des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 25 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)
Grünland hat eine außerordentlich wichtige Funktion für den Umwelt- und Naturschutz, eine artgerechte Weidehaltung, das Landschaftsbild sowie die Abwendung des Klimawandels. Nachdem in den vergangenen Jahren immer mehr Grünland durch andere Nutzungsformen verloren gegangen ist, musste Niedersachsen gemäß EU-Vorgaben handeln. Seit dem 10. Oktober 2009 ist in Niedersachsen eine Verordnung zur Erhaltung des Grünlandes in Kraft, mit der der Grünlandverlust auf 5 % gegenüber 2003 begrenzt werden soll. Danach ist bis auf Ausnahmen ein Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Dauergrünland erforderlich. Nachdem 2009 ein Grünlandverlust von 6,38 % gegenüber 2003 zu beklagen war, ist es 2010 zu weiteren erheblichen Grünlandverlusten gekommen, die deutlich über den von der EU vorgegebenen, nicht zu überschreitenden 5 % liegen. Im bundesweiten Vergleich hat Niedersachsen damit seit 2003 den größten Verlust an Dauergrünland vorzuweisen. Gleichzeitig geht die Zahl der Wiesenbrüter, die auf unterschiedliche Grünlandtypen angewiesen sind, dramatisch zurück
1. Wie haben sich die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 maßgeblichen Flächen des Dauergrünlandes und der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Landkreisen Niedersachsens bis 2010 im Vergleich zum Basiswert 2003 in absoluten Hektarzahlen entwickelt?
2. Was sind die Ursachen für den zunehmenden Grünlandumbruch, obwohl die Verordnung eigentlich einen vollständigen Ausgleich vorschreibt?
3. Was plant die Landesregierung konkret, um den über 5 % liegenden Grünlandverlust zukünftig einzudämmen?
Die für die Mündliche Anfrage zentrale Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, mittlerweile ersetzt durch die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 73/2009, betrifft Auflagen, die ausschließlich für Empfänger von EU-Agrarbeihilfen gelten und die über die Vorgaben aus dem Fachrecht hinausgehen. Zu diesen Verpflichtungen gehört u. a. die Erhaltung von Dauergrünland. Dauergrünland ist nach der hierfür maßgeblichen EU-Definition des Prämienrechts jede Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs war.
Nach den Vorgaben der EU haben die Mitgliedstaaten jährlich auf der Grundlage der Angaben aus den Sammelanträgen zur Agrarförderung den Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche zu ermitteln. Dieses geschieht seit 2005. In einem weiteren Schritt ist die Entwicklung des Dauergrünlandanteils an der landwirtschaftlichen Fläche mit dem Referenzwert für das Jahr 2003 bzw. 2005 zu vergleichen. Nimmt der Dauergrünlandanteil im Vergleich zum Referenzwert in erheblichem Umfang ab, sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Cross-Compliance bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
Zunächst ist klarzustellen, dass der für CrossCompliance verbindlich vorgegebene EU-Grenzwert für die Abnahme des Dauergrünlandanteils an der landwirtschaftlichen Fläche nicht bei 5 %, sondern bei 10 %, liegt. Sobald dieser Grenzwert überschritten ist, gilt eine Pflicht zur Wiederansaat für das Dauergrünland, das in den zwei Jahren zuvor umgebrochen wurde.
Die EU hat allerdings die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Falle einer Abnahme des Dauergrünlandanteils im Vergleich zum Referenzwert aus dem Jahr 2003 bzw. 2005 bereits im Vorfeld Maßnahmen zur Erhaltung des Dauergrünlands zu ergreifen. Infolgedessen hat der Bund die Länder ermächtigt, im Fall der Abnahme des Dauergrünlandanteils von mehr als 5 % ein Genehmigungsverfahren für den Umbruch von Dauergrünland einzuführen. Diese Ermächtigung hat Niedersachsen mit der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland umgesetzt. Nach dieser Verordnung ist der Umbruch von Dauergrünland grundsätzlich nur dann zulässig, wenn an anderer Stelle in gleichem Umfang neues Dauergrünland angelegt wird. Bei Erteilung der
Darüber hinaus werden in Niedersachsen durch naturschutzrechtliche Maßnahmen eine extensive Grünlandbewirtschaftung sowie der Erhalt von besonders schützenswertem Grünland sichergestellt. Für Bewirtschaftungsbeschränkungen erhalten die Landwirte einen finanziellen Ausgleich in Form des sogenannten Erschwernisausgleichs aus Landes- und EU-Mitteln. Außerdem werden auf freiwilliger Basis das Kooperationsprogramm Naturschutz mit dem Teilbereich Dauergrünland und Grünlandschutzmaßnahmen aus dem Niedersächsischen Agrarumweltprogramm (NAU) angeboten.
