Eine Zunahme der Zahl der späten Schwangerschaftsabbrüche kann für Niedersachsen aber nicht bestätigt werden. Im Jahr 2010 sind in Niedersachsen insgesamt 119 Schwangerschaftsabbrüche ab der vollendeten zwölften Schwangerschaftswoche durchgeführt worden, sodass es gegenüber dem Vorjahr mit 138 Schwangerschaftsabbrüchen zu einem Rückgang von 13,8 % gekommen ist. Diese Abbrüche machen einen Anteil von 1,3 % an allen Schwangerschaftsabbrüchen in Niedersachsen in dem genannten Zeitraum aus.
Zu 1: Das Bundesamt für Statistik erfasst Daten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen lediglich in dem Umfang der in § 16 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG - Schwangerschaftskon- fliktgesetz) genannten Erhebungsmerkmale. Daten zu Ärztinnen und Ärzten oder Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen und gemeldet haben, werden nicht erfasst. Der Landesregierung liegen insoweit keine Erkenntnisse über Anzahl und Indikationsstellungen durch einzelne Ärztinnen und Ärzte oder Kliniken vor. Aufgrund fehlender belastbarer Daten zu den ambulanten und stationären Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen haben, sind vergleichende Auswertungen und Aussagen zu Entwicklungen der Zahlen der Schwangerschaftsabbrüche in den einzelnen Einrichtungen sowie der DDH nicht möglich.
Zu 2: Zur Bewältigung der unterschiedlichen Belastungs- oder Konfliktsituationen, insbesondere bei Feststellung eines auffälligen pränataldiagnostischen Befundes, sind die schwangeren Frauen auf umfassende Beratung und Unterstützung angewiesen.
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz regelt in § 2 a u. a. die Anforderungen an eine umfassende ärztliche Aufklärung, Beratung und Begleitung der Schwangeren im Vorfeld einer eventuell zu stellenden medizinischen Indikation für einen
Schwangerschaftsabbruch und sieht eine Dreitagesfrist zwischen Diagnose bzw. Beratung und Ausstellung der Indikationsbescheinigung vor. Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf weitere vertiefende psychosoziale Beratung zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Schwangerschaftsberatungsstellen und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden zu vermitteln. Ziel dieser Regelungen ist es, die Art und Qualität der Beratung schwangerer Frauen zu verbessern.
Neben den speziellen Informations- und Beratungsangeboten der Behindertenverbände und der begleitenden Unterstützung in den Selbsthilfegruppen steht den betroffenen schwangeren Frauen das flächendeckende plurale Angebot der rund 250 anerkannten Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen mit unterschiedlichem weltanschaulichen Selbstverständnis zur Verfügung. Die Landesregierung fördert hier rund 203 Vollzeitstellen sowie zusätzlich 13,5 Vollzeitstellen in katholischer Trägerschaft. Damit kann den betroffenen Frauen eine umfangreiche Unterstützung angeboten und kann der weitergehende Anspruch auf vertiefende psychosoziale Beratung und Begleitung gewährleistet werden.
Zu 3: Für die kompetente und schnelle medizinische und psychosoziale Beratung der betroffenen Frauen im Sinne des § 2 a SchKG bedarf es einer guten und zuverlässigen Zusammenarbeit mit verbindlichen Strukturen zwischen allen beteiligten Fachkräften und Einrichtungen. Deswegen hat die Landesregierung u. a. in Kooperation mit den Trägern und Verbänden der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen fünf regionale Fachtagungen insbesondere für Ärztinnen und Ärzte sowie der Beratungskräfte der Schwangerenberatungsstellen mit positiver Resonanz im Jahr 2010 und Anfang des Jahres 2011 durchgeführt. Ziel war es, über die gesetzlichen Neuregelungen und die Notwendigkeit und Chancen interprofessioneller Kooperation zu informieren, diese vor Ort anzuregen und bestehende Strukturen der Zusammenarbeit zu optimieren.
In dem regelmäßig stattfindenden fachlichen Austausch mit den Trägern und Verbänden der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen wird auch zukünftig die Frage der Optimierung der Angebote für schwangere Frauen mit auffälligem pränataldiagnostischen Befund als ein Thema behandelt werden.
In den letzten Monaten häufen sich die Klagen der Jugendwerkstätten wegen Abrechnungsverfahren mit der NBank.
