Protocol of the Session on July 1, 2011

- Niedersachsen beabsichtigt, ab dem WS 2012/2013 pro Jahr 40 zusätzliche Studienanfängerplätze im Rahmen der European Medical School Oldenburg-Groningen (EMS) auf Dauer zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kapazität langfristig weiter erhöhen wird.

- Nordrhein-Westfalen will, zeitlich befristet für 2011 bis 2015, insgesamt 935 zusätzliche Studienanfängerplätze zur Verfügung stellen. Damit wird vorübergehend die Zahl der Medizinstudienplätze um jährlich rund 10 % gesteigert.

- Das Saarland hat seit WS 2009/10 in zwei Schritten 49 zusätzliche Studienanfängerplätze auf Dauer geschaffen. Dies entspricht einer Erhöhung der Kapazität um rund 25 %.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 11 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Umsetzung des Universellen NeugeborenenHörscreenings (UNHS)

Im Jahr 2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, bundesweit ein Universelles Neugeborenen-Hörscreening als Vorsorgeleistung der gesetzlichen Krankenkassen einzuführen. Dieses Vorhaben ist zunächst auf fünf Jahre befristet und soll evaluiert werden. Sinn und Ziel des Screenings ist es, unmittelbar nach der Geburt möglichst alle Kinder mit Hörschäden zu erfassen und sie gegebenenfalls umgehend geeigneten weiteren Behandlungs- und Versorgungsmaßnahmen zuzuführen. Fördermaßnahmen und die Versorgung mit Hörhilfen sollen so früh wie möglich beginnen, um unwiderrufliche Schäden bei der Entwicklung des Gehörs und Sprachentwicklungsverzögerungen zu vermeiden.

Laut Fachverbänden ist es notwendig, dass die Ergebnisse des Screenings an eine Hörscreeningzentrale weitergeleitet werden. Diese soll sicherstellen, dass die notwendigen Folgemaßnahmen zur Diagnose und Versorgung zeitnah erfolgen. Diese Zentrale stände im Kontakt mit den Eltern, Kinderärzten und Frühförderstellen. Sie soll die Untersuchungsergebnisse dokumentieren und die Qualität des Screeningprogramms sichern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit wann und auf welche Weise wird in Niedersachsen das Neugeborenen-Hörscreening als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen praktiziert?

2. a) Gibt es in Niedersachsen eine Hörscreeningzentrale? b) Wenn nein, hält die Landesregierung deren Einrichtung für sinnvoll? c) Welche Bundesländer haben bereits eine Hörscreeningzentrale?

3. Wie werden die Ergebnisse des Screenings evaluiert und ausgewertet?

Das Universelle Neugeborenen-Hörscreening (UNHS) dient primär der Erkennung von Hörstörungen. Ein ausreichendes Hörvermögen gilt als Voraussetzung für die weitere Ausreifung des Gehörs nach der Geburt sowie für den natürlichen Spracherwerb.

Ziel des UNHS ist es, Hörstörungen bis zum Ende des dritten Lebensmonats diagnostiziert und eine entsprechende Therapie bis zum Ende des sechsten Lebensmonats eingeleitet zu haben. Das Hörscreening soll bis zum dritten Lebenstag in der Geburtsklinik bzw. - bei Hausgeburten - bei einem niedergelassenen Pädiater oder Facharzt durchgeführt werden.

Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen bis 2003 in der Region Hannover ein Modellprojekt zum UNHS durchgeführt. Sinn des Projektauftrages war die Erstellung einer wissen

schaftlichen Studie als Grundlage zur Etablierung eines Hörscreenings im Rahmen der frühkindlichen Untersuchungen.

Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass das NHS eine medizinische und gesundheitsökonomisch sinnvolle, qualitätsgesicherte Methode sei.

Die Landesregierung hatte seinerzeit die Umsetzung dieses Modellvorhabens zwischen MHH, den beteiligten Krankenhäusern und den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen moderierend begleitet. Ziel war es, Verträge zwischen den Krankenhäusern, Krankenkassen und dem durchführenden Institut der MHH zu schließen und diese mit Leben zu erfüllen.

