Protocol of the Session on April 14, 2011

Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe

Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Tun sie das nicht, sind für die mit Schwerbehinderten unbesetzten Arbeitsplätze Ausgleichszahlungen zu leisten.

Die Ausgleichsabgabe soll einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgeberinnen und den Arbeitgebern schaffen, die ihrer Beschäftigungspflicht gegenüber Schwerbehinderten nachkommen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen (z. B. bei der barrierefreien Gestaltung des Arbeitsplatzes). Das Integrationsamt Niedersachsen gab laut BIH-Bericht 2009 29,03 Millionen Euro aus, wovon 7,87 Millionen Euro der institutionellen Förderung (WfB) dienten; das entspricht einer anteiligen Quote von ca. 26,4 %. Bremen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein geben keine Mittel für die institutionelle Förderung aus der Ausgleichsabgabe aus. Hier ist die Frage zu stellen, ob eine so hohe Quote mit den Zielen des Schwerbehindertenrechts (§ 77 Abs. 5 SGB IX in Verbin- dung mit § 14 Abs. 2 der Ausgleichsabgaben- verordnung) vereinbar ist, das in der Ausgleichsabgabe eine Ausgleichs- und eine Antriebsfunktion für die Beschäftigungspflicht und die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sieht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern sind nach Ansicht der Landesregierung Leistungen aus der Ausgleichsabgabe für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 30 bis 34 der Schwerbehindertenabgabeverordnung (SchwbAV) - zu denen auch Werkstätten für behinderte Menschen gehören - mit den Funktionen der Ausgleichsabgabe vereinbar, wonach diese sowohl einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern schaffen sollen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen, als auch die Firmen zur Beschäftigung Schwerbehinderter anhalten sollen?

2. Wie bewertet die Landesregierung vor diesem Hintergrund § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der SchwbAV?

3. Wie will die Landesregierung angesichts des auch von der Bundesregierung propagierten Zieles, den anhaltenden Anstieg der Zahl der in Werkstätten tätigen behinderten Beschäftigten zu verlangsamen und mehr behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren, den Anteil der institutionellen Förderung durch die Ausgleichsabgabe schrittweise wie die Länder Bremen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein auf null zurückfahren?

Ziel der Landesregierung ist es, dass schwerbehinderte Menschen möglichst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden.

Die gesetzlich festgeschriebene Beschäftigungspflicht, wonach private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, wenigstens einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen haben (§ 71 Abs. 1 SGB IX), verfolgt den Zweck, schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen (§ 77 SGB IX).

Die Ausgleichsabgabemittel sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellter Menschen verwandt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 77 und 102 SGB IX getroffen. Ein Anteil von 20 v. H. der Ausgleichsabgabe ist an den Bund für den dort bestehenden Ausgleichsfonds abzuführen (§ 77 Abs. 6 SGB IX; § 36 der Schwerbehindertenausgleichsabgabever- ordnung (SchwbAV)). Der beim Integrationsamt verbleibende Anteil ist nach § 77 Abs. 7 SGB IX

gesondert zu verwalten. Die besondere Zweckbindung, für welche besonderen Leistungen die Ausgleichsabgabe nur verwendet werden darf, ergibt sich aus § 77 Abs. 5 Satz 1 SGB IX sowie der dazu ergangenen SchwbAV.

Eine besondere Rolle kommt in diesem Zusammenhang dem sogenannten Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen zu. Er besteht gemäß § 103 SGB IX bei jedem Integrationsamt. Ihm ist auf Verlangen gemäß § 77 Abs. 5 SGB IX eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben, und ihm steht gemäß § 103 Abs. 1 SGB IX bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe ein gesetzliches Mitwirkungsrecht zu. Bei den institutionellen Förderungen macht der Beratende Ausschuss Vorschläge (Vorschlagsrecht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) für die Entscheidungen des Integrationsamtes.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Der Gesetzgeber hat in der SchwbAV geregelt, wofür die Mittel der Ausgleichsabgabe verwendet werden dürfen, u. a. für Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebotes für schwerbehinderte Menschen, zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben einschließlich der Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, für Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Durchführung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 14 Abs. 1 SchwbAV). § 14 Abs. 2 SchwbAV stellt eine Reihenfolge auf, nach der Aufgaben zu Absatz 1 und 2 „vorrangig“ zu bedenken sind. Absolut zwingend ist diese Reihenfolge jedoch nicht. „Vorrangig“ bedeutet nicht, dass Mittel für die Nrn. 3 und 4 und nach Absatz 3 nur eingesetzt werden dürfen, wenn für die Förderung und die begleitende Hilfe keine Bedürfnisse mehr bestehen. Die Abstufung ist vielmehr nur eine Gewichtung. Dieser Gewichtung wird in Niedersachsen gefolgt. Leistungen aus der Ausgleichsabgabe für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben werden gemäß §§ 30 ff. SchwbAV erbracht.

