Protocol of the Session on March 24, 2006

3. In welcher Form wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass zukünftig jugendpolitische Aktionen gegen Rechtsextremismus auf kommunaler Ebene nicht mehr verboten, sondern unterstützt werden?

Der Organisator eines geplanten „Rockkonzertes gegen Rechts“ hatte sich an die Gemeindeverwaltung Auetal gewandt und zur Durchführung dieser Veranstaltung um Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses in Bernsen gebeten. Diese Anfrage wurde von der zuständigen Gemeindeverwaltung abschlägig beschieden. Soweit hier bekannt, wurde zur Begründung angeführt, dass die vorhandenen Räumlichkeiten nicht den Anforderungen für eine derartige Veranstaltung entsprechen.

Die Gemeinden können die Vergabe ihrer Einrichtungen an ihre Einwohner als Ausfluss ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere im Rahmen des Widmungsaktes oder durch Satzung grundsätzlich frei regeln. Sie sind in der auf der allgemeinen Regelung fußenden Vergabepraxis dabei allerdings an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und unterliegen hierdurch dem Willkürverbot. In diesem Rahmen kann die Vermietung eines Dorfgemeinschaftshauses abgelehnt werden, wenn es für die vorgesehene Nutzung ungeeignet ist, z. B. für ein überörtlich beworbenes Konzert nicht die nötigen Raumkapazitäten aufweist.

Die Landesregierung kann ungeachtet der politischen Unterstützung kommunaler Maßnahmen gegen den Rechtsextremismus im Wege der Kommunalaufsicht auf die kommunalen Entscheidungen nur dann einwirken, wenn ein Rechtsverstoß vorliegt. Ein solcher ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Gespräche der Gemeinde mit der Polizei zu der Frage, ob die Sicherheit der Veranstaltung durch die Polizei gewährleistet werden kann, hat es nicht gegeben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es ist weder ein versammlungsrechtliches Verbot noch ein Verbot auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) ausgesprochen worden. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über beabsichtigte Verbote entsprechender Initiativen durch niedersächsische Gemeinden vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Nein. Die Polizei ist selbstverständlich in der Lage, derartige Veranstaltungen zu schützen und wird dies - soweit erforderlich - auch jederzeit gewährleisten.

Zu 3: Für die Landesregierung hat die Eindämmung rechtsextremistischer Aktivitäten und Tendenzen eine herausgehobene Bedeutung. Dies schlägt sich in den Schwerpunkten der Präventionsarbeit der Landesregierung deutlich nieder. Entsprechende Aktivitäten der Kommunen - wie auch von anderer Seite - unterstützt sie auch zukünftig unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 12 des Abg. Hans-Christian Biallas (CDU)

Wie sieht das neue Verteilerprinzip des Auftragsdienstes in Abschleppfällen aus?

Nach einem neuen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sind Bergungs- und Abschleppunternehmen nicht mehr unmittelbar durch die Polizei zu kontaktieren, sondern entsprechende Bedarfe an einen zentralen Auftragsdienst in Thüringen zu richten, der die Aufträge an die Firmen vergibt. Heimische Abschleppbetriebe beklagen sich, dass sie seit Herausgabe des Erlasses weniger Aufträge bekämen. Bevorzugt würden Firmen, die Verträge mit Automobilclubs hätten. Zudem seien Fälle bekannt, wonach nicht die nächstgelegene Firma angerufen wurde, was zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Räumung einer Unfallstelle geführt habe.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Hintergrund hat der Erlass des Ministeriums?

2. Wie wird sichergestellt, dass nicht bestimmte Firmen bevorzugt werden?

3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Folgen des Erlasses?

Nach Verkehrsunfällen und anderen Schadensereignissen im Straßenverkehr ergibt sich in vielen Fällen der Bedarf, die Unfall- oder Schadensstellen durch Abschlepp- und Bergungsdienste räumen zu lassen oder bei betriebsunfähigen Fahrzeugen Hilfsdienste in Anspruch zu nehmen. Die rechtliche Verpflichtung für die Entfernung eines Fahrzeugs aus dem fließenden Verkehr liegt bei dem verantwortlichen Fahrzeugsführer oder -halter. In der Vergangenheit hat die Polizei die Aufträge zum Abschleppen oder Bergen von Fahrzeugen für die verantwortlichen Fahrzeughalter oder -fahrer an die ihr bekannten Bergungs- und Abschleppunternehmen übermittelt, ohne dass dazu eine gesetzliche Verpflichtung bestanden hätte. Diese Leistung

ist von der Polizei vielmehr unter den Aspekten von Bürger- und Serviceorientierung erbracht worden.

