Protocol of the Session on May 27, 2011

§ 1 Abs. 2 Förderkredite Keine Bankenabgabe auf durchgeleitete Förderkredite

Hessen §§ 1 und 3 Nacherhebungspflicht Nacherhebungspflicht ersetzen durch Anpassung der Gewinndefinition. Statt Jahresgewinn wird der durchschnittliche Gewinn der letzten 5 Jahre bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze zugrunde gelegt.

Antragsteller Vorschrift Gegenstand Ziel

Hessen §§ 3 und 4 Abzüge von erhaltenen Gewinnen aufgrund von Gewinnabführungsverträgen

Gewinnabführungen in Konzernstrukturen dürfen nicht besser gestellt werden als andere Institute und deshalb darf die Summe der Abzüge für erhaltene Gewinne im Konzern nicht größer sein, als wenn keine Konzernstrukturen vorliegen würden (Verhinderung des Progressi- onseffektes).

Hessen § 1 Abs. 2 Derivate Verhinderung der Doppelbelastung derivativer Instrumente

Hessen § 1 Abs. 4 Unselbstständige Förderabteilungen

Das Ergebnis der Förderbank soll bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze unberücksichtigt bleiben.

Niedersachsen § 3 Abs. 1 Hinzurechnung von abgeführten Gewinnen

Vermeidung von Hinzurechnung für Zinsen auf Stille Einlagen, weil Ziel der Regelung Verhinderung von Missbrauch ist und der Verordnungsgeber diesen Effekt nicht vorhergesehen hat.

Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen

§ 1 Abs. 2 Derivate Erhöhung des Bemessungsfaktors

Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen

§ 3 Abs. 1 Zumutbarkeitsgrenze Erweiterung der Zumutbarkeitsgrenze von 15 % auf 25 %

Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen

§ 5 Berichtspflichten über den Fonds

Schaffung von mehr Transparenz gegenüber dem Bundestag

Die Landesregierung hält die Belastung von durchgeleiteten Förderkrediten mit einer Bankenabgabe für einen Systemfehler der Restrukturierungsfondsverordnung. Förderbanken selbst sind von der Bankenabgabe zu Recht befreit, das Produkt der Förderbanken, nämlich von Banken weitergeleitete Förderkredite, jedoch nicht. Das Förderprinzip der KfW sieht gerade das sogenannte Hausbankprinzip vor, das durch diese Belastung gefährdet wird. Das Hausbankprinzip ist sinnvoll, damit die KfW nicht selbst an die Endabnehmer herantreten muss mit einem mehr oder weniger dichten Filialnetz. Ohne dieses Prinzip würde die KfW auf dem Kreditmarkt direkt auftreten müssen und ihre Wettbewerbsneutralität verlieren. Hier ist eine Korrektur aus Sicht der Landesregierung dringend erforderlich. Zurzeit prüft der Bund die Vorschläge der Länder.

Hinsichtlich einer Entlastung kleinerer Kreditinstitute hat der Bund einen Freibetrag als Bagatellgrenze in Höhe von 200 Millionen Euro der Bemessungsgrundlage und eine Erhebung nur bei einer Bankenabgabe über 1 000 Euro in Aussicht gestellt. Eine solche Regelung würde nach Angaben der Bundesregierung 600 bis 700 kleinere Institute, insbesondere Sparkassen und Genossenschaftsbanken, von der Entrichtung einer Bankenabgabe befreien, was die Landesregierung begrüßen würde.

Die Landesregierung hat auch klargestellt, dass Zinsen auf stille Einlagen bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze hinzuzurechnen sind. Die Hinzurechnungsregel ist zur Verhinderung von missbräuchlichen Gewinnverschiebungen in Konzernen aufgenommen worden. Bei der Zahlung von Zinsen auf stille Einlagen handelt es sich jedoch um keinen Gestaltungsmissbrauch, sondern um einen wesentlichen Bestandteil der mit dem Eingehen einer stillen Beteiligung einhergehenden Verpflichtung zur Vergütung der Einlage. Die Frage betrifft alle Landesbanken.

Die weiteren Anliegen der Länder, insbesondere die Frage der Systematik für eine Verstetigung des Aufkommens für die Bankenabgabe, müssen noch weiter erörtert werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Frau Geuter (SPD) im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die in Diskussion stehende RStruktFV sieht vor, dass alle Banken in den Fonds einzahlen und somit zum Aufwuchs des Fonds beitragen. Der angesparte Betrag steht im Krisenfall zur Verfügung. Wie hoch die Kosten zur Stützung einer in Not geratenen systemrelevanten Bank sein könnten und ob die Größe des Fonds in dem Moment des Eintretens eines Krisenfalls bereits ausreichend ist, kann derzeit nicht beurteilt werden.

Zu 2 und 3 verweise ich auf meine einleitenden Erläuterungen.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 28 der Abg. Grant Hendrik Tonne, Daniela Behrens, Sigrid Leuschner, Wiard Siebels und Hans-Dieter Haase (SPD)

Wie notwendig ist die Vorratsdatenspeicherung?

