Protocol of the Session on December 9, 2011

Das auf Forschung und Dienstleistung auf dem Gebiet der Windenergie ausgerichtete DEWI wurde seit seiner Gründung im Jahre 1990 vom Land mit über 14 Millionen Euro gefördert. Bereits in seinem Jahresbericht 2000 empfahl der Landesrechnungshof, sich von der Beteiligung zu trennen.

Da es in den Folgejahren zu keiner grundlegenden Veränderung der DEWI-Struktur gekommen ist, forderte der Landesrechnungshof ausweislich seines Jahresberichts von 2008 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung nochmals nachdrücklich, die Privatisierung zu vollziehen. Ein für die Beteiligung nach § 65 LHO erforderliches erhebliches Landesinteresse bestehe nicht mehr, da der für die Landesförderung relevante Forschungsanteil zuletzt nur noch 10 % der Gesamttätigkeit betragen habe.

Durch Verschiebung der Kernaktivitäten in den Dienstleistungsbereich stehe die Gesellschaft in direkter Konkurrenz zu Mitbewerbern am Markt. Vom Land gewährte Zuschüsse könnten künftig zu ordnungspolitisch bedenklichen Wettbewerbsvorteilen führen. Bedingt durch eine sich tendenziell abzeichnende Marktsättigung in Deutschland, sehe die Gesellschaft ihre Chancen verstärkt im Auslandsgeschäft, was sich in der Gründung einer Tochtergesellschaft in Brasilien sowie in der Unterhaltung von Betriebsstätten in Spanien und Frankreich widerspiegele.

Der Auslandsanteil am Gesamtumsatz der DEWI betrug 2010 bereits 71 %. Der Landesrechnungshof forderte vor diesem Hintergrund das Land auf, sich möglichst zeitnah von seinen Geschäftsanteilen zu trennen. Entsprechendes hat auch der Landtag zur Haushaltsrechnung für das Jahr 2006 in seiner Sitzung am 13. November 2008 (Nr. 25 der Anlage zu Drs. 16/611) beschlossen.

Der Unterausschuss „Prüfung der Haushaltsrechnungen“ bat die Landesregierung, vor einer Privatisierung zu prüfen, ob eine Neuausrichtung des DEWI möglich sei. Das DEWI sollte als Schnittstelle zwischen Forschung und Industrie stärker als bisher in Richtung angewandte Forschung positioniert werden. Grundlagen hierfür sollten der Kauf einer „Labor“-Windenergieanlage für Forschungszwecke, die Einrichtung eines Studiengangs Windenergie-Ingenieur an der Fachhochschule Wilhelmshaven sowie die Einbeziehung des DEWI in das Spitzencluster FORWIND, Zentrum für Windenergieforschung, eine Kooperation zwischen Fraunhofer-Institut und den Universitäten Hannover, Oldenburg und Bremen, sein. Diese Maßnahmen erwiesen sich indes letzten Endes aus Gründen, die nicht die Landesregierung zu verantworten hat, als wirtschaftlich nicht realisierbar. Die Stärkung des FORWIND erfolgt stattdessen durch Forschungsgelder des Bundes. Hierdurch sowie durch die Gründung des Fraunhofer-Institutes für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) hat eine starke Bündelung von Forschungskompetenz und Fördermitteln in Nordwestdeutschland im Bereich der Windenergieforschung stattgefunden. Infolge dieser Entwicklung verbleibt dem DEWI nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum. Im Wettbewerb um deutsche und internationale Forschungsgelder ist es schon aufgrund seiner Größe vielfach nicht in der Lage, mit den institutionellen Forschungseinrichtungen auf Bundesebene zu konkurrieren. Nachdem das DEWI/DEWI-OCC wichtige Beiträge zur erfolgreichen Entwicklung der

Windindustrie in Deutschland und Niedersachsen im Bereich der Forschung und verschiedenen Dienstleistungsfeldern hat leisten können, haben sich dessen Aktivitäten im Lauf der Jahre von Forschungsfragen immer weiter in Richtung Dienstleistungen verschoben. Damit steht das DEWI, in stärkerem Maße aber noch das DEWI-OCC, mit dem Leistungsspektrum in direkter Konkurrenz zu anderen privaten Anbietern.

