2. Mit welchen Instrumenten kann nach Ansicht der Landesregierung die zukünftige Förderung für Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs erfolgen?
3. Welche Möglichkeiten der Förderung der Binnenschifffahrt sieht die Landesregierung über die bereits bestehenden Programme hinaus, insbesondere hinsichtlich einer Verbesserung der Umweltbilanz?
In Deutschland werden über die Bundeswasserstraßen jährlich Gütermengen von bis zu 240 Millionen Tonnen transportiert, mit einer Transportleistung von 65 Milliarden TonnenKilometer. Dies entspricht fast 75 % der Güterverkehrsleistung der Eisenbahnen bzw. ca. 14 Millionen Lkw-Fahrten. Weiterhin werden im Binnenschiffsverkehr etwa 1,5 Millionen Container (TEU - Twenty Foot Equivalent Unit) befördert, was zusätzlich 700 000 Lkw-Fahrten entspricht. Damit leistet die Binnenschifffahrt einen bedeutenden Beitrag zur Bewältigung der Transportnachfrage, und dies kostengünstig, termingetreu und umweltverträglich. Von der Binnenschifffahrt und den Häfen sind ca. 400 000 Arbeitsplätze abhängig. Darüber hinaus haben die „Weißen Flotten“ und die Flusskreuzfahrtschiffe eine zunehmende wirtschaftliche Bedeutung.
Neben der umweltfreundlichen Transportfunktion haben die Bundeswasserstraßen - was für einen Verkehrsweg außergewöhnlich ist - noch weitere Funktionen. Sie dienen der Trink- und Brauchwasserversorgung, Bewässerung, Kraftwerksnutzung, Abwasserentsorgung, Hochwasserabfuhr, Fischerei und Freizeiterholung.
Eine regionale Auswertung der Gütermengen, die im Rahmen der Fortschreibung des niedersächsischen Hafenkonzeptes erstellt worden ist, zeigt, dass bis zum Jahr 2025 im norddeutschen Raum zwischen den Seehäfen und den Wirtschaftsregionen im Hinterland eine Mengensteigerung von 15 Millionen t in 2004 auf 35 Millionen t im Jahr 2025 zu rechnen ist. Diese Gütermengen verteilen sich über alle Verkehrsträger. Ohne einen massiven Ausbau der Verkehrsinfrastruktur werden diese Gütermengen von dem heutigen Verkehrssystem nicht verkraftet werden können.
Vor diesem Hintergrund ist es unverzichtbar, die Verlagerung von der Straße auf die Schiene oder das Binnenschiff voranzutreiben. Eine bisher zu wenig genutzte Alternative ist der Weitertransport der in den deutschen Seehäfen umgeschlagenen Gütermengen über die Binnenwasserstraße. Der Anteil der Binnenschifffahrt am Gesamtverkehrsaufkommen (Modal Split) sinkt stetig, der des Straßenverkehrs nimmt seit Jahren zu. Dieser Effekt ist sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch nicht gewollt.
Die Hinterlandverkehre der Seehäfen bieten aufgrund ihres hohen Ladungspotenzials und der relativ langen Transportstrecken eine geeignete Basis für eine Übernahme der Zuwächse des Ver
Zu 1: Im Bundeshaushalt stehen für 2011 rund 800 Millionen Euro an Ersatz- und Neubauinvestitionen für die Bundeswasserstraßen zur Verfügung. Für Neubauinvestitionen entfallen auf niedersächsische Binnenwasserstraßen ca. 41 Millionen Euro. Für Neubauinvestitionen im Schienenbereich stehen über 100 Millionen Euro zur Verfügung, für den Neubau von Bundesstraßen ca. 150 Millionen Euro. Um die Erhaltung und den Ausbau der Flüsse und Kanäle zu finanzieren, müssten jährlich mindestens 1,3 Milliarden Euro im Bundeshaushalt bereitgestellt werden. Diese Unterfinanzierung wird zu weiteren Reduzierungen und Streckungen bei den Investitionen führen. Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass die Bundeswasserstraßen in Niedersachsen entsprechend den Interessen des Landes zügig ausgebaut werden und der Bund mehr Geld hierfür bereitstellt.
Zu 2: Die Bundesregierung sieht in der Förderung des Kombinierten Verkehrs in Deutschland weiterhin einen unverzichtbar wichtigen Beitrag zur Verlagerung von Transporten auf die Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße sowie zur Verminderung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen. Der Kombinierte Verkehr optimiert die Vernetzung der Verkehrsträger und ermöglicht die verstärkte Einbeziehung der umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße in die logistische Kette. Die Förderung hat wesentlich dazu beigetragen, die Infrastruktur als notwendige Voraussetzung für die Verlagerung zu schaffen und das Aufkommen im Kombinierten Verkehr in Deutschland von 45,5 Millionen Gütertonnen (1998) auf 92,7 Millionen Gütertonnen (2008) zu steigern.
