Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich sich zu erheben. - Wer stimmt dagegen? - Das Erste war die Mehrheit. Das Gesetz ist somit beschlossen.
Tagesordnungspunkt 10: Zweite Beratung: a) Entwurf eines Gesetzes über Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 15/2140 - b) Weiterentwicklung des öffentlichen Gesundheitswesens, Einführung einer Gesundheitsberichterstattung, Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen Antrag der Fraktion der SPD Drs. 15/202 - c) Vorlage eines Gesetzes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs. 15/266 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Drs. 15/2740 - Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/2766 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 15/2767
Die Beschlussempfehlung lautet zu a) Annahme in geänderter Fassung und zu b) und c) für erledigt erklären.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meinen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes über Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst trage ich nur auszugsweise vor. Den ausführlichen Bericht gebe ich zu Protokoll.
Der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit einigen Änderungen anzunehmen und die dazu vorliegenden Entschließungsanträge für erledigt zu erklären. Dieser Empfehlung haben die Ausschussmitglieder der Fraktionen von CDU und FDP zugestimmt; die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Grünen haben dagegen gestimmt. Dem entsprach auch das Abstimmungsverhalten in den mitberatenden Ausschüssen.
Zu dem Gesetzentwurf wurde am 2. November 2005 eine Anhörung durchgeführt, bei der zwölf Verbände und Vereinigungen zu Wort kamen.
Mit dem Gesetzentwurf soll das im Wesentlichen noch aus der Vorkriegszeit stammende Landesrecht zum öffentlichen Gesundheitswesen bereinigt
werden. Die in diesem Bereich bestehenden Aufgaben sollen den Landkreisen und den kreisfreien Städten weitgehend zur Erledigung im eigenen Wirkungskreis übertragen werden. Über diesen Regelungskern des Gesetzentwurfs bestand in den Ausschussberatungen Einigkeit.
Im Mittelpunkt der Ausschussberatungen stand die Fassung des § 5 des neuen Gesetzes. Zum einen empfiehlt der Ausschuss, die Bedeutung der Kinder- und Jugendgesundheit im Absatz 1 dieser Vorschrift deutlicher hervorzuheben.
Frau Prüssner, warten Sie bitte einen Augenblick! Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist hier im Saal zu laut. Bitte stellen Sie Ihre Privatunterhaltungen ein, oder gehen Sie nach draußen! - So, jetzt haben Sie wieder das Wort.
Gerade in letzter Zeit ist in der Öffentlichkeit zunehmend erkannt worden, welche weichenstellende Bedeutung der Kindergesundheit für die Entwicklung der Gesundheit der Bevölkerung zukommt.
Das unterschiedliche Abstimmungsverhalten der Fraktionen hängt mit den in § 5 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften über die Schuleingangsuntersuchung zusammen. Der Gesetzentwurf verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte erstmals dazu, sämtliche Kinder rechtzeitig vor der Einschulung ärztlich zu untersuchen.
Eine weitere im Rahmen des § 5 Abs. 2 erörterte Frage war, in welcher Form einheitliche „Standards“ für Schuleingangsuntersuchungen geregelt werden sollten. Die Ausschussmehrheit hielt eine verbindliche Regelung dieser Frage für entbehrlich, nachdem Vertreter des Sozialministeriums erläutert haben, dass sich auf kommunaler Ebene bereits eine recht weitgehende Vereinheitlichung der Praxis entwickelt habe. Aus Sicht des Landes bestehe kein Anlass, dieses gewachsene Kooperationsverhältnis durch verbindliche Regelungen zu beeinträchtigen.
An dieser Stelle möchte ich meine Berichterstattung abschließen. Über weitere Einzelheiten der Beschlussempfehlung gibt der vorliegende schrift
Namens des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit bitte ich um Ihre Zustimmung zur Beschlussempfehlung. - Danke schön.
