpunkte und Pflegeberaterinnen bzw. Pflegeberater gibt es zurzeit in Niedersachsen?
2. Bis zu welchen Zeitpunkt wird es einen flächendeckenden Ausbau der Pflegestützpunkte mit welchem Leistungsspektrum geben?
3. Wie stellt sich die Landesregierung eine bessere Information der Betroffenen mit dem Ziel der höheren Inanspruchnahme der Leistungen für an Demenz Erkrankte vor?
Mit der Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 1. Juli 2008 ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ein Anspruch auf Beratung und Hilfestellung in den Leistungskatalog der Pflegekassen aufgenommen worden. Personen, die Leistungen nach SGB XI erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind, einen Rechtsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin der Pflegekassen.
- Hilfsmöglichkeiten zu erstellen und auf die Durchführung dieses Planes hinzuwirken sowie diesen Plan im Zeitablauf gegebenenfalls an eine veränderte Bedarfslage anzupassen.
Die Beratung erfolgt auf Wunsch auch unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.
Soweit die Fragestellung über die allgemeine Pflegeberatung hinaus auf zusätzliche Betreuungsleistungen für an Demenz erkrankte Menschen abzielt, weist die Landesregierung auf Folgendes hin:
Nach § 45 b SGB XI können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45 a SGB XI gegeben ist, je nach Umfang des Betreuungsbedarfs „zusätzliche Betreuungsleistungen“ in Anspruch nehmen. Dies gilt für Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III, aber auch für Personen, bei denen das Ausmaß der Pflegestufe I noch nicht erreicht ist (vor- pflegerischer Bereich, Pflegestufe 0).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Betreuungsleistungen wird auf Antrag der Betroffenen im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. In diesen Fällen informiert die Krankenkasse die Versicherten bzw. Vertretungsbefugten schriftlich über das Begutachtungsergebnis. Die Versicherten erhalten einen Bescheid, indem u. a. die gegebenenfalls ermittelte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz gesondert erwähnt und auf den rechtlichen Anspruch der zusätzlichen Betreuungsleistungen ausdrücklich hingewiesen wird. Eine Bedarfsprüfung und gegebenenfalls umfängliche persönliche Information zu diesem Themenfeld erfolgt auch im Rahmen der Pflegeberatung vor Ort.
Insofern sind Berechtigte, die durch einen Antrag bei der Pflegekasse (leistungsrechtlich) in Erscheinung treten, in jedem Fall in geeigneter Weise auch über die „zusätzlichen Betreuungsleistungen“ unterrichtet. Die Pflegekassen kommen damit ihrer Verpflichtung zur Beratung der Versicherten nach den §§ 7 und 7 a SGB XI nach. Pflegeberatung und Begutachtung erfolgen in der Regel auf Antrag bzw. Intervention der Betroffenen bzw. der Vertretungsbefugten.
Herausfordernder gestaltet sich der Zugang zu den Menschen, für die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen grundsätzlich zwar erfüllt sein könnten, sie den Pflegekassen jedoch nicht bekannt sind, weil keine Leistungsanträge gestellt werden. Vielfach werden diese - meist dementiell erkrankten - Menschen von Angehörigen in der eigenen Häuslichkeit betreut und versorgt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Zahl der von Demenz betroffenen Menschen sind daher im Moment nur Schätzungen und darauf begründete Hochrechnungen möglich.
Nach Veröffentlichung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V. zum Welt-Alzheimer-Tag 2011 ist aktuell von einer Zahl von bundesweit rund 1,2 Millionen demenziell erkrankten Menschen auszugehen (s. a. www.deutsche-alzheimer.de). Das Bundesministerium der Gesundheit geht in seinen Eckpunkten zur anstehenden Pflegereform aktuell von 1,4 Millionen Erkrankten aus. Zur weiteren Entwicklung dieser Zahlen sprechen Schätzungen nach Bickel 2 (2008) von 250 000 Neuerkrankungen jährlich bundesweit. Alle diese Angaben unterliegen aber - je nach den zugrunde gelegten Annahmen und Prognosen zu den Rahmendaten - gewissen Schwankungsbreiten.
Für Niedersachsen wird ein Erfahrungswert von annähernd 10 % der Zahlen für das Bundesgebiet angenommen, d. h. dass in Niedersachsen derzeit schätzungsweise mindestens rund 120 000 Menschen von Demenz betroffen sind.
Zu 1 und 2: § 92 c SGB XI sieht vor, dass die Pflegekassen für eine wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte einrichten - sofern dies durch Landesrecht bestimmt wird. Die verantwortlichen Pflege- und Krankenkassen sollen dabei auf eine Beteiligung der örtlichen Sozialhilfeträger an den Pflegestützpunkten hinwirken.
2 (Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 28 : Alters- demenz; Tabelle 6 : Entwicklung der Zahl von Demenzkranken (65 Jahre und älter) in Deutschland bis 2050 - bei gleich bleibenden altersspezifischen Prävalenzraten/Schätzgrundlage der Prävalenzraten nach Bickel und 10. Bevölkerungsschätzung des Statistischen Bundesamtes)