Die derzeit geltende Richtlinie zur Förderung des Kombinierten Verkehrs läuft Ende des Jahres aus. Die Bundesregierung hat in ihrem Aktionsplan Güterverkehr und Logistik festgelegt, dass das Fördersystem zum 1. Januar 2012 nach Auslaufen der bisherigen Richtlinie neu konzipiert werden soll. Eine Evaluierung hat die positive Wirkung und einen weiteren Ausbau- und Förderbedarf nachgewiesen. Wesentliche Neuerungen ergeben sich dadurch, dass künftig Qualitätsziele und die Erfahrungen anderer europäischer Mitgliedstaaten stärker berücksichtigt werden sollen. Zurzeit liegt der
Die Landesregierung begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung, die Förderinstrumente für den Kombinierten Verkehr fortzusetzen und weiterzuentwickeln. Um den Ausbau leistungsfähiger Umschlaganlagen in Niedersachsen bedarfsgerecht zu unterstützen, hat die Landesregierung eigens hierfür ein niedersächsisches Konzept für den Kombinierten Verkehr erarbeitet, welches als strategische Leitlinie dient und zurzeit aktualisiert wird.
Zu 3: Derzeit gibt es mehrere Förderprogramme der EU, des Bundes und einiger Länder, die speziell die Binnenschifffahrt betreffen oder an denen die Binnenschifffahrt partizipieren kann.
Die Landesregierung würde es begrüßen, wenn zukünftig auch alternative Antriebe (dieselelektro- nische, LNG oder auch Solar) gefördert werden. Darüber hinaus hält sie die Förderung von Schiffstypen für sinnvoll, die sowohl auf See- als auch auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden können oder für bestimmte Wasserstraßen konzipiert worden sind.
des Kultusministeriums auf die Frage 6 der Abg. Frauke Heiligenstadt, Claus Peter Poppe, Ralf Borngräber, Axel Brammer, Stefan Politze, Silva Seeler und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)
Bei den Eltern von Schülerinnen und Schülern bestehen erhebliche Unsicherheiten darüber, ob ihre Rechte aus § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG gewährleistet sind, wenn sie ihr Kind an einer Oberschule mit gymnasialem Angebot anmelden und sich dabei für den Gymnasialzweig entscheiden.
1. Können Eltern ihr Kind für den Gymnasialzweig anmelden, wenn die Oberschule im 5. Schuljahrgang jahrgangsbezogenen Unterricht ohne Fachleistungsdifferenzierung eingerichtet hat? Wenn nein, wann können die Erziehungsberechtigten ihr Recht aus § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG wahrnehmen, den gymnasialen Bildungsweg für ihr Kind zu wählen?
2. Wer bestimmt, welchem Kurs eine Schülerin/ein Schüler zugewiesen wird, wenn die Schule erst im 6. Schuljahrgang Fachleistungsdifferenzierung praktiziert?
3. Ist die Zugehörigkeit zum Gymnasialzweig abhängig von der Zuweisung zu allen Fachleistungskursen der höchsten Anforderungsebene?
Mit der Weiterentwicklung unseres Schulwesens durch die Einführung der Oberschule ist in Niedersachsen eine neue zukunftsorientierte Schulform entstanden, an der alle Abschlüsse des Sekundarbereichs I erworben werden können. Die Oberschule erfüllt den Wunsch vieler Eltern und ihrer Kinder, abschließende Bildungsentscheidungen länger offenzuhalten. Die Schülerinnen und Schüler erhalten dadurch eine hervorragende Möglichkeit, Qualifikationen zu erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortsetzen können.
In der Oberschule mit gymnasialem Angebot wird den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung vermittelt. Der Unterricht kann jahrgangsbezogen in Verbindung mit Fachleistungsdifferenzierung oder überwiegend schulzweigbezogen (mehr als 50 % des Unterrichts werden schulzweigbezogen unter- richtet) erteilt werden. Für die Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Angebots soll ab dem 7. Schuljahrgang und muss ab dem 9. Schuljahrgang der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden. Über die Organisation des Unterrichts entscheidet der Schulvorstand jeder Oberschule.
Im gymnasialen Angebot bereitet die Oberschule mit der Einrichtung des Profils Zweite Fremdsprache sowie der Gestaltung des 10. Schuljahrgangs des Gymnasialzweigs auch als Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe vor.