Aus vorgenannten Gründen hat die Landesregierung am 11. Januar 2011 die Privatisierung des DEWI beschlossen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage, des Abgeordneten Hagenah im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung macht sich die seinerzeitige Prüfungsfeststellung des Landesrechnungshofs, wonach das haushaltsrechtlich erforderliche wichtige Interesse des Landes an der Beteiligung der DEWI nicht mehr bestehe, aus heutiger Sicht zu eigen. Im Gegensatz zu der Zeit der Gründung des DEWI im Jahr 1990, als kleine und mittlere Unternehmen die Windenergiebranche prägten, bestimmen heute international operierende Unternehmen (z. B. Vestas, Siemens, General Electric und Enercon) den Markt.

Vor dem Hintergrund der stetig gewachsenen Etablierung konkurrierender, gleich bzw. ähnlich ausgerichteter Marktteilnehmer sowie entsprechender Diversifizierung größerer Forschungseinrichtungen geht die Landesregierung davon aus, dass sich die On- und Offshorebranche durch die Veräußerung des DEWI weder in Niedersachsen noch auf Bundesebene spürbar ändern wird. Mit negativen Auswirkungen auf dem regionalen Windenergiemarkt ist zudem deshalb nicht zu rechnen, weil das DEWI als solches auch nach der Veräußerung der niedersächsischen Beteiligung weiterbestehen wird. So hat die Landesregierung mit Kabinettbeschluss vom 11. Januar 2011 zur Bedingung für den Anteilsverkauf gemacht, dass die Standorte in Wilhelmshaven und Cuxhaven sogar ausgebaut und für mindestens zehn Jahre aufrechterhalten bleiben. Den Beschäftigten wird zudem ein Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen von drei Jahren eingeräumt. Schließlich soll der Erwerber eine Forschungswindenergieanlage finanzieren, die dem ausgegliederten Forschungsbereich übertragen und ausschließlich für Forschungszwecke in Niedersachsen zur Verfügung stehen wird.

Zu 2: Das DEWI-OCC ist ein nach den für die Konformitätsbewertung maßgeblichen europäischen Normenreihen DIN EN 45011:1998 (Zertifizierung von Produkten im Bereich der On- und Offshore- windenergieanlagen) und DIN EN ISO 9001:2008 (gutachterliche Tätigkeit) von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der TÜV Cert GmbH akkreditiertes Unternehmen. Damit sind die bei der Zertifizierung durch die DEWI-OCC gebotene Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber den Kunden gleichsam systemimmanent und nicht begründungsbedürftig. Ein „unkontrollierter“ Transfer des Know-hows zulasten der heimischen Wirtschaft steht wegen der geltenden Akkreditierungsstandards und der - auch strafbewehrten (z. B. § 17 UWG, § 142 PatG, §§ 106 ff. UrhG) - Rechte des geistigen Eigentums nicht zu befürchten. Eine Schwächung der heimischen Wirtschaft ist insoweit nicht zu erwarten. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, hat die Landesregierung zur Wahrung der für die Windenergie prototypischen Wirtschaftsstandorte Wilhelmshaven und Cuxhaven die Veräußerung an die Voraussetzung geknüpft, dass diese ausgebaut und für mindestens zehn Jahre aufrechterhalten werden. Hiermit werden auch die wesentlichen Wettbewerbsbedingungen für die regionalen Marktteilnehmer aufrechterhalten.

Zu 3: Es bestand seitens der Landesregierung weder die Veranlassung noch die Möglichkeit, das Kundenverhalten zu untersuchen. Ein derzeitiger Kunde hat angekündigt, im Falle des Verkaufs nicht mehr mit DEWI zusammenarbeiten zu wollen. Diese Information fließt in den Veräußerungsprozess mit ein.

Die Landesregierung geht davon aus, dass den Kunden auch im Falle eines Verkaufs weiterhin das bisherige Leistungsspektrum des DEWI-OCC zur Verfügung steht. Dies dürfte angesichts der bisherigen positiven und erfolgreichen Ausrichtung des DEWI-OCC in der Vergangenheit auch im natürlichen wirtschaftlichen Interesse des Erwerbers liegen. Durch die Umsetzung der vertraglichen Verpflichtung zum Ausbau und Erhalt der Standorte Wilhelmshaven und Cuxhaven könnte sich der Leistungskatalog sogar erweitern. Damit würde sich der Verkauf des DEWI positiv auf die Kunden auswirken und natürlich auf beide Standorte des DEWI.

