Protocol of the Session on July 1, 2011

Im März 2007 startete die Nutzung der zentralen Antiterrordatei, die nach dem GemeinsameDateien-Gesetz, welches Bund und Länder im Dezember 2006 verabschiedet haben, errichtet wurde. Hierbei handelt es sich um die umfassendste Dateiensammlung der Bundesrepublik Deutschland. Mindestens 334 Datenbankdateien und 511 Protokolldateien mit mehreren Millionen Datensätzen wurden in diese Datei eingespeist, wobei die eingespeisten Dateien der verschiedenen Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes in diesen Zahlen noch nicht enthalten sind, weil sie teilweise der Geheimhaltung unterliegen. Die Antiterrordatei ist bis zum 30. Dezember 2017 befristet und soll fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Nach nunmehr gut vier Jahren stellt sich jedoch schon jetzt die Frage, welche Erfolge die Antiterrordatei eigentlich gebracht hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie den bisherigen Erfolg der Antiterrordatei?

2. Konnten seit dem Bestehen dieser Datei Straftaten aus dem Bereich internationaler Terrorismus bzw. Extremismus bzw. aus anderen Bereichen durch die Datei vermieden werden? Wenn ja, um welche bzw. was für Straftaten handelt es sich?

3. Daten zu wie vielen Menschen sind insgesamt in der Antiterrordatei gespeichert, und wie viele davon kommen aus Niedersachsen?

Das Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien- Gesetz) trat am 31. Dezember 2006 in Kraft. Mit

dem Gesetz sind das Antiterrordateigesetz (ATDG) sowie die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung gemeinsamer Projektdateien von Polizeien und Nachrichtendiensten zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zu Deutschland geschaffen worden.

Am 30. März 2007 wurde die Antiterrordatei (ATD) in Betrieb genommen. Seit Juli 2008 ist die initiale Befüllung abgeschlossen. Das Konzept der ATD als einer Kombination von Index- und Volltextdatei ermöglicht den Sicherheitsbehörden auf den ersten Blick die Informationen, um eine gesuchte Person identifizieren und gleichzeitig erkennen zu können, welche Behörden sich miteinander in Verbindung setzen und kommunizieren sollten. Hierbei stellt das Gesetz sicher, dass die Anforderungen des Quellen- und Geheimhaltungsschutzes ebenso beachtet werden wie datenschutzrechtliche Belange. Die ATD dient ausschließlich der Bekämpfung oder Aufklärung des internationalen Terrorismus mit Bezug zu Deutschland.

Im Übrigen verweise ich auf die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Wer speichert was, warum, wieso und wie lange, und an wen kann es weitergegeben werden?“ (LT-Drs. 16/2270).

Gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gemeinsame-DateienGesetz ist das ATDG bis zum 31. Dezember 2011 zu evaluieren. Die geforderte Evaluierung richtet sich auf eine umfassende Analyse und Bewertung des Instruments ATD im Hinblick auf seine gesetzlich definierte Zielsetzung. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die ATD die Arbeit der ATDTeilnehmer effektiv unterstützt und damit erfolgreich einen Beitrag zur Terrorismusbekämpfung geleistet hat. Im Einzelnen sollen die Verbesserung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden, die Umsetzung bzw. der Beitrag der Einzelbestimmungen zur Terrorismusbekämpfung sowie technische Ausstattungsfaktoren evaluiert werden. Zur systematischen Untersuchung dieser Fragestellung verlangen die Evaluierungsregelungen die Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen.

Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 4. August 2010 dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ein Evaluierungskonzept mit dem Hinweis vorgelegt, die Evaluierungsstudie bis Dezember 2011 vorzulegen und den Deutschen Bundestag um Zustimmung zur Einbezie

hung eines wissenschaftlichen Sachverständigen zu bitten.

Mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung des ATDG halte ich eine vorgezogene Evaluierung auf Landesebene für nicht sachgerecht; der Gesetzgeber hat sich bewusst für einen fünfjährigen Evaluationszeitraum entschieden.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Instrument ATD ist ein sinnvoller Bestandteil der nationalen Sicherheitsarchitektur. Die ATD versetzt die Sicherheitsbehörden in die Lage, wesentliche Informationen zu dem im ATDG genannten Personenspektrum kurzfristig und zielgerichtet auszutauschen. Sie hat zur Intensivierung der Verdachtsgewinnung und somit zur Optimierung des Informationsstandes der niedersächsischen Sicherheitsbehörden geführt.

Zu 2: Das gesetzgeberische Ziel besteht vor allem in der Intensivierung der Beobachtung und Bekämpfung des islamistischen Extremismus und Terrorismus durch eine Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern. Somit ermöglicht die ATD einen jederzeitigen schnellen und zielgerichteten Zugriff auf bereits vorhandene Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden, sodass Gefahrenhinweise zeitnah bewertet und Ermittlungshandlungen unterstützt werden können.

Welchen Anteil die Informationen aus der ATD an der Vermeidung von Straftaten aus dem Bereich internationaler Terrorismus bzw. Extremismus haben, ist bislang noch nicht explizit erhoben worden. Die Fragestellung, inwieweit Treffer in der ATD z. B. zur Verhinderung einer Straftat oder zur Verhaftung eines Verdächtigen beigetragen haben, ist Teilaspekt der bevorstehenden Evaluierung.

Zu 3: Mit Stand 3. Juni 2011 waren bundesweit 18 280 Personendatensätze in der ATD gespeichert. Durch die Anlieferung der Daten aus den verschiedenen Systemen der Sicherheitsbehörden über eine automatisierte Schnittstelle können Doppelanlieferungen und -speicherungen von Personen nicht vermieden werden.

Eine Aussage zur Anzahl von Personen, die aus Niedersachsen kommen, ist den niedersächsischen Behörden nicht möglich, da die durch niedersächsische Sicherheitsbehörden gespeicherten Personen zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil im übrigen Bundesgebiet oder Ausland wohnhaft

sind und davon auszugehen ist, dass in gleicher Weise andere Sicherheitsbehörden Personen mit Wohnsitz in Niedersachsen in der ATD erfasst haben dürften.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 16 der Abg. Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)

Weltkulturerbe Oberharzer Wasserwirtschaft - Strahlkraft für den Harz oder finanzielle Belastung für die Kommunen?

„Die positive Entscheidung der UNESCO ist ein Riesenerfolg für Niedersachsen als Antragsteller. Die Aufnahme des größten seit dem Mittelalter weiter entwickelten montanen Wasserwirtschaftssystems der Welt ist eine berechtigte Auszeichnung für dieses Meisterwerk menschlicher Schöpfungskraft. Davon verspreche ich mir eine große Strahlkraft für den Harz“, so Niedersachsens Kulturministerin Professorin Dr. Johanna Wanka in einer Pressemitteilung vom 1. August 2010.

Diese Strahlkraft wird allerdings durch finanzielle Probleme getrübt. Der Zuschuss der Samtgemeinde Oberharz zum Oberharzer Bergwerksmuseum wird beispielsweise letztmalig für das Jahr 2011 toleriert, da er nach Auffassung des Innenministeriums gegen die im Rahmen der Bedarfszuweisungsverfahren geschlossene Zielvereinbarung verstößt. Die zukünftige Finanzierung des Museums - eine freiwillige Leistung der Samtgemeinde - ist damit ungeklärt.

Wie die Goslarsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 26. März 2011 berichtet, unterscheidet Innenminister Schünemann zwischen der reinen Erhaltung der Welterbestätten und deren touristischer Nutzung. Die Erhaltung, so der Minister, sei eine Pflichtaufgabe der Kommunen, die touristische Nutzung Kür, d. h. eine freiwillige Leistung. Welche Freiräume für die Finanzierung geschaffen werden könnten, ließ der Minister jedoch offen, so der Bericht der Zeitung.

Die Einstufung der Vermittlung des UNESCOWeltkulturerbes „Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft“ in den Aufgabenkreis der freiwilligen Leistungen verschärft die Konkurrenz in diesem ohnehin schmal bemessenen Haushaltsansatz der finanzschwachen Kommunen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie kann der Erhalt des Weltkulturerbes von der damit verbundenen musealen Aufbereitung und Vermittlung getrennt werden, und inwieweit ist es sinnvoll, kulturelle Stätten mit Weltgeltung mit öffentlichen Geldern zu erhalten, jedoch auf die museale Aufarbeitung und Vermittlung sowie die touristische Vermarktung zu verzichten?

2. Soll das Weltkulturerbe mit der Jugend-, Sport- und Vereinsförderung in den Kommunen konkurrieren, oder in welchen Bereichen könnten nach Ansicht der Landesregierung „Freiräume“ zur Finanzierung der UNESCO-Welterbestätte bei den Kommunen geschaffen werden?

3. In welchem Umfang wird sich das Land Niedersachsen an der musealen Aufarbeitung und Vermittlung sowie der touristischen Vermarktung der auf Antrag des Landes Niedersachsen aufgenommenen UNESCO-Welterbestätte beteiligen?

