Aus diesem Grund kommt es leider zu Einschränkungen in der Zugbildung bei einzelnen Zügen; dies bedeutet meist, dass statt eines Vollzuges (über 400 Sitzplätze) ein Kurzzug mit nur einem Wagen (gut 200 Sitzplätze) zum Einsatz kommt. Die aktuellen Fahrzeugreserven reichen somit nicht immer aus, um die gewohnten Platzkapazitäten anzubieten.
Die DB hat frühzeitig und auch aktuell ihre Fahrgäste über die betroffenen Züge im Internet informiert sowie eine Information auf den Verkehrsstationen ausgehängt.
Auch zu den Aufgabenträgern, insbesondere der Region Hannover, als federführend für das S-Bahn-Netz Hannover Verantwortliche, pflegt DB Regio einen intensiven Kontakt zu einer Vielzahl von Themen, u. a. auch zu dem Thema Fahrzeugverfügbarkeit. Bereits im August wurde die Region Hannover von DB Regio über die angespannte Situation bei den S-Bahn-Fahrzeugen sowie die damit verbundenen Auswirkungen informiert.
Um dem Problem der knappen Kapazitäten bei der S-Bahn zu begegnen, denkt die Region auch darüber nach, weitere S-Bahn-Fahrzeuge von der DB besorgen zu lassen. Diese Entscheidung obliegt der Region als Aufgabenträgerin.
Die betroffenen möglichen Züge sind im Internet bekannt gegeben und diesbezügliche Informationen auch auf den Verkehrsstationen ausgehängt.
Wegen der niedrigen Bahnsteigkanten in Nordrhein-Westfalen zwischen Bad Pyrmont und Paderborn kann es außerdem in Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der Baureihe ET 425.0 auch zu Schwächungen auf der S 5 Paderborn–Hameln– Hannover–Hannover-Flughafen oder einem Umsteigezwang in Hameln kommen.
Zu 3: Neu ist der Einsatz eines lokbespannten Wendezuges auf der Linie S 6 ab dem Fahrplanwechsel am 12. Dezember 2011 bis voraussichtlich 10. März 2012. Dadurch werden zwei S-BahnFahrzeuge frei, die die technische Reserve erhöhen und stabilisieren. Der lokbespannte Zug hat ein Sitzplatzangebot von 450 Sitzplätzen.
Weitere Maßnahmen sind Veränderungen im Werkstattbereich bei der Instandhaltung, aber auch in der Infrastruktur. So wird im Instandhaltungsbereich vermehrt nachts und an Wochenenden gearbeitet. Außerdem kommen zusätzlich Fremdfirmen zum Einsatz. Auch wird ein Langzug auf der S 5 nur als Vollzug (zwei statt drei Einhei- ten) gefahren, außerdem wird zur Verringerung der Werkstattaufenthalte das Aufbringen von AntiGraffitti-Beschichtungen ausgesetzt.
Nach Auskunft der DB greifen die Maßnahmen bereits. Im November mussten weit weniger Kurzzüge eingesetzt werden als geplant (189 im No- vember anstatt 392 im Oktober).
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 8 der Abg. Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE)
In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 7. November 2011 und auch der Wolfsburger Allgemeinen Zeitung vom 11. November 2011 forderte Innenminister Schünemann in Reaktion auf die Ausschreitungen am Rande des Fußballbundesligaspiels Hannover 96 gegen Bayern München vom 23. Oktober 2011 einen „Maßnahmenkatalog“ bzw. ein „Bündel von Maßnahmen“, um solcherlei Gewalt in Fußballstadien entgegenzuwirken. Hierzu sollten nach Auffassung des Innenministers u. a. Systeme zur Videoüberwachung in Stadien erneuert werden.
Im Rahmen einer Mündlichen Anfrage in der 120. Plenarsitzung vom 11. November 2011 unterstrich der Minister für Inneres und Sport die Wichtigkeit einer „verbesserten Videotechnik“, da „die Technik mittlerweile veraltet“ und eine personengenaue Identifikation nicht möglich sei.
Auf die Nachfrage des Abgeordneten Helge Limburg (Grüne) nach der Rechtsgrundlage für die verbesserte Videoüberwachung im Stadion antwortete der Innenminister: „Das ist § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen SOG.“ Auf Nachfrage der Abgeordneten Janssen-Kucz, was der Datenschutzbeauftragte zu den geplanten Verschärfungen der Videoüberwachung sage, antwortete der Innenminister: „Die Videotechnik dort wird nicht von der Polizei eingesetzt, sondern es handelt sich um Videotechnik des Stadionbetreibers, also von Hannover 96. Insofern ist das keine Frage an den Innenminister.“ Dies löste Verwunderung bei Beobachterinnen und Beobachtern aus, da auf der Rechtsgrundlage § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen SOG nur die Polizei, aber keinesfalls ein privater Stadionbetreiber handeln darf.
Die Frage, was der Datenschutzbeauftragte zu den Forderungen des Innenministers sagte, blieb unbeantwortet.
1. Hat der Innenminister in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung im Stadion oder in Bezug auf die Betreiber derselben im Parlament die Unwahrheit gesagt?
2. Hält es die Landesregierung für einen angemessenen Umgang mit dem Parlament, wenn Fragen zu öffentlich geäußerten Forderungen des Innenministers mit dem Verweis auf einen privaten Dritten nicht beantwortet werden?