Die betroffenen Jugendwerkstätten beklagen dabei u. a., dass Verwendungsnachweise von der NBank nachträglich aufgehoben und/oder verändert wurden.
Seitens der Zuwendungsempfänger sind in diesem Zusammenhang verschiedene Klagen vor Verwaltungsgerichten anhängig.
1. Wie viele von der NBank erteilte Bescheide zum Endverwendungsnachweis des vergangenen Bewilligungszeitraumes 2008 bis 2010 nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten sind a) in 2011 erstellt worden, b) davon nachweislich nachträglich aufgehoben oder verändert worden, bzw. wie viele Klagen wurden davon vonseiten des Zuwendungsempfängers erhoben, und c) in welchem im Vergleich zu den ursprünglichen Zuwendungen reduzierten finanziellen Umfang bewilligt worden?
2. Wie viele der jährlichen von den Zuwendungsempfängern im Förderprogramm der Jugendwerkstätten geforderten und eingereichten Zwischennachweise wurden in dem o. a. Bewilligungszeitraum geprüft und beschieden, und war diese Praxis Gegenstand der Prüfung der übergeordneten Prüfgruppe im Jahr 2010?
3. Wie bewertet die Landesregierung Vorschläge zur Änderung in der Verwaltungspraxis der NBank dahin gehend, dass formlose Widerspruchsverfahren statt Klageerhebung zugelassen werden, und wird sie diesen Vorschlägen folgen?
Um Rückstände im Bereich der Nachweisprüfung abzubauen, hat die NBank u. a. ihre Verfahrensweise, die Projektträger mehrfach zur Einreichung fehlender Unterlagen zu erinnern, geändert. Sie hält stringent die Vorgaben der Richtlinien ein, sodass Prüfung und Auszahlung grundsätzlich nur noch auf Basis von rechtzeitig eingereichten Unterlagen erfolgen. Die Rückstände konnten bereits deutlich reduziert werden. Die Projektträger wurden vor dieser Umstellung bzw. Straffung des Verfahrens verschiedentlich informiert.
a) Im Jahr 2011 wurden von der NBank 104 Bescheide zum Endverwendungsnachweis des Bewilligungszeitraumes 2008 bis 2010 erteilt.
b) Davon nachträglich aufgehoben bzw. abgeändert wurden 34 Bescheide, bei denen Fehler festgestellt wurden. Insgesamt wurde gegen 13 Bescheide Klage erhoben.
c) Die ursprünglichen Zuwendungen wurden im Bewilligungszeitraum 2008 bis 2010 im Durchschnitt um 14,96 % je Maßnahme reduziert. Hauptursache dafür waren Änderungsanträge der Zuwendungsempfänger und nur im geringen Maße die Verwendungsnachweisprüfungen.
Im Prüfjahr 2008 (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) hat die Prüfbehörde eine Systemprüfung der NBank als zwischengeschaltete Stelle entsprechend Artikel 62 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) 1083/2006 in Form der Richtlinienprüfung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten begonnen und im Prüfjahr 2009 (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) abgeschlossen. Wichtigste Feststellung der Systemprüfung war, dass in den Bescheiden die Aufteilung der Förderbeträge und teilweise die Differenzierung der unterschiedlichen Bewilligungszeiträume fehlte. Die Prüfbehörde empfahl, die Bescheide künftig zu konkretisieren. Die Umsetzung der Empfehlung hat die Prüfbehörde in einer Follow-up-Prüfung im Prüfjahr 2010 (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) nachgeprüft. Dabei kam die Prüfbehörde zu dem Ergebnis, dass die Empfehlung aufgegriffen wurde.
Darüber hinaus ergab die Stichprobenauswahl für Vorhabenprüfungen im Prüfjahr 2009 die Auswahl von 30 Mittelabrufen im Bereich der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten, die Stichprobenauswahl im Prüfjahr 2010 eine Auswahl von 18 Mittelabrufen. Diese 48 Mittelabrufe wurden durch die Prüfbehörde bei den Zuwendungsempfängern vor Ort überprüft. Sofern sich finanzielle Beanstandungen im Rahmen der Vorhabenprüfungen ergeben haben, sind diese gegebenenfalls durch Änderungsbescheide zu korrigieren und im Abrechnungsverfahren mit der EU-Kommission zu berücksichtigen.