Dementsprechend wurde die Polizei nicht selbst Auftraggeber oder Vertragspartner eines Bergungs- oder Abschleppunternehmens. Sie war dennoch nach dem Gleichheitsgrundsatz gehalten, die Übermittlung der Abschleppaufträge so zu gestalten, dass kein Unternehmen bevorzugt oder benachteiligt wurde. Die Polizei hat diese Unterstützung für die Verantwortlichen geleistet, indem sie ihre Kenntnisse über das Leistungsangebot der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Abschleppund Pannendienstunternehmen und ihre Kommunikationseinrichtungen im Interesse der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt hat. Die Polizeidienststellen haben dazu das Leistungsangebot der Abschleppunternehmen in entsprechende Listen und Verzeichnisse aufgenommen und daraus nach dem Gleichheitsgrundsatz die Auswahl von Unternehmen durchgeführt. Danach waren grundsätzlich zunächst der Kundenwunsch zu berücksichtigen sowie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls die Leistungsfähigkeit der Unternehmen sowie das Nächstenprinzip. Soweit unter diesen Gesichtspunkten mehrere gelistete Unternehmen in Betracht kamen, waren die Aufträge reihum zu übermitteln.

Zur Gewährleistung dieses, dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Übermittlungsverfahrens hatte die Polizei in der Vergangenheit einen erheblichen Koordinationsaufwand zu leisten. Dabei gestaltete sich der Aufwand umso größer, je mehr Unternehmen in dem Bereich einer Dienststelle in Konkurrenz zueinander standen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bindung der Polizei an den Gleichheitsgrundsatz nicht die Übermittlung des Auftragsvolumens zu gleichen Teilen an die Unternehmen beinhaltet, sondern lediglich die Ausbildung gleicher Maßstäbe für das Vermittlungsverfahren umfassen konnte. Die daraus resultierende ungleiche Menge der Übermittlungen wurde dennoch von weniger häufig berücksichtigten Unternehmen immer wieder auf unsachgemäße Auswahlentscheidungen der Polizei zurückgeführt, obwohl sie sich sachlich aus dem anzuwendenden Verfahren ergab.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Übermittlung der Abschleppaufträge in der weit überwiegenden Zahl der Fälle um eine für die Polizei dem Grunde nach sachfremde Tätigkeit handelt. Vor dem Hintergrund dieser Situation hat die Polizei bereits vor

geraumer Zeit die Erwartung an die Abschleppunternehmen gerichtet, in Abstimmung mit den Interessenverbänden der Aufraggeber (Automobil- clubs) ein Verfahren zur Auswahl geeigneter Unternehmen zu entwickeln und durchzuführen. Die am Verfahren Beteiligten bzw. deren Nutznießer (die Abschleppunternehmen und die Kraftfahrer) sollten in eigener Verantwortung eine Vermittlungszentrale einrichten, die Listen und Leistungsverzeichnisse führt, aus denen die Auftragsvermittlung vorgenommen wird. Unter diesen Voraussetzungen haben sich in Niedersachsen die Verbände von Abschleppunternehmern, Hilfsdiensten und Automobilclubs sowie der Landesverband des Kraftfahrzeuggewerbes Niedersachsen-Bremen in dem „Verkehrsservice Niedersachsen e. V.“ (VSN) zusammengeschlossen, um ein leistungsfähiges, faires, transparentes und kostengünstiges Vermittlungsverfahren zu gewährleisten, das grundsätzlich jedem Unternehmen zu gleichen Bedingungen und ohne Bindung an eine Verbandmitgliedschaft offen steht. Da alle beteiligten Interessen in dem Verein zusammengeführt sind, ist ein fairer Ausgleich der Interessen von Kraftfahrern und Unternehmen gewährleistet. Mit der Gründung des VSN und der Beauftragung eines Auftragsdienstes in Sömmerda (Thüringen), der die mit der praktischen Durchführung der Vermittlungstätigkeit verbundenen Dienstleistungen einer „Abschleppzentrale“ bereits für die Länder Hessen, Sachsen und Thüringen erbringt, hat das Gewerbe die Voraussetzungen für eine Selbstorganisation des Auswahlverfahrens zum 1. November 2005 geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt richtet die niedersächsische Polizei den gesamten Abschleppbedarf über eine zentrale Rufnummer an den Auftragsdienst.

