2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die betroffenen Kommunen (z. B. den Landkreis Cuxhaven) in die Planungsprozesse einzubinden und ihnen z. B. bestimmte Planungsschritte zu übertragen?
3. Welche Maßnahmen werden unternommen, um zu verhindern, dass die B 73/Ortsumgehung Cadenberge aus der Prioritätenliste im sogenannten vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes gestrichen wird?
Nach Artikel 85 und 90 des Grundgesetzes planen, bauen und unterhalten die Länder die Bundesautobahnen und Bundesstraßen in der Auftragsverwaltung für den Bund. Grundlage für den Neubau von Bundesfernstraßen ist das Fernstraßenausbaugesetz des Bundes vom Oktober 2004 mit der Anlage „Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen“. Die anerkannten Projekte sind vom Bund den Dringlichkeitsstufen „vordringlicher Bedarf“, „weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ und „weiterer Bedarf“ zugeordnet.
Die Projekte des Bedarfsplanes werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten von Bund und Land vorangebracht. Die Planungskosten werden vollständig vom Land getragen.
Die prinzipielle Finanzierungswürdigkeit bis 2015 - Geltungsrahmen des Bedarfsplanes - erstreckt sich auf Projekte des vordringlichen Bedarfes.
Die Baufinanzierung der baureifen Projekte übernimmt der Bund; sie ist abhängig von den jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Seit Jahren existiert in diesem Sektor eine objektiv dokumentierte Finanzierungslücke, die mittelfristig durch Investitionsverlagerungen überproportional zunimmt. In den vergangenen Jahren hat der Bund für das niedersächsische Bundesfernstraßenbudget nicht genügend Mittel zur zeitnahen Realisierung bereitgestellt. Daraus resultiert, dass alle baureifen Bedarfsplanmaßnahmen in Niedersachsen in der Regel mehr als zwei Jahre auf den Realisierungsbeginn warten müssen.
Die Planungsdisposition des Landes orientiert sich an den gegebenen Randbedingungen. Die eng begrenzt zur Verfügung stehenden Planungsmittel des Landes werden konzentriert unter Beachtung bestehender Prioritäten und mit Berücksichtigung des Bestandes an baureifen und vom Bund noch nicht finanzierten Projekten eingesetzt. Mit den laufenden Planungen ist ein realistischer Planungsvorlauf für die kommenden Jahre vorhanden. Dadurch sind auch künftig die Abnahme und zielgerechte Umsetzung zur Verfügung stehender und eventuell zusätzlicher Bundesmittel gesichert.
Nach Einschätzung des Bundes ist davon auszugehen, dass nicht alle Projekte des vordringlichen Bedarfes bis 2015 finanziert werden. Der Investitionsbedarf soll bundesweit das Budgetvolumen um mehr als 30 % überschreiten.
Im Zuge der B 73 sind dem prioritären vordringlichen Bedarf vier Maßnahmen mit veranschlagten Baukosten in Höhe von rund 80 Millionen Euro zugeordnet:
Für die Verlegung der B 73 zwischen Otterndorf und Cadenberge sowie für die OU Cadenberge wurden die Raumordnungsverfahren im Jahr 1996 abgeschlossen. In der Region liegt der Schwerpunkt der Planungsaktivitäten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) verständlicherweise auf der A 22 -Küstenautobahn -, der A 26 - Stade bis Hamburg und der A 20 - Nordwestumfahrung Hamburg mit Elbquerung bei Drochtersen.
Das Land wird die Überprüfung des Bedarfsplanes durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Jahre 2009/2010 abwarten und danach unter Berücksichtigung der dann bekannten Randbedingungen entscheiden, ob weitere Planungen für die Maßnahmen im Zuge der B 73 zielgerichtet aufgenommen werden können.
Zu 1: Die Ressourcen (Personal sowie Finanzmit- tel für den Einsatz Außenstehender) des Geschäftsbereiches Stade der NLStBV sind darauf ausgelegt, eine wirtschaftliche Erledigung der vorhandenen komplexen Aufgaben zu gewährleisten.
Zu 2: Es ist realistisch, wünschenswerte Planungen in besonders gelagerten Fällen früher zu initiieren, wenn Kommunen unter fachtechnischer Begleitung eines Geschäftsbereiches der NLStBV wesentliche Planungsschritte, wie z. B. die Erstellung des Vorentwurfes im Rahmen der Entwurfsplanung, übernehmen und finanzieren.
Zu 3: Bis zur planmäßigen Novellierung des Fernstraßenausbaugesetzes im Jahre 2015 sind keine Präventivmaßnahmen erforderlich.
Verkauf von Straßenbermen gestoppt - oder doch nicht? Ist der Erhalt von Kulturlandschaftselementen keine Aufgabe des Landes Niedersachsen?
Flächen, die für straßenbauliche oder straßenbetriebliche Zwecke nicht benötigt werden, werden von der Straßenbauverwaltung für die weitere Verwendung durch den Landesliegenschaftsfonds freigestellt und von dort über das Internet zum Verkauf angeboten. Diese Vorgehensweise gelte auch für die bis ca. 30 m breiten Seitenstreifen im vormaligen Land Oldenburg, (sogenannte Oldenburger Bermen), teilte die Landesregierung auf meine Anfrage am 9. Mai 2008 mit. Die Abgabe von Flächen aus dem Bereich der Straßenbauverwaltung an den Landesliegenschaftsfonds zum Zwecke der Veräußerung erfolge nur, wenn die Flächen für Straßenzwecke entbehrlich seien, so die Antwort der Landesregierung. Andere Gründe, die einem Verkauf der Straßenbermen entgegenstehen könnten, wurden nicht genannt.