Anlage 31

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 32 der Abg. Marco Brunotte (SPD), Helge Limburg (GRÜNE) und Hans-Henning Adler (LINKE)

Aktivitäten von Nazis in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten?

Bei der HNG (Hilfsorganisation für nationale po- litische Gefangene) handelte es sich um eine Organisation, die rechtsextreme Straftäter während ihrer Haftzeit unterstützte. Als Ziel galt, Kontakt zu inhaftierten Rechtsextremisten zu halten und sie in rechtsextremen Überzeugungen zu bestärken. Am 21. September 2011 wurde die Organisation durch einen Erlass des zuständigen Bundesministers des Innern, Hans-Peter Friedrich, verboten.

Als ein Kennzeichen der nationalsozialistischen Szene wird von vielen die Bekleidungsmarke Thor Steinar betrachtet. Das Tragen dieser Marke wurde u. a. im Deutschen Bundestag und in vielen Fußballstadien verboten. Auch andere Bekleidungsmarken (Consdaple, Masterrace Europe, Pitbull Germany) werden eindeutig dem rechtsextremen Milieu zugeordnet.

Am 24. November 2010 fand im Unterausschuss „Justizvollzug und Straffälligenhilfe“ des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen eine Unterrichtung durch das Justizministerium und durch das Ministerium für Inneres und Sport sowohl über die Aktivitäten der HNG als auch über die Problematik der Verwendung rechtsextremer Symbole in Justizvollzugsanstalten statt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Informationen hat die Landesregierung über die Präsenz und Aktivitäten der HNG in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten, bevor sie verboten wurde?

2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über derzeitige Aktivitäten der HNG bzw. möglicher Nachfolgeorganisationen in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten?

3. Welche Regelungen gibt es in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten bezüglich Bekleidungsmarken und anderen Formen, rechtsextremistisches Gedankengut durch erkennbare Kennzeichnungen nach außen zu tragen (z. B. SS-Tätowierungen u. Ä.) ?

Nur in wenigen Fällen bekennen sich Gefangene offen durch Bekleidung, Symbole oder sichtbare Tätowierungen zum rechtsextremen Milieu. Bei Hinweisen auf strafbare Handlungen werden die entsprechenden Vorgänge zur strafrechtlichen Überprüfung der zuständigen Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Justizvollzugsanstalten und die Ju

gendanstalt haben insoweit keine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz.

Nach § 21 NJVollzG dürfen Gefangene ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Diese Erlaubnis kann aber versagt werden, soweit hierdurch in irgendeiner Weise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird. Das geordnete Zusammenleben einer Vielzahl von Gefangenen verschiedener Nationalitäten und mit Migrationshintergrund ist durch freiverkäufliche rechtsextreme Symbolik, Kleidung und Schriften ernsthaft gefährdet. In allen Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt wird deshalb erkanntes rechtsextremes Gedankengut sichergestellt und aus den Hafträumen entfernt. Das gilt auch für Bekleidung.

Um die Handlungssicherheit der Justizvollzugsbediensteten im Umgang mit freiverkäuflicher rechtsextremer Bekleidung und Symbolik zu erhöhen, lasse ich die Notwendigkeiten und Möglichkeiten eines allgemeinen Verbotes in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt prüfen. Ergebnisse werden Ende des ersten Quartals 2012 vorliegen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Vor dem Verbot der HNG standen in der Justizvollzugsanstalt Lingen zwei Gefangene und in den Justizvollzuganstalten Celle, Oldenburg und Sehnde und in der Jugendanstalt Hameln jeweils ein Gefangener mit der Organisation in Verbindung. Es handelte sich in allen Fällen um Briefkontakte.

Zu 2: Nach dem Verbot der HNG sind Aktivitäten oder Kontaktaufnahmen in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt nicht bekannt geworden.

Gesicherte Erkenntnisse über mögliche Nachfolgeorganisationen der HNG liegen den Justizvollzugseinrichtungen und niedersächsischen Sicherheitsbehörden nicht vor.

Zu 3: Ich verweise auf die Vorbemerkungen.

Auf Tätowierungen rechtsextremistischer Symbole reagieren die Justizvollzugsanstalten und die Jugendanstalt durch gezielte Ansprache und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Nicht in allen Fällen ist es möglich, diese Tätowierungen durch Pflaster o. Ä. zu verdecken insbesondere, wenn die Gefangenen nicht kooperativ sind.