Nicht alle schwerbehinderten Menschen können in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Ein wesentlicher Teil kann nur durch die Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen erreicht werden. Das Kapitel 12 des SGB IX (Werkstätten für behinderte Menschen) hat deshalb besondere Bedeutung, weil schwerbehinderte

Menschen, vor allem aber schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 72 SGB IX, nur dort für eine Verwendung in Arbeit und Beruf ausgebildet, gefördert oder beschäftigt werden können. Dasselbe gilt für die Wohnungen für im Arbeitsleben stehende Menschen mit Behinderungen. Die Förderung dieser Einrichtungen ist deshalb wichtig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des § 14 SchwbAV haben sich bewährt.

Zu 3: Um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt voranzubringen, werden in Niedersachsen vielfältige Angebote vorgehalten:

Mittel der Ausgleichsabgabe werden für das Arbeitsmarktprogramm Job4000 des Landes eingesetzt. Damit sollen vorrangig Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 72 SGB IX) geschaffen werden. Mit dem im Mai 2007 gestarteten Bundesprogramm wurden in Niedersachsen insgesamt 139 Arbeitsverhältnisse von schwerbehinderten Menschen und 68 Ausbildungsplätze gefördert. Das erste landeseigene Programm startete im Mai 2008. Gefördert wurden insgesamt 67 Arbeitsverhältnisse. Das zweite landeseigene Programm begann im Juni 2009. Es wurden insgesamt 147 Arbeitsverhältnisse gefördert. Seit dem 1. Oktober 2010 läuft das dritte landeseigene Programm. Insgesamt stehen 6,5 Millionen Euro zur Verfügung. Aktuell wurden 84 Arbeitsplätze mit einem Gesamtvolumen von 2,5 Millionen Euro gefördert.

Parallel dazu läuft das 11. Sonderprogramm des Landes, das von den Agenturen für Arbeit durchgeführt wird. Inhalt des Programms ist die Förderung von befristeten Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen. Das Programm hat ein Volumen von 4,5 Millionen Euro und läuft bis zum 30. September 2011. Aktuell sind 2 Millionen Euro ausgezahlt worden. Die gleiche Förderung läuft durch die optierenden Kommunen für den Personenkreis der SGB-II-Bezieher. Den optierenden Kommunen wurden insgesamt 1 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, abgerufen wurden bisher 835 000 Euro.

Die Landesregierung hat in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden mit dem Modellprojekt „Budget für Arbeit“ neue Wege beschritten, um Menschen mit Behinderungen aus der Werkstatt in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Mit diesem persönlichen Budget können wesentlich behinderte Menschen, die ansonsten einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung gemäß

§§ 41 und 136 SGB IX im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, Leistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einkaufen. Zurzeit nehmen 26 Werkstattbeschäftigte das Budget für Arbeit in Anspruch.

Darüber hinaus wird in Niedersachsen eine große Anzahl von sogenannten Außenarbeitsplätzen für werkstattbeschäftigte Menschen in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes angeboten. Zurzeit sind 458 Personen auf Einzelarbeitsplätzen sowie 628 Personen in Außenarbeitsgruppen beschäftigt. Dadurch wird ein hohes Maß an Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht.

Wenn trotz dieser beschriebenen zahlreichen Angebote zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt weiterer Bedarf für Werkstätten für behinderte Menschen vorhanden ist und die Förderung dieser Einrichtungen nach der SchwbAV auch zugelassen ist, wird kein Grund gesehen, diese Leistung nicht zu gewähren.

