Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Wenzel, im Rahmen eines Abstimmungsverfahrens mit dem Bundesforschungsministerium ist vereinbart worden, für den gesamten Komplex der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 50 000 Euro vorzunehmen. Wie viel davon für Gutachten verwendet werden kann, kann ich Ihnen in diesem Stadium noch nicht sagen, weil erst festgelegt werden muss, welchen zusätzlichen Gutachten noch eingebracht werden müssen und welche Kosten dies verursacht.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Gemeinde Wangerooge plant im Bereich des Ostinnengroodens im östlichen Teil der Insel die Anlage eines Neunlochgolfplatzes inklusive der dazugehörigen Infrastruktur. Alternativ wird das Gelände mit einem Wegenetz, Reitsportanlagen und ähnlichem beplant.
Der in Rede stehende Bereich ist Teil des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer. In der Nationalparkverordnung vom 13. Dezember 1985 war dieser Bereich als „Ruhezone“ ausgewiesen, genoss also innerhalb des Nationalparks den höchstmöglichen Schutz. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer vom 11. Juli 2001 wurden wesentliche Teile der von der Gemeinde beplanten Fläche als „Erholungszone“ gekennzeichnet. Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wurde der Nationalpark mit seiner vorherigen Zonierung als Schutzgebiet gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie an die Europäische Kommission gemeldet.
Aufgrund aktueller Brutvogelkartierungen der Naturschutz- und Forschungsgemeinschaft Mellumrat ist nachgewiesen, dass der Ostinnengrooden nach wie vor die naturschutzfachlichen Voraussetzungen eines EU-Vogelschutzgebietes erfüllt. Die Planungen der Gemeinde sind damit als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Vogelschutzbzw. der FFH-Richtlinie der EU zu werten. Demnach wäre die Planung nur zulässig, wenn die Prüfung von Alternativen zu einem negativen Ergebnis kommt und „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ die Planung rechtfertigen. Zur Definition der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ liegt eine Reihe von Grundsatzurteilen u. a. des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Soweit bekannt, vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass die von der Gemeinde beplanten Flächen aufgrund der mit In-Kraft-Treten des Wattenmeergesetzes erfolgten Herabstufung - von Ruhezone zu Erholungszone - nicht mehr Bestandteil des EU-Vogelschutzgebietes Niedersächsisches Wattenmeer sind, und die Landesregierung bereit ist, die dem Land gehörenden Flächen im Ostinnengroden zu verkaufen.
1. Welche räumliche Abgrenzung des EUVogelschutzgebietes Niedersächsisches Wattenmeer wurde mit der Meldung des Gebietes an die EU-Kommission vorgenommen?
2. Worauf stützt die Landesregierung ihre Auffassung, dass mit Veränderung der Grenzen der Schutzzonen des Nationalparks im Jahre 2001 gleichzeitig eine Veränderung der Grenzen des EU-Vogelschutzgebietes einhergegangen ist?
3. Hält die Landesregierung die mit den Planungen der Gemeinde Wangerooge einhergehenden Eingriffe vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für genehmigungsfähig?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Durch Beschluss vom 12. Juni 2001 hat die Landesregierung die in der Bekanntmachung des Umweltministeriums vom 23. Juli 2002 - Niedersächsisches Ministerialblatt Seite 717 bezeichneten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie erklärt.
In diese Erklärung wurde u. a. das Vogelschutzgebiet „V01 Niedersächsisches Wattenmeer“ nachrichtlich aufgenommen.
Über das Vogelschutzgebiet Niedersächsisches Wattenmeer war ein Beschluss der Landesregierung entbehrlich, weil dieses Gesetz bereits durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neufassung über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ vom 11. Juli 2001 - Niedersächsisches Gesetz
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Nationalparkgesetzes bestimmt im Grundsatz, dass Vogelschutzgebiet alle Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Tidehochwasserlinie sind. Weitere Ausnahmen werden unter Ortsangabe im Gesetz genannt.
Die Einrichtung eines Golfplatzes auf Wangerooge - insbesondere im Bereich des Ostinnengrodens steht seit Jahren in der öffentlichen Diskussion. Teilflächen des Ostinnengrodens liegen außerhalb des Nationalparks - also Flugplatz, Kläranlage -, Teilflächen in der Ruhezone, in der Zwischenzone und in der Erholungszone des Nationalparks. Die Erholungszone auf dem Ostinnengroden liegt oberhalb der mittleren Tidehochwasserlinie. Sie ist deshalb nicht Vogelschutzgebiet. Die Ruhezone und die Zwischenzone des Nationalparks auf dem Ostinnengroden sind Vogelschutzgebiet.
Der Rat der Gemeinde Wangerooge hat am 29. September 2005 getagt. Der Rat hat für die Flächen der Erholungszone, die einer Nutzung für den Golfsport oder einer anderen alternativen Nutzung zugeführt werden sollen, den Beschluss gefasst, die Änderung der Flächennutzungsplanung einzuleiten. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss den Beschluss gefasst, die Fachplanung an ein Planungsbüro zu vergeben. Übrigens, der Ratsbeschluss ist gegen eine Stimme gefasst worden, somit mit einer überwältigenden Mehrheit aller dort auf der Insel bestehenden Fraktionen.