Die Samtgemeinde Oberharz bzw. deren Mitgliedsgemeinden Bergstadt Altenau, Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, Gemeinde Schulenberg im Oberharz und Bergstadt Wildemann sind seit mehreren Jahrzehnten aufgrund ihrer langjährigen äußerst eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit zur Vermeidung von Kassennotständen dauerhaft auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen angewiesen. In den Jahren 2002 bis 2010 sind an die Samtgemeinde Oberharz Bedarfszuweisungen in Höhe von rund 12,3 Millionen Euro geflossen, nachdem allein in den Jahren 1999 bis 2001 rund 13,7 Millionen Euro zugewiesen wurden. In der Summe hat die Samtgemeinde Oberharz seit 1999 Bedarfszuweisungen in einem Gesamtvolumen von rund 26 Millionen Euro erhalten.

In eben diesem Zeitraum (1999 bis 2010) ist aber auch der Bestand der Liquiditätskredite, der im Wesentlichen auch die Defizitlage widerspiegelt, von rund 9 Millionen Euro auf 26,9 Millionen Euro angewachsen. Ohne die gewährten Bedarfszuweisungen läge der über Liquiditätskredite zu finanzierende Betrag am Ende des Jahres 2010 bei rund 53 Millionen Euro. Allein diese Werte machen die dramatische Haushaltssituation, in der sich die Samtgemeinde Oberharz und ihre Mitgliedsgemeinden befinden, mehr als deutlich. Der Samtgemeindebereich zählt rund 17 000 Einwohnerinnen und Einwohner mit abnehmender Tendenz.

Bedarfszuweisungen sind im kommunalen Finanzausgleich gesondert bereitgestellte Mittel, die vorab der Schlüsselmasse entnommen werden. Seit 2005 wird dieser von den Kommunen gespeiste „Solidarfonds“ anhand fester Kriterien an besonders finanzschwache und besonders bedürftige Kommunen bewilligt. Die begünstigten Kommunen werden, um landesweit einheitliche Maßstäbe bei der Bedarfszuweisungsgewährung sicherstellen zu können, einer intensiven Haushaltsprüfung durch das Innenministerium unterzogen und haben ihren ernsthaften Willen zur Haushaltskonsolidierung in einer Zielvereinbarung zu dokumentieren.

Die Bewertungen des Haushaltsgebarens antragstellender Kommunen beziehen sich im Bedarfszuweisungsverfahren auf nahezu alle Bereiche des kommunalen Handlungsspektrums. Hier werden die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ebenso erfasst wie pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben oder eben auch die hier in Rede stehenden freiwilligen Leistungen.

Unter „freiwilligen Leistungen“ sind alle nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhenden Leistungen zu verstehen. Darunter fallen die Leistungen, die nicht gesetzlich verankert sind, und jene, die über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus erbracht werden. Beispielweise obliegt nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz den Gemeinden, Landkreisen und den sonstigen Gemeindeverbänden (beispielsweise Samtgemeinden) die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden bzw. die von ihnen genutzten Kulturdenkmäler zu pflegen und sie „im Rahmen des Möglichen“ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz beschränkt die gesetzliche Verpflichtung, Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen, weiterhin „auf den Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit“. Leistungen, die oberhalb dieser gesetzlichen Mindestanforderungen erbracht werden, gelten somit als freiwillig.

Auch Kommunen, die dauerhaft auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen angewiesen sind, dürfen in einem angemessenen Umfang Mittel für freiwillige Leistungen verausgaben. Als angemessen gilt im Bedarfszuweisungsverfahren ein Anteil von rund 3 vom Hundert des ordentlichen Aufwands des kommunalen Haushaltes. In diesem finanziellen Leistungsrahmen können somit auch die Samtgemeinde Oberharz und ihre Mitgliedsgemeinden freiwillige Aufgaben in eigener Zuständigkeit, Verantwortung und Prioritätensetzung wahrnehmen.

