Die Kommission hat sich vor wenigen Tagen (am 28. Mai 2008) auf einen Vorschlag zur Regelung der antimikrobiellen Behandlung von Geflügelfleisch verständigt. Dieser Vorschlag, der eine chemische Dekontamination unter bestimmten Bedingungen und deren eindeutige Kennzeichnung enthält, ist am 3. Juni 2008 im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit beraten worden. Der Vorschlag hat keine qualifizierte Mehrheit erhalten. Die Angelegenheit wird bei der Agrarministerratssitzung am 23. Juni 2008 thematisiert werden.
Zu 1: Die zum damaligen Zeitpunkt in der EU geltende Richtlinie 71/118/EWG definierte frisches Geflügelfleisch als Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich kältebehandelt wurde. Jegliche keimmindernde Behandlung durch chemische Substanzen wurde damit ausgeschlossen. An dieser Definition hat sich auch im neuen europäischen Hygienerecht nichts geändert. Zur Haltbar
machung von frischem Geflügelfleisch ist weiterhin nur das Kühlen, Gefrieren oder Schnellgefrieren zulässig.
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit (SCVPH) empfahl 1998 in einem Bericht über Vorteile und Grenzen antimikrobieller Behandlung von Geflügelfleisch, dass vor jeglichem Einsatz eine vollständige Bewertung der Maßnahme erfolgen müsse. In einem weiteren aktuelleren Bericht kommt der Wissenschaftliche Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Dekontamination ein mögliches zusätzliches Element zur Verringerung der Belastung mit pathogenen Keimen sein kann, wenn über die gesamte Lebensmittelkette konsequente Hygiene- und Kontrollmaßnahmen etabliert seien.
Zu 2: Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat zur Frage der chemischen Behandlung von Geflügelkarkassen in einem Gutachten im Hinblick auf die toxikologische Unbedenklichkeit der antimikrobiell wirksamen Substanzen Stellung genommen. Danach liegen keine Informationen vor, dass bei der Anwendung dieser Substanzen toxikologisch relevante Stoffe im Lebensmittel auftreten und mit einer Rückstandsbildung dieser Substanzen gerechnet werden muss.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat in seiner Stellungnahme vom Januar 2006 darauf hingewiesen, dass gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über unerwünschte Effekte durch Dekontaminationsmaßnahmen fehlen. Allerdings sei zu beachten, dass das Fleisch nach der Schlachtung eine schlachttechnologisch bedingte „natürliche“ Oberflächenflora besitzt. Wird diese Flora mit einer chemischen Dekontamination vollständig beseitigt, finden pathogene Keime nach dem Schlachtprozess im Rahmen einer möglichen Rekontamination keine Konkurrenzflora mehr vor, die sie in ihrem Wachstum auf dem Fleisch behindert. Dies kann zu vergleichsweise besseren Wachstumsbedingungen für pathogene Mikroorganismen auf der Fleischoberfläche führen, da die Dekontaminationseffekte nur für einen kurzen Zeitraum wirksam sind und durch Abspülen neutralisiert werden.
Die Möglichkeit einer antimikrobiellen Behandlung am Ende des Produktionsprozesses könnte dazu führen, dass die in den vergangenen Jahren etablierten Hygienemaßnahmen auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Hygienemaßnahmen bei der Primärerzeugung, beim Transport
und im Schlachtbetrieb, vernachlässigt werden in der Annahme, dass Hygienefehler im Produktionsprozess am Ende durch chemische Dekontamination ausgeglichen werden können. Dieser Effekt würde der Erwartung der Verbraucher zuwiderlaufen, die beim Kauf ein insgesamt hygienisch erzeugtes Produkt voraussetzen. Zudem kann bei einer extrem hohen Keimbelastung des Fleisches aufgrund der Wirksamkeit der chemischen Substanzen und der Oberflächenstruktur der Geflügelhaut und der zahlreichen Hohlräume der Geflügelkarkassen keine vollständige Dekontamination erwartet werden. Eine Resistenzbildung bei fortdauernder Anwendung der gleichen Substanz gegenüber pathogenen Keimen kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Neben der oberflächlichen Keimbelastung muss auch eine mögliche Belastung der tiefen Muskulatur berücksichtigt werden Diese wäre einer chemischen Behandlung nicht zugänglich. Eine Deklaration des Fleisches mit dem Hinweis auf die chemische Behandlung könnte einen unrichtigen Sicherheitsstatus suggerieren und den Verbraucher zu einem sorglosen Umgang mit frischem Geflügelfleisch verleiten.
Zu 3: Dem Verbraucher muss die Möglichkeit gegeben werden, sich beim Kauf bewusst für oder gegen chemisch behandeltes Fleisch entscheiden zu können. Im Falle einer chemischen Dekontamination frischen Geflügelfleisches müsste auf der Verpackung deutlich in leicht lesbarer Schrift eine Kennzeichnung angebracht sein, die z. B. den Hinweis „behandelt mit antimikrobiellen Substanzen“ enthält. Dies wäre jedoch seitens der Kommission EU-einheitlich zu regeln.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 34 des Abg. Jörg Bode (FDP)
Mit Urteil vom 28. März 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar ist. In ihrem Urteil geben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2007 den Bereich der Sportwetten neu zu regeln.
dann als zulässig angesehen, wenn das staatliche Wettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet ist und dieser Eingriff als verhältnismäßig und zielgerichtet begründet werden kann.
Alle 16 Bundesländer haben 2007 einen Glücksspielstaatsvertrag abgeschlossen. Dieser wurde durch die jeweiligen Landtage beschlossen und in unterschiedlichster Weise und mit ergänzenden Entschließungen in das jeweilige Landesrecht umgesetzt.
Während des Gesetzgebungsverfahrens basierten alle Daten bezüglich der Anzahl der pathologischen Spieler der jeweiligen Glückspielarten auf Schätzungen, die wiederum erheblich differierten und sich teilweise nur auf bestimmte Glücksspielformen bezogen.
Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages haben neben Niedersachsen auch alle anderen Bundesländer Projekte zur Suchtprävention initiiert und die hierfür bereitgestellten Mittel deutlich erhöht.
1. Wie viele Fälle von Spielsucht sind der Landesregierung in Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland seid dem 1. Januar 2008 in den jeweiligen Glücksspielarten Automatenspiel, Spielcasino, Sportwetten, Pferdewetten, Klassenlotterien, Lotterie 6 aus 49 (in- klusive der Systemspiele) bekannt, und wie viele Fälle erwartet sie in den Jahren 2009 und 2010?
2. Erwartet die Landesregierung einen Rückgang oder einen Anstieg der wegen Lotterien in Behandlung befindlichen niedersächsischen Glücksspieler, wenn die bisher für den Bereich Lotterien bestehende großzügige Übergangsregelung Ende des Jahres 2007 ausläuft?
3. Wie haben sich die Umsätze und Abführungen an den Landeshaushalt im Bereich ODDSET-Sportwetten und bei der Lotterie 6 aus 49 (inklusive der Systemspiele) im Jahr 2008 im Vergleich zum Jahr 2007 entwickelt?
Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) wurde in den 16 Bundesländern weit überwiegend erst in den letzten Monaten des Jahres 2007 durch die Länderparlamente ratifiziert; er ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Der Niedersächsische Landtag hat daneben zum 1. Januar 2008 das Niedersächsische Glücksspielgesetz (NGlüSpG) beschlossen, welches Bestimmungen enthält, die den Glücksspielstaatsvertrag ergänzen.
Nach den gesetzlichen Übergangsregelungen § 27 NGlüSpG in Verbindung mit § 25 GlüStV gelten die bis zum 1. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter i. S. d. § 10 Abs. 2 GlüStV und die den privaten
Spielvermittlern nach Landesrecht zustehenden Befugnisse - soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des neuen Glücksspielrechts (GlüStV) - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV - Anwendung finden. Auch soweit formelle Erlaubnisse noch nicht erforderlich sind, sind nach § 25 Abs. 1 GlüStV die Regelungen des Staatsvertrages bereits in diesem Jahr umzusetzen.
Seit dem Inkrafttreten der beiden Gesetze sind fünf Monate vergangen, in denen in Niedersachsen verschiedene neue Aktivitäten zum Schutz suchtgefährdeter Spielerinnen und Spieler ergriffen worden sind. Im Bereich der Prävention nimmt Niedersachsen mit zwei Beratungsstellen an dem Bundesmodellprojekt „Frühe Intervention bei Pathologischem Glücksspiel“ der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen und des Bundesministeriums für Gesundheit teil. Daneben wurden durch die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen (NLS) entsprechend den Vorgaben in § 1 Abs. 5 NGlüSpG der Ausbau und der Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für Glücksspielsucht bereits umgesetzt. Neben der Koordination durch die NLS wurden an 24 Standorten zusätzliche Präventionskapazitäten geschaffen.
Mit einer Verwaltungsvereinbarung aller Bundesländer wurden die Voraussetzungen für einen Fachbeirat Glücksspielsucht und eine gemeinsame Geschäftsstelle beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport des Fachbeirats und der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder geschaffen. Der gegründete Fachbeirat Glücksspielsucht, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht nach den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV zusammensetzt, hat bereits seine Arbeit aufgenommen.
Zu 1: Die Datenlage hat sich gegenüber der in der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 11 „Suchtgefährdung durch Glücksspiele“ vom 7. Juni 2006 erwähnten nicht verändert. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung geht in ihrer Pressemitteilung vom 13. März 2008 weiterhin von bis zu 400 000 von pathologischem Glücksspiel in Deutschland betroffenen Menschen im Alter von 18 bis 64 Jahren aus. Wissenschaftlich ermittelte Angaben über die Zahl der vom pathologischen Glücksspiel betroffenen Menschen in Deutschland liegen für die
ses Jahr nicht vor. Daher ist auch eine Prognose für die Jahre 2009 und 2010 nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass der Fachbeirat Glücksspielsucht an einem Vorschlag für eine umfangreiche epidemiologische Studie arbeitet, die den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts umschriebenen Bedarf an Daten abdecken soll.
Zu 2: Die Übergangsregelungen des Bundesverfassungsgerichts bis Ende 2007 haben bereits sehr kurzfristig nach dem Urteil vom 28. März 2006 zu verstärkten Maßnahmen des Jugendschutzes und der Suchtprävention bei den Staatlichen Glücksspielangeboten geführt. Diese sind mit dem neuen Glücksspielrecht ab 2008 z. B. durch die Einführung von Kundenkarten, eines Sperrsystem und der Schulung des Personals der Annahmestellen noch verstärkt worden. Eine wesentliche Veränderung bei behandlungsbedürftigen Glücksspielern, die wegen Lotterien in Behandlung sind, ist zum Jahreswechsel 2007/2008 insoweit nicht zu erwarten.
Zu 3: Da ein Jahresvergleich 2008 zu 2007 noch nicht möglich ist, können nur die Jahresdaten 2007 und die vergleichbaren Zeiträume aus 2007 und 2008 in den folgenden Tabellen dargestellt werden. Zusätzlich wurden in der nachstehenden Tabelle die Ergebnisse des Gesamtjahres 2007 beigefügt. Der Begriff „VA“ in der Tabelle bedeutet Veranstaltungswoche.