Gegen den Verkauf der Straßenbermen hatte es in den letzten Wochen und Monaten erhebliche Einwendungen gegeben, u. a. auch vom Niedersächsischen Heimatbund, der seit 2001 diese Straßenrandstreifen als historische Kulturlandschaftselemente erfasst.
Auch der Landrat des Landkreises Cloppenburg hat seine Bedenken gegenüber dieser Verkaufspraxis geäußert. Ihm ist - so teilt er in einem Brief vom 22. Mai 2008 mit - am 9. Mai 2008 durch das Finanzministerium in einem Gespräch im Beisein des Abgeordneten Bley
zugesichert worden, dass der Ausverkauf der Straßenbermen durch den Liegenschaftsfonds des Landes gestoppt werden solle. Allerdings äußert Landrat Eveslage im gleichen Brief sein Befremden darüber, dass Ende April und Anfang Mai 2008 weitere Straßenrandstreifen zum Kauf angeboten worden sind.
1. Wird der Verkauf der Straßenbermen ganz oder teilweise gestoppt, oder welche Veränderungen gibt es gegenüber der bisherigen Verkaufspraxis?
2. Werden Straßenbermen auch privaten Interessenten angeboten, wenn Landkreis oder Kommune von einem Kauf absehen müssen?
3. Gibt es besondere Nutzungseinschränkungen oder Auflagen bei einem Verkauf der Straßenseitenflächen, die einen besonderen Schutz genießen (Wald- oder Naturschutzgesetz)?
Die Liegenschaftsverwaltung des Landes in Form des Landesliegenschaftsfonds (LFN) ist nach § 64 Abs. 2 Satz 3 LHO gehalten, Grundstücke, die in absehbarer Zeit nicht mehr für die Erfüllung von Landesaufgaben benötigt werden, also entbehrlich sind, zu verwerten. Auf die Frage der Entbehrlichkeit, die mit der Pflege der Flächen verbundenen Kosten und das grundsätzliche Verfahren des Verkaufs durch LFN ist bereits ausführlich in der Antwort der Landesregierung vom 9. Mai 2008 auf die Mündliche Anfrage Nr. 34 der Abgeordneten Frau Geuter eingegangen worden.
Zu 1: Das insbesondere im Bereich der LFN-Außenstelle Oldenburg in Gang gesetzte Verwertungsverfahren ist aufgrund der laufenden parlamentarischen Verfahren und des vom Abgeordneten Bley angeregten Gesprächs am Rande des Landtags zunächst ausgesetzt worden. Dabei wurde abgesprochen, die Flächen nicht nur den Gemeinden, sondern auch dem Landkreis Cloppenburg zum Verkauf anzubieten. Dies erfolgte zwischenzeitlich. Im Vorfeld sind die zum Verkauf stehenden Flächen auch bereits den betroffenen Kommunen und der Anstalt Niedersächsische Landesforsten bekannt gemacht worden. Erwerbswünsche wurden von diesen jedoch nicht geltend gemacht. Auch der Landkreis hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er nicht an einem Ankauf interessiert ist.
Die Prüfung der Entbehrlichkeit für Zwecke der Straßenbauverwaltung hat ergeben, dass die derzeit in Rede stehenden Flächen entbehrlich sind,
weil sie an bereits ausgebauten Teilstrecken von Landes- und Bundesstraßen zwischen Cloppenburg und Ahlhorn liegen. Für diese Bereiche bestehen daher keine weiteren Ausbauplanungen. Die Flächen werden auch nicht als Ersatzmaßnahmen für andere Ausbauvorhaben benötigt. Verkäufe werden auch in Zukunft nur nach intensiver Prüfung erfolgen.
Zu 3: Jeder Erwerber ist selbstverständlich verpflichtet, gesetzliche Auflagen, Schutzvorschriften u. Ä. zu beachten und einzuhalten. Auf gegebenenfalls bestehende gesetzliche Vorgaben zur Bewirtschaftung und Nutzung der Flächen (z. B. nach NWaldLG, NNatG) oder bestehende Ausbaubeschränkungen (z. B. nach dem NStrG) werden die Erwerber im Rahmen der Kaufverträge zusätzlich regelmäßig hingewiesen. Über gesetzliche Vorgaben hinausgehende Einschränkungen enthalten die Kaufverträge nicht.
Presseberichten der letzten Woche war zu vernehmen, dass in den vergangenen drei Jahren mehrere hundert Computer (500) mit wichtigen Daten aus Bundesbehörden verschwunden und vermutlich gestohlen worden sind. Betroffen waren nicht nur Notebooks, sondern auch PCs und darüber hinaus auch Mobiltelefone, Taschencomputer und andere Speichermedien. Unklar ist und war, was mit den wichtigen Daten, die sich auf den Computern befunden haben, passiert ist und ob dadurch sicherheitsrelevante Daten an die Öffentlichkeit gelangt sind. Auch die Offenlegung sensibler Personendaten wird befürchtet.
1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Verlust von Notebooks, sonstigen Computern bzw. Speichermedien in niedersächsischen Landesbehörden?
2. Wie viele Notebooks, PCs, Mobiltelefone, Taschencomputer oder andere Speichermedien sind in den vergangenen fünf Jahren aus niedersächsischen Landesbehörden verschwunden, und wie hoch ist der Verlust zu beziffern?
3. Welche vertraulichen und sicherheitsrelevanten Daten können dadurch an die Öffentlichkeit gelangt sein?
Für die Landesregierung hat die IT-Sicherheit in der Landesverwaltung einen hohen Stellenwert. Dem Verlust von Hardware und, damit einhergehend, dem Verlust der darauf gespeicherten Daten wird in der Landesverwaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen entgegengewirkt.