Protocol of the Session on July 1, 2011

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 13 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Wie wirken sich kommunale Kürzungen auf das Theater für Niedersachsen aus?

Mit dem Abschluss eines Zukunftsvertrages zwischen dem Land und der Stadt Hildesheim sieht sich die Stadt Hildesheim zur Konsolidierung ihres Haushaltes gezwungen, Ausgaben in Höhe von rund 3 Millionen Euro und damit rund

ein Viertel ihrer gesamten sogenannten freiwilligen, also nicht aufgrund bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen erforderlichen Leistungen zu streichen. In Rat und Verwaltung der Stadt gibt es daher derzeit Überlegungen, den städtischen Zuschuss zum Theater für Niedersachsen (TfN) um jährlich bis zu 500 000 Euro zu kürzen.

TfN-Intendant Jörg Gade befürchtet laut einem Bericht des NDR, dass eine solche Maßnahme den Etat seines Hauses um insgesamt 2,1 Millionen Euro schmälern würde, da er damit rechnet, dass auch die beiden anderen Gesellschafter, der Landkreis Hildesheim und der Zweckverband Landesbühne Hannover, sowie das Land Niedersachsen entsprechende Kürzungen vornehmen würden.

Da das TfN auch in Hannover und anderenorts Vorstellungen gibt, hätte eine derart hohe Kürzung des Etats notwendigerweise erhebliche Auswirkungen auf das kulturelle Angebot weit über den Raum Hildesheim hinaus.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe wäre eine Kürzung des kommunalen Zuschusses zum TfN auch mit einer Kürzung der Landesmittel für das TfN verbunden?

2. Vor dem Hintergrund der momentanen Schwerpunktsetzung der größten sie tragenden Fraktion: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine zumindest mittelbar von ihr verursachte Kürzung des kommunalen Zuschusses an das TfN, ausgelöst durch die Vorgaben des Zukunftsvertrags, aus Mitteln des Landes auszugleichen?

3. Wie stellt die Landesregierung, ausgelöst durch die Vorgaben des Zukunftsvertrags, sofern es zu Kürzungen im Etat des TfN kommt, sicher, dass das kulturelle Angebot des TfN in bisherigem Umfang aufrechterhalten werden kann?

Das Theater für Niedersachsen GmbH (nachfol- gend TfN) wurde am 18. Juli 2007 durch einen Gesellschaftsvertrag der drei Gesellschafter Stadt Hildesheim, Landkreis Hildesheim und Zweckverband Landesbühne Hannover errichtet. Dieser Gesellschaftsvertrag kann von den drei Gesellschaftern erstmals zum 31. August 2013 mit einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden.

Derzeit ist von MWK mit den Gesellschaftern eine Zielvereinbarung für die Jahre 2007 bis 2011 abgeschlossen. Das Land fördert das Theater für Niedersachsen mit einer jährlichen Zuwendung in Höhe von 6 140 000 Euro. Inzwischen konnten auch mit den Trägern des Theaters für Niedersachsen die konstruktiven Verhandlungen über eine Zielvereinbarung für die Jahre 2012 bis 2014 zu einem Abschluss gebracht werden. Daher hat

das Land Niedersachsen am 9. Juni 2011 den Trägern und der Geschäftsführung des Theaters für Niedersachsen eine Zielvereinbarung übersandt und zugleich zur Unterzeichnung eingeladen. Diese soll nunmehr am 6. Juli 2011 erfolgen.

Die Landesregierung kann nicht bestätigen, dass die Stadt Hildesheim ihren Zuschuss für das TfN um jährlich bis zu 500 000 Euro kürzen wird. Der Landesregierung liegen keine entsprechenden Willenserklärungen der Stadt Hildesheim vor. Vielmehr haben Stadt und Landkreis Hildesheim nachdrücklich erklärt, am 6. Juli 2011 die Zielvereinbarung für die Jahre 2012 bis 2014 für das TfN unterzeichnen zu wollen.

Der Landesregierung liegen hingegen Informationen vor, nach denen die Region Hannover zu veranlassen beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag über das TfN zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Region Hannover ist mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von rund 570 000 Euro der mit Abstand größte Beitragszahler des Zweckverbandes Hannover, der insgesamt 670 000 Euro jährlichen Zuschuss für das TfN leistet.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die Kürzung eines kommunalen Zuschusses ist nicht notwendigerweise mit einer Kürzung der Landesmittel für das Theater für Niedersachsen verbunden. Wenn ein kommunaler Gesellschafter und Zuschussgeber des Theaters für Niedersachsen den Gesellschaftsvertrag kündigt und seinen Zuschuss kürzt, liegt es zunächst in der Entscheidung der anderen kommunalen Träger, ob sie ihrerseits die Zuschusszahlungen übernehmen. Bei einem Spitzengespräch am 29. Juni 2011 zeichnete sich die Tendenz ab, dass es in diesem Sinne den drei Gesellschaftern gelingen wird, eine Lösung für das Jahr 2014 zu finden und so den Abschluss der Zielvereinbarung am 6. Juli 2011 zu ermöglichen.

Zu 2 und 3: Da die Stadt Hildesheim nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen ihren Zuschuss für das TfN nicht kürzen wird, entbehren diese Fragen einer konkreten Grundlage.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 14 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Privates Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen?

Das private Sicherheitsgewerbe ist ein Dienstleistungsbereich mit konstant wachsender Bedeutung. Sowohl die Umsatzzahlen als auch die Zahl der Mitarbeiter wachsen seit Jahren. Für die Einrichtung eines privaten Sicherheitsgewerbes reicht bisher eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung aus, obwohl die Anbieter teilweise in sensiblen sicherheitspolitischen Bereichen arbeiten. Verschiedene Dienstleister des privaten Sicherheitsgewerbes sind in den Medien immer wieder kritisch thematisiert worden. So war laut Medienberichten die Sicherheitsfirma Prevent für die HSH Nordbank u. a. bei den Intrigen und Spitzeleien im Zusammenhang mit der Entlassung von HSH-Mitarbeitern tätig und soll dabei umstrittene rechtliche Praktiken angewandt haben. Das ehemals größte deutsche Geldtransportunternehmen Heros hat massiv Kundengelder veruntreut mit der Konsequenz, dass der Exfirmenchef zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde. In jüngster Zeit ist es in Walsrode nach einem Fußballspiel zu Schlägereien zwischen Fans aus Celle und einer den Hells Angels nahestehenden Sicherheitsfirma gekommen. Nach ersten Ermittlungen der Polizei wurde seitens der Sicherheitskräfte offenbar mit übertriebener Härte gegen Anhänger des TuS Celle vorgegangen. Gerade Mitglieder der Hells Angels sollen bei Sicherheitsdienstleistern sehr aktiv sein oder diese betreiben. Dennoch hat Innenminister Schünemann eine sogenannte Sicherheitspartnerschaft mit dem privaten Sicherheitsgewerbe geschlossen. Hier stellt sich die Frage, welche Erfolge diese Sicherheitspartnerschaft bisher gebracht hat und ob und wie das Sicherheitsgewerbe zukünftig reguliert werden soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele private Sicherheitsdienstleister gibt es gegenwärtig in Niedersachsen mit wie viel Personal und welchem jährlichen Umsatz/Gewinn?

2. Wird sich die Landesregierung für eine stärkere gesetzliche Regulierung (z. B. Mindest- qualifikation und -voraussetzung, Ausbildungs- standards und Mindestvergütung) des privaten Sicherheitsgewerbes einsetzen? Wenn nein, warum nicht?

3. Wie oft wurden in den vergangenen fünf Jahren in Niedersachsen gegen private Sicherheitsdienstleister bzw. ihre Mitarbeiter strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, und auf welchen Strafrechtsverstößen basierten diese?

Die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zählt zu den wenigen in der Gewerbeordnung über die bloße Gewerbeanzeigepflicht hinausgehend speziell geregelten Tätigkeiten. Dadurch wird dieser gewerblichen Tätigkeit staatlicherseits besonderes Augenmerk gewidmet. Die Tätigkeit ist wegen der vielzähligen Berührungspunkte für breite Teile der Bevölkerung im Erwerbs-, aber auch Alltagsleben als besonders sensibel erkannt.

Für das Bewachungsgewerbe gilt ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis für den Gewerbetreibenden knüpft an die persönliche Zuverlässigkeit zu seiner Person, den Nachweis der Teilnahme an Unterrichtungsmaßnahmen zur Qualifikation für die Tätigkeit - bei bestimmten Tätigkeiten, bis hin zur Teilnahme an einer Sachkundeprüfung - und nicht zuletzt an den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für ihn als Gewerbetreibenden und die von ihm beschäftigten Mitarbeiter, die mit Bewachungsaufgaben betraut werden, an.

Über den Rahmen, der für den größten Teil aller Gewerbetreibenden gilt, hinausgehend, ist ein Bewachungsunternehmer verpflichtet, der für die Überwachung des Bewachungsgewerbes zuständigen Behörde Kenntnis über das von ihm beschäftigte Wachpersonal zu geben. Auch das Bewachungspersonal muss die nach der Gewerbeordnung mindestens vorgeschriebene Qualifikation nachweisen. In der sogenannten Bewachungsverordnung sind hierfür Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang von 40 Stunden zu u. a. den Gebieten der Jedermannsrechte, des Eigentumsrechts oder zu Fragen der Deeskalationstechnik vorgesehen. Die Prüfung wird vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt.

Das Wachpersonal und der Gewerbetreibende sind vor Aufnahme der Tätigkeit regelmäßig und umfänglich und späterhin im Rahmen der laufenden Überwachung auf ihre persönliche Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.

Vor dem ausgeführten Hintergrund ist festzustellen, dass das Sicherheitsgewerbe bis heute deutlich expandiert. Nach jüngsten Zahlen sind deutschlandweit ca. 170 000 Menschen in der Branche beschäftigt. Vielfach rechnen zu diesen auch Mitarbeiter, die die Qualifikation zuvor in umfassenden Ausbildungen, wie für den Polizeidienst, den Zoll oder bei der Bundeswehr, erworben haben. Daneben beschäftigt die Bewachungsgewerbebranche aber auch zahlreiche Mitarbeiter, die keine derart weitreichenden Qualifikationen besit

zen, hat aber auch gerade deshalb ihren besonderen Stellenwert.

Bei Berücksichtigung der Branchengröße ist festzuhalten, dass nur wenige Verstöße bzw. Mängel im Zusammenhang mit der Ausübung des Bewachungsgewerbes bekannt sind. Die in der Anfrage namentlich angesprochenen Verfahren sind nicht in einem Zusammenhang mit den Zugangsvoraussetzungen für die Tätigkeit zu betrachten. Im Gegenteil sind sie auf eine erhebliche kriminelle Potenz, die auf komplexe betriebswirtschaftliche Kenntnisse wurzelt, zurückzuführen. Rechtstatsächliche Erkenntnisse, die Mängel des geltenden Rechtsrahmens deutlich machen würden, liegen nicht vor. Die Regelungslage nach Gewerberecht ist mit den Instrumentarien der Antragsversagung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Erlaubnis und letztlich der Gewerbeuntersagung, bis hin zur Verhinderung der Ausübung eines unerlaubten Bewachungsgewerbes genügend ausgestattet, um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.

Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe bundesweit gilt und daher in Niedersachsen auch Unternehmen oder deren Mitarbeiter tätig werden, die ihren Firmensitz außerhalb Niedersachsens haben.

Im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft sind verschiedene Zusammenschlüsse, Behörden und Institutionen um die Sicherheit der Wirtschaft Norddeutschlands bemüht. In ihr ist auch der Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e. V. vertreten. Verträge mit einzelnen Bewachungsgewerbetreibenden sind in diesem Zusammenhang nicht geschlossen.