Solange es daher diesen Bedarf gibt, wird die Landesregierung eine entsprechende Förderung - bei Vorliegen der Voraussetzungen einschließlich der vorbezeichneten Voraussetzungen des § 14 SchwbAV - aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bewilligen.

Anlage 14

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 14 des Abg. Marco Brunotte (SPD)

Es bleiben Fragen offen: Wie gewährleistet die Niedersächsische Landesregierung die Strafverfolgung von mutmaßlichen NSKriegsverbrechern am Beispiel Erich Steidtmann?

Die Beantwortung der Anfrage „Wie gewährleistet die Niedersächsische Landesregierung die Strafverfolgung von mutmaßlichen NS-Kriegsverbrechern?“ (Drs. 16/3462) durch die Niedersächsische Landesregierung wirft Nachfragen auf.

In der Antwort heißt es: „Der Landesregierung ist die Aussöhnung der Deutschen mit den Menschen jüdischen Glaubens und das Gedenken an die Opfer der Nazidiktatur ein besonderes Anliegen.“ In Anbetracht dieser Vorbemerkung ist von einem gründlichen und der Schwere der Vorwürfe angemessen Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen SSHauptsturmführer und Polizeihauptmann Erich Steidtmann auszugehen.

Erich Steidtmann sagte in einer Vernehmung am 23. April 1963 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg aus: „Kurz vor meiner Festnahme und Inhaftierung im Januar 1943 nahm ich an einem Kampfeinsatz gegen angebliche 400 deutsche Deserteure am Rande des Gettos teil. (...) Außer Polizeieinheiten waren auch Einheiten der Waffen-SS eingesetzt. Von beiden Seiten wurde geschossen, es war ein regelrechter Häuser- und Straßenkampf mit Verlusten auf beiden Seiten. (...)“

Er berichtete weiter, dass „zur Schonung der eigenen Kräfte von der Waffen-SS Brände gelegt werden sollten, um den Widerstand zu brechen. Ich habe mich darauf aus Mitleid gegenüber eventuell zu Schaden kommenden Zivilpersonen als Stoßtruppführer zur Ausräucherung und Einzelliquidierung der Widerstandsnester freiwillig gemeldet, was mir bei der Gerichtsverhandlung vor dem SS- und Polizeigericht als persönliche Tapferkeit sehr genutzt hat“ (Quelle: Bundesarchiv Ludwigsburg, B 162/3692, Bl. 47 ff.).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Aussage von Erich Steidtmann bei der Staatsanwaltschaft Hamburg am 23. April 1963 zu seinen Einsätzen im Jahr 1943 im Warschauer Getto?

2. Welche konkreten Ermittlungsschritte hat die Staatsanwaltschaft Hannover vor der Verfahrenseinstellung gegen Erich Steidtmann in Januar 2009 unternommen?

3. Welche Dokumente aus dem Entnazifizierungsverfahren von Erich Steidtmann wurden bei den Ermittlungen herangezogen?

Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage „Wie gewährleistet die Niedersächsische Landesregierung die Strafverfolgung von mutmaßlichen NS-Kriegsverbrechern?“ - LT-Drs. 16/3462 - ausgeführt, ist und bleibt der Niedersächsischen Landesregierung die Aussöhnung der Deutschen mit den Menschen jüdischen Glaubens und das Gedenken an die Opfer der Nazidiktatur ein besonderes Anliegen. Dabei ist ihr bewusst, dass angesichts der Unfassbarkeit der Verbrechen sowohl die historische als auch die strafrechtliche Aufarbeitung der NS-Diktatur immer nur ein Versuch bleiben kann.

Zugleich ist die Strafjustiz nur bedingt zur Vergangenheitsbewältigung geeignet. Der Zweck der Strafverfolgung muss sich darauf beschränken, die persönliche Verantwortung des Einzelnen im staatlicherseits angeordneten Massenmord aufzuzeigen und zu ahnden. Historische Schlussfolgerungen allein reichen zum Nachweis individueller Schuld im Strafrecht nicht aus. Aufgabe und Herausforderung für die deutsche Justiz bleibt die Feststellung der Schuld des verbrecherischen Einzeltäters.

Dies vorangeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Niedersächsische Landesregierung nimmt keine Bewertung einzelner Aussagen von Verfahrensbeteiligten in Ermittlungs- bzw. Strafverfahren vor. Diese Bewertung obliegt ausschließlich den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten.

Zu 2: Ergänzend zur Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage „Wie gewährleistet die Niedersächsische Landesregierung die Strafverfolgung von mutmaßlichen NS-Kriegsverbrechern?“ - LTDrs. 16/3462 - wird mitgeteilt:

Zur Überprüfung stand eine Beteiligung Steidtmanns an der Niederschlagung der Aufstände im Warschauer Ghetto im Januar und April/Mai 1943. Seine mögliche Beteiligung an der Niederschlagung des Aufstandes im April/Mai 1943 im Warschauer Ghetto war bereits Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hamburg im Jahr 1963. Die Staatsanwaltschaft Hannover wertete die damaligen Akten aus und stellte fest, dass sich Steidtmann nach den Unterlagen und Zeugenaussagen zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Versetzung nicht mehr im Warschauer Ghetto aufhielt. Neue Erkenntnisse, die eine Anwesenheit und einen Einsatz Steidtmanns bei der Auflösung des Warschauer Ghettos Ende April 1943 belegen, waren nicht ersichtlich. Im Januar 1943 befand sich der Verstorbene dagegen auch nach eigenen Angaben im Einsatz im Warschauer Ghetto. Es gab jedoch keine weiteren Indizien oder objektiven Beweise, die Aufschluss über den tatsächlichen Einsatz Steidtmanns vom 18. bis 22. Januar 1943 hätten geben können. Da konkrete Ermittlungsansätze betreffend Januar und April/Mai 1943 nicht ersichtlich waren, stellte die Staatsanwaltschaft Hannover das Ermittlungsverfahren am 26. Januar 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Zu 3: Nach Wiederaufnahme der Ermittlungen ist der Historiker Dr. Stefan Klemp, der als Berater und Rechercheur für das Simon-WiesenthalCenter tätig ist, von dem ermittelnden Beamten des Landeskriminalamtes Niedersachsen zu seinen Rechercheergebnissen und insbesondere zu den Quellen befragt worden. In diesem Zusammenhang hat Herr Dr. Klemp folgende Einschätzung zu dem Entnazifizierungsverfahren gegen Steidtmann abgegeben:

„Ausgewertet wurde auch das Entnazifizierungsverfahren gegen Steidtmann im Staatsarchiv Hannover - für die Recherchen zu den Ereignissen 1943 unergiebig. Steidtmann stellt sich hier als NS-Verfolgter dar. Aus diesem Verfahren ergeben sich weitere Spuren, die aber bisher keine neuen Erkenntnisse für die Ermittlungen selbst versprechen“.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 15 des Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD)

Bestellung von Vollzugsbeamten nach dem NPsychKG - Ist es zulässig, Vollzugsbeamte aus dem Kreis der Beschäftigten der Rettungsdienste der Hilfsorganisationen zu bestellen, und welche Regelungen sind dabei anzuwenden?

Das NPsychKG sieht für die Durchsetzung von Zwangseinweisungen in psychiatrische Einrichtungen relativ hohe Hürden vor. Der Landesgesetzgeber ist seinerzeit dem Grundsatz gefolgt, dass „Zwangseinweisungen“ an besondere Voraussetzungen zu knüpfen sind, da es sich im Zweifel um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt.

Im Regelfall werden derartige Maßnahmen aufgrund aktueller polizeilicher Erkenntnisse ausgelöst. Grundsätzlich ist eine Zwangseinweisung ärztlich anzuordnen und wird dann von durch die Landkreise und kreisfreien Städte bestellten Vollzugsbeamten nach dem NPsychKG „exekutiert“. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rettungsdienste und des qualifizierten Krankentransportes übernehmen dann - aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - unter rettungsdienstlichen Gesichtspunkten bzw. Berücksichtigung der Ansprüche an den qualifizierten Krankentransport die „Einweisungsfahrt“ der Patienten in eine entsprechende psychiatrische Einrichtung.