Anlage 32

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 33 der Abg. Elke Twesten (GRÜNE)

Minideiche gegen Estehochwasser?

Die Este entspringt auf dem Gebiet der Samtgemeinde Handeloh und mündet, nachdem sie die Landkreise Harburg und Stade durchquert hat, in Hamburg–Cranz in die Elbe. Aufgrund starker Flussbegradigungsmaßnahmen um das Jahr 1928 herum, weiterer Ausweisungen von Bau- und Gewerbegebieten am Oberlauf des Flusses in den Folgejahren sowie der Versiegelung ehemaliger Überflutungsflächen durch Wohnbebauung Anfang und Mitte der 80er-Jahre ist die Hochwassergefahr für die Stadt Buxtehude immer weiter angestiegen. Der für den dortigen Küstenschutz zuständige Deichverband II. Meile des Alten Landes hat vor Kurzem eigene Planungen für den Hochwasserschutz in Buxtehude vorgestellt.

Diese Planungen sehen, je nachdem wo welche Maßnahme räumlich möglich ist, den Bau von Minideichen mit einer ungefähren Basisbreite von 10 m oder von Stahlspund- und Betonwänden im Innenstadtbereich von Buxtehude vor. Folge der Hochwasserschutzmaßnahmen in Buxtehude wäre eine steigende Hochwassergefahr für die unterhalb Buxtehudes liegenden Anlieger des Flusses in den Gemeinden Jork und Moisburg sowie für die Hansestadt Hamburg.

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen müssten zudem Hunderte von Bäumen und Büschen in Buxtehude gefällt werden, und es wäre mit erheblichen Auswirkungen und Veränderungen auf das Stadtbild Buxtehudes vor dem Hintergrund des historischen Stadtkerns zu rechnen.

Die Maßnahmen sollen aus Mitteln des Küstenschutzes vollständig vom Land Niedersachsen getragen werden.

Wissenschaftliche Untersuchungen der Technischen Universität Hamburg–Harburg im Rahmen des Forschungsverbundes Klimzug-Nord, der bis zum Jahr 2014 strategische Anpassungsansätze erarbeiten soll, mit denen künftig den Folgen des Klimawandels in der Metropolregion begegnet werden kann, haben jedoch ergeben, dass es alternative Lösungsansätze gibt, die mit weitaus weniger Nachteilen in den oben dargestellten Bereichen verbunden sind und möglicherweise wesentlich kostengünstiger und schneller umzusetzen wären.

Die Kosten für diese alternativen Maßnahmen müssten dann allerdings zu 30 % von der Stadt Buxtehude getragen werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie haben sich die Planungen von Minideichen und/oder Stahlspund- und Betonwänden bis in das Stadtgebiet Buxtehude hinein in den

letzten Jahren entwickelt und dazu geführt, dass der Deichverband II. Meile des Alten Landes die Planungen aufgenommen hat?

2. Wie werden die unterschiedlichen Finanzierungsansätze mit Blick auf die in der Stadt Buxtehude möglichen Maßnahmen begründet?

3. Wie sind die Maßnahmen mit den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar, die einen schutzgebietsbezogenen Hochwasserschutz von der Quelle bis zur Mündung und einen Wasserrückhalt in der Fläche vorschreiben?

Das Stadtgebiet von Buxtehude ist nur unzureichend vor Hochwasser geschützt. Sowohl bei einem Estehochwasser als auch durch Rückstau der Este bei geschlossenem Estesperrwerk im Sturmflutfall kann es zu einer Überflutung von Teilen der Stadt kommen. Es liegt in der Verantwortung der Stadt, geeignete Lösungen zu suchen, zu planen und zu realisieren, damit künftig eine Überflutung vermieden werden kann. Im konkreten Fall hat sich der Deichverband der II. Meile Alten Landes der Planung angenommen. Die Umsetzung des Vorhabens bedarf im hierfür vorgesehenen Verfahren der Planfeststellung.

Eine gesetzliche Verpflichtung des Landes zur Realisierung oder Finanzierung von Schutzmaßnahmen für das Stadtgebiet besteht nicht. Mit der Aufnahme in das Bau- und Finanzierungsprogramm Küstenschutz hat das Land jedoch seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in Buxtehude aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls zu fördern. Eine Förderung setzt voraus, dass unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die technisch, volkswirtschaftlich und allgemeinwohlverträglich sinnvollste Lösung zur Ausführung kommt.