Bei der Auftragsvergabe ist zunächst der Kundenwunsch, der sich sowohl auf ein bestimmtes Unternehmen als auch eine Vertragsbindung über einen Schutzbrief bzw. eine AutomobilclubMitgliedschaft beziehen kann, zu berücksichtigen. Werden vom Verantwortlichen keine Wünsche geäußert, greift das nach den Prinzipien des Gleichheitsgrundsatzes gestaltete Vermittlungsverfahren. Danach wird zunächst das der Einsatzstelle nächstgelegene geeignete Unternehmen benachrichtigt. Liegen mehrere Unternehmen innerhalb des festgelegten Entfernungsradius, erfolgt die Auftragsvergabe reihum. Unternehmen, die besonders günstig zu einem Unfallbrennpunkt liegen oder in Verbindung mit besonders häufig von Kunden angefragten Automobilclubs tätig sind,

werden aus dem Nächstenprinzip oder aus der Priorität des Kundenwunsches naturgemäß häufiger angefordert, sodass sich zwangsläufig eine ungleiche Verteilung ergibt.

Das Interesse der Polizei an der Organisation des Verfahrens beschränkt sich darauf, dass Abschleppunternehmen schnell und rund um die Uhr verfügbar sowie entsprechend leistungsfähig sind. Diese Anforderungen gewährleistet der VSN über die Aufstellung entsprechender Qualitätskriterien, die sich größtenteils aus den einschlägigen Regelungen der Berufsgenossenschaften sowie grundlegender gewerbe-, umwelt- und haftungsrechtlicher Regelungen ergeben. Entsprechend der Stellung der niedersächsischen Landesbehörden zum VSN wirken weder die Landespolizei noch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport an der Festlegung konkreter Kriterien für die Listung von Abschleppunternehmen mit.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Durch das Vergabeverfahren des VSN ist die Verteilung der Abschleppaufträge nach dem Gleichheitsgrundsatz gewährleistet. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Mit Gründung des VSN und der Beauftragung des Auftragsdienstes ist die Polizei an der praktischen Auswahl der Abschleppunternehmen nicht mehr beteiligt. Dementsprechend heben die von den Polizeibehörden und -dienststellen in den nach hier berichteten Erfahrungen den Wegfall des Organisationsaufwandes und insbesondere eine Reduzierung des Beschwerdeaufkommens hervor. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich aus der neuen Regelung umfangreiche Veränderungen in der praktischen Handhabung des Verfahrens ergeben. In der gegenwärtigen Umstellungs- und Orientierungsphase kommt es noch vereinzelt zu Beschwerden, die eine vermeintlich ungerechte Verteilung des Abschleppaufkommens und daraus resultierender Benachteiligungen einzelner Unternehmen zum Gegenstand haben.

Beschwerden aus dem Polizeibereich beziehen sich überwiegend auf die Feststellung unzureichender Leistungsfähigkeit einzelner Bergungsund Abschleppunternehmen. Hintergrund ist offenbar, dass sich Unternehmen haben listen lassen, obwohl die Leistungskriterien von ihnen nicht erfüllt werden. Die Beschwerdestelle des VSN geht der

artigen Hinweisen, die auch von konkurrierenden Unternehmen erhoben werden, nach und setzt die betroffenen Firmen gegebenenfalls bis zur Behebung der Mängel von der Vermittlung aus.

Nach Mitteilung des VSN sollen auch die Bergungs- und Abschleppunternehmen mit der gegenwärtigen Regelung überwiegend zufrieden sein. Gegenwärtig sind in der Abschleppzentrale Niedersachsen 431 Unternehmen gelistet. Bei der Beschwerdestelle sollen seit Anfang Februar 18 Anfragen bzw. Beschwerden zu Auftragsübermittlungen anhängig sein.

Anlage 10

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 13 der Abg. Ina Korter und Dr. Gabriele Heinen-Kljajić

Was tut die Landesregierung gegen die schlechte Unterrichtsversorgung im Raum Braunschweig?

Im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig liegt die tatsächliche Unterrichtsversorgung an Haupt- und Realschulen und Gymnasien lediglich bei ca. 90 %. Das geht aus einer Erfassung der Kreis- und Stadtelternräte aus Gifhorn, Helmstedt, Goslar, Wolfsburg, Salzgitter, Peine und Braunschweig hervor. Mit der im November 2005 von Eltern und älteren Schülern durchgeführten Erhebung wurde jede ausgefallene Schulstunde von 58 % der Klassen mit ca. 41 500 Schülerinnen und Schülern in den genannten Städten und Landkreisen erfasst. Die Erhebung hat damit eine relativ solide Grundlage.