Der in der Anfrage genannte und im Rahmen von Cross-Compliance rein quantitativ erfasste Prozentwert ist fachrechtlich nicht relevant.
Zu 1: Die Entwicklung der maßgeblichen, aus den Sammelanträgen ermittelten Flächen stellt sich wie folgt dar:
Bei Einführung der Statistik im Jahr 2005 ergaben sich folgende Zahlen, die für die Berechnung des Referenz- bzw. Basiswertes verwendet wurden:
Zu 2: Wie bereits einleitend dargestellt, verlangt die EU einen Ausgleich für die umgebrochenen Dauergrünlandflächen erst ab einer Überschreitung der 10-%-Grenze. Demgegenüber hat Niedersachsen als Prophylaxe im Rahmen des vorgeschalteten Genehmigungsverfahrens dafür gesorgt, dass bereits ab einer Überschreitung der 5-%-Grenze eine Genehmigung grundsätzlich nur unter der Bedingung erfolgt, dass anstelle der um
Werden Umbrüche ohne Genehmigung festgestellt, erfolgt bei den betroffenen Betriebsinhabern eine Kürzung der EU-Agrarbeihilfen.
Aber auch diese vorausgreifende Maßnahme kann leider einen gewissen „schleichenden“ Verlust an Dauergrünlandflächen nicht verhindern. Die Gründe sind in Faktoren zu sehen, die dem vorgegebenen statistischen System, auf das sich die Anfrage bezieht, entzogen sind. Dazu gehören z. B. Flächen, deren Bewirtschafter keine EU-Agarbeihilfen mehr beantragen, oder Flächen, die durch Infrastrukturprojekte oder Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Auch die Verwendung von Grünland für Aufforstungsflächen entzieht diese der Statistik. Umgekehrt ist es aber auch denkbar, dass Dauergrünland außerhalb der Statistik existiert, nur eben nicht im Rahmen von EU-Agrarbeihilfen berücksichtigt wird. Aufgrund der fehlenden Möglichkeiten zur genauen Analyse der Gründe für die Zu- und Abgänge von Acker- oder Dauergrünlandflächen in der Statistik kann über die genauen Ursachen dafür leider nur spekuliert werden.
Zu 3: Wie in der Anfrage dargestellt, betrug der Rückgang des Dauergrünlandanteils 2009 6,38 %. Nach Auswertung der Daten aus den Sammelanträgen für 2010 wurde für das Jahr 2010 ein Rückgang des Dauergrünlandanteils von 6,61 %, bezogen auf das Referenzjahr, festgestellt.
Ein Vergleich dieser Zahlen mit der Entwicklung in den Vorjahren zeigt, dass die Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland „greift“. Dabei sind die o. a. Faktoren zu berücksichtigen, die durch das System zur Erhaltung von Dauergrünland nicht beeinflusst werden können.
Wird die Grenze von 10 % überschritten, so ist - wie bereits dargestellt - nach den Vorgaben der EU zu veranlassen, dass ehemaliges Dauergrünland, das in den vergangenen zwei Jahren umgebrochen wurde, wieder als Dauergrünland anzulegen ist.
Cross-Compliance ist als ein Instrument zur Unterstützung des Fachrechts anzusehen. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass mit Inkrafttreten der Änderung des BNatSchG zum 1. März 2010 konkrete fachrechtliche Vorgaben zum Grünlandumbruch gelten. Danach ist ein Grünlandumbruch in Überschwemmungsgebieten, auf Moorstandorten, auf erosionsgefährdeten Hängen sowie auf Stand
Dessen unbenommen werden über diverse Agrarumwelt- und Vertragsnaturschutzmaßnahmen Anreize zum Erhalt und zur Pflege von artenreichem Grünland geschaffen. Damit unterstützt die Landesregierung die naturschutzfachlichen Bestrebungen eines vielfältigen Angebots von Grünlandschutz- und -pflegemaßnahmen für unterschiedliche Grünlandstrukturen und landwirtschaftliche Intensitätsstufen in unterschiedlichen Regionen.
