Zu 1: Der niedersächsische Verfassungsschutz beobachtet im Rahmen der ihm nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Eingriffsschwelle für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist gesetzlich klar festgelegt und damit verbindlich für die Arbeit des Verfassungsschutzes. Demnach müssen „tatsächliche Anhaltspunkte“ (§ 5 Abs. 1 NVerfSchG) für eine extremistische Bestrebung vorliegen.
Dabei ist für eine entsprechende Zuordnung einer Organisation das Gesamtbild der Organisation maßgebend, d. h. das Zusammenspiel personeller, institutioneller und programmatischer Faktoren, die für ihre Ausrichtung und ihr Auftreten in der Öffentlichkeit prägend sind. Es reicht infolgedessen nicht aus, die Beobachtung einer Organisation nur auf bedenkliche Verlautbarungen eines einzelnen (füh- renden) Funktionsträgers zu stützen. Verhaltens
weisen von Einzelpersonen, die nicht in oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NVerfSchG nur dann Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des NVerfSchG erheblich zu beschädigen.
Die seit Mitte der 1990er-Jahre aktive Band „Stahlgewitter“ gehört der von den Verfassungsschutzbehörden beobachteten rechtsextremistischen Musikszene an. Die fünf bisher veröffentlichten Tonträger der Band wurden durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der indizierten Tonträger aufgenommen. Die Begründungen für die Indizierungsentscheidungen beziehen sich regelmäßig auf die strafrechtlich relevanten Liedtexte der veröffentlichten Musikstücke. Die Texte beinhalten u. a. die den Rechtsextremismus prägenden Ideologiemerkmale der Fremdenfeindlichkeit, des Nationalismus sowie des Antisemitismus und des Rassismus. Liveauftritte von „Stahlgewitter“ sind in den letzten Jahren ausschließlich außerhalb Deutschlands bekannt geworden.
Neben der Beteiligung bei „Stahlgewitter“ agieren einzelne Mitglieder der Band in weiteren rechtsextremistischen Musikprojekten wie „Gigi und die Braunen Stadtmusikanten“ und „In Tyrannos“. Der Interviewte ist Kopf der rechtsextremistischen Band „Halgadom“ und Betreiber des Internetversandhandels „Sonnenkreuz“, der u. a. rechtsextremistische Tonträger im Angebot hat.
Zu 2: Die Studierenden der Redaktion, die betreuenden Lehrenden sowie die Hochschulleitung haben den Vorwurf, rechtsradikale Positionen unkritisch öffentlich zu machen, zurückgewiesen; die Veröffentlichung des Interviews habe ausschließlich zum Ziel gehabt, den mündigen Leserinnen und Lesern, an die sich Saitensprung richte, einen Einblick in die menschenverachtende Denkweise von Neonazis zu ermöglichen.
Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat unmittelbar, nachdem es von der Veröffentlichung des Interviews Kenntnis erhalten hat, das Präsidium zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Presse- und Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG ist ein Grundrecht, das zu respektieren und zu schützen ist. Dennoch ist es nicht akzeptabel, wenn in Publikationen der Hochschulen auch nur der Eindruck entstehen könnte, dass radikale Positionen hier ein ungefil
tertes Forum finden. Veröffentlichungen und Zeitschriften von Hochschulen, Fakultäten bis hin zu Seminaren unterliegen natürlich keiner Sichtung oder gar Vorzensur durch das Wissenschaftsministerium, und dies wird auch künftig nicht der Fall sein.
Zu 3: Die rechtsextremistische Szene bewertet jegliche Berichterstattung - unabhängig von einer positiven oder negativen Aussage über den Rechtsextremismus - als Erfolg. Die sich daraus ergebenden Diskussionen in szeneeigenen Internetforen und Publikationen beinhalten ebenfalls eine positive Darstellung. Die Diskussionen zeigen, dass der Interviewte szeneintern Anerkennung erfährt. Eine über die enge rechtsextremistische Szene hinausgehende Werbewirksamkeit dürfte durch das Interview wohl nicht gegeben sein.
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen bis zum 20. Juni 2011
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist Beobachtern zufolge eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen im Land zu beenden.
1. Wie viele ausländische Flüchtlinge wurden vom 1. Januar 2011 bis zum 20. Juni 2011 durch das Land Niedersachsen zwangsweise auf welche jeweilige Art und Weise in welches Land zurückgeführt?
3. Zieht die Landesregierung im Vergleich zur Antwort auf eine gleichlautende Anfrage zu zwangsweisen Rückführungen im ersten Quartal 2011 andere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Abschiebepraxis aus den aktuellen Ereignissen in Nordafrika und in Ländern wie dem Jemen, Syrien oder Jordanien und, wenn ja, welche?
Die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer auf der Grundlage des bundesweit geltenden, von den Ländern auszuführenden Aufenthaltsgesetzes ist eine zwingende Rechtsfolge in
allen Fällen, in denen die Betroffenen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise selbst nicht nachkommen. Es handelt sich somit nicht um eine „gängige Praxis“ in Niedersachsen; die Aufgabe ist gleichermaßen in Ausführung des Bundesrechts von allen Ländern zu erfüllen.
Zu 1: Zu den statistischen Erhebungen für das erste Quartal 2011 wird auf die Antwort der Landesregierung vom 13. April 2011 zu der gleichlau
In der Zeit vom 1. April 2011 bis einschließlich 20. Juni 2011 wurden aus Niedersachsen 128 ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige auf dem Luftwege und 11 Personen auf dem Landwege abgeschoben.
Die Abschiebungen wurden in die nachfolgend aufgeführten Zielländer, differenziert nach Luftweg- und Landwegabschiebungen, durchgeführt:
Zielland Luftwegabschiebungen 01.04. bis 20.06.2011 Überstellungen in Drittstaaten Landwegabschiebungen