Es wurde erreicht, dass die AOK Niedersachsen und niedersächsische Betriebskrankenkassen ihren Versicherten das UNHS ab April 2006 als Leistung zur Verfügung gestellt haben, obwohl es noch nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen war.

Zu 1: Mit Beschluss vom 19. Juni 2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz das UNHS ab 1. Januar 2009 als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.

Das Neugeborenen-Hörscreening wird in Niedersachsen auf Grundlage der sogenannten KinderRichtlinien, Anlage 6, durchgeführt. Damit kommen für die Messung der otoakustischen Emissionen die - grundsätzlich bis zum dritten Lebenstag durchzuführenden - transitorisch evozierten otoakustischen Emissionen (TEOAE) und/oder die Hirnstammaudiometrie (AABR) in Betracht. Bei auffälligen Befunden wird eine Kontroll-AABR bis spätestens zur U2 (Kindervorsorgeuntersuchung; dritter bis zehnter Lebenstag) durchgeführt. Sollte auch die Kontroll-AABR Auffälligkeiten aufweisen, ist eine umfassende pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik bis zur zwölften Lebenswoche vorgesehen.

Die Untersuchung bei Frühgeborenen soll spätestens zum Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins, bei kranken Kindern oder Kindern mit Behinderung spätestens vor Ende des dritten Lebensmonats erfolgen.

Zu 2:

a) In Niedersachsen gibt es derzeit keine Hörscreeningzentrale.

b) Um die Notwendigkeit und den Umfang der Einrichtung von Hörscreening- bzw. Trackingzentralen

beurteilen zu können, sind zunächst Datenauswertungen zum UNHS unerlässlich. Die für das UNHS maßgeblichen Kinder-Richtlinien des G-BA treffen hierzu diverse Feststellungen:

- § 9 der Anlage 6 der Richtlinien beinhaltet Angaben zur Dokumentation. Unter anderem haben hiernach die Leistungserbringer des UNHS einmal im Kalenderjahr eine Sammelstatistik über einzelne definierte Parameter zu erstellen. Diese sind auf Anfrage einer vom G-BA für die Evaluation bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen.

- Gemäß § 10 der Anlage 6 der Richtlinien wird das UNHS hinsichtlich Qualität und Zielerreichung durch eine Studie evaluiert. Näheres über die Art, den Umfang und den Zeitrahmen der Evaluation ist vom G-BA zu beschließen.

Bisher wurde jedoch vonseiten des G-BA weder eine für die Evaluation zuständige Stelle benannt, noch wurden Vorgaben zur Datenaufbereitung für die anstehende Evaluation gemacht.

Um den Erfolg des UNHS sicherzustellen und um die in diesem Zusammenhang notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen zu können, hat die Niedersächsische Landesregierung den G-BA mit Schreiben vom 19. August 2010 um Mitteilung ersucht, wann mit der Umsetzung der Vorgaben bezüglich der Datenauswertungen des UNHS zu rechnen sei. Anschließend wurde das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als zuständige Aufsichtsbehörde des G-BA mit Schreiben vom 23. November 2010 durch die Landesregierung gebeten, auf den G-BA dahin gehend einzuwirken, dass er seiner geschilderten Verpflichtung nachkommt. Das BMG hat hierauf mit Erlass vom 3. Januar 2011 den G-BA aufgefordert, die begonnenen Beratungen zur Einführung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Evaluation so zügig wie möglich abzuschließen. Gleichzeitig bat das BMG den G-BA um Sachstandsinformation.

c) Aus einer im Februar 2011 von der Deutschen Kinderhilfe gefertigten Aufstellung geht hervor, dass in den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Bayern, Hessen und Thüringen Hörscreeningzentralen bestehen. Diese sind teilweise organisatorisch verknüpft mit dem Fehlbildungsmonitoring (Sachsen-Anhalt), mit dem verbindlichen Einladungswesen (Hessen, Thürin- gen), oder mit dem Stoffwechselscreening (Bay- ern). Teilweise sind Träger auch Universitätsklini

ken, die sich durch laufende Spenden finanzieren (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen).

