des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 35 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)
Die Bundesregierung plant, im Bereich der umwelt- und naturschutzrelevanten Verpflichtungen in der europäischen Agrarpolitik die Vorgaben für den Erosionsschutz durch eine komplexe bürokratische Regelung zu novellieren. Die bisher angewandte Regelung hat in der Praxis kaum Probleme bereitet. Dahingegen bestehen Befürchtungen, dass die neue Cross-Compliance-Regelung in die Produktionsweise eingreifen wird.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der Schutz der Flächen vor Erosion im Eigeninteresse der Landwirte liegt. Insbesondere in den Gebieten, die bisher eine Erosionsschutzförderung erhalten haben, könnte sich die neue Regelung negativ auswirken. Darüber hinaus wird befürchtet, dass die Neuregelung Landwirte durch das Ordnungsrecht in ihrer Wirtschaftsweise belasten würde.
2. Welche konkreten Vorteile sieht die Landesregierung in der neuen Regelung gegenüber der bestehenden Regelung?
3. Hält die Landesregierung es für sinnvoll, derartige Regelungen gemeinschaftlich mit den anderen EU-Mitgliedstaaten insgesamt neu abzustimmen, um für Wettbewerbsgleichheit in der EU zu sorgen?
Im Rahmen von Cross Compliance ergeben sich Verpflichtungen zum Bodenerosionsschutz aus Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die in diesem Anhang aufgeführten Standards sind von den Mitgliedstaaten durch nationales bzw. im nationalen Recht zu konkretisieren. Dieses ist in Deutschland im Jahre 2004 durch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz und die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung geschehen.
In § 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist für Empfänger von Direktzahlungen zum Bodenerosionsschutz geregelt, dass diese nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres mindestens 40 % ihrer Ackerfläche nicht pflügen dürfen, sofern die gepflügten Flächen nicht bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres eingesät worden sind. Diese Regelung
wurde von der EU-Kommission nur in der Phase der Einführung von Cross Compliance akzeptiert. Deswegen wurde in § 2 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes geregelt, dass die Länder bis zum 1. Januar 2009 die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Gefährdung durch Wind- oder Wassererosion zu klassifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenerosionen zu benennen haben. Dazu ist seit Längerem ein Entwurf zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen Bund und Ländern in der Diskussion. Dieser enthält Vorgaben zur Klassifizierung landwirtschaftlicher Flächen je nach Grad der Erosionsgefährdung und zu den Maßnahmen, die je nach Gefährdungsgrad zu ergreifen sind.
Zu 1: Die Pläne der Bundesregierung basieren, wie bereits dargestellt, auf Vorgaben der EU-Kommission. Deren Umsetzung erscheint aus hiesiger Sicht unvermeidlich. Wir haben allerdings im Diskussionsprozess über die Änderung von § 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung verschiedene Verbesserungen hinsichtlich der Abstufung der Gefährdungsklassen und der von den Betriebsinhabern zu ergreifenden Maßnahmen erreichen können. Aus Sicht der Landesregierung ist das erzielte Ergebnis akzeptabel.
Zu 2: Als wesentlicher Vorteil der neuen Regelung ist zu nennen, dass nur noch die Flächen in die Kontrollen einzubeziehen sind, die wirklich erosionsgefährdet sind. Darüber hinaus macht das neu einzurichtende Kataster jedem Landwirt transparent, welche seiner Flächen tatsächlich erosionsgefährdet sind. Die auf erosionsgefährdeten Flächen zu ergreifenden Maßnahmen sollen nach Auffassung der Landesregierung möglichst so ausgestaltet werden, dass sie fachlich begründet und verhältnismäßig sind und dem Landwirt verschiedene Handlungsoptionen eröffnen.
Zu 3: Wie bereits dargestellt, besteht hinsichtlich der Einführung der neuen Regelungen nach hiesiger Einschätzung kein Verhandlungsspielraum gegenüber der Kommission.