Zu 1: Der Kommission wurde das Vogelschutzgebiet in dem jetzigen räumlichen Geltungsbereich übermittelt, und zwar auf der Grundlage des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ vom 11. Juli 2001.
Zu 2: Durch das Nationalparkgesetz vom 11. Juli 2001 wurde das Vogelschutzgebiet mit seinen Bestandteilen bestimmt. Die dann folgende Meldung des Vogelschutzgebietes an die EUKommission orientierte sich an dieser Gesetzesgrundlage.
Zu 3: Die Gemeinde hat im Jahre 2003 eine FFHVerträglichkeitsstudie in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse im Oktober 2004 vorgelegt wurden. Die Ergebnisse des Golf- und Landschaftsentwicklungskonzepts sowie die FFH-Verträglichkeitsstudie werden in die Fachplanung der Änderung der Flächennutzungsplanung eingehen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn die Landesregierung der Auffassung ist, dass der so genannte Ostinnengroden derzeitig nicht als EU-Vogelschutzgebiet gemeldet ist, was zumindest nach meiner Auffassung strittig sein kann, da er erstmalig schon 1983 gemeldet wurde, ist die Landesregierung dann der Auffassung, dass aufgrund der aktuellen Wertigkeit dieses Gebietes, das im Prinzip die Kriterien eines IBA-Gebietes erfüllt, dieses Gebiet als faktisches EUVogelschutzgebiet anzusehen ist?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Janßen, die Gemeinde hat erst jetzt den Beschluss gefasst. Sie hat ein Planungsbüro damit beauftragt, auch im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen all diese Fragen dementsprechend abzuarbeiten. Deshalb kann ich, bevor nicht die Gemeinde ihre genauen Planungen vorlegt, Ihnen nicht jetzt schon sagen, ob dieses Gebiet in der von Ihnen gemeinten Form unter Umständen in dieser Form bebaut oder beplant wird.
- Ich muss Ihnen offen gestehen, wenn Sie jetzt schon zwischenrufen, die Frage als solche ist im Hinblick auf die Geschäftsordnung außerordentlich grenzwertig. Denn die Fragen sollten überörtlicher Natur sein. Man kann sich hier sehr streiten, ob das wirklich der Fall ist, wenn wir im Landtag Gemeinderatsbeschlüsse diskutieren. Ich habe es zwar nicht beanstandet, aber bitte deshalb auch keine Kritik!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Seit mehr als einem Jahr führt der Niedersächsische Innenminister im Landkreis Lüchow-Dannenberg eine so genannte Strukturkonferenz durch. Im April 2004 wurde ihm durch das Innenministerium ein entsprechendes Gutachten vorgelegt. Dieses wurde mehrere Monate unter Verschluss gehalten. Im September 2004 ließ das Innenministerium dann durch den dortigen Landrat das so genannte Modell der kreisfreien Stadt/Gemeinde oder Ähnlichem verkünden. Schnell stellte sich heraus, dass dieses Modell schon auf den ersten Blick verfassungswidrig ist.
Als Alternative forderte der Innenminister dann die Bildung einer kreisfreien Samtgemeinde. Gleichzeitig verlangte er die Reduzierung der Zahl der dazugehörenden Gemeinden von heute 27 auf 10. Sein Modell wollte der Innenminister dann durchsetzen, wenn eine deutliche Mehrheit der Gemeinden sich diesen Überlegungen anschließe. Als so genannte Starthilfe stellte der Innenminister 30 Millionen Euro in Aussicht.
Zwischenzeitlich haben alle Räte der Gemeinden und Städte Entscheidungen zu den Vorstellungen des Innenministers getroffen. 14 Räte haben bedingte Zustimmung signalisiert, 13 Gemeinden lehnen das Schünemann-Modell ab.
1. Hält sie das Modell ihres Innenministers in allen Punkten für vereinbar mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung?
2. Wie hoch sind die durch die Bildung eines derartigen Konstruktes anfallenden Kosten durch betriebsbedingte Kündigungen, vorzeitige Pensionierung von Beamten und weitere Maßnahmen?
3. Hält die Landesregierung angesichts der Voten der Gemeinden das Kriterium einer breiten Mehrheit der Gemeinden für gegeben?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Kommunen im Bereich LüchowDannenberg stehen haushaltswirtschaftlich „mit dem Rücken zur Wand“ - um die Metapher aus der Überschrift zu der Anfrage sinnvoll zu gebrauchen. Ohne Bedarfszuweisungen des Landes können sie ihre Aufgaben nicht mehr dauerhaft erfüllen.
Zwischen 1996 und 2004 sind - das ist landesweit ein Spitzenwert - fast 59 Millionen Euro an Bedarfszuweisungen an den Landkreis und in den Gemeindebereich geflossen, letztlich „kommunales Geld“, das wegen dieser extrem hohen Zahlungen nicht mehr zur Unterstützung Not leidender Haushalte anderer Kommunen zur Verfügung stand.