Zu 3: Auf die Antwort zu Frage 2 b) wird verwiesen.

Anlage 9

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 12 des Abg. Detlef Tanke (SPD)

Elternwille für Integrierte Gesamtschule klar erkennbar

Der Kreiselternrat des Landkreises Gifhorn hat in einer umfangreichen Befragung unter den Eltern aller Kinder der 3. Grundschulklassen versucht, die bevorzugte Schulform zu ermitteln. Dabei hat sich herausgestellt, dass neben dem gymnasialen Angebot die Schulform der Integrierten Gesamtschule bei mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Schulelternfragebögen als Präferenz genannt wurde. Bisher ist für den Landkreis Gifhorn nur eine IGS (Sassenburg) vorgesehen. Die Auswertung der Befragungsbögen würde schon jetzt ein Interesse von 728 Kindern der 3. Grundschulklassen an der IGS bedeuten.

Die Landesregierung hat bislang für den großen Flächenlandkreis Gifhorn keine Handlungsnotwendigkeit zur Einrichtung von weiteren Integrierten Gesamtschulen gesehen. Minister Althusmann erklärte auf einer öffentlichen Veranstaltung in Wittingen (Landkreis Gifhorn), dass kein einheitlicher Elternwille im Landkreis erkennbar sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Ergebnisse der Auswertung der landkreisweiten Elternbefragung für weitere Integrierte Gesamtschulen?

2. Innerhalb eines Jahrgangs wollen mehr als 700 Eltern im Landkreis Gifhorn die IGS als Schulform für ihre Kinder. Wie würde die Landesregierung verfahren, um den Bedarf an Integrierten Gesamtschulen im Landkreis Gifhorn zu decken?

3. Wird die Landesregierung unter dem Eindruck des Befragungsergebnisses den Elternwillen respektieren oder weiterhin versuchen, die Struktur ihres Bildungssystems durchsetzen?

Niedersachsen hat ein differenziertes Schulwesen, das den Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, verschiedene Schulformen im Sekundarbereich I vorzuhalten. Hauptschulen, Realschule und Oberschulen sind dabei Regelschulen, die um ein Gesamtschulangebot erweitert werden können. Niedersachsen ermöglicht damit den Schulträgern, die Schullandschaft unter Berücksichtigung der örtli

chen Besonderheiten zu gestalten. Insbesondere die unterschiedliche demografische Entwicklung in den Regionen und Städten Niedersachsens sowie der Elternwille haben die Schulträger zu einer Veränderung der Schullandschaft veranlasst. So wurde seitens der Landesregierung seit 2008 die Errichtung von bisher 39 Gesamtschulen genehmigt. Es liegen rund 140 Anträge von Schulträgern auf Errichtung von Oberschulen vor, von denen bis heute bereits über 100 genehmigt wurden.

Das Land kann im Landkreis Gifhorn keine Gesamtschulen errichten. Das Niedersächsische Schulgesetz weist den Landkreisen und kreisfreien Städten die Schulträgerschaft für die Schulform der Gesamtschule als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zu. Sollte der Landkreis Gifhorn eine Gesamtschule errichten wollen, wären in dem durch das Schulgesetz vorgesehenen Genehmigungsverfahren durch die Landesschulbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Errichtungsvoraussetzungen vorliegen. Dabei wäre auch zu prüfen, ob die Entwicklung der Schülerzahlen eine Errichtung rechtfertigt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1 und 2: Da der Landkreis Gifhorn als Schulträger der Schulform „Gesamtschule“ selbstständig entscheidet, ob und wo er eine weitere Gesamtschule in seinem Kreisgebiet errichten will, ist es nicht Aufgabe der Landesregierung, eine Elternbefragung vor einer Willensbildung und Antragstellung des Schulträgers zu bewerten.

Zu 3: Die Befragungsergebnisse sind zunächst durch den Landkreis Gifhorn als Schulträger zu bewerten; denn er ist zuständig für die Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen (§ 106 NSchG).