Der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit einigen Änderungen anzunehmen und die dazu vorliegenden Entschließungsanträge für erledigt zu erklären. Dieser Empfehlung haben die Ausschussmitglieder der Fraktionen von CDU und FDP zugestimmt; die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Grünen haben dagegen gestimmt. Dem entsprach auch das Abstimmungsverhalten in den mitberatenden Ausschüssen.
Zu dem Gesetzentwurf wurde am 2. November 2005 eine Anhörung durchgeführt, bei der zwölf Verbände und Vereinigungen zu Wort kamen.
Mit dem Gesetzentwurf soll das im Wesentlichen noch aus der Vorkriegszeit stammende Landesrecht zum öffentlichen Gesundheitswesen bereinigt werden. Die in diesem Bereich bestehenden Aufgaben sollen den Landkreisen und den kreisfreien Städten weitgehend zur Erledigung im eigenen Wirkungskreis übertragen werden. Über diesen Regelungskern des Gesetzentwurfs bestand in den Ausschussberatungen Einigkeit.
Einigkeit bestand auch über den Grundsatz, dass ein schlankes Landesgesetz geschaffen und auf detaillierte inhaltliche Vorgaben für die kommunalen Gebietskörperschaften verzichtet werden sollte. Mitbestimmend dafür war, dass detaillierte Vorgaben für die Erledigung der übertragenen Aufgaben nach der Neufassung des Artikels 57 unserer Landesverfassung eine Regelung der damit verbundenen Mehrkosten und damit auch die Bereitstellung zusätzlicher Landesmittel erforderlich gemacht hätten.
Im Mittelpunkt der Ausschussberatungen stand die Fassung des § 5 des neuen Gesetzes. Zum einen empfiehlt der Ausschuss, die Bedeutung der Kinder- und Jugendgesundheit im Absatz 1 dieser Vorschrift deutlicher hervorzuheben. Gerade in letzter Zeit ist in der Öffentlichkeit zunehmend erkannt worden, welche weichenstellende Bedeu
tung der Kindergesundheit für die Entwicklung der Gesundheit der Bevölkerung zukommt. Über die Akzentsetzung bei § 5 Abs. 1 bestand daher auch kein Streit.
Das unterschiedliche Abstimmungsverhalten der Fraktionen hängt mit den in § 5 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften über die Schuleingangsuntersuchung zusammen. Der Gesetzentwurf verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte erstmals dazu, sämtliche Kinder rechtzeitig vor der Einschulung ärztlich zu untersuchen. Eingehend erörtert wurde die Frage, ob diese Verpflichtung durch Bestimmungen zu den Mitwirkungspflichten der zu untersuchenden Kinder, ihrer Eltern und der Grundschulen ergänzt werden sollte. Die Ausschussmehrheit empfiehlt, auf derartige Regelungen zu verzichten. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hatte darauf hingewiesen, dass derartige Pflichten teilweise bereits in den §§ 56 und 57 des Schulgesetzes geregelt seien, dass diese Regelungen aber Unstimmigkeiten enthielten und der Überarbeitung bedürften. Da das Schulgesetz demnächst ohnehin geändert werden soll, können die Mitwirkungsregelungen nach Auffassung der Ausschussmehrheit diesem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.
Eine weitere im Rahmen des § 5 Abs. 2 erörterte Frage war, in welcher Form einheitliche „Standards“ für Schuleingangsuntersuchungen geregelt werden sollten. Die Ausschussmehrheit hielt eine verbindliche Regelung dieser Frage - z. B. durch Aufnahme einer Verordnungsermächtigung - für entbehrlich, nachdem Vertreter des Sozialministeriums erläutert haben, dass sich auf kommunaler Ebene bereits eine recht weitgehende Vereinheitlichung der Praxis entwickelt habe. Aus Sicht des Landes bestehe kein Anlass, dieses gewachsene Kooperationsverhältnis durch verbindliche Regelungen zu beeinträchtigen. Der Ausschuss empfiehlt daher lediglich als Satz 5 der Vorschrift eine Klarstellung, dass das Landesgesundheitsamt Empfehlungen zu den Anforderungen an Schuleingangsuntersuchungen geben kann.