Zu 1: Der Übergang von der Grundschule in die Oberschule erfolgt - wie bei den anderen weiterführenden Schulen - auf der Grundlage der Schullaufbahnempfehlung, des Zeugnisses im 4. Schuljahrgang sowie einer eingehenden Beratung der Erziehungsberechtigten durch die Grundschule nach Entscheidung der Erziehungsberechtigten („freier Elternwille“). Die Anmeldung ihres Kindes nehmen die Erziehungsberechtigten wie bisher an den weiterführenden Schulen vor.
Wird der Unterricht im 5. Schuljahrgang jahrgangsbezogen (gemeinsamer Unterricht) erteilt, erfolgt die Anmeldung an der Oberschule. Mit dieser Anmeldung an einer nach Schuljahrgängen
gegliederten Oberschule haben die Erziehungsberechtigten entsprechend zu der Anmeldung an Integrierten Gesamtschulen eine Wahl der Schulform gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG wahrgenommen.
Zu 2: Kurszuweisungen an einer Oberschule erfolgen entsprechend den Regelungen der anderen allgemeinbildenden Schulformen des Sekundarbereichs I mit Fachleistungsdifferenzierung.
Danach sind Kurszuweisungen und -umstufungen pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers; die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren. Dabei sind über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Zu 3: Die Teilnahme am Unterricht des im 7. oder 9. Schuljahrgang eingerichteten Gymnasialzweigs wird in der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemeinbildenden Schulen (DVVO) geregelt.
In der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule mit gymnasialem Angebot kann wie bei der Kooperativen Gesamtschule § 9 der DVVO maßgebend sein.
In der nach Schuljahrgängen gegliederten Oberschule mit gymnasialem Angebot können die Regelungen für die Integrierte Gesamtschule herangezogen werden und die Teilnahme am Unterricht in Z-Kursen sowie ein bestimmtes Notenbild zugrunde liegen.
Nach Abschluss des entsprechenden Anhörungsverfahrens zu dem Verordnungsentwurf soll im Lichte der Anhörungsergebnisse die geänderte DVVO in Kraft treten.
„Im Pendlerzug wird es jetzt eng“, solche und ähnliche Überschriften waren in den letzten Tagen und Wochen in verschiedenen Zeitungen in Niedersachsen zu lesen. Als Grund für die Enge wird angegeben, dass es in den vergangenen Wochen bei einigen S-Bahnen zu Einschränkungen in der Zugbildung gekommen ist.
Mit anderen Worten: Es wurden vermehrt Kurzzüge mit nur einem Wagen eingesetzt. Dies führte dazu, dass in vielen der betroffenen Züge nicht nur die Sitz-, sondern auch die Stehplätze knapp wurden. Dieser Zustand soll voraussichtlich noch einige Wochen andauern.
Die beiden niedersächsischen Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) Region Hannover und Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen sowie der nordrhein-westfälische Aufgabenträger Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) bestellen die Nahverkehrsleistungen auf den Schienenstrecken der S-Bahn Hannover. Aktuell wie auch in den kommenden Jahren werden die Leistungen gemäß Verkehrsvertrag durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen Deutsche Bahn Regio AG (DB Regio) erbracht. In diesem Rahmen ist DB Regio auch für einen entsprechenden Fahrzeugeinsatz verantwortlich.
Nach Auskunft der DB besteht jedoch zurzeit eine angespannte Situation bei der Verfügbarkeit der S-Bahn-Fahrzeuge. Es stehen zwei Fahrzeuge aufgrund von Unfällen an Bahnübergängen noch nicht wieder zur Verfügung, da sich die aufwendigen Reparaturarbeiten leider verzögert haben. Außerdem müssen im Sinne eines sicheren Bahnbetriebes längerfristig geplante und unaufschiebbare Arbeiten an weiteren S-Bahn-Fahrzeugen durchgeführt werden. Diese sind mit mehrwöchigen Werkstattaufenthalten verbunden. Es handelt sich insbesondere um die große Revision (Haupt- untersuchung), die Fußbodensanierungen und die im nächsten Jahr anstehende Nachrüstung der Fahrzeuge mit Videoinnenraumüberwachung.
Aus diesem Grund kommt es leider zu Einschränkungen in der Zugbildung bei einzelnen Zügen; dies bedeutet meist, dass statt eines Vollzuges (über 400 Sitzplätze) ein Kurzzug mit nur einem Wagen (gut 200 Sitzplätze) zum Einsatz kommt. Die aktuellen Fahrzeugreserven reichen somit nicht immer aus, um die gewohnten Platzkapazitäten anzubieten.