Die aktive museale Aufbereitung und Vermittlung des Welterbes ist ein Auftrag, der sich aus dem Welterbestatus ergibt. Unter den vorgenannten Rahmenbedingungen sind diese Aufgaben dem freiwilligen Aufgabenspektrum zuzuordnen. Die Kommunen des Oberharzes wirken als Eigentümer oder Betreiber der Bergwerksmuseen und anderer Stätten, die als Bestandteile der Welterbestätte aufgelistet sind, daran mit. Die Landesregierung hat gemeinsam mit der kommunalen Ebene mit der „Stiftung UNESCO-Welterbe Harz“ die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Kommunen bei ihrer

Arbeit zu unterstützen. Im Kuratorium der Stiftung sind sowohl die wichtigsten Kommunen als auch die Landesregierung durch Vertreter von MWK, MW und ML direkt vertreten. Das Stiftungskuratorium ist in seiner neuen Zusammensetzung am 23. Juni 2011 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten.

Die Aufgabe der Stiftung ist es insbesondere, die museale, denkmalpflegerische und wissenschaftliche Förderung und Weiterentwicklung des UNESCO-Weltkulturerbes zu betreiben und die vorhandenen kulturhistorischen und kulturlandschaftlichen Kompetenzen des niedersächsischen Harzes zusammenzuführen.

Durch Bündelung und Effektivierung aller Kräfte der im niedersächsischen Harz tätigen kulturhistorischen Einrichtungen soll dem außergewöhnlichen Stellenwert der Kulturlandschaft Harz im Verbund der bedeutendsten historischen Kulturlandschaften Europas Rechnung getragen, ihre Attraktivität im nationalen und internationalen Rahmen erhöht und dem Postulat der UNESCO nach angemessener Vermittlung einer Welterbestätte gegenüber der Weltöffentlichkeit entsprochen werden.

Die Landesregierung erwartet, dass durch die Arbeit der Stiftung die Strahlkraft der Welterbestätte erhöht und die Entwicklung weiterer Angebote für die Besucherinnen und Besucher gefördert wird.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Der substantielle Erhalt des Weltkulturerbes ist in jedem Falle eine sinnvolle Aufgabe; denn der Substanzerhalt ist die Grundlage für alle weiteren Aktivitäten. Bund, Land und Kommunen wirken bei dieser Aufgabe zusammen. Die vorgenannte Stiftung ist dazu das vorrangige Instrument, das auch der Kommunikation zwischen den dort vertretenen Kommunen und der Landesregierung dient. Aus dem Welterbestatus ergibt sich auch der weitergehende Auftrag zur aktiven musealen Aufbereitung und Vermittlung des Welterbes. Das Land unterstützt schon bisher Kommunen durch Projektförderungen bei der Entwicklung ihrer Museen.

Zu 2: Das angeführte Beispiel des Oberharzer Bergwerksmuseums fällt, wie die übrigen genannten Bereiche Jugend-, Sport- und Vereinsförderung, in das freiwillig wahrgenommene Aufgabenspektrum der Kommune. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport geht als oberste Kommunalaufsichtsbehörde davon aus, dass die Kommunen ihren Beitrag für die Erhaltung des

Weltkulturerbes im Rahmen der ihnen obliegenden Prioritätensetzung angemessen leisten. Es obliegt darum der Verantwortung der kommunalpolitischen Akteure, im Rahmen der beschriebenen finanziellen Möglichkeiten zu entscheiden, welche freiwilligen Einrichtungen durch kommunale Zuschüsse unterstützt werden und welche nicht. Gründe für einzelne Schwerpunktsetzungen im freiwilligen Bereich obliegen nicht der Überprüfung durch die Kommunalaufsicht. Dass sich mögliche Umschichtungen beispielweise zugunsten des Oberharzer Bergwerksmuseums im Ergebnis zulasten der übrigen freiwillig wahrgenommenen Aufgabenbereiche auswirken können, liegt allerdings in der Natur der Sache. Dieser nahezu alltägliche Vorgang der Abwägung und Prioritätensetzung entspricht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht und ist in seinen gegebenenfalls begrenzenden Auswirkungen der konkreten finanzpolitischen Situation geschuldet.

Zu 3: Das Land beteiligt sich im Rahmen der vorgenannten Stiftung an der musealen Aufarbeitung und Vermittlung. Darüber hinaus erhält das Museum Erzbergwerk Rammelsberg als einer der zentralen Bestandteile der Welterbestätte seit Jahren eine institutionelle Förderung durch das Land in Höhe von 773 000 Euro jährlich.

Die Aufgabe der touristischen Vermarktung des Weltkulturerbes Oberharzer Wasserwirtschaft wird vom Harzer Tourismusverband (HTV) wahrgenommen. Die TourismusMarketing Niedersachsen GmbH (TMN) unterstützt den HTV durch die Integration der regional entwickelten Produkte in das Inlands- und Auslandsmarketing der TMN.

Anlage 14

Antwort