Die Ausschussmitglieder von der Fraktionen von SPD und Grünen begründeten ihre Ablehnung damit, dass sie in den beiden genannten Punkten verbindlichere Regelungen für erforderlich hielten; sie vermissten eine überzeugende Begründung dafür, dass solche Vorschriften nicht aufgenommen werden sollten, obwohl über den Inhalt dieser Regelungen eine sachliche Übereinstimmung erzielt worden sei.
Namens des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit bitte ich um Ihre Zustimmung zur Beschlussempfehlung.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gut Ding will Weile haben. Oder: Was lange währt, wird endlich gut. Diese Volksweisheiten können für die Entwicklung der Initiativen zur Reformierung im öffentlichen Gesundheitsdienst durchaus zitiert werden; denn nachdem der Landtag die Thematik 2003 auf den Weg brachte, hat sich der zuständige Fachausschuss inhaltlich ausreichend und umfassend mit dem Thema auseinander gesetzt, Expertenmeinungen eingeholt, bewertet und dann die entsprechende Überarbeitung des von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes vorgenommen.
Der relativ lange Beratungszeitraum ist gerechtfertigt; denn diese Gesetzesvorlage ändert viel, da bis heute die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens noch unübersichtlich in verschiedenen so genannten reichsrechtlichen Vorschriften aus den Jahren 1934 und 1935 geregelt werden. Diese mehr als 70 Jahre alten, mittlerweile verstaubten Vorschriften werden natürlich den heutigen Gegebenheiten und Anforderungen an ein modernes öffentliches Gesundheitswesen schon lange nicht mehr gerecht. Jetzt liegt uns ein Gesetzestext zur Abstimmung vor, der ein gut funktionierendes und bedarfsgerechtes Gesundheitssystem in Niedersachsen sichert und den Landkreisen und kreisfreien Städten einen größeren Gestaltungsspielraum zum eigenverantwortlichen Handeln einräumt.
Hier kann künftig weitgehend selbst entschieden werden, welche Organisationsform und welche personelle Besetzung für eine effektive und effiziente Aufgabenwahrnehmung gewählt werden.
In diesem Gesetzentwurf ist außerdem die Gesundheitsberichterstattung geregelt, um eine verlässliche und umfassende Datenbasis für zielgenaue Gesundheitsanforderungen zu haben und besondere Herausforderungen wie z. B. Clusterbil
dung entsprechend zu dokumentieren und hervorzuheben. Gleichzeitig wird auf diese Weise eine Qualitätssicherheit gewährleistet.
Ein besonderes Anliegen ist auch der Infektionsschutz; denn die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bleibt wie bisher Kernaufgabe des ÖGD und wird auch künftig von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen.
Natürlich ist auch Präventions- und Gesundheitsförderung ein wichtiger Aspekt dieses Gesetzes. Hierbei geht es darum, Information, Beratung und Aufklärung proaktiv zu gestalten und in Bezug auf Vorsorge, Krankheitsfrüherkennung sowie Maßnahmen zur Versorgung und Reha in den Mittelpunkt zu stellen.
Letztlich strittig ist zwischen den Fraktionen von CDU und FDP und den Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Wesentlichen der § 5 behandelt worden, der sich mit dem Kinder- und Jugendschutz auseinander setzt. In diesem Zusammenhang möchte ich den Antrag der SPDFraktion zitieren. Sie fordert die Regierung auf:
„die Weiterentwicklung der Gesundheitsämter sowie die in Niedersachsen entwickelte Gesundheitsberichterstattung, die Gesundheitsförderung und Prävention in einem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu regeln, das“
„den kommunalen Gesundheitsämtern große Handlungsspielräume für die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten einräumt, den Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung hohe Aufmerksamkeit schenkt und die Grundsätze des Konnexitätsprinzips berücksichtigt.“
Meine Damen und Herren, genau diese Forderungen sind im Gesetzentwurf der Landesregierung berücksichtigt.