Seit Mitte 2010 hat die Zuständigkeit für die Kindertagespflege vom Sozialministerium in das Kultusministerium gewechselt. Ende 2010 lief das Programm „Familie mit Zukunft“ aus. Über das Programm wurde maßgeblich die Weiterentwicklung der Kindertagespflege gefördert, sowohl durch den Aufbau der Familienservicebüros als auch durch die Förderung des Niedersächsischen Kindertagespflegebüros. Die bisherige Programmförderung der Kindertagespflege soll in eine Regelförderung überführt werden.
Um die Kindertagespflege qualitativ so weiterzuentwickeln, dass sie gleichwertig zu der pädagogischen Arbeit in Kitas behandelt werden kann, bedarf es der Beratung, Qualifizierung und Begleitung von Tagespflegepersonen ebenso wie der Beratung, Qualifizierung und Fortbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
Bei den Kommunen, bei freien Trägern, bei Qualifizierungseinrichtungen, bei Fachberaterinnen und Fachberatern besteht ein großer Bedarf, die permanenten Veränderungen in der Kindertagespflege und die Entwicklungen in der frühkindlichen Bildung nachzuvollziehen. Überregionale Fachtagungen und Vernetzungsarbeit sind notwendig.
1. Wie hat sich die Kindertagespflege in den letzten fünf Jahren in Niedersachsen quantitativ und qualitativ entwickelt, und wie bewertet dies die Landesregierung?
2. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung zur qualitativen Weiterentwicklung und zum Ausbau der Kindertagespflege in Niedersachsen?
3. Welche Aufgaben sollen die Familienservicebüros und das Niedersächsische Kindertagespflegebüro in Zukunft übernehmen, und wie wird dies mit Landesmitteln künftig gefördert werden?
Mit dem Ausbau eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege für unter Dreijährige unterstützt die Landesregierung Bildung und Betreuung von Anfang an. Seinen Anteil an der Finanzierung von Betriebskosten für Betreuungsangebote von Kindern unter drei Jahren hat das Land stark gesteigert und investiert bis 2013 rund 462 Millionen Euro. Ab 2014 wird der zusätzliche Landesanteil an den Betriebskosten für Betreuungsangebote von Kindern unter drei Jahren auf jährlich über 130 Millionen anwachsen. Dies bedeutet eine größere finanzielle Entlastung der Kommunen und neue Spielräume für Qualitätsentwicklung.
Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich, dass der Förderauftrag für Erziehung, Betreuung und Bildung bundesgesetzlich sowohl für Kindertagesstätten als auch für die Kindertagespflege festgeschrieben wurde. Lernen muss kindgerecht begleitet und gefördert werden - auch über die Grenzen einzelner Betreuungsformen und Institutionen hinweg. Die Bündelung der Zuständigkeiten für frühkindliche Bildung im Kultusministerium erlaubt es nun, den Bildungsauftrag für den gesamten Elementarbereich weiterzuentwickeln und mit Maßnahmen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften konsequent zu verzahnen.
Das Land verfolgt stetig und konsequent den Weg einer Verbesserung der Quantität und Qualität in der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder in Niedersachsen. Im Rahmen des Landesprogramms „Familien mit Zukunft“ wurden insgesamt mehr als 80 Millionen Euro verausgabt und insbesondere die Entwicklung der Kindertagespflege gefördert. Mit dem Auslaufen dieses Programms wird die Unterstützung der zuständigen Kommunen bei der Qualifizierung, fachlichen Beratung und Begleitung von Kindertagespflegepersonen nunmehr durch eine Regelfinanzierung gewährleistet.
Seit Beginn des Jahres 2011 gewährt das Land Zuwendungen zur Verbesserung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege auf der Basis von Fördergrundsätzen, die eine laufende Geldleistung je geleisteter Betreuungsstunde in der Kindertagespflege von 1,68 Euro für Kinder unter drei Jahren und 0,78 Euro für Kinder über drei Jahren beinhaltet, sofern die Betreuung durch eine