3. Hat der Innenminister in Bezug auf seine Forderungen nach verschärfter Videoüberwachung mittlerweile den Rat des Landesdatenschutzbeauftragten eingeholt und, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Die umfangreichen und vielfältigen Maßnahmen, die zur Eindämmung der Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen ergriffen werden, habe ich in der Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jahns in der 120. Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 11. November 2011 dargestellt. Zur Gewährleistung der Sicherheit in Fußballstadien ist eine leistungsfähige Videotechnik ein unerlässliches Hilfsmittel, das dem Ordnungsdienst des Veranstalters ebenso wie den Einsatzkräften der Polizei das Erkennen und Bewerten von Gefahren und die Sicherung von Beweisen ermöglicht. Die Installation von Videotechnik ist daher bereits im Nationalen Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) vorgegeben und Bestandteil der Lizensierungsauflagen des DFB.
In der AWD-Arena in Hannover hat der Verein Hannover 96 als Teil des Sicherheitskonzepts entsprechende Videokameras installiert. Diese Kameras stehen im Eigentum des Vereins und werden von diesem auf der Grundlage von § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genutzt. Während laufender Veranstaltungen erhält die Polizei Zugriff auf die Steuerung der Kameras, deren Bilder während dieser Zeit in die Einsatzzentrale der Polizei übertragen und dort ausgewertet werden. Rechtsgrundlage für den Einsatz der Kameras durch die Polizei ist § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).
Das Verhältnis von Verein als Eigentümer und Betreiber der Videokameras auf der Grundlage des BDSG und der Polizei als Nutzerin der gleichen Kameras auf der Grundlage von § 32 Nds. SOG wird bei einer Modernisierung der Videotechnik in der AWD-Arena unverändert fortbestehen. Daher richtet sich die Forderung nach einer Modernisierung an den Verein, der die entsprechenden Vorkehrungen in eigener Verantwortung zu treffen hat. Bei der Nutzung der erneuerten Technik durch die Polizei werden die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen sein und alle Vorkehrungen getroffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Einsatzes zu gewährleisten.
Zu 2: Sofern eine Verantwortlichkeit privater Dritter für einen bestimmten Sachverhalt besteht, der zum Gegenstand einer Frage im Parlament gemacht wird, hat die Landesregierung dies darzulegen.
Zu 3: Für die Feststellung, dass die in der AWDArena installierte Videotechnik veraltet ist, und die Forderung nach einer Modernisierung bedarf es nicht des Rates des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (kurz: OLAF) hat Ende November die Universität Lüneburg besucht. Presseberichten zufolge habe OLAF Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe rund um den sogenannten Libeskind-Bau erhalten. Dieses neue Zentralgebäude der Universität wird u. a. mit EU-Mitteln errichtet, weswegen OLAF die Befugnis hat, Unterlagen zu sichten und beteiligte Personen zu befragen.
1. Wann hat die Landesregierung bzw. die Universität Lüneburg von der eingangs skizzierten Untersuchung der Antibetrugsbehörde erfahren, und welche Maßnahmen haben sie seitdem in diesem Zusammenhang bis zum 7. Dezember eingeleitet?
2. Hat sich das Fachministerium im Rahmen der Rechtsaufsicht über die Stiftung Universität Lüneburg bezüglich der Untersuchung durch OLAF unterrichten lassen? Falls ja, zu welchem Zeitpunkt, und welche Schlussfolgerungen zieht es aus dieser Unterrichtung? Falls nicht, warum nicht?
3. Befürchtet die Landesregierung durch die Ermittlungen von OLAF Zeitverzögerungen bei der Errichtung des Libeskind-Baus, und sieht sie gegebenenfalls die fristgerechte Abrechnung der EU-Zuschüsse in Gefahr?
Der Prozess einer tiefgreifenden Umgestaltung der Leuphana Universität Lüneburg, der seit 2006 betrieben wird und der sich insbesondere auf akademische Inhalte und Formen bezieht, wird von Anfang an von einigen Hochschulmitgliedern, aber auch von Teilen der Öffentlichkeit kritisch begleitet
und hinterfragt. Besondere Kritik wurde und wird immer wieder an der Planung und beabsichtigten Realisierung eines neuen Zentralgebäudes auf dem Campus nach dem Entwurf des Architekten Daniel Libeskind geäußert.
In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis auf angebliche Unregelmäßigkeiten zu sehen, aufgrund dessen OLAF Ermittlungen aufgenommen hat. Ergebnisse der Untersuchungen hat OLAF für einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt in 2012 in Aussicht gestellt. Diese bleiben abzuwarten. Bis dahin verbietet es sich, zum Prüfungsverfahren Bewertungen abzugeben.
Zu 1 und 2: Von der angesprochenen Vor-OrtKontrolle durch OLAF hat die Landesregierung am 15. November 2011 Kenntnis erlangt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachministeriums haben an der Vor-Ort-Kontrolle als Beobachter teilgenommen.
Schlussfolgerungen können erst nach Vorliegen des Abschlussberichts von OLAF gezogen werden. Der vorgenannte Termin diente vorrangig zur Sachverhaltsermittlung bei der Begünstigten (Leuphana Universität Lüneburg).
Zu 3: Die Arbeiten zur Errichtung des Zentralgebäudes werden von der Leuphana Universität Lüneburg fortgesetzt.