Zu 3: Das Widerspruchsverfahren wurde vom Land Niedersachsen zum 1. Januar 2005 mit dem Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Nieder
sachsen abgeschafft, sodass die NBank hier keine Möglichkeit hat, ein formloses Widerspruchsverfahren anstelle einer Klageerhebung zuzulassen.
Allerdings ist die NBank stets zu Gesprächen und im berechtigten Fall zur Abhilfe innerhalb der Klageeinreichungsfrist bereit. Dabei sind die Kooperation der Projektträger sowie die fristgerechte und umfassende Bearbeitung der Anfragen der NBank entscheidend. Dies gilt insbesondere auch für alle Anfragen vor Erlass eines Bescheides, da so bereits im Vorfeld Fragen und Unklarheiten beseitigt werden können.
Vervielfältigung für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch aus urheberrechtlich geschützten Werken - Werden Schulrechner zukünftig ausspioniert?
Am 21. Dezember 2010 haben die Bundesländer, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, einen Vertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG mit der VG Wort, der VG Bild-Kunst, der VG Musikedition, zusammengefasst in der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS), und den Schulbuchverlagen, vertreten durch den VdS Bildungsmedien e. V., unterzeichnet. Dieser Vertrag regelt die Möglichkeit von Vervielfältigungen für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch aus allen urheberrechtlich geschützten Werken. In § 3 Nr. 3 des Vertrags wird die Digitalisierung, sowohl die digitale Speicherung als auch die digitale Verteilung, ausgeschlossen. Zur Überprüfung, ob das Digitalisierungsverbot von den Schulen eingehalten wird, ist vereinbart worden, dass die Verlage den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern eine Plagiatssoftware zur Verfügung stellen, „mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können“. Angestrebt ist die Überprüfung von 1 % der Schulen ab dem zweiten Schulhalbjahr 2011/2012.
2. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die Software keine weiteren Daten der Schulen an die Schulbuchverlage übermittelt?
3. Ist die Software bereits bereitgestellt worden, und beabsichtigt die Landesregierung, die Software vor der Anwendung dem Daten
Zum 1. Januar 2008 wurde das Urheberrecht geändert. Nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dürfen Kopien aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber gefertigt werden. Rechteinhaber sind die Bildungs- und Schulbuchverlage und deren Autoren.
Da die Lehrkräfte für ihren Unterricht auch künftig Fotokopien nutzen wollen (gerade auch aus Schul- büchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien), haben alle Länder - vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus - mit den Bildungs- und Schulbuchverlagen eine Vereinbarung (Gesamtvertrag) geschlossen. Darin gestatten die Bildungs- und Schulbuchverlage den Schulen Fotokopien in einem detailliert festgelegten Umfang gegen Zahlung einer Pauschalvergütung durch die Länder. Die Lehrkräfte profitieren von dem Gesamtvertrag in zweifacher Hinsicht: Die Regelungen sind für den Unterrichtsalltag praktikabel. Und: Lehrerinnen und Lehrer erhalten Rechtssicherheit.
Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 wurde ein neuer Gesamtvertrag zur Einräumung von Ansprüchen nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes zwischen den Ländern und den Rechteinhabern vereinbart. Um den Schulen mithilfe dieses Gesamtvertrages pauschale Vervielfältigungsrechte aus Schulbüchern in begrenztem Umfang weiter einräumen zu können, mussten sich die Länder im Gegenzug gegenüber den Rechteinhabern zur Übernahme neuer Aufgaben verpflichten.
Ohne dieses Zugeständnis wären pauschale Vervielfältigungsrechte aus Schulbüchern nicht mehr möglich gewesen. In diesem Fall hätte das Kopieren aus einem Schulbuch jeweils eine einzelvertragliche Regelung mit den Rechteinhabern erfordert.
Zu 1: Rechtsgrundlage ist der zwischen den Bundesländern und den benannten Verwertungsgesellschaften abgeschlossene Gesamtvertrag.
Zu 2: Grundlage des Vertrages ist die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software (§ 6 Abs. 4 des Gesamtvertrages).
Zu 3: Die Software ist noch nicht hergestellt. Die Verlage beabsichtigen, die Software den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern zur Verfügung zu stellen. Nach Vorliegen der Software wird die Landesregierung vor dem Einsatz in den Schulen den Datenschutzbeauftragten beteiligen.