Hintergrund der Fragen ist die durch die Öffentlichkeit geisternde Behauptung, bei Internetflatrates könnten Straftaten seit dem Ende der Vorratsdatenspeicherung nicht mehr aufgeklärt werden, worunter insbesondere die Aufklärung des Austauschs von Kinderpornografie im Internet leide. Die angefragten Informationen, die bislang in dieser Form nicht vorliegen, können eine sachliche Überprüfung solcher Behauptungen ermöglichen.

Vor dem Hintergrund der laufenden Gesetzesvorbereitungen kann nicht abgewartet werden, bis das Bundeskriminalamt im Sommer bundesweite Zahlen vorstellt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele polizeiliche Ermittlungsverfahren mit der Kennung „Tatmittel Internet“ wurden landesweit in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jeweils geführt, und wie sieht die polizeiliche Aufklärungsquote in diesen Jahren aus?

2. Wie viele polizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften (PKS-Schlüssel 143200, 143300 und 143400) mit der Kennung „Tatmittel Internet“ wurden landesweit in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jeweils geführt, und wie sieht die polizeiliche Aufklärungsquote in diesen Jahren aus (summarisch)?

3. Wie beurteilt die Landesregierung das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, wonach „zweifelsfrei“ keine Ausgestaltung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung möglich sei, die eine Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta sicherstellte?

Zur Frage der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Wiedereinführung von Mindestspeicherungsfristen von Telekommunikationsverkehrsdaten hat sich die Landesregierung bereits mehrfach geäußert. Insoweit wird auf die Antworten auf die Mündliche Anfrage Nr. 39 im AprilPlenum 2011 und die Mündliche Anfrage Nr. 38 im April-Plenum 2010 sowie auf die Antwort auf die Kleine Anfrage „Wie weiter mit der Vorratsdatenspeicherung?“ vom 7. Dezember 2010 (Land- tagsdrucksache 16/3056) verwiesen.

Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Aufklärungsquote bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Tatmittel Internet begangen wurden, sind für das Jahr 2010 nicht festzustellen. Dies liegt zum einen darin begründet, dass sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010, welches ein ersatzloses Wegfallen der als sogenannte Vorratsdaten gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten zur Folge hatte, erst verzögert auswirkt. So wurden letztes Jahr noch zahlreiche Verfahren abgeschlossen, bei denen die IP-Adressen schon vor der Entscheidung festgestellt worden waren. Zum anderen bildet die Aufklärungsquote das Verhältnis zwischen eingeleiteten und aufgeklärten Verfahren ab. Wenn jedoch wegen fehlender Vorratsdaten keine Verfahren eingeleitet werden können, zeigt dies keine negativen Auswirkungen auf die Aufklärungsquote.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Aus der nachstehenden Tabelle ergeben sich die Anzahl der in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten und stetig zunehmenden Fälle unter Nutzung des „Tatmittels Internet“ und die hierzu erreichte Aufklärungsquote für den angefragten Zeitraum.

2008 2009 2010

Anzahl der Fälle 25 885 31 109 48 275

Aufklärungsquote zu dieses Fällen 86,03 % 83,36 % 87,30 %

Zu 2: In der PKS werden die einzelnen Straftatbestände des Strafgesetzbuches und der sonstigen Nebengesetze nach bundesweit einheitlichen numerischen Werten, den sogenannten PKSSchlüsselzahlen, in unterschiedlichen Straftatengruppen erfasst. Die angefragten PKSSchlüsselzahlen bilden nicht nur, wie in der Frage formuliert, die Verbreitung von kinderpornografischen Erzeugnissen (Schlüsselzahl 143400) ab, sondern auch alle Fälle von gewerbs- bzw. bandenmäßigem Handeln (Schlüsselzahl 143200) sowie den reinen Besitz bzw. das Verschaffen kinderpornografischen Materials (Schlüsselzahl 143300). Weitere Informationen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

2008 2009 2010

Fälle unter Nutzung des „Tatmittels Internet“

1 011 581 511

Aufklärungsquote dieser Fälle 90,11 % 88,64 % 82,97 %

Zu 3: Eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 25. Februar 2011 „Zur Vereinbarkeit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten mit der Europäischen Grundrechtecharta“ kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie eine erhebliche Grundrechtsrelevanz aufweist, ein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundrechtecharta aber nicht vorliegt. Lediglich mit Blick auf den Grundsatz der Berufs- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit - hier geht es um die Kostenbelastungen für die Telekommunikationsunternehmen und nicht um die Eingriffe in die Datenschutzgrundrechte - äußert der Verfasser Zweifel an der Vereinbarkeit der Richtlinie mit der Grundrechtecharta. Derzeit lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, dass die Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung in diesem Punkt mit der Grundrechtecharta in Einklang zu bringen sei. Aus Sicht der Landesregierung stellt die EUGrundrechtecharta hinsichtlich der sogenannten Vorratsdatenspeicherung keine anderen Anforderungen als der Grundrechtsteil des Grundgesetzes. Hierzu liegt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 vor.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 29 der Abg. Dr. Silke Lesemann und KlausPeter Bachmann (SPD)

Vorgehen bei der Altersfeststellung von Anuar Naso