Das Ministerium für Inneres und Sport hat am 16. April 2010 mit dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Niedersachsen (BDWS), eine Rahmenvereinbarung für Kooperationen zwischen Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen auf örtlicher Ebene geschlossen. Ziel der Kooperation, die unter dem Leitmotiv „Beobachten - Erkennen - Melden“ steht, ist es, die sachkundigen Beobachtungen der privaten Sicherheitsdienste für die Arbeit der Polizei nutzbar zu machen. Eine Aufgabenverlagerung von der Polizei auf private Sicherheitsdienste findet dabei jedoch nicht statt. Die mit der Polizei kooperierenden Sicherheitsunternehmen müssen in der Rahmenvereinbarung festgelegte Standards der Organisation und Qualifikation erfüllen und, soweit sie Mitglied im BDWS sind, von diesem zertifiziert sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ein landesweites Gewerberegister, aus dem die nachgefragten Zahlen entnommen werden könnten, besteht nicht. Nach Angaben der sieben niedersächsischen Industrie- und Handelskammern sind dort mindestens 839 Betriebe registriert, die die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe als Haupt- bzw. in geringerer Zahl auch im Nebengewerbe ausführen.

Nach Branchenangaben beschäftigt das Bewachungsgewerbe derzeit ca. 8 500 Mitarbeiter in Niedersachsen. Zahlen zum Umsatz bzw. Gewinn sind nicht bekannt.

Zu 2: Nein, auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Hinsichtlich des Aspekts des Mindestlohns ist die Auffassung der Landesregierung, dass die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen und damit auch die Festlegung eines Mindestlohns zuvörderst Aufgabe der dazu berufenen Sozialpartner bzw. Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche ist. Sie sind die Sachverständigen, die am besten beurteilen können, ob und, wenn ja, in welcher Höhe ein Mindestlohn in ihrer jeweiligen Branche zur Verhinderung/Vermeidung von Dumpinglöhnen und unfairer Billigkonkurrenz erforderlich ist.

Mit den Verfahren nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem aktualisierten Mindestarbeitsbedingungengesetz bestehen neben dem Tarifvertragsgesetz zwei weitere gesetzliche Möglichkeiten, die Geltung branchenspezifischer tariflich vereinbarter bzw. unter vorheriger Beteiligung der Tarifvertragsparteien festgesetzter Mindestlöhne auf alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Branche zu erstrecken. Die Tarifvertragsparteien des privaten Sicherheitsgewerbes haben nach Aufnahme ihrer Branche in das AEntG hiervon Gebrauch gemacht. Auf ihren Antrag hin hat das zuständige Bundesarbeitsministerium den von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen vom 11. Februar 2011 durch Rechtsverordnung vom 5. Mai 2011 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Verordnung ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten. In Niedersachsen haben Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz/Seperatwachdienst damit ab 1. Juni 2011 Anspruch auf mindestens 7,26 Euro pro Stunde (ab 1. März 2012 7,38 Euro, ab 1. Januar 2013 7,50 Euro). Ein Einsatz der Landesregierung ist insoweit nicht mehr erforderlich.

Zu 3: Eine statistische Erfassung von Straftaten privater Sicherheitsdienstleister bzw. deren Mitarbeiter erfolgt nicht. Die justiziellen Statistiken weisen den Beruf einer beschuldigten Person nicht aus. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich festzustellen, wie viele und welche Verfahren mit welchen Tatvorwürfen gegen Angehörige bestimmter Berufsgruppen geführt worden sind. Dies wäre nur im Wege einer manuellen Einzelauswertung zu leisten. Eine solche würde jedoch einen Arbeitsaufwand erfordern, der nicht zumutbar und im Rahmen einer Mündlichen Anfrage unverhältnismäßig wäre.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 15 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Welche Erfolge hat die zentrale Antiterrordatei bisher gebracht?

Im März 2007 startete die Nutzung der zentralen Antiterrordatei, die nach dem GemeinsameDateien-Gesetz, welches Bund und Länder im Dezember 2006 verabschiedet haben, errichtet wurde. Hierbei handelt es sich um die umfassendste Dateiensammlung der Bundesrepublik Deutschland. Mindestens 334 Datenbankdateien und 511 Protokolldateien mit mehreren Millionen Datensätzen wurden in diese Datei eingespeist, wobei die eingespeisten Dateien der verschiedenen Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes in diesen Zahlen noch nicht enthalten sind, weil sie teilweise der Geheimhaltung unterliegen. Die Antiterrordatei ist bis zum 30. Dezember 2017 befristet und soll fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Nach nunmehr gut vier Jahren stellt sich jedoch schon jetzt die Frage, welche Erfolge die Antiterrordatei eigentlich gebracht hat.