Besonders schlecht schnitten die Hauptschulen ab: Im Landkreis Goslar betrug die tatsächliche Unterrichtsversorgung an Hauptschulen lediglich 84 %. Demgegenüber weist das Kultusministerium für die Hauptschulen im Landkreis Goslar nach einer im Februar 2005 vorgelegten Zusammenstellung der Lehrer-Ist- und der Lehrer-Soll-Stunden eine Unterrichtsversorgung von 99,3 % aus. An den Hauptschulen in der Stadt Salzgitter beträgt die Unterrichtsversorgung nach Angaben des Kultusministeriums 99,8 %, die Eltern haben jedoch ermittelt, dass an den Hauptschulen in Salzgitter lediglich 86 % des Unterrichts erteilt wurden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen gibt es so erhebliche Differenzen zwischen der von der Landesregierung ausgewiesenen Unterrichtsversorgung und der tatsächlichen, von den Eltern ermittelten Unterrichtsversorgung im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig?

2. Warum ist die tatsächliche Unterrichtsversorgung im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig gerade an Hauptschulen besonders schlecht, obgleich die von der Landesregierung vorgelegte Statistik keinen signifikanten Unterschied zwischen den jeweiligen Schulformen ausweist?

3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um bei der tatsächlichen Unterrichtsversorgung zumindest die von ihr ausgewiesenen Werte zu erreichen?

Die Landesregierung stellt sich der Herausforderung, die Unterrichtsversorgung auch bei schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen nachhaltig zu sichern. Noch nie in der Geschichte Niedersachsens gab es so viele Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen wie jetzt. Nach dem Regierungswechsel 2003 wurden 2 500 zusätzliche Lehrkräfte eingestellt, davon 1 500 an den allgemein bildenden Schulen.

Im Jahr 2005 wurden insgesamt 1 740 Stellen an den allgemein bildenden Schulen neu besetzt, sodass zum Stichtag 8. September 2005 eine rechnerische Unterrichtsversorgung von 99,5 % erreicht werden konnte. Die rechnerische Unterrichtsversorgung liegt nach der Erhebung vom Februar 2006 bei insgesamt 99,7 % und ist damit um 0,2 % besser als im vorangegangenen Schulhalbjahr. Für 150 Stellen standen keine qualifizierten und fächerspezifisch benötigten Lehramtsbewerberinnen und -bewerber zur Verfügung, sodass Absolventen ausgewählt werden mussten, die erst Ende April ihren Vorbereitungsdienst beenden und Anfang Mai eingestellt werden können. Wären diese Stellen bereits im Februar besetzbar gewesen, läge jetzt die Unterrichtsversorgung bei rund 100 %.

Am Anfang eines Schulhalbjahres werden von der Landesregierung Erhebungen zur Unterrichtsversorgung durchgeführt, um einerseits eine gleichmäßige Versorgung der Schulformen und Schulen zu erreichen und andererseits den Schulen die Lehrerstunden zuzuweisen, die rechnerisch für die Erteilung des Pflichtunterrichts erforderlich sind.

Bei längerfristigen Erkrankungen von Lehrkräften oder in Mutterschutzfällen kann die Schule einen Antrag auf Zuweisung einer Feuerwehrlehrkraft stellen, der im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bewilligt wird. Die Landesregierung hat die Mittel hierfür für das Kalenderjahr 2006 um 2 Millionen Euro auf 22,8 Millionen Euro erhöht. Bei Vertretungsbedarf in den so genannten Mangelfächern wie Mathematik, Physik, Chemie, Franzö

sisch, Latein, Spanisch, Musik, Kunst, Arbeit/Wirtschaft und Technik kann es trotz vorhandener Mittel aber dennoch zu Engpässen kommen, da kaum noch Bewerberinnen und Bewerber mit den entsprechenden Lehrbefähigungen zur Verfügung stehen. Diese Situation besteht jedoch auch in den anderen Bundesländern.

Von den insgesamt 1 058 Neueinstellungen in diesem Schulhalbjahr profitiert auch die Abteilung Braunschweig. Die Unterrichtsversorgung steigt hier von 99,0 % am Stichtag 8. September 2005 auf 99,3 % am Stichtag 9. Februar 2006. Mit den Neueinstellungen wird im Mai eine Unterrichtsversorgung von wahrscheinlich 99,7 % erreicht. Die allgemein bildenden Schulen der Abteilung erhalten dafür 268 weitere Lehrerinnen und Lehrer. Die noch bestehende Differenz von 0,3 % zum Landesdurchschnitt wird zum Beginn des nächsten Schuljahres ausgeglichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: