Protocol of the Session on April 14, 2011

Flugabschiebungen I. Quartal 2011

Bemerkungen

Landabschiebungen I. Quartal 2011

Libanon 4

Liberia 0

Litauen 3 nur Dritt

staatsangehörige

Marokko 2

Mazedonien 12

Moldau 2

Mongolei 0

Montenegro 1

Nepal 1

Niederlande 0

Nigeria 2

Norwegen 4 nur Dritt

staatsangehörige

Österreich 0

Polen 16 davon 9 Drittstaatsangehörige

Rumänien 3 Davon 1 Drittstaatsangehöriger

Russische Föderation 3

Schweden 3 nur Dritt

staatsangehörige

Schweiz 1 Drittstaatsangehöriger

Serbien 23

Sierra Leone 2

Slowakei 0

Slowenien 0

Spanien 1 Drittstaatsangehöriger

Sri Lanka

Syrien 5

Thailand 0

Zielland

Flugabschiebungen I. Quartal 2011

Bemerkungen

Landabschiebungen I. Quartal 2011

Trinidad und Tobago 0

Tschechische Rep. 0

Türkei 16

Tunesien 2

Ungarn 1 Drittstaatsangehöriger

Ukraine 7

Vietnam 6

Gesamt 169 0 10

Abschiebungen I. Quartal 2011 179

Zu 2: Dem Land Niedersachsen sind Kosten in folgender Höhe für den Vollzug der Abschiebungen entstanden:

- 159 763 Euro (I. Quartal 2011) für Flugbuchungen, Stornokosten und medizinische Begleitung der Abgeschobenen,

- 101 430 Euro (Januar 2011) Personal- und Sachkosten bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) für die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungen.

Die Personal- und Sachkostenerfassung für die Monate Februar und März 2011 ist bei der LAB NI noch nicht abgeschlossen. Ebenso ist dort eine Differenzierung der Kosten zwischen Abschiebungen auf dem Landweg oder dem Luftweg nicht möglich.

Zu 3: Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die wegen der in ihrem Herkunftsland herrschenden Verhältnissen für den Fall ihrer Rückkehr eine Gefährdung für ihr Leben oder ihre Gesundheit befürchten, haben die Möglichkeit, mit einem Asyl- oder Asylfolgeantrag neben drohender politischer Verfolgung auch andere mögliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend zu machen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unter Einbeziehung der aktuellen

Ereignisse in den Herkunftsländern das Schutzbegehren zu